Artikel 2 VO (EG) 2004/595
Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen in Lieferungen und Direktverkäufe
Nach Eingang der Mitteilungen gemäß Artikel 25 teilt die Kommission die für jeden Mitgliedstaat in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Lieferungen und Direktverkäufe auf.
Die Aufteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.