Präambel VO (EG) 2004/751

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um den Grundsatz anwenden zu können, dass der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf den ersten Tag des Zeitraums festgesetzt wird, für den bestimmte Beihilfen gewährt werden, empfiehlt sich für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) hinsichtlich derjenigen Stützungsregelungen, für die der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf den 1. Januar festgesetzt ist, diesen Tatbestand für das Jahr 2004 auf den Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union festzusetzen.
(2)
Daher ist für das Jahr 2004 von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(1), der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(2) und der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(3) abzuweichen, die den Wechselkurs in den Sektoren Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Energiepflanzen sowie bei den Struktur- und Umweltmaßnahmen betreffen. Es ist vorzusehen, dass der in den neuen Mitgliedstaaten für diese Stützungsregelungen zugrunde zu legende maßgebliche Tatbestand auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003 festgesetzt wird. Daher muss der Wechselkurs von der Kommission auf der Grundlage des Durchschnitts pro rata temporis der Kurse festgesetzt werden, die im Vormonat des vorgenannten Inkrafttretens galten.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2304/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 6).

(2)

ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 12).

(3)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 11).

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