Präambel VO (EG) 2004/60
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Vorschriften über die Erzeugungs- und Handelsregelungen für den Zuckermarkt, die durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die Beitrittsakte” ) in die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) eingefügt wurden, werden ab dem 1. Mai 2004, d. h. zwei Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres 2003/04, gelten. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die Umstellung von den in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” ) geltenden Erzeugungs- und Handelsregelungen zu denen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erforderlich.
- (2)
- Im Wirtschaftsjahr 2003/04 wird die gesamte Zuckererzeugung der neuen Mitgliedstaaten nach den jeweiligen nationalen Regelungen erzeugt, und der Großteil der Erzeugung wird vor dem 1. Mai 2004 abgesetzt. Daher sollten die Bestimmungen über die Preisregelung, über Branchenvereinbarungen und über die Selbstfinanzierung gemäß den Artikeln 2 bis 6 und 10 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nicht vor dem 1. Juli 2004 gelten. Die Nichtanwendung der Selbstfinanzierungsregelung und der Preisregelung auf vor dem 1. Juli 2004 erzeugten Zucker bedeutet, dass die Ausfuhrerstattungsregelung gemäß den Artikeln 27 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie die Interventions- und Produktionserstattungsregelung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der genannten Verordnung nicht vor dem 1. Juli 2004 gelten sollten.
- (3)
- Die Erzeugung von Isoglucose ist stabil und entspricht der Nachfrage. Daher muss ein angemessener Teil der für die Isoglucose erzeugenden neuen Mitgliedstaaten bestimmten Isoglucose-Grundmengen festgelegt werden, um den Übergang zu erleichtern und das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch in der erweiterten Gemeinschaft sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass Isoglucose und Zucker gleich behandelt werden, sollten die Artikel 2 bis 21 und 27 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in den neuen Mitgliedstaaten jedoch erst ab dem 1. Juli 2004 für Isoglucose gelten.
- (4)
- Gemäß der Beitrittsakte beträgt der Höchstversorgungsbedarf für das Zucker erzeugende Unternehmen in Slowenien 19585 Tonnen. Um die Versorgung des Unternehmens mit Rohzucker zur Raffinierung im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 zu gewährleisten, sollte für den genannten Zeitraum ein angemessener Anteil des Höchstversorgungsbedarfs festgelegt werden.
- (5)
- Es besteht ein erhebliches Risiko für Marktstörungen im Zuckersektor, da vor dem Beitritt Erzeugnisse zu Spekulationszwecken in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden könnten. Daher sollten Maßnahmen erlassen werden, um diese Spekulationsgeschäfte beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu verhindern. Gemäß der Beitrittsakte sollten außerdem Zucker- oder Isoglucosebestände, die über den normalen Übergangsbestand hinausgehen, auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden. Ähnliche Vorschriften sind für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission(2) getroffen worden. Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sind getrennte Vorschriften erforderlich.
- (6)
- Gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte sind Waren, die am Tag des Beitritts unter verschiedene Aussetzungsverfahren fallen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Zöllen befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Im Zuckersektor besteht jedoch in hohem Maße die Gefahr, dass diese Möglichkeit zu Spekulationszwecken genutzt wird. Außerdem könnten sich die Marktteilnehmer so der mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung entziehen, die von den Behörden der neuen Mitgliedstaaten identifizierten Überschussmengen Zucker oder Isoglucose auf ihre Kosten vom Markt zu nehmen oder eine Abgabe zu zahlen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Mengen vom Markt genommen worden sind. Für Erzeugnisse, die eine solche Gefahr mit sich bringen, sollte daher bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Einfuhrzoll gelten.
- (7)
- Außerdem sollten Zucker- oder Isoglucosebestände, die über die als normal geltenden Übergangsbestände hinausgehen, in Übereinstimmung mit der Beitrittsakte auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Handelsströme, der Erzeugung und der Verbrauchstrends in den neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 die Überschussmengen fest. Bei diesem Verfahren sollten neben Zucker und Isoglucose auch andere Erzeugnisse mit einem hohen Zuckeräquivalentgehalt berücksichtigt werden, da auch sie Gegenstand möglicher Spekulationsgeschäfte sein könnten. Wird die festgestellte Überschussmenge Zucker und Isoglucose nicht bis spätestens 30. April 2005 vom Gemeinschaftsmarkt genommen, so wird der betreffende neue Mitgliedstaat für die jeweilige Menge finanziell zur Rechenschaft gezogen. Der Betrag, der dem neuen Mitgliedstaat in Rechnung zu stellen und dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben ist, wenn Überschussmengen nicht vom Markt genommen werden, sollte der höchsten in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 geltenden Ausfuhrerstattung entsprechen.
- (8)
- Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und der neuen Mitgliedstaaten, die Bildung von Überschussbeständen möglichst zu vermeiden und die an größeren Spekulationsgeschäften beteiligten Marktteilnehmer oder Personen ermitteln zu können. Zu diesem Zweck sollten die neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 über ein System verfügen, mit dem sie die Verantwortlichen identifizieren können.
- (9)
- Um die Überschussmengen zu bestimmen und die festgestellten Überschüsse vom Markt zu nehmen, sollten die neuen Mitgliedstaaten der Kommission die neuesten Statistiken über Handel, Erzeugung und Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse übermitteln und nachweisen, dass die Überschussmengen innerhalb der festgesetzten Frist tatsächlich vom Markt genommen wurden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte.
- (2)
ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 3.
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