Präambel VO (EG) 2004/753

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG, die notwendig sind, um die gemeinschaftliche Statistik über Wissenschaft, Technologie und Innovation zu erstellen.
(2)
Das gemeinschaftliche statistische Programm bildet den Rahmen für die Erstellung sämtlicher Gemeinschaftsstatistiken und in der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das statistische Programm 2003 — 2007(2) wurde speziell das Arbeitsprogramm für die Erstellung und Verbesserung der Statistiken über Wissenschaft und Technologie für den Zeitraum 2003 — 2007 festgelegt.
(3)
Es ist erforderlich, die Kohärenz der Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie mit anderen internationalen Normen zu gewährleisten, wobei auch die von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen sind.
(4)
Bei der Durchführung der Entscheidung Nr. 1603/2003/EG sollte auch der von der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(3) gesetzte Rahmen für die Festlegung von Bestimmungen für den Zugang zu Verwaltungsquellen und für die statistische Geheimhaltung berücksichtigt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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