Artikel 1 VO (EG) 2004/648
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der freie Warenverkehr für Detergenzien und für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind, im Binnenmarkt verwirklicht und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt werden soll.
(2) Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und von Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert, soweit sie Folgendes betreffen:
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die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien,
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Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit,
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die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe,
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die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen,
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Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln.
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