Artikel 25 VO (EG) 2004/595

Mitteilungen über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen

(1) Vor dem 1. Juli 2004 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf Lieferungen und Direktverkäufe infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 mit, erforderlichenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung umgewandelt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:

a)
die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen;
b)
die Aufteilung der in die nationale Reverse eingestellten Quote auf Lieferungen und Direktverläufe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.

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