ANHANG II VO (EG) 2004/550

BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE

1.
In Zeugnissen ist Folgendes anzugeben:

a)
die das Zeugnis erteilende nationale Aufsichtsbehörde;
b)
Antragsteller (Name und Anschrift);
c)
zertifizierte Dienstleistungen;
d)
eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung einhält;
e)
Datum der Erteilung und Geltungsdauer des Zeugnisses.

2.
An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:

a)
den diskrimierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;
b)
Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;
c)
Termin für die Bereitstellung der Dienste;
d)
die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;
e)
Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;
f)
Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste betreffen;
g)
Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;
h)
etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.

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