Artikel 13 VO (EG) 2004/595

Mitteilung der Abgabe

(1) Im Fall von Lieferungen teilt die zuständige Behörde dem Abnehmer die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit bzw. bestätigt sie, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern bzw. den Abnehmern neu zugewiesen hat, damit sie auf die betreffenden Erzeuger aufgeteilt werden können.

(2) Im Fall von Direktverkäufen teilt die zuständige Behörde dem Erzeuger die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern neu zugewiesen hat.

(3) Auf nationaler Ebene erfolgt keine Neuzuweisung ungenutzter Mengen zwischen Referenzmengen „Lieferungen” und „Direktverkäufen” .

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