Artikel 11 VO (EG) 2004/595
Erklärungen über die Direktverkäufe
(1) Bei Direktverkäufen macht der Erzeuger am Ende jedes Zwölfmonatszeitraums eine Erklärung, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen.
Handelt es sich um ein Schaltjahr, so wird die Milch- oder Milchäquivalentmenge entweder um ein Sechzigstel der im Februar und März direkt verkauften Mengen oder um ein Dreihundertsechsundsechzigstel der während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums direkt verkauften Mengen gekürzt.
(2) Vor dem 15. Mai jedes Jahres übersendet der Erzeuger seine Erklärung gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.
Der Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Erzeuger, der über eine Referenzmenge „Direktverkäufe” verfügt, gegebenenfalls erklären muss, dass er während des betreffenden Zeitraums keine Milch oder Milcherzeugnisse verkauft oder übertragen hat.
(3) Der Mitgliedstaat verpflichtet die Erzeuger, die die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, einen Betrag in Höhe der Abgabe zu entrichten, die die bei einer Überschreitung seiner Referenzmenge „Direktverkäufe” zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft. Dieser Betrag beläuft sich jedoch auf mindestens 100 EUR und höchstens 1000 EUR.
Hat der Erzeuger diese Referenzmenge überschritten und ist die einzelstaatliche Referenzmenge „Direktverkäufe” ebenfalls überschritten, so muss er außerdem die Abgabe für die gesamte Überschreitung seiner Referenzmenge zahlen, ohne in den Genuss der etwaigen Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zu kommen.
Macht der Erzeuger eine unrichtige Erklärung, so legt der Mitgliedstaat ihm die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht. Der Höchstbetrag ist gleich der Abgabe, die für die Menge Milch, wie sie sich aus der Berichtigung ergibt, entrichtet werden müsste, multipliziert mit 1,5.
(4) Erfolgt die Erklärung nicht bis zum 15. Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Erzeuger innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Erklärung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln. Erfolgt die Erklärung nicht vor Ablauf dieser Frist, so fällt die Referenzmenge „Direktkäufe” des betreffenden Erzeugers wieder in die einzelstaatliche Reserve zurück. Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Regelung oder zur Wirksamkeit der Kontrollen von geringer Bedeutung ist.
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