Artikel 2 VO (EG) 2004/551

Trennfläche

Trennfläche zwischen dem oberen und dem unteren Luftraum ist die Flugfläche 285.

Abweichungen von der Trennfläche, die aufgrund betrieblicher Anforderungen gerechtfertigt sind, können im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren beschlossen werden.

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