ANHANG VO (EG) 2004/638

DEFINITIONEN STATISTISCHER DATEN

1.
Partnermitgliedstaat

a)
Partnermitgliedstaat beim Eingang ist der Versendungsmitgliedstaat. Das ist der vermutliche Absendemitgliedstaat, wenn Waren direkt aus einem anderen Mitgliedstaat in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden. Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Eingangsmitgliedstaat im Transit in einen oder mehrere Mitgliedstaaten verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden (z. B. Eigentumswechsel), so gilt als Versendungsmitgliedstaat der letzte Mitgliedstaat, in dem solche Aufenthalte oder Geschäfte stattgefunden haben.
b)
Partnermitgliedstaat bei der Versendung ist der Bestimmungsmitgliedstaat. Das ist der letzte Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Versendung als der Mitgliedstaat bekannt ist, in den die Waren versandt werden sollen.

2.
Warenmenge

Die Warenmenge kann auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:
a)
als die Eigenmasse, das ist die Reinmasse ohne jede Umschließung,
b)
als besondere Maßeinheiten, das sind die möglichen Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der Eigenmasse, wie in der jährlichen Verordnung der Kommission zur Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt.

3.
Warenwert

Der Warenwert kann auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:
a)
als die Bemessungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung festzulegenden Wert darstellt,
b)
als der statistische Wert, der den an den Landesgrenzen der Mitgliedstaaten berechneten Wert darstellt. Er beruht auf der Besteuerungsgrundlage oder gegebenenfalls auf dem diese ersetzenden Wert. Er beinhaltet lediglich die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die bei der Versendung für den auf das Hoheitsgebiet des Absendemitgliedstaats und beim Eingang für den außerhalb des Hoheitsgebiets des Eingangsmitgliedstaats entfallenden Teil der Wegstrecke anfallen. Bei Versendungen ist vom fob-Wert (free on board), bei Eingängen vom cif-Wert (cost, insurance, freight) auszugehen.

4.
Art des Geschäfts

Die Art des Geschäfts bezeichnet die verschiedenen Merkmale (Kauf/Verkauf, Lohnveredelung, etc.), die zur Unterscheidung zwischen einzelnen Geschäften für nützlich erachtet werden.

5.
Ursprungsland

a)
Ursprungsland ist — ausschließlich beim Eingang — das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.
b)
Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
c)
Bei Waren, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Ursprung in dem Land haben, in dem in einem dazu ausgerüsteten Unternehmen die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

6.
Ursprungs- oder Bestimmungsregion

a)
Ursprungsregion bei der Versendung ist die Region im Absendemitgliedstaat, in der die Waren hergestellt oder montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet wurden; andernfalls ist es die Region, aus der die Waren versandt wurden, andernfalls die Region, in der die Waren in den Handel gebracht wurden.
b)
Bestimmungsregion beim Eingang ist die Region im Eingangsmitgliedstaat, in der die Waren verbraucht oder montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet werden sollen; andernfalls ist es die Region, in die die Waren versandt werden sollen, andernfalls die Region, in der die Waren in den Handel gebracht werden sollen.

7.
Lieferbedingungen

Lieferbedingungen sind die Bestimmungen des Kaufvertrags, mit denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer (cif, fob, etc.) geregelt sind.

8.
Verkehrszweig

Der Verkehrszweig wird bei der Versendung der Waren durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt, mit dem die Waren vermutlich das statistische Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats verlassen, und beim Eingang durch das aktive Verkehrsmittel, mit dem die Waren vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats verbracht worden sind.

9.
Statistisches Verfahren

Das statistische Verfahren umfasst die verschiedenen Merkmale, die für nützlich gehalten werden, um für statistische Zwecke verschiedene Typen von Eingängen/Versendungen zu unterscheiden.

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