Artikel 1 VO (EG) 2004/785

Zweck

(1) Diese Verordnung bezweckt die Festlegung von Mindestversicherungsanforderungen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte.

(2) Für die Beförderung von Postsendungen gelten die Versicherungsanforderungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

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