Artikel 17 VO (EG) 2004/460

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse aus wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

(3) Spätestens am 1. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (nachstehend „Haushaltsordnung” genannt).

(4) Spätestens am 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch der Haushaltsbehörde zu.

(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(7) Der Direktor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(9) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(10) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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