Artikel 7 VO (EG) 2004/725

Freistellungen von der Pflicht zur Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Einlaufen in einen Hafen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Liniendienste zwischen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet von dem Erfordernis des Artikels 6 freistellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Unternehmen, das die genannten Liniendienste betreibt, stellt ein Verzeichnis der betreffenden Schiffe auf, das ständig aktualisiert wird, und übermittelt es der für den betreffenden Hafen zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.
b)
Für jede durchgeführte Fahrt werden der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr die in Regel 9 Absatz 2.1 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehenen Angaben zur Verfügung gehalten. Das Unternehmen muss ein internes System errichten, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr auf Anforderung rund um die Uhr und unverzüglich übermittelt werden können.

(2) Wird ein internationaler Liniendienst zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten um die Freistellung dieses Dienstes entsprechend den Bedingungen nach Absatz 1 ersuchen.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, so entziehen die Mitgliedstaaten dem betreffenden Unternehmen unverzüglich die Freistellung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Liste der in Anwendung dieses Artikels freigestellten Unternehmen und Schiffe auf und halten sie auf aktuellem Stand. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Angaben der Kommission und jedem betroffenen Mitgliedstaat.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen der Gefahrenabwehr und von Fall zu Fall vor dem Einlaufen in einen Hafen die Übermittlung der in der Regel 9 Absatz 2.1 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt genannten Angaben beantragen.

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