Artikel 66 VO (EG) 2004/726
Der Verwaltungsrat
- a)
- gibt ein Gutachten zur Geschäftsordnung des Ausschusses für Humanarzneimittel (Artikel 61 der vorliegenden Verordnung) und des Ausschusses für Tierarzneimittel (Artikel 139 der Verordnung (EU) 2019/6) ab;
- b)
- erlässt Verfahren für wissenschaftliche Dienstleistungen (Artikel 62);
- c)
- ernennt den Verwaltungsdirektor (Artikel 64);
- d)
- genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
- e)
- genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
- f)
- stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 67);
- g)
- verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (vgl. Artikel 68);
- h)
- erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Personalvorschriften (Artikel 75);
- i)
- sorgt für Kontakte zu den interessierten Kreisen und legt die Bedingungen dafür fest (Artikel 78);
- j)
- erlässt Bestimmungen für die Unterstützung von Pharmaunternehmen (Artikel 79);
- k)
- erlässt Regeln, nach denen der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigung und die Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden (Artikel 80).
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