ANHANG II VO (EG) 2004/550
BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE
- 1.
- In Zeugnissen ist Folgendes anzugeben:
- a)
- die das Zeugnis erteilende nationale Aufsichtsbehörde;
- b)
- Antragsteller (Name und Anschrift);
- c)
- zertifizierte Dienstleistungen;
- d)
- eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung einhält;
- e)
- Datum der Erteilung und Geltungsdauer des Zeugnisses.
- 2.
- An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:
- a)
- den diskrimierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;
- b)
- Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;
- c)
- Termin für die Bereitstellung der Dienste;
- d)
- die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;
- e)
- Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;
- f)
- Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste betreffen;
- g)
- Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;
- h)
- etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.
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