Artikel 7 VO (EG) 2004/794

Rechtlicher Status der Jahresberichte

Die Unterbreitung der Jahresberichte stellt weder die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Inkraftsetzung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV dar, noch greift sie dem Ergebnis der Prüfung angeblich rechtswidriger Beihilfen gemäß dem in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegten Verfahren in irgendeiner Weise vor.

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