Präambel VO (EG) 2004/746

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere aus Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
An mehreren Verordnungen der Kommission über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sind technische Änderungen erforderlich, um die Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten” ) zur Union notwendig sind.
(2)
In Anhang V Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1) sind die Muster des Gemeinschaftsemblems sowie die in das Emblem aufzunehmenden Angaben festgelegt. Anhang V Teil B.2 und Teil B.3 sollten um die Sprachfassungen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt werden.
(3)
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(2) enthält die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Liste von Drittländern. Die Angaben zur Tschechischen Republik und zu Ungarn sind aus diesem Anhang zu streichen.
(4)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(3) unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem 1. April 2002 über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Bescheinigungsregelung getroffen haben, insbesondere über die zuständigen Behörden. Dieser Termin sollte für die neuen Mitgliedstaaten angepasst werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Angaben über die zuständigen Behörden in den neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts in der gesamten Gemeinschaft verfügbar sind.
(5)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Übermittlung von Informationen über die Verwendung von Kupferverbindungen(4) übermitteln die Mitgliedstaaten, welche die für die Höchstmengen von Kupferverbindungen vorgesehene Abweichung anwenden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2002 Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Abweichung getroffen haben, und vor dem 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser Maßnahmen. Diese Fristen müssen für die neuen Mitgliedstaaten angepasst werden, damit sie genug Zeit haben, die geforderten Angaben zu übermitteln.
(6)
Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(5) wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen Handelsmarken, die einen Hinweis auf den ökologischen Landbau enthalten, während eines Übergangszeitraums weiterhin in der Etikettierung von und der Werbung für Futtermittel verwendet werden dürfen, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen. Nach diesen Bedingungen hätte die Eintragung der Marke vor dem 24. August 1999 beantragt werden müssen. Dieser Termin muss für die neuen Mitgliedstaaten angepasst werden.
(7)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 94/92, (EG) Nr. 1788/2001, (EG) Nr. 473/2002 und (EG) Nr. 223/2003 sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 68).

(2)

ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2144/2003 (ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 3).

(3)

ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 15).

(4)

ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21.

(5)

ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3.

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