Artikel 17 VO (EG) 2004/773
Fristen
(1) Bei der Festlegung der in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10a Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 genannten Fristen trägt die Kommission dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannte Frist beträgt mindestens vier Wochen. In Verfahren zwecks Anordnung einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Frist auf eine Woche begrenzt werden.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10a Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absatz 3 genannten Fristen betragen mindestens zwei Wochen. Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen, außer für Vergleichsausführungen, die innerhalb einer Woche zu berichtigen sind. Die in Artikel 10a Absatz 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.
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