Artikel 4 VO (EG) 2004/552

Gemeinschaftliche Spezifikationen

(1) Im Hinblick auf die Erreichung des Ziels dieser Verordnung können gemeinschaftliche Spezifikationen festgelegt werden. Bei diesen Spezifikationen kann es sich handeln um

a)
europäische Normen für Systeme oder Komponenten und entsprechende Verfahren, die von den europäischen Normungsgremien in Zusammenarbeit mit Eurocae aufgrund eines Auftrags erarbeitet werden, der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(1) erteilt wurde, wobei den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Normungsgremien Rechnung zu tragen ist,

oder

b)
Spezifikationen, die von Eurocontrol auf Anforderung der Kommission gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren in Bereichen erarbeitet werden, die die betriebliche Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen betreffen.

(2) Bei Systemen und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einhalten.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Eurocontrol-Spezifikationen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer veröffentlichten gemeinschaftlichen Spezifikation die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und/oder der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, die von den betreffenden gemeinschaftlichen Spezifikationen abgedeckt werden sollen, nicht gewährleistet, so findet das in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannte Verfahren Anwendung.

(6) Im Falle von Mängeln veröffentlichter europäischer Normen kann nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren und nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG beschlossen werden, die betreffenden Normen oder Nachträge dazu aus den Veröffentlichungen, in denen sie enthalten sind, vollständig oder teilweise zu streichen.

(7) Im Falle von Mängeln veröffentlichter Eurocontrol-Spezifikationen kann gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren beschlossen werden, die betreffenden Spezifikationen oder Nachträge dazu aus den Veröffentlichungen, in denen sie enthalten sind, vollständig oder teilweise zu streichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

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