Präambel VO (EG) 2004/595

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Regelung einer Abgabe im Milchsektor ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 um einen weiteren Elfmonatszeitraum ab dem 1. April 2004 verlängert worden. Es sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, um den neuen Vorschriften der vorgenannten Verordnung Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsbestimmungen sollten zum großen Teil auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(2) umfassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 ist daher aufzuheben.
(2)
Es sind Vorschriften festzulegen, die es möglich machen, die einzelstaatlichen Mengen auf Lieferungen und Direktverkäufe für jeden Mitgliedstaat aufzuteilen. Zu diesem Zweck sind die neuen Begriffsbestimmungen von „Lieferung” und „Direktverkauf” in Artikel 5 Buchstabe f) bzw. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die die betreffenden Erzeuger über diese neuen Begriffsbestimmungen unterrichten sollten.
(3)
In dieser Verordnung sind auch die für die endgültige Berechnung der Abgabe für Lieferungen bzw. Direktverkäufe erforderlichen zusätzlichen Angaben, die Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zahlung der Abgabe durch den Mitgliedstaat an den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, sowie die Kontrollregeln, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob die Abgabe ordnungsgemäß erhoben worden ist, genau festzulegen.
(4)
Die Bedingungen, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird, sind genau festzulegen. Sonderbestimmungen sind für den Fall erforderlich, dass die Referenzmengen für die Lieferungen geändert werden oder Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zugeteilt werden.
(5)
Da der Referenzfettgehalt für jeden Mitgliedstaat mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzt worden ist, sind Vorschriften für die gegebenenfalls erforderliche Anpassung des einzelbetrieblichen Referenzgehalts festzulegen.
(6)
Die Richtigkeit der von den Abnehmern und Erzeugern übermittelten Daten müssen kontrolliert werden und die Abgabe muss effektiv bei den Erzeugern erhoben werden, die für die Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmengen verantwortlich sind. Zu diesem Zweck ist die Rolle der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen zu verstärken, die sie vorsehen müssen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Abgabe zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Risikoanalyse einen einzelstaatlichen Kontrollplan für jeden Zwölfmonatszeitraum ausarbeiten und Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe, des Transports und der Abnehmer durchführen, um mögliche Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu verhüten. Gleichfalls sind die Kontrollfristen und die Anzahl der erforderlichen Kontrollen festzusetzen, damit die Einhaltung der Regelung durch alle Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist überprüft werden kann. Für den Fall der Nichterfüllung dieser grundlegenden Anforderungen sind Sanktionen erforderlich.
(7)
Außerdem ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Abnehmer zulassen und dass für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung durch die Abnehmer detaillierte Bestimmungen vorgesehen werden.
(8)
Mitteilungen an die Kommission spielen eine wichtige Rolle bei der Verwaltung der Regelung und müssen daher häufiger erfolgen. Insbesondere Mitteilungen über die Aufteilung in Lieferungen und Direktverkäufe und Antworten auf einen jährlichen Fragebogen sind für die Verwaltung der Regelung durch die Kommission unerlässlich. Die Einhaltung der festgesetzten Termine ist auch ein Faktor zur Förderung der wirksamen Verwaltung. Außerdem sollte die Kommission im Einzelnen über die Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene unterrichtet werden, um eine bessere Kenntnis über die verschiedenen in den Mitgliedstaaten verwendeten Systeme zu erlangen.
(9)
Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

(2)

ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 19.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.