Artikel 3 VO (EG) 2004/608
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Phytostanolesterzusatz, die in der Gemeinschaft bereits auf dem Markt sind, sowie „gelbe Streichfette mit Phytosterinesterzusatz” , die nach der Entscheidung 2000/500/EG zugelassen sind, müssen — sofern sie ab sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellt werden, gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 etikettiert sein.
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