Präambel VO (EG) 2004/686

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(2) sind bestimmte Voraussetzungen und Termine für die Anerkennung von und die Beihilfen an Erzeugerorganisationen festgelegt. Damit die Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten” ) die in diesen Verordnungen vorgesehenen Beihilfen vor dem 1. Januar 2005 beantragen können, sind geeignete Übergangsmaßnahmen festzulegen.
(2)
Mehrere neue Mitgliedstaaten haben eigene Rechtsvorschriften über die Anerkennung von und die Beihilfen an Erzeugerorganisationen und -gruppierungen erlassen, und dort bestehen bereits einige solcher Organisationen und Gruppierungen.
(3)
Die neuen Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, nach ihren Rechtsvorschriften anerkannte Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen übergangsweise als anerkannt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu betrachten, so dass diese die geltenden Gemeinschaftsbeihilfen beantragen können. Die neuen Mitgliedstaaten sollten bis Ende 2005 überprüfen, ob die Erzeugerorganisationen bzw. -gruppierungen die Kriterien für die Anerkennung nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3) erfüllen. Die finanzielle Verantwortung für die an diese Erzeugerorganisationen und -gruppierungen gezahlten Beihilfen ist von den neuen Mitgliedstaaten zu tragen.
(4)
Einige neue Mitgliedstaaten haben in ihren Rechtsvorschriften die Anerkennung der Erzeugerorganisationen nicht auf Basis der Erzeugniskategorien in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern ii) bis vii) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehen. Im Interesse der Klarheit sollten Erzeugerorganisationen bzw. -gruppierungen, die vor dem 1. Mai 2004 nach einzelstaatlichem Recht anerkannt wurden, der Kategorie „Obst und Gemüse” im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der genannten Verordnung zugeordnet werden.
(5)
Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Erzeugerorganisationen und -gruppierungen, die vor dem 1. Mai 2004 nach einzelstaatlichem Recht anerkannt wurden, keinen weiteren Antrag auf Anerkennung stellen müssen. Die neuen Mitgliedstaaten sollten den Organisationen bzw. Gruppierungen bekannt geben, ob sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 für das Jahr 2004 anerkannt sind.
(6)
Die neuen Mitgliedstaaten und die dort gegründeten Erzeugerorganisationen haben keine Erfahrung mit operationellen Programmen. Als Übergangsmaßnahme für die Erzeugerorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten sollten operationelle Programme mit einer Höchstlaufzeit von eineinhalb Jahren eingereicht werden können. Durch die Aufstellung kurzer, einfacher Programme sollte die Zeit für die Vorbereitung durch die Erzeugerorganisationen und für die Beurteilung durch die einzelstaatlichen Behörden verkürzt werden. Die Ausarbeitung, Beurteilung, Durchführung und Kontrolle solcher Programme sollte den Erzeugerorganisationen und den einzelstaatlichen Behörden den Umgang mit operationellen Programmen normaler Länge nach der Übergangszeit erleichtern.
(7)
Als Beginn der Laufzeit von Anerkennungsplänen, die vor dem 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genehmigt wurden, sollte der 1. Mai 2004 gelten.
(8)
Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jedes Jahr bei einer bestimmten Prozentzahl von Erzeugerorganisationen und -gruppierungen die Einhaltung der Anerkennungskriterien und der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung zu überprüfen. Wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands für die neuen Mitgliedstaaten sollte diesen gestattet werden, die Kontrollen bei den Erzeugerorganisationen und -gruppierungen im Jahr 2005 bis zur Hälfte des geltenden Prozentsatzes zu reduzieren, sofern die Zahl der Kontrollen 2006 entsprechend erhöht wird, um im Durchschnitt von zwei Jahren den normalen Anteil zu erreichen.
(9)
Den Wirtschaftsteilnehmern in den neuen Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, von diesen Übergangsmaßnahmen nicht Gebrauch zu machen und die normalen Regeln der Verordnungen (EG) Nr. 1432/2003 und (EG) Nr. 1433/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission vom 3. November 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen(4) und der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse(5) anzuwenden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18.

(2)

ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/2003 (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 3).

(3)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(4)

ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5.

(5)

ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.