Artikel 11b VO (EG) 2004/794

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen

Jeder, der nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.

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