Präambel VO (EG) 2004/490

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2), insbesondere auf Artikel 3 und 9e Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 70/524/EWG schreibt vor, dass nur solche Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine gemeinschaftliche Zulassung erteilt worden ist.
(2)
Im Fall der in Anhang C Teil II zur Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes in Futtermitteln erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in Futtermitteln eine der in Artikel 2 Buchstabe a) der genannten Richtlinie aufgeführten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.
(3)
Die Verwendung der Mikroorganismenzubereitung Saccharomyces cerevisiae (CBS 493.94) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1436/1998 der Kommission(3) für Kälber, mit der Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission(4) für Rinder und mit der Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission(5) für Milchkühe erstmals vorläufig zugelassen. Diese Zulassungen wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission(6).
(4)
Es wurden neue Daten zur Unterstützung des Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieses Zusatzstoffes auf Pferde vorgelegt.
(5)
Die Bewertung des Antrags auf Zulassung des neuen Verwendungszwecks dieses Zusatzstoffes hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für eine vorläufige Zulassung erfüllt sind.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Wissenschaftliches Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung) gab am 13. November 2003 eine befürwortende Stellungnahme zur Unbedenklichkeit dieses Zusatzstoffes bei der Verwendung in der Tierkategorie Pferde unter den im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen ab.
(7)
Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffes für Pferde vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen werden.
(8)
Die Bewertung des Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein(7), nicht zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(8).
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)

ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(4)

ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.

(5)

ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.

(6)

ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1.

(7)

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(8)

ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

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