Artikel 2 VO (EG) 2004/595

Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen in Lieferungen und Direktverkäufe

Nach Eingang der Mitteilungen gemäß Artikel 25 teilt die Kommission die für jeden Mitgliedstaat in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Lieferungen und Direktverkäufe auf.

Die Aufteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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