Artikel 9 VO (EG) 2004/551
Verkehrsflussregelung
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung werden Durchführungsvorschriften für die Verkehrsflussregelung festgelegt, um die verfügbaren Kapazitäten bei der Luftraumnutzung zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu verbessern. Diese Vorschriften beruhen auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Flugsicherungsplans, Europäische Region, sichergestellt ist.
(2) Die Durchführungsvorschriften fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern; sie erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:
- a)
- Flugplanung,
- b)
- Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen, und
- c)
- Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich
- —
-
der Erstellung einer einzigen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,
- —
Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und
- —
Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen.
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