Artikel 66 VO (EG) 2004/726

Der Verwaltungsrat

a)
gibt ein Gutachten zur Geschäftsordnung des Ausschusses für Humanarzneimittel (Artikel 61 der vorliegenden Verordnung) und des Ausschusses für Tierarzneimittel (Artikel 139 der Verordnung (EU) 2019/6) ab;
b)
erlässt Verfahren für wissenschaftliche Dienstleistungen (Artikel 62);
c)
ernennt den Verwaltungsdirektor (Artikel 64);
d)
genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
e)
genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
f)
stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 67);
g)
verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (vgl. Artikel 68);
h)
erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Personalvorschriften (Artikel 75);
i)
sorgt für Kontakte zu den interessierten Kreisen und legt die Bedingungen dafür fest (Artikel 78);
j)
erlässt Bestimmungen für die Unterstützung von Pharmaunternehmen (Artikel 79);
k)
erlässt Regeln, nach denen der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigung und die Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden (Artikel 80).

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