Präambel VO (EG) 2004/593

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse des Eiersektors und für Eieralbumine Zollkontingente zu eröffnen. Es sind die Bestimmungen für die Anwendung dieser Kontingente zu erlassen.
(3)
Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(8), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.
(4)
Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, die in Anhang I vorgesehenen Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.
(5)
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 EUR je 100 kg (Schaleneiäquivalent) festzusetzen.
(6)
Um den reibungslosen Ablauf der Regelung zu gewährleisten und um insbesondere die in diesem Sektor bestehende Spekulationsgefahr auszuschalten, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuss der Regelung zu gelangen und die die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit in diesem Sektor bestätigen.
(7)
Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften übereinstimmen.
(8)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, benötigt die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung dieser Angaben an die Kommission ein einheitliches Formular verwenden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(2)

ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7.

(3)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(4)

ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49.

(5)

ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 19.

(6)

Siehe Anhang V.

(7)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8)

ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

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