Artikel 2 VO (EG) 2004/686
Anerkennung und vorläufige Anerkennung
(1) Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 können die neuen Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen, die vor dem 1. Mai 2004 nach einzelstaatlichem Recht anerkannt wurden, als anerkannte Erzeugerorganisationen bzw. vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 betrachten.
Die neuen Mitgliedstaaten geben jeder Erzeugerorganisation bzw. Erzeugergruppierung, die vor dem 1. Mai 2004 nach einzelstaatlichem Recht anerkannt wurde, die Entscheidung über ihre Anerkennung nach Unterabsatz 1 so bald wie möglich nach dem 1. Mai 2004 bekannt.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 gilt vom Datum ihrer Bekanntgabe bis zum 31. Dezember 2005.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung gemäß Absatz 1 die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vorgesehenen Informationen zu den Erzeugerorganisationen bzw. Erzeugergruppierungen mit, deren Anerkennung nach der vorliegenden Verordnung bestätigt oder abgelehnt wurde.
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