Artikel 19 VO (EG) 2004/460

Personal

(1) Das Personal der Agentur, einschließlich ihres Direktors, unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regeln und Verordnungen.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordnete Beamte für höchstens fünf Jahre einstellen.

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