Artikel 8 VO (EG) 2004/596
(1) Für Bruteier der KN-Codes 04070011 und 04070019 erklären die Beteiligten zum Zeitpunkt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, dass sie beabsichtigen, Ausfuhrerstattungen zu beantragen.
(2) Spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Ausfuhr stellen die Beteiligten bei den zuständigen Behörden den Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für die ausgeführten Bruteier. In Feld 20 werden der Begriff „Ex-post” , das Zollamt, bei dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, und das Datum der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999(1) eingetragen.
Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.
(4) „Ex-post” -Ausfuhrlizenzen werden am darauf folgenden Mittwoch erteilt, sofern die Kommission seit der betreffenden Ausfuhr keine der in Artikel 3 Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat. Andernfalls gelten diese Maßnahmen für die bereits durchgeführten Ausfuhren.
Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gültigen Erstattung.
(5) Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die oben genannten „Ex-post” -Ausfuhrlizenzen.
Diese werden vom Antragsteller unmittelbar der für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Stelle nimmt die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
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