Artikel 5 VO (EG) 2004/551
Umstrukturierung des oberen Luftraums
(1) Im Hinblick auf größtmögliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums und zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus wird der obere Luftraum in funktionale Luftraumblöcke umstrukturiert.
(2) Für funktionale Luftraumblöcke gelten unter anderem folgende Kriterien:
- a)
- Untermauerung durch eine Sicherheitsanalyse;
- b)
- Ermöglichung einer optimalen Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses;
- c)
- Nachweis des Gesamtzusatznutzens, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel, anhand von Kosten-Nutzen-Analysen;
- d)
- Gewährleistung einer reibungslosen und flexiblen Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;
- e)
- Sicherstellung der Kompatibilität zwischen den Strukturen des oberen und des unteren Luftraums;
- f)
- Einhaltung der Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;
- g)
- Einhaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte, insbesondere derjenigen, die europäische Drittländer einbeziehen.
(3) Gemeinsame allgemeine Grundsätze für die Festlegung und Änderung funktionaler Luftraumblöcke werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung aufgestellt.
(4) Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitgliedstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des Blocks zuständig sind, oder durch eine Erklärung eines Mitgliedstaats, falls der im Block enthaltene Luftraum vollständig in seine Zuständigkeit fällt. Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten handeln erst nach Anhörung der betroffenen Parteien, einschließlich der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(5) Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum bezieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten fällt, enthält die Vereinbarung zur Festlegung des Blocks die erforderlichen Bestimmungen darüber, wie der Block geändert werden kann und wie ein Mitgliedstaat aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangsbestimmungen.
(6) Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines grenzüberschreitenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 4 berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung.
(7) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen sind der Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitzuteilen. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, wann die entsprechende Entscheidung in Kraft tritt.
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