Artikel 9 VO (EG) 2004/48
Berichte
Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Durchführung vor.
Der Bericht zielt vor allem darauf ab:
- a)
- den Nutzen der vorgelegten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer statistischer Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten zu bewerten;
- b)
- die Qualität der vorgelegten Statistiken zu beurteilen;
- c)
- die Synergie mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten zu prüfen;
- d)
- für eine bessere Durchführung dieser Verordnung als notwendig angesehene Änderungen vorzuschlagen.
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