Artikel 10 VO (EG) 2004/552
Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem 20. Oktober 2005 gelten die grundlegenden Anforderungen für die Indienststellung von Systemen und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, sofern in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Alle derzeit in Betrieb befindlichen Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die grundlegenden Anforderungen bis zum 20. April 2011 erfüllen, sofern in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts anderes vorgesehen ist.
(2a) Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung von Systemen und Komponenten des europäischen Luftverkehrsmanagementnetzes mit den grundlegenden Anforderungen und ihre Ausnahme von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 erklären.
(3) In den Fällen, in denen Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
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vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gegebenenfalls
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vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten einer oder mehrerer relevanter Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität
bestellt wurden oder entsprechende verbindliche Verträge geschlossen wurden, so dass die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und/oder der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht gewährleistet werden kann, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission detaillierte Angaben über die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, bei denen eine Unsicherheit hinsichtlich der Einhaltung festgestellt wurde.
Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien und trifft anschließend eine Entscheidung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren.
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