Artikel 6 VO (EG) 2004/550

Gemeinsame Anforderungen

Gemeinsame Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt. Die gemeinsamen Anforderungen umfassen folgende Punkte:

technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;

Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement;

Meldesysteme;

Qualität der Dienste;

Finanzkraft;

Haftung und Versicherungsschutz;

Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten;

Personal, einschließlich einer angemessenen Personalplanung;

Sicherheit.

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