Artikel 1 VO (EG) 2004/460

Zuständigkeitsbereich

(1) Zur Gewährleistung einer hohen und effektiven Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Gemeinschaft und der Entwicklung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit, die den Bürgern, Verbrauchern, Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors der Europäischen Union Nutzen bringt und damit zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt, wird eine Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit, nachstehend „Agentur” genannt, errichtet.

(2) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten und arbeitet folglich mit der Wirtschaft zusammen, um diesen dabei zu helfen, die Anforderungen an die Netz- und Informationssicherheit — einschließlich der in geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie beispielsweise in der Richtlinie 2002/21/EG niedergelegten Anforderungen — zu erfüllen und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(3) Von den Zielen und Aufgaben der Agentur unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, die nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, beispielsweise Zuständigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf jeden Fall Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.