Artikel 1 VO (EG) 2004/633
Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Geflügelfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist, mit Ausnahme von Küken der KN-Codes 010511, 010512 und 010519, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Artikeln 2 bis 8 vorzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.