Artikel 6 VO (EG) 2004/550
Gemeinsame Anforderungen
Gemeinsame Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt. Die gemeinsamen Anforderungen umfassen folgende Punkte:
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technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;
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Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement;
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Meldesysteme;
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Qualität der Dienste;
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Finanzkraft;
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Haftung und Versicherungsschutz;
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Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten;
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Personal, einschließlich einer angemessenen Personalplanung;
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Sicherheit.
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