Artikel 8 VO (EG) 2004/648
Pflichten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Mitteilung und den Austausch von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich sind, und teilen der Kommission die vollständige Bezeichnung und Anschrift dieser Behörden mit.
(2) Jeder einzelne Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der anerkannten Labors — unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift — mit, die für die Durchführung der nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfverfahren befähigt und befugt sind. Die Mitgliedstaaten weisen die Befähigung der oben genannten Labors entsprechend der in Anhang I Nummer 1 genannten Norm EN ISO/IEC 17025 nach. Diese Bedingung wird auch dann als erfüllt betrachtet, wenn der Mitgliedstaat sich vergewissert hat, dass die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/9/EG von den Labors eingehalten werden.
(3) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein anerkanntes Labor nicht über die in Absatz 2 genannte Befähigung verfügt, so befasst sie den in Artikel 12 genannten Ausschuss mit diesem Fall. Entscheidet die Kommission, dass das Labor nicht über die erforderliche Befähigung verfügt, so wird der Name des anerkannten Labors aus dem in Absatz 4 genannten Verzeichnis gestrichen. Es gilt Artikel 15 Absatz 2, es sei denn, ein Labor erhebt den Anspruch, die Anforderungen der Guten Laborpraxis zu erfüllen; in diesem Fall finden die bei Nichteinhaltung geltenden Bestimmungen der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2004/9/EG Anwendung.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der in Absatz 2 genannten anerkannten Labors.
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