Artikel 7 VO (EG) 2004/549

Beziehungen zu europäischen Drittländern

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich entweder im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern oder im Rahmen von Abkommen über funktionale Luftraumblöcke darum, die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen auf diese Länder auszudehnen.

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