Artikel 6 VO (EG) 2004/648
Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(1) Die Kommission kann einem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien stattgeben:
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Verwendung in weniger verbreiteten Anwendungen, und nicht in weit verbreiteten Anwendungen;
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Verwendung ausschließlich in speziellen industriellen und/oder institutionellen Anwendungen;
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das Risiko für Umwelt oder Gesundheit durch den Umfang der Verkäufe und die Verwendungsgepflogenheiten in der Gemeinschaft ist gemessen am sozioökonomischen Nutzen einschließlich Nahrungsmittelsicherheit und Hygienestandards gering.
(2) Solange die Kommission nicht über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme entschieden hat, kann das betreffende Tensid weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Hersteller belegen kann, dass das Tensid bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet wurde und dass der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
(3) Verweigert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme, so trifft sie diese Entscheidung binnen 12 Monaten nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bewertung aus einem Mitgliedstaat, außer im Falle des Artikels 5 Absätze 4 und 6 des Beschlusses 1999/468/EG, in dem die Frist 18 Monate beträgt. Sie kann eine Übergangszeit festsetzen, innerhalb deren das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Tensids eingestellt werden. Diese Übergangszeit darf nicht länger sein als zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission.
(4) Die Kommission veröffentlicht in Anhang VI das Verzeichnis der Tenside, bei denen festgestellt wurde, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen.
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