Artikel 22 VO (EG) 2004/460
Sprachenregelung
(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1) gelten für die Agentur. Die Mitgliedstaaten und die anderen von ihnen benannten Einrichtungen können sich an die Agentur in der Gemeinschaftssprache ihrer Wahl wenden und erhalten eine Antwort in dieser Sprache.
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union(2) übernommen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
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