Artikel 15 VO (EG) 2004/595
Zahlungsfrist
(1) Vor dem 1. Oktober jedes Jahres zahlt der Abnehmer oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Abgabebetrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten, wobei der Abnehmer gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Erhebung der Überschussabgabe auf Lieferungen verantwortlich ist, die der Erzeuger gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schuldet.
(2) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 werden auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben, deren am 1. Oktober jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang II festgesetzt und um einen Prozentpunkt erhöht wird.
Die Zinsen werden dem Mitgliedstaat gutgeschrieben.
(3) Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ergebenden Beträge zusammen mit den für den Monat November jedes Jahres gemeldeten Ausgaben.
Teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung die in Absatz 1 dieses Artikels genannten aktualisierten Fassungen des Fragebogens mit, so sind die sich daraus ergebenden angepassten Beträge dem EGFL spätestens gemeinsam mit den für den Monat vor der Übermittlung des Fragebogens erklärten Ausgaben zu melden.
(4) Geht aus den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(1) hervor, dass die Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht eingehalten wurde, so kürzt die Kommission die Vorschüsse auf die Übernahme der Agrarausgaben nach Maßgabe des geschuldeten Betrags oder einer Schätzung desselben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.