Artikel 1 VO (EG) 2004/636
Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Lizenz einen der folgenden Vermerke ein:
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Rückübertragung auf den Lizenzinhaber am …
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- 2.
- Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Lizenzanträge und Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ausgestellt werden, enthalten in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:
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GATT-Lizenz, Nahrungsmittelhilfe
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- 3.
- Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formblätter können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, hierzu zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Formblatt auf diese Zulassung hinzuweisen. Die Formblätter müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Kennzeichen, das ihre Identifizierung ermöglicht, sowie mit Ausnahme des Antrags und der Zusatzblätter eine Seriennummer tragen. Der Seriennummer sind entsprechend dem Mitgliedstaat, der das Dokument erteilt, folgende Buchstaben voranzustellen: „AT” für Österreich, „BE” für Belgien, „CZ” für die Tschechische Republik, „CY” für Zypern, „DE” für Deutschland, „DK” für Dänemark, „EE” für Estland, „EL” für Griechenland, „ES” für Spanien, „FI” für Finnland, „FR” für Frankreich, „HU” für Ungarn, „IE” für Irland, „IT” für Italien, „LU” für Luxemburg, „LT” für Litauen, „LV” für Lettland, „MT” für Malta, „NL” für die Niederlande, „PL” für Polen, „PT” für Portugal, „SE” für Schweden „SI” für Slowenien, „SK” für die Slowakei und „UK” für das Vereinigte Königreich.
- 4.
- Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Dient das Kontrollexemplar T 5 nur der Freigabe der Sicherheit, so muss es im Feld 106 eine der nachstehenden Angaben enthalten:
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Zu verwenden für die Freistellung der Sicherheit
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- b)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Wird das Erzeugnis nach Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Ausfuhranmeldung zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder Empfänger einem vereinfachten Verfahren gemäß Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder gemäß Titel X Kapitel I des Anhangs I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren unterstellt, so wird das Kontrollexemplar T 5 gemäß Absatz 2 Buchstabe b) der erteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zugesandt, wobei in das Feld „J” des Kontrollexemplars T 5 unter „Bemerkungen” einer der folgenden Vermerke einzutragen ist:
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Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern
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- 5.
- Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz enthält ferner in Feld 22 rot unterstrichen eine der folgenden Angaben:
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Ersatzlizenz (oder Teillizenz) einer verlorenen Lizenz (oder Teillizenz) — Nummer der ursprünglichen Lizenz …
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- 6.
- Artikel 42 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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- muß in Feld 20 einer der folgenden Vermerke eingetragen werden:
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Unter den Bedingungen von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilte Lizenz; ursprüngliche Lizenz Nr. …
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- 7.
- Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Wurde die Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, so ist bei Verwendung des Auskunftsblatts INF 3 gemäß Artikel 850 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Feld A einer der folgenden Vermerke einzutragen:
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Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung
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- 8.
- Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- a)
- durch die Anmeldung über die Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse oder eine von der zuständiger Dienststelle beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung dieser Anmeldung, die eine der folgenden Angaben enthalten muss:
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Bedingungen von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wurden eingehalten
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- 9.
- Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Außer in den Fällen, in denen eine sektorbezogene Regelung einen Sondervermerk vorsieht, ist in Feld 24 der Lizenz einer der folgenden Vermerke einzutragen:
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Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge
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