ANHANG I VO (EG) 2004/794

TEIL I

1.
ANMELDUNG

Handelt es sich um

a)
□eine Voranmeldung? Falls ja, müssen Sie zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise nicht das ganze Formular ausfüllen, sondern können mit den Dienststellen der Kommission absprechen, welche Informationen für eine vorläufige Prüfung der geplanten Maßnahme benötigt werden.
b)
□eine Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)?
c)
□eine vereinfachte Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004(1)? Falls ja, füllen Sie bitte nur das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II aus.
d)
□eine Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet wird?

Wenn Sie Buchstabe d gewählt haben, geben Sie bitte unten an, weshalb der anmeldende Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Bitte legen Sie unter Berücksichtigung der folgenden vier Kriterien eine umfassende Beurteilung der Maßnahme vor, in der Sie besonders ausführlich auf diejenigen Kriterien eingehen, die Ihrer Ansicht nach bei der geplanten Maßnahme nicht erfüllt sind:

Geht die angemeldete Maßnahme mit der Übertragung öffentlicher Mittel einher oder ist sie dem Staat zuzurechnen?

Verschafft die angemeldete Maßnahme Unternehmen einen Vorteil?

Ist die Gewährung der Maßnahme Gegenstand einer Ermessensentscheidung, steht sie nur einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftszweigen zur Verfügung oder sieht sie territoriale Beschränkungen vor?

Verfälscht die Maßnahme den Wettbewerb im Binnenmarkt oder droht sie, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen?

2.
BEIHILFEGEBER

Mitgliedstaat:

Region(en) des Mitgliedstaats (NUTS-Ebene 2), einschließlich Förderstatus:

Kontaktperson(en):

Name: …

E-Mail: …

Geben Sie bitte Name, Anschrift (einschließlich Internetadresse) und E-Mail-Adresse der Bewilligungsbehörde an:

Name: …

Anschrift: …

Internetadresse: …

E-Mail: …

Kontaktperson in der Ständigen Vertretung:

Name: …

Telefon: …

E-Mail: …

Soll eine Kopie der Schreiben der Kommission an den Mitgliedstaat auch anderen nationalen Behörden übermittelt werden, geben Sie bitte Name, Anschrift (einschließlich Internetadresse) und E-Mail-Adresse dieser Behörden an:

Name: …

Anschrift: …

Internetadresse: …

E-Mail: …

3.
BEIHILFEEMPFÄNGER
3.1.
Standort der Beihilfeempfänger:

a)
□in (einem) nicht beihilfefähigen Gebiet(en): …
b)
□in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 2 an): …
c)
□in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 3 oder darunter an): …

3.2.
Standort des (der) Vorhaben(s) (falls zutreffend):

a)
□in (einem) nicht beihilfefähigen Gebiet(en): …
b)
□in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 2 an): …
c)
□in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 3 oder darunter an): …

3.3.
Wirtschaftszweig(e), für den/die die Beihilfemaßnahme gilt (d. h. in dem/denen die Beihilfeempfänger tätig sind):

a)
□alle Wirtschaftszweige
b)
□bestimmte(r) Wirtschaftszweig(e). Geben Sie in diesem Fall bitte den/die Wirtschaftszweig(e) auf Ebene der NACE-Gruppe(2) an: …

3.4.
Im Falle einer Beihilferegelung:
3.4.1.
Art der Beihilfeempfänger:

a)
□große Unternehmen
b)
□kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
c)
□mittlere Unternehmen
d)
□kleine Unternehmen
e)
□Kleinstunternehmen

3.4.2.
Voraussichtliche Zahl der Beihilfeempfänger:

a)
□bis 10
b)
□11 bis 50
c)
□51 bis 100
d)
□101 bis 500
e)
□501 bis 1000
f)
□mehr als 1000

3.5.
Im Falle einer Einzelbeihilfe, die entweder auf der Grundlage einer Beihilferegelung oder als Ad-hoc-Beihilfe gewährt wird:
3.5.1.
Name des/der Beihilfeempfänger(s):

3.5.2.
Art des/der Beihilfeempfänger(s):

KMU

Zahl der Beschäftigten: …

Jahresumsatz (voller Betrag in Landeswährung im letzten Geschäftsjahr): …

Jahresbilanzsumme (voller Betrag in Landeswährung im letzten Geschäftsjahr): …

Verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen (fügen Sie bitte eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(3) bei, aus der hervorgeht, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein eigenständiges Unternehmen, ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen handelt(4)):

Großes Unternehmen

3.6.
Handelt es sich bei den Beihilfeempfängern um Unternehmen in Schwierigkeiten (5) ?

□Ja□Nein

3.7.
Offene Rückzahlungsanordnungen
3.7.1.
Im Falle einer Einzelbeihilfe:

Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, für den Fall, dass dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die (als Einzelbeihilfe oder als Beihilfe auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, die Gewährung und/oder Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

□Ja□Nein

Geben Sie bitte die Fundstelle der einschlägigen nationalen Rechtsgrundlage an:

3.7.2.
Im Falle einer Beihilferegelung:

Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, die Gewährung und/oder Zahlung von Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Beihilferegelung für Unternehmen auszusetzen, die frühere rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, die (als Einzelbeihilfen oder als Beihilfen auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

□Ja□Nein

Geben Sie bitte die Fundstelle der einschlägigen nationalen Rechtsgrundlage an:

4.
NATIONALE RECHTSGRUNDLAGE
4.1.
Geben Sie bitte die nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme einschließlich der Durchführungsvorschriften und der betreffenden Fundstellen an:

Nationale Rechtsgrundlage: …

Durchführungsvorschriften (falls zutreffend): …

Fundstellen (falls zutreffend): …

4.2.
Fügen Sie dieser Anmeldung bitte Folgendes bei:

a)
□eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage (gegebenenfalls zusammen mit einer Internetadresse, die direkten Zugang dazu bietet) oder
b)
□eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus dem Entwurf der Rechtsgrundlage (gegebenenfalls zusammen mit einer Internetadresse, die direkten Zugang dazu bietet).

4.3.
Enthält die Rechtsgrundlage, falls es sich um die endgültige Fassung handelt, eine Stillhalteklausel, nach der die Beihilfe erst gewährt werden darf, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde?

Ja
Nein: Ist eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf aufgenommen worden?

Ja
Nein: Erläutern Sie bitte, warum eine solche Bestimmung nicht in die Rechtsgrundlage aufgenommen wurde.

4.4.
Falls die Rechtsgrundlage eine Stillhalteklausel enthält, geben Sie bitte den Tag der Gewährung der Beihilfe an:

Tag der Genehmigung durch die Kommission
Tag der Zusage der nationalen Behörden, die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zu gewähren

5.
ANGABEN ZUR BEIHILFE, ZIEL UND LAUFZEIT
5.1.
Titel der Beihilfemaßnahme (oder Name des Empfängers der Einzelbeihilfe)

5.2.
Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe

5.3.
Art der Beihilfe
5.3.1.
Bezieht sich die Anmeldung auf eine Beihilferegelung?

Nein
Ja: Wird durch die Beihilferegelung eine bestehende Beihilferegelung geändert?

Nein
Ja: Sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erfüllt?

Ja: Füllen Sie bitte das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren aus (siehe Anhang II).
Nein: Füllen Sie dieses Formular weiter aus und geben Sie an, ob die ursprüngliche Beihilferegelung, die jetzt geändert wird, bei der Kommission angemeldet wurde.

Ja: Geben Sie bitte Folgendes an:

Nummer der Beihilfe(6): …

Tag der Genehmigung durch die Kommission (Bezugnahme auf das Schreiben der Kommission) (falls zutreffend) oder Nummer der Freistellung: …

Laufzeit der ursprünglichen Beihilferegelung: …

Geben Sie bitte an, welche Bestimmungen gegenüber der ursprünglichen Beihilferegelung geändert werden und warum: …

Nein: Geben Sie bitte an, wann die Beihilferegelung durchgeführt wurde: …

5.3.2.
Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe (7) ?

Nein
Ja: Es handelt sich um

eine Beihilfe, die sich auf eine genehmigte/unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung stützt, jedoch einzeln anzumelden ist. Geben Sie bitte die Fundstelle der genehmigten Beihilferegelung bzw. der unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung an:

Titel: …

Nummer der Beihilfe(8): …

Genehmigungsschreiben der Kommission (falls zutreffend): …

eine Einzelbeihilfe, die sich nicht auf eine Beihilferegelung stützt.

5.3.3.
Ist die Finanzierung fester Bestandteil der Beihilfemaßnahme (z. B. wenn steuerähnliche Abgaben erhoben werden, um die für die Gewährung der Beihilfen erforderlichen Mittel aufzubringen)?

Nein
Ja: In diesem Fall sollte auch die Finanzierung angemeldet werden.

5.4.
Laufzeit

Beihilferegelung

Geben Sie den vorgesehenen letzten Tag an, an dem auf der Grundlage der Beihilferegelung Einzelbeihilfen gewährt werden können. Bei einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren geben Sie bitte an, weshalb eine längere Laufzeit unerlässlich ist, um die Ziele der Beihilferegelung zu erreichen.

Einzelbeihilfe

Geben Sie den für die Gewährung der Beihilfe vorgesehenen Tag an(9): …

Falls die Beihilfe in Tranchen ausgezahlt wird, geben Sie den für jede Tranche vorgesehenen Auszahlungstag an: …

5.5.
Handelt es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine Reform und/oder Investition, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert wird?

□Ja□Nein

5.6.
Betrifft die angemeldete Maßnahme eine Investition, die im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang finanziert wird?

□Ja□Nein

6.
VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung

(Die Abschnitte 6.2 bis 6.7 gelten nicht für Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur(10))

6.1.
Geben Sie bitte das Hauptziel und gegebenenfalls das/die Nebenziel(e) von gemeinsamem Interesse an, zu dem/denen die Beihilfe beiträgt:

Hauptziel

(bitte nur ein Ziel ankreuzen)

Nebenziel(e)(11)
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, ländliche Gebiete
Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor
Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten
Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und/oder Arbeitnehmer mit Behinderungen
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Agrarsektor
Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Flughafeninfrastruktur oder -ausrüstung
Flughafenbetrieb
Breitbandinfrastrukturen
Stilllegungsbeihilfen
Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen
Verkehrskoordinierung
Kultur
Energie
Energieeffizienz
Energieinfrastrukturen
Umweltschutz
Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse
Fischerei und Aquakultur
Erhaltung des kulturellen Erbes
Förderung von Export und Auslandsbeteiligungen
Regionale Entwicklung (einschließlich der territorialen Zusammenarbeit)
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats
Erneuerbare Energien
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Forschung, Entwicklung und Innovation
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Risikofinanzierung
Sektorale Entwicklung
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
KMU
Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher
Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
Ausbildung
Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften für die Einrichtung neuer Strecken

6.2.
Erläutern Sie bitte die Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens. Die Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines genau definierten Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann.

6.3.
Begründen Sie bitte, warum die Beihilfe ein geeignetes Instrument zur Verfolgung des unter Nummer 6.1 genannten Ziels von gemeinsamem Interesse ist. Die Beihilfe wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn derselbe positive Beitrag mit Maßnahmen erreicht werden kann, die den Wettbewerb weniger verfälschen.

6.4.
Hat die Beihilfe einen Anreizeffekt (dieser liegt vor, wenn die Beihilfe insofern zu einer Verhaltensänderung eines Unternehmens führt, als es zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausgeübt hätte)?

□Ja□Nein

Geben Sie bitte an, ob vor Stellung eines Beihilfeantrags aufgenommene Tätigkeiten beihilfefähig sind.

□Ja□Nein

Wenn sie beihilfefähig sind, erläutern Sie bitte, inwieweit das Erfordernis des Anreizeffekts erfüllt ist.

6.5.
Begründen Sie bitte, warum die gewährte Beihilfe angemessen in dem Sinne ist, dass sie dem für die Förderung von Investitionen oder Tätigkeiten erforderlichen Minimum entspricht.

6.6.
Geben Sie bitte die möglichen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel an und präzisieren Sie, inwieweit die positiven Auswirkungen überwiegen.

6.7.
Geben Sie bitte im Einklang mit den in den EU-Beihilfeleitlinien und -rahmen enthaltenen Transparenzanforderungen an, ob die folgenden Informationen in der Transparenzdaten (TAM)(12) der Europäischen Kommission oder auf einer zentralen nationalen oder regionalen Website veröffentlicht werden: i) vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Gewährungsbeschlusses für Einzelbeihilfen, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder ein Link dazu, ii) Name(n) der Bewilligungsbehörde(n), iii) Name der einzelnen Beihilfeempfänger, iv) Beihilfeinstrument(13) und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, v) Ziel der Beihilfe, Tag der Gewährung, vi) Art des Unternehmens (z. B. KMU, großes Unternehmen), vii) Nummer der Beihilfemaßnahme bei der Kommission, viii) Gebiet (NUTS-Ebene 2), in dem der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie ix) Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist(14).

□Ja□Nein

6.7.1.
Geben Sie bitte die Adresse(n) der Website(s) an, auf der/denen die Informationen bereitgestellt werden:

6.7.2.
Geben Sie bitte gegebenenfalls die Adresse(n) der zentralen Website an, die Informationen von den/der regionalen Website(s) abruft/abrufen:

6.7.3.
Wenn die Adresse(n) der unter Nummer 6.7.2 genannten Website zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt ist/sind, verpflichtet sich der Mitgliedstaat, die Kommission zu informieren, sobald die betreffende Website eingerichtet und ihre Adresse(n) bekannt ist/sind.
6.8.
Beantworten Sie bei Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a, Buchstabe b erster Teil (Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse) oder Buchstabe c, d oder e AEUV, des Artikels 93 AEUV oder des Artikels 106 Absatz 2 AEUV angemeldet werden, bitte folgende Frage: Können Sie bestätigen, dass weder die geförderte Tätigkeit noch Modalitäten dieser Beihilfemaßnahme, die untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, gegen das Umweltrecht der Union verstoßen?

□Ja □Nein

7.
BEIHILFEINSTRUMENT, BEIHILFEBETRAG, BEIHILFEINTENSITÄT UND FINANZIERUNG
7.1.
Beihilfeinstrument und Beihilfebetrag

Geben Sie (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, in welcher Form und Höhe(15) die Beihilfe dem/den Empfänger(n) zur Verfügung gestellt wird:

Beihilfeinstrument Beihilfebetrag oder Mittelausstattung(16)
Insgesamt Jährlich
Zuschuss (oder Maßnahme mit ähnlicher Wirkung)

a)
□Direktzuschuss
b)
□Zinszuschuss
c)
□Schuldenerlass

Darlehen (oder Maßnahme mit ähnlicher Wirkung)

a)
□Zinsgünstiges Darlehen (einschließlich Angaben zu Besicherung und Laufzeit)
b)
□Rückzahlbarer Vorschuss
c)
□Steueraufschub

Garantie

Nehmen Sie gegebenenfalls auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents Bezug und machen Sie Angaben zum besicherten Darlehen oder zur durch die Garantie gedeckten Finanztransaktion, zur verlangten Besicherung und zur zu zahlenden Prämie und zur Laufzeit, usw.

Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen in jeder Form

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

a)
□Steuerfreibetrag
b)
□Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
c)
□Steuersatzermäßigung
d)
□Ermäßigung der Sozialabgaben
e)
□Sonstiges (bitte angeben)

Sonstiges (bitte angeben)

Geben Sie bitte an, welchen Instrumenten die Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung am ehesten entspricht.

Bei Garantien: Geben Sie bitte den Höchstbetrag der besicherten Darlehen an: …

Bei Darlehen: Geben Sie bitte den (nominalen) Höchstbetrag des gewährten Darlehens an: …

7.2.
Beschreibung des Beihilfeinstruments

Beschreiben Sie bitte für jedes aus der Liste unter Nummer 7.1 ausgewählte Beihilfeinstrument die Modalitäten der Beihilfegewährung (zum Beispiel steuerliche Behandlung, automatische Gewährung anhand bestimmter objektiver Kriterien oder Bestehen eines Ermessens der Bewilligungsbehörden):

7.3.
Finanzierung
7.3.1.
Geben Sie an, wie die Beihilfe finanziert wird:

a)
□aus dem nationalen/regionalen/lokalen Haushalt;
b)
□über parafiskalische Abgaben oder Steuern, die für einen Beihilfeempfänger bestimmt sind. Beschreiben Sie bitte genau die Abgaben und die Waren/Tätigkeiten, auf die sie erhoben werden (insbesondere, ob auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren den Abgaben unterliegen). Fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie der Rechtsgrundlage für die Finanzierung bei.
c)
□Kumulierte Rücklagen
d)
□Öffentliche Unternehmen
e)
□Kofinanzierung aus den Strukturfonds
f)
□Sonstiges (bitte angeben)

7.3.2.
Wird die Mittelausstattung jährlich beschlossen?

Ja
Nein. Geben Sie bitte den Zeitraum an, für den sie gilt: …

7.3.3.
Bezieht sich die Anmeldung auf die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, dann geben Sie bitte für jedes Beihilfeinstrument, das Gegenstand der angemeldeten Änderungen ist, die Auswirkungen auf die Mittelausstattung an:

Gesamtmittelausstattung: …

Jährliche Mittelausstattung(17): …

7.4.
Kumulierung

Kann die Beihilfe mit Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen(18) aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen(19) zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden?

Ja. Geben Sie bitte, sofern verfügbar, Titel, Zweck und Ziel der Beihilfe an:

Erläutern Sie bitte auch, durch welche Mechanismen sichergestellt wird, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden:

Nein

8.
EVALUIERUNG

Im Falle einer bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldeten Regelung:

Ist eine Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen?

Nein

Falls keine Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen ist, erläutern Sie bitte, warum die Kriterien für eine Evaluierung Ihres Erachtens nicht erfüllt sind.

Ja

Aufgrund welcher Kriterien ist eine Ex-post-Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen?

a)
□Beihilferegelung mit hoher Mittelausstattung
b)
□Beihilferegelung mit neuartigen Merkmalen
c)
□Beihilferegelung, bei der wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen zu erwarten sind
d)
□Beihilferegelung, für die eine Evaluierung vorgesehen ist, obwohl die unter dieser Nummer genannten anderen Kriterien nicht zutreffen

Falls eines der unter dieser Nummer genannten Kriterien erfüllt ist, geben Sie bitte den Evaluierungszeitraum an und füllen Sie auch den ergänzenden Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans in Anhang I Teil III.8 aus.(20)

Wurde bereits eine Ex-post-Evaluierung für eine ähnliche Beihilferegelung durchgeführt (geben Sie gegebenenfalls bitte die Fundstelle und einen Link zu den maßgeblichen Websites an)?

Im Falle einer Regelung, die der Evaluierungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2472 (Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft) oder Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2473 (Gruppenfreistellungsverordnung für die Fischerei) unterliegt:

Geben Sie bitte die SA-Nummer der Regelung an …

und füllen Sie den ergänzenden Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans in Anhang I Teil III.8(21) aus.

9.
BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING

Damit die Kommission die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen verfolgen kann, verpflichtet sich der anmeldende Mitgliedstaat,

der Kommission jährlich den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates(22) vorgesehenen Bericht zu übermitteln;
mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe (Einzelbeihilfe oder auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährte Beihilfe) ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, zu führen und sie der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder innerhalb eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums zu übermitteln.

Für steuerliche Beihilferegelungen:

Im Falle von Beihilferegelungen, nach denen auf der Grundlage der Steuererklärungen der Beihilfeempfänger steuerliche Beihilfen automatisch gewährt werden und bei denen nicht ex ante kontrolliert wird, ob bei jedem Beihilfeempfänger alle Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet sich der Mitgliedstaat, einen geeigneten Kontrollmechanismus einzurichten, mit dem er regelmäßig (zum Beispiel einmal im Steuerjahr) zumindest ex post und anhand einer Stichprobe prüft, ob alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und im Falle von Betrug Sanktionen zu verhängen. Damit die Kommission steuerliche Beihilferegelungen prüfen kann, verpflichtet sich der anmeldende Mitgliedstaat, mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Kontrollen ausführliche Aufzeichnungen über die Kontrollen zu führen und sie der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder innerhalb eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums zu übermitteln.

10.
VERTRAULICHKEIT

Enthält die Anmeldung vertrauliche Informationen(23), die Dritten gegenüber nicht offengelegt werden sollten?

Ja. Geben Sie bitte an, welche Teile des Formulars vertraulich sind und warum.

Nein

11.
SONSTIGE INFORMATIONEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der Beihilfe von Belang sind.

12.
ANLAGEN

Führen Sie bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und übermitteln Sie entweder Kopien in Papierform oder geben Sie die Internetadressen an, unter denen die betreffenden Unterlagen zugänglich sind.

13.
ERKLÄRUNG

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem Formular sowie in den Anhängen und Anlagen richtig und vollständig sind.

Ort und Tag der Unterzeichnung: …

Unterschrift: …

Name und Funktion des Unterzeichners: …

14.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN

1.
Wählen Sie bitte auf der Grundlage der im Formular „Allgemeine Angaben” übermittelten Informationen den entsprechenden ergänzenden Fragebogen aus:

a)
Ergänzende Fragebögen zu Regionalbeihilfen

Investitionsbeihilfen
Betriebsbeihilfen
Einzelbeihilfen

b)
□Ergänzender Fragebogen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen
c)
Ergänzende Fragebögen zu Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Rettungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen
Beihilferegelungen

d)
□Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen für audiovisuelle Werke
e)
Ergänzender Fragebogen zu Breitbandbeihilfen

für Anreizmaßnahmen
für den Ausbau von Breitbandnetzen

f)
Ergänzender Fragebogen zu Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

nach Abschnitt 4.1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.2 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.3.1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.4 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.5 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.6 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.7.1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.7.2 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.8 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.9 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.10 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
nach Abschnitt 4.11 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

g)
□Ergänzender Fragebogen zu Risikofinanzierungsbeihilfen
h)
□Ergänzender Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans
i)
□Allgemeiner Fragebogen für die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

Ergänzende Fragebögen zu Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

j)
Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen im Verkehrswesen

Investitionsbeihilfen für Flughäfen
Betriebsbeihilfen für Flughäfen
Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften
Beihilfen sozialer Art nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV
Beihilfen für den Seeverkehr

k)
□Allgemeiner Fragebogen für die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Ergänzende Fragebögen zu Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor

2.
Falls die Beihilfen unter keinen dieser ergänzenden Fragebögen fällt, wählen Sie bitte die einschlägige Bestimmung des AEUV, der einschlägigen Leitlinien oder des sonstigen Textes aus, die für die staatliche Beihilfe maßgebend ist:

a)
□Kurzfristige Exportkredite(24)
b)
□Emissionshandelssysteme(25)
c)
□Bankenmitteilung(26)
d)
□Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse(27)
e)
□Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 106 Absatz 2 AEUV)(28)
f)
□Artikel 93 AEUV
g)
□Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV
h)
□Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV
i)
□Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV
j)
□Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV
k)
□Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
l)
□Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV
m)
□Sonstiges. Bitte angeben: …

Begründen Sie bitte für die Beihilfen, die unter die ausgewählten Kategorien unter dieser Nummer fallen, warum sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:

Aus praktischen Gründen wird empfohlen, die als Anlagen übermittelten Unterlagen zu nummerieren und in den einschlägigen Abschnitten der ergänzenden Fragebögen auf diese Nummern Bezug zu nehmen.

TEIL III

TEIL III.1.A

Dieser zusätzliche Fragebogen ist nicht obligatorisch. Für die Anmeldung von Einzelinvestitionsbeihilfen, die unter die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen (29) (im Folgenden „RBL” ) fallen, wird jedoch empfohlen, diesen Fragebogen zusätzlich zum Formular „Allgemeine Informationen” auszufüllen.
1.
ANWENDUNGSBEREICH
1.1.
Gründe für die Anmeldung der Maßnahme

Die Anmeldung betrifft eine auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe, und der Beihilfebetrag aus allen Quellen zusammengenommen liegt über der Anmeldeschwelle. Geben Sie bitte die Nummer und/oder die Bezeichnung der betreffenden genehmigten oder unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen an.

Die Anmeldung betrifft eine nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe (Ad-hoc-Beihilfe).
Die Anmeldung betrifft eine Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit(30) im EWR zwei Jahre vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.
Sonstige Gründe (bitte erläutern):

1.2.
Anwendungsbereich der angemeldeten Beihilfemaßnahme
1.2.1.
Bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeempfänger kein Unternehmen in Schwierigkeiten(31) ist.

1.2.2.
Legen Sie bitte eine Kopie des Antragsformulars und (des Entwurfs) der Beihilfevereinbarung vor.
2.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUM BEIHILFEEMPFÄNGER, ZUM INVESTITIONSVORHABEN UND ZUR BEIHILFE
2.1.
Beihilfeempfänger
2.1.1.
Geben Sie bitte den Namen des/der Beihilfeempfänger(s) an:

2.1.2.
Falls die Rechtspersönlichkeit des Beihilfeempfängers eine andere ist als die des Unternehmens, das das Vorhaben finanziert oder das durch die Beihilfe begünstigt wird, machen Sie bitte nähere Angaben hierzu und nennen Sie die anderen beteiligten Unternehmen.

2.1.3.
Geben Sie bitte eine klare Beschreibung der Beziehungen zwischen dem Beihilfeempfänger, der Unternehmensgruppe, der er angehört, und anderen verbundenen Unternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen.

2.2.
Das Investitionsvorhaben
2.2.1.
Machen Sie bitte folgende Datumsangaben zu dem angemeldeten Investitionsvorhaben:

Beantragung der Beihilfe

Beginn der Arbeiten am Investitionsvorhaben

Produktionsbeginn

Erreichung der vollen Produktionskapazität

Abschluss des Investitionsvorhabens (voraussichtlich)

2.2.2.
Falls die Anmeldung eine Investition in einem A-Fördergebiet oder eine Investition von KMU(32) in einem C-Fördergebiet betrifft (Rn. 45 der RBL), geben Sie bitte an, auf welche Art(en) von Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Rn. 19 Nr. 13 der RBL):

Erstinvestition zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte
Erstinvestition zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte
Erstinvestition zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte
Erstinvestition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses der von der Investition in die Betriebsstätte betroffenen Produkte
Erstinvestition zum Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre(33).

2.2.3.
Falls die Anmeldung eine Investition eines großen Unternehmens in einem C-Fördergebiet betrifft, geben Sie bitte an, auf welche Art(en) von Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Rn. 19 Nr. 14 und Rn. 14 der RBL):

Erstinvestition zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte
Erstinvestition zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Erstinvestition zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte unter den drei kumulativen Voraussetzungen der Randnummer 14 der RBL(34)
Erstinvestition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses der von der Investition in die Betriebsstätte betroffenen Produkte unter den drei kumulativen Voraussetzungen der Randnummer 14 der RBL
Erstinvestition zum Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist(35).

2.2.4.
Beschreiben Sie das Investitionsvorhaben bitte kurz und erläutern Sie dabei, warum das Vorhaben einer oder mehreren der oben genannten Arten von Erstinvestition zuzuordnen ist.

2.3.
Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten
2.3.1.
Schlüsseln Sie bitte die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten unter Angabe des nominalen und des abgezinsten Wertes auf:

Beihilfefähige Kosten insgesamt (Nominalwert)(36) Beihilfefähige Kosten insgesamt (abgezinster Wert)(36)
Vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition (nur bei KMU)
Grundstücke
Gebäude
Anlagen/Maschinen/Ausrüstungen
Immaterielle Vermögenswerte
Beihilfefähige Kosten insgesamt

2.3.2.
Bestätigen Sie bitte, dass die erworbenen Vermögenswerte neu sind (Rn. 27 der RBL).(37)

2.3.3.
Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass im Falle von KMU höchstens 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition in den beihilfefähigen Kosten berücksichtigt worden sind (Rn. 28 der RBL).

2.3.4.
Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass bei Beihilfen, die großen Unternehmen zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses gewährt werden, die beihilfefähigen Kosten höher sind als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (Rn. 29 der RBL).

2.3.5.
Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an oder erläutern Sie, wie bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte sichergestellt wird, dass die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde (Rn. 30 der RBL). Legen Sie gegebenenfalls einschlägige Unterlagen mit den entsprechenden Zahlen vor.

2.3.6.
Geben Sie bitte in Fällen, in denen materielle Vermögenswerte geleast werden, die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, oder erläutern Sie, wie dies anderweitig sichergestellt wird (Rn. 31 der RBL):

Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre (bei KMU mindestens drei Jahre) weiterlaufen.

Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

2.3.7.
Unter Randnummer 32 der RBL heißt es, dass bei Erwerb einer Betriebsstätte „grundsätzlich nur die Kosten des Erwerbs der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen [sind]. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen Investition einhergeht, für die eine Regionalbeihilfe gewährt werden kann, sind die beihilfefähigen Kosten dieser zusätzlichen Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.”

Falls dies relevant sein sollte, erläutern Sie bitte, wie diese Voraussetzungen erfüllt wurden, und legen Sie entsprechende Belege vor.

2.3.8.
Falls zu den beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens Kosten für immaterielle Vermögenswerte zählen, erläutern Sie bitte, wie die Einhaltung der Voraussetzungen der Rn. 33 bis 34 der RBL(38) sichergestellt wird. Geben Sie in diesem Fall bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage genau an.

2.4.
Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten
2.4.1.
Führen Sie bitte aus,

wie die auf der Grundlage der Lohnkosten bemessenen beihilfefähigen Kosten ermittelt wurden (Rn. 35 der RBL),

wie die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze (Rn. 19 Nr. 16 der RBL) errechnet wurde,

wie die Lohnkosten (Rn. 19 Nr. 33 der RBL) der eingestellten Beschäftigten bemessen wurden, und

legen Sie bitte die relevanten Berechnungen und Belege für diese Zahlen vor.

2.5.
Berechnung der abgezinsten beihilfefähigen Kosten und des Beihilfebetrags
2.5.1.
Schlüsseln Sie bitte die beihilfefähigen Kosten in der nachstehenden Tabelle nach Art der beihilfefähigen Kosten gestaffelt über die gesamte Laufzeit des Investitionsvorhabens auf:

Nominal/Abgezinst N-0(39) N+1(39) N+2(39) N+3(39) N+X(39) Insgesamt(39)
Vorbereitende Studien usw. (nur KMU) Nominal
Abgezinst
Grundstücke Nominal
Abgezinst
Gebäude Nominal
Abgezinst
Anlagen/Maschinen/ Nominal
Ausrüstung Abgezinst
Immaterielle Vermögenswerte Nominal
Abgezinst
Lohnkosten Nominal
Abgezinst
Sonstiges (bitte angeben) Nominal
Abgezinst
Insgesamt Nominal
Abgezinst

Geben Sie bitte an, auf welchen Tag die Beträge abgezinst wurden und welcher Zinssatz dafür herangezogen wurde(40):

2.5.2.
Machen Sie bitte in der nachstehenden Tabelle Angaben zu den angemeldeten Beihilfen der einzelnen Beihilfeformen für das Investitionsvorhaben:

Nominal/Abgezinst N-0(41) N+1(41) N+2(41) N+3(41) N+X(41) Insgesamt(41)
Zuschuss Nominal
Abgezinst
Darlehen Nominal
Abgezinst
Garantie Nominal
Abgezinst
Steuer-vergünstigung Nominal
Abgezinst
Nominal
Abgezinst
Nominal
Abgezinst
Insgesamt Nominal
Abgezinst

Geben Sie bitte an, auf welchen Tag die Beträge abgezinst wurden und welcher Zinssatz dafür herangezogen wurde:

Geben Sie bitte zu jeder in der vorstehenden Tabelle genannten Beihilfeform an, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird:

Zinsgünstiges Darlehen:

Garantie:

Steuerermäßigung:

Sonstige Beihilfeformen:

2.5.3.
Sind bestimmte für das Vorhaben vorgesehene Beihilfemaßnahmen noch nicht festgelegt, so geben Sie dies bitte an und erläutern Sie, wie die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der anwendbaren Beihilfehöchstintensität sicherstellen wird (Rn. 93 und 94 der RBL).

2.5.4.
Wird das Vorhaben aus im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Unionsfonds (im Folgenden „Fonds” ) kofinanziert? Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welches Programms eine solche Finanzierung gewährt wird. Geben Sie bitte auch die Höhe der Finanzierung aus den Fonds an.

2.5.5.
Falls der Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) für eine oder mehrere Erstinvestitionen in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, die in demselben NUTS-3-Gebiet in einem Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Arbeiten an dem angemeldeten Investitionsvorhaben begonnen wurden (Rn. 19 Nr. 27 der RBL), Beihilfen erhalten hat, machen Sie bitte nähere Angaben zu den Beihilfen für jede der früher geförderten Erstinvestitionen (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens, des Datums des Beihilfeantrags, des Tags der Gewährung der Beihilfe, des Tags des Beginns der Arbeiten, der Höhe der Beihilfe(n) und der beihilfefähigen Kosten(42)).

Beihilfe-fähige Investitions-kosten(43) Gewährter Beihilfe-betrag(43) Beihilfe-antrag vom Beihilfe-gewährung am Beginn der Arbeiten am Kurzbe-schreibung Beihilfe-nummer(n)
Erstinvestitions-vorhaben 1
Erstinvestitions-vorhaben 2
Erstinvestitions-vorhaben 3

2.5.6.
Bestätigen Sie bitte, dass der Gesamtbetrag der für das Erstinvestitionsvorhaben gewährten Beihilfen nicht den Betrag übersteigt, der sich aus der (unter Rn. 19 Nr. 19 der RBL definierten) „Beihilfehöchstintensität” ergibt, wobei gegebenenfalls die (nach Rn. 186 der RBL) angehobene Beihilfeintensität für KMU bzw. der (unter Rn. 19 Nr. 3 der RBL definierte) „angepasste Beihilfehöchstsatz” zu berücksichtigen ist. Übermitteln Sie bitte Unterlagen und Berechnungen, die dies belegen.

2.5.7.
Bestätigen Sie bitte, dass weder der abgezinste Wert des genehmigten Beihilfehöchstbetrags noch die genehmigte Beihilfeintensität überschritten werden, wenn der Betrag der beihilfefähigen Kosten vom angemeldeten Betrag abweicht.

Dies wird bestätigt.

2.5.8.
Falls für das Investitionsvorhaben Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden sollen, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfehöchstintensität des Vorhabens von der zuerst befassten Bewilligungsbehörde vorab berechnet wurde, und geben Sie an, wie hoch die Beihilfehöchstintensität des Vorhabens ist. Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörden die Einhaltung dieser Beihilfehöchstintensität sicherstellen werden (Rn. 99 der RBL).
2.5.9.
Falls die Erstinvestition mit einem Projekt der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) in Zusammenhang steht, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf Randnummer 100 der RBL, wie die Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben und die beteiligten Beihilfeempfänger bemessen wird.

3.
PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT
3.1.
Beitrag zur regionalen Entwicklung, positive Auswirkungen und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens
3.1.1.
Machen Sie bitte folgende Angaben:

genauer Standort des geförderten Vorhabens (d. h. Ort und NUTS-2- oder NUTS-3-Gebiet, zu dem der Ort gehört),

Förderstatus nach der geltenden Fördergebietskarte (d. h. A- oder C-Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c AEUV) und

anwendbare Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen.

3.1.2.
Erläutern Sie bitte, wie die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beitragen wird und welche anderen positiven Auswirkungen die Beihilfe gegebenenfalls mit sich bringt(44).

3.1.3.
Falls die Anmeldung Einzelbeihilfen betrifft, die auf der Grundlage einer Regelung beantragt wurden, erläutern Sie bitte, wie das Vorhaben zum Ziel der Regelung beiträgt, und legen Sie entsprechende Belege vor (Rn. 46 der RBL).

3.1.4.
Falls die Anmeldung Ad-hoc-Beihilfen betrifft, erläutern Sie bitte, wie das Vorhaben einen Beitrag zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet, und legen Sie entsprechende Belege vor (Rn. 53 der RBL).

3.1.5.
Erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben muss (Rn. 47 der RBL). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage (z. B. der Beihilfevereinbarung) an.

3.1.6.
Falls die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet wird, erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, nach der innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und jede durch die Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet verbleiben muss (Rn. 36 der RBL). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage (z. B. der Beihilfevereinbarung) an.

3.1.7.
Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an oder weisen Sie nach, dass die Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält(45) (Rn. 48 der RBL).

3.1.8.
Haben Sie sich verpflichtet oder verpflichten Sie sich, für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( „UVP” ) durchzuführen (Rn. 49 der RBL)?

Ja
Nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, warum für dieses Vorhaben keine UVP erforderlich ist:

3.2.
Anreizeffekt der Maßnahme
3.2.1.
Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an der angemeldeten Einzelinvestition erst nach Stellung des Beihilfeantrags aufgenommen wurden (Rn. 62 der RBL). Zu diesem Zweck übermitteln Sie bitte eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag die Arbeiten aufgenommen wurden.

3.2.2.
Erläutern Sie bitte den Anreizeffekt der Beihilfe anhand des kontrafaktischen Szenarios unter Bezugnahme auf eines der beiden möglichen Szenarien nach Randnummer 59 der RBL.

3.2.3.
Falls die Regionalbeihilfe in einem A-Fördergebiet aus den Kohäsionsfonds oder dem ELER für Investitionen gewährt wird, die zur Umsetzung von im Unionsrecht verankerten Normen erforderlich sind, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen (und legen Sie entsprechende Belege vor):

Um welche Norm geht es?

Warum ist die Investition erforderlich, um die Norm umzusetzen?

Warum wäre die Investition ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet für den Beihilfeempfänger nicht rentabel genug gewesen (Rn. 61 der RBL)?

3.3.
Geeignetheit der Maßnahme
3.3.1.
Falls die Anmeldung eine Ad-hoc-Beihilfe betrifft, weisen Sie bitte nach, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets durch diese Beihilfe besser als durch eine Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann (Rn. 83 der RBL).

3.3.2.
Falls die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft(46), zeigen Sie bitte auf, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen(47) nicht geeignet sind (Rn. 85 der RBL).

3.4.
Angemessenheit der Maßnahme
3.4.1.
Bei Szenario-1-Fällen machen Sie bitte die folgenden Angaben (oder verweisen Sie auf die relevanten Teile des vorgelegten kontrafaktischen Szenarios) (Rn. 96 der RBL):

Berechnung des internen Zinsfußes (internal rate of return — IRR) der Investition mit und ohne Beihilfe(48):

Angaben zu den relevanten Bezugsgrößen für das Unternehmen (zum Beispiel normale Renditesätze, die der Empfänger bei ähnlichen Vorhaben zugrunde legt, Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt, branchenübliche Bezugsgrößen):

Begründung, warum die Beihilfe auf der Grundlage des Vorstehenden dem für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Minimum entspricht:

3.4.2.
Bei Szenario-2-Fällen machen Sie bitte die folgenden Angaben (oder verweisen Sie auf die relevanten Teile des vorgelegten kontrafaktischen Szenarios) (Rn. 97 der RBL):

Berechnung der Differenz zwischen dem Kapitalwert (net present value – NPV) der Investition im Zielgebiet und dem Kapitalwert der Investition an dem anderen Standort(49):

alle für diese Berechnung herangezogenen Parameter (z. B. zeitlicher Rahmen, Abzinsungssatz):

Begründung, warum die Beihilfe auf der Grundlage des Vorstehenden nicht die Differenz zwischen dem Kapitalwert der Investition im Zielgebiet und dem Kapitalwert der Investition an dem anderen Standort überschreitet:

3.5.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Abgrenzung des relevanten Marktes

3.5.1.
Übermitteln Sie bitte die nachstehend erbetenen Angaben zur Ermittlung der betroffenen Produktmärkte (d. h. der von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und der betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher (Rn. 124 und 125 der RBL):

Führen Sie bitte alle Produkte auf, die nach Abschluss der Investition in der geförderten Betriebsstätte hergestellt werden, und geben Sie gegebenenfalls den NACE- oder Prodcom-Code bzw. bei Vorhaben im Dienstleistungssektor den CPA-Code an.

Geben Sie bitte an, ob diese Produkte andere von dem Beihilfeempfänger hergestellte Produkte (auf Ebene der Unternehmensgruppe) ersetzen. Welche Produkte werden ersetzt? Falls die ersetzten Produkte nicht am selben Standort hergestellt werden, geben Sie an, wo sie zurzeit hergestellt werden. Beschreiben Sie bitte, welcher Zusammenhang zwischen der ersetzten Produktion und der anstehenden Investition besteht und skizzieren Sie die zeitliche Planung.

Geben Sie bitte an, welche anderen Produkte mit denselben neuen Anlagen (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen des Beihilfeempfängers) zu geringen oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden können.

Erläutern Sie bitte, ob das Vorhaben ein Zwischenprodukt betrifft und ob ein signifikanter Teil der Produktion nicht auf dem Markt (zu Marktbedingungen) verkauft wird. Geben Sie bitte auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterung für die Berechnung des Marktanteils und der Kapazitätserhöhung im übrigen Teil dieses Abschnitts an, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um das Produkt handelt, das Gegenstand des Vorhabens ist, oder um ein nachgelagertes Produkt.

Geben Sie bitte die sachlich relevanten Märkte an. Der sachlich relevante Markt umfasst das betreffende Produkt und seine Substitute auf der Nachfrage- und der Angebotsseite, d. h. die Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) bzw. von den Herstellern (wegen der Flexibilität der Produktionsanlagen des Beihilfeempfängers und seiner Wettbewerber) als Substitute angesehen werden. Was sind Ihrer Ansicht nach in diesem Fall die relevanten Substitute auf der Nachfrage- und der Angebotsseite? Legen Sie bitte für Ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten.

3.5.2.
Übermitteln Sie bitte Informationen und Nachweise zum räumlich relevanten Markt des Beihilfeempfängers.

Bei Szenario-1-Fällen (50)

Marktmacht (Rn. 108 und 127 der RBL):

3.5.3.
Übermitteln Sie bitte die folgenden Informationen zur Marktstellung des Beihilfeempfängers (über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie zu seiner zu erwartenden Marktstellung nach Abschluss der Investition) (Rn. 133 der RBL):

geschätzter Wert und geschätztes Volumen aller Verkäufe des Beihilfeempfängers (auf Ebene der Unternehmensgruppe) auf dem relevanten Markt

Schätzung des Wertes und des Volumens aller Verkäufe sämtlicher Hersteller auf dem relevanten Markt. Falls verfügbar, sind Statistiken staatlicher und/oder unabhängiger Stellen beizufügen.

3.5.4.
Legen Sie eine Analyse zur Struktur des relevanten Marktes vor, in der zum Beispiel auf die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht sowie Expansionshemmnisse und Marktaustrittsschranken eingegangen wird. Legen Sie bitte für Ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten.

Kapazität (Rn. 127 Absatz 1 der RBL): …

3.5.5.
Schätzen Sie die durch die Investition geschaffene zusätzliche Produktionskapazität (Wert und Volumen):

Bei allen Fällen

Offenkundige negative Auswirkungen …

3.5.6.
Beantworten Sie bei Szenario-1-Fällen bitte die folgenden Fragen zum sachlich relevanten Markt und legen Sie Nachweise vor(51):

Schrumpft der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell, d. h., weist er eine negative Wachstumsrate auf (Rn. 130 der RBL)?

Schrumpft der relevante Markt lediglich in relativen Zahlen, d. h., weist er eine positive Wachstumsrate auf, die aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet (Rn. 130 der RBL)?

3.5.7.
Geben Sie bei Szenario-2-Fällen bitte an, ob die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Rn. 117 der RBL). Legen sie bitte Nachweise für Ihren Standpunkt vor.

3.5.8.
Geben Sie bitte an, ob der Beihilfeempfänger eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass er (auf Ebene der Unternehmensgruppe) in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR eingestellt hat und auch nicht beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition im EWR einzustellen (Rn. 118 der RBL).

Falls er eine solche Erklärung vorgelegt hat, fügen Sie der Anmeldung bitte eine Kopie dieser Erklärung bei. Falls nicht, erläutern Sie bitte, warum er dies nicht getan hat.

3.5.9.
Falls der Beihilfeempfänger (auf Ebene der Unternehmensgruppe) in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR eingestellt hat oder beabsichtigt, dies in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition zu tun, und er die Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert hat oder verlagern will, erläutern Sie bitte, warum nach Auffassung des Empfängers kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht (Rn. 118 der RBL).

3.5.10.
Erläutern Sie bitte, ob die staatliche Beihilfe direkt zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bestehenden Standorten im EWR führen würde. Falls ja, geben Sie bitte an, wie viele Arbeitsplätze verloren gehen würden und welchem Anteil am Gesamtpersonal der betreffenden Standorte dies entsprechen würde.

4.
TRANSPARENZ
4.1.
Bestätigen Sie bitte, dass der volle Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen bzw. ein Link dazu sowie Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gemäß Anhang VIII der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module: TAM) der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene(52) veröffentlicht werden.

Dies wird bestätigt.

4.2.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde in der Transparenzdatenbank (TAM) oder auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene(53) mindestens die folgenden Informationen zu den angemeldeten Beihilferegelungen zu veröffentlichen hat: den Wortlaut der angemeldeten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die Bewilligungsbehörde, die Beihilfeempfänger, den Beihilfebetrag pro Empfänger und die Beihilfeintensität (Rn. 136 der RBL).

Falls solche Bestimmungen nicht bestehen, geben Sie bitte die Gründe dafür an. Sind solche Bestimmungen nicht in der Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung, sondern in anderen Rechtsvorschriften enthalten, bitten wir Sie, dies anzugeben.

4.3.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die oben genannten Informationen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein müssen (Rn. 140 der RBL).
5.
BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG
5.1.
Bestätigen Sie bitte, dass der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 Jahresberichte vorgelegt werden.

Dies wird bestätigt.

5.2.
Bestätigen Sie bitte, dass Sie mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die erforderlich sind, um festzustellen, dass alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, führen und sie der Kommission auf Anfrage vorlegen werden.

Dies wird bestätigt.

TEIL III.1.B

Dieser zusätzliche Fragebogen ist nicht obligatorisch. Für die Anmeldung von Einzelinvestitionsbeihilfen, die unter die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen (54) (im Folgenden „RBL” ) fallen, wird jedoch empfohlen, diesen Fragebogen zusätzlich zum Formular „Allgemeine Informationen” auszufüllen.
1.
ANWENDUNGSBEREICH
1.1.
Gründe für die Anmeldung der Regelung anstelle ihrer Einführung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (55) (AGVO) oder der De-minimis-Verordnung (56):

Die Anmeldung betrifft eine Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig. Geben Sie bitte den betreffenden Wirtschaftszweig (NACE-Code) an:

Sonstige Gründe (bitte erläutern):

1.2.
Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung
1.2.1.
Bestätigen Sie bitte, dass die Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung die Verpflichtung umfasst, Einzelbeihilfen für einen Beihilfeempfänger bei der Kommission anzumelden, wenn der Gesamtbetrag der aus allen Quellen stammenden Beihilfen die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO” ) festgelegte Einzelanmeldeschwelle für regionale Investitionsbeihilfen überschreitet (Rn. 22 der RBL).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

1.2.2.
Bestätigen Sie bitte, dass die Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung die Verpflichtung umfasst, Einzelbeihilfen für einen Beihilfeempfänger bei der Kommission anzumelden, sofern der Empfänger nicht 1) bestätigt hat, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Erstinvestition getätigt werden soll, und 2) zugesagt hat, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Erstinvestition nicht zu tun (Rn. 23 der RBL).
1.2.3.
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

1.2.4.
Bestätigen Sie bitte, dass im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung für die folgenden Arten von Unternehmen und Wirtschaftszweige keine regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden können. Geben Sie bitte für jeden der nachstehenden Fälle die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung an.

Ausgeschlossene Arten von Unternehmen und ausgeschlossene Wirtschaftszweige Einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung
Unternehmen in Schwierigkeiten(57)
Stahlsektor(58)
Braunkohlesektor(59)
Steinkohlesektor(60)
Fischerei und Aquakultur(61)
Landwirtschaft(62)
Verarbeitung von in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen(63) in Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind, und/oder deren Vermarktung
Verkehr(64)
Breitband(65)
Energie(66)

2.
ERSTINVESTITION, BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEN
2.1.
Mit der Regelung geförderte Erstinvestitionen
2.1.1.
Falls die Regelung Investitionen von KMU oder großen Unternehmen(67) in A-Fördergebieten oder Investitionen von KMU in C-Fördergebieten betrifft (Rn. 45 der RBL), geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Rn. 19 Nr. 13 der RBL):

Erstinvestition zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte
Erstinvestition zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte
Erstinvestition zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte
Erstinvestition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses der von der Investition in die Betriebsstätte betroffenen Produkte
Erstinvestition zum Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre(68).

2.1.2.
Falls die Regelung Investitionen eines großen Unternehmens in einem C-Fördergebiet betrifft, geben Sie bitte an, auf welche Art(en) von Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Rn. 19 Nr. 14 und Rn. 14 der RBL):

Erstinvestition zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte
Erstinvestition zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit(69) wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Erstinvestition zum Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist(70).

2.2.
Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten
2.2.1.
Wenn sich die nach der Regelung beihilfefähigen Kosten auf materielle Vermögenswerte (Rn. 19 Nr. 31 der RBL) beziehen, geben Sie bitte an, ob der Wert der Investition als Prozentsatz der Kosten für Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen bzw. Ausrüstung berechnet wurde:

Grundstücke
Gebäude
Anlagen/Maschinen/Ausrüstung

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.2.2.
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der die erworbenen Vermögenswerte neu sein müssen(71) (Rn. 27 der RBL).

2.2.3.
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der im Falle von KMU höchstens 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig sind (Rn. 28 der RBL).

2.2.4.
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der bei Beihilfen an große Unternehmen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses die beihilfefähigen Kosten in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren höher sein müssen als die Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (Rn. 29 der RBL).

. …

2.2.5.
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen müssen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde (Rn. 30 der RBL).

2.2.6.
Geben Sie bitte in Fällen, in denen materielle Vermögenswerte geleast werden, die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Rn. 31 der RBL):

Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre (bei KMU mindestens drei Jahre) weiterlaufen.

Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

2.2.7.
Unter Randnummer 32 der RBL heißt es, dass bei Erwerb einer Betriebsstätte „grundsätzlich nur die Kosten des Erwerbs der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen [sind]. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen Investition einhergeht, für die eine Regionalbeihilfe gewährt werden kann, sind die beihilfefähigen Kosten dieser zusätzlichen Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.”

Geben Sie bitte, falls dies für die angemeldete Regelung relevant ist, die Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

2.2.8.
Wenn sich die nach der Regelung beihilfefähigen Kosten auf immaterielle Vermögenswerte (Rn. 19 Nr. 15 der RBL) beziehen, geben Sie bitte an. ob der Wert der Investition anhand der Ausgaben für den Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder sonstigem geistigem Eigentum berechnet wurde:

Patentrechte
Lizenzen
Know-how
Sonstiges geistiges Eigentum

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.2.9.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen bei großen Unternehmen die Kosten beihilfefähiger immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten des Vorhabens berücksichtigt werden dürfen (Rn. 33 der RBL).

2.2.10.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Voraussetzungen der Randnummer 34 der RBL(72) erfüllt sein müssen.

2.3.
Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten
2.3.1.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, in denen festgelegt ist, wie die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Lohnkosten zu bemessen sind (Rn. 35 der RBL), wie die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze (Rn. 19 Nr. 16 der RBL) zu errechnen ist und wie die Lohnkosten (Rn. 19 Nr. 33 der RBL) der eingestellten Beschäftigten zu bemessen sind.

2.4.
Berechnung der abgezinsten beihilfefähigen Kosten
2.4.1.
Geben Sie bitte an, welche Beihilfeformen nach der Regelung zulässig sind:

Zuschüsse: Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Darlehen: Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Garantien: Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Steuervergünstigungen: Präzisieren Sie bitte die Art der Maßnahme und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Sonstige Beihilfeformen: Präzisieren Sie bitte die Beihilfeform und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

. …

2.4.2.
Geben Sie bitte an, ob die Beihilferegelung für eine Kofinanzierung aus im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Unionsfonds (im Folgenden „Fonds” ) in Betracht kommt. Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welches Programms eine solche Finanzierung gewährt werden könnte. Geben Sie bitte, falls bereits bekannt, auch die Höhe der Finanzierung aus den Fonds an.

2.4.3.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde vor der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage der genehmigten Regelung feststellen muss, ob der Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) für eine oder mehrere Erstinvestitionen, die in derselben NUTS-3-Region in einem Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begonnen wurden, Beihilfen erhalten hat.

2.4.4.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen der Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Regelung für ein Einzelinvestitionsvorhaben gewährten Beihilfen nicht den Betrag übersteigt, der sich aus der (unter Rn. 19 Nr. 19 der RBL definierten) „Beihilfehöchstintensität” ergibt, wobei gegebenenfalls die (nach Rn. 186 der RBL) angehobene Beihilfeintensität für KMU bzw. der (unter Rn. 19 Nr. 3 der RBL definierte) „angepasste Beihilfehöchstsatz” zu berücksichtigen ist.

2.4.5.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Beihilfehöchstintensität eines Vorhabens von der zuerst befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist, wenn Einzelbeihilfen auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden (Rn. 99 der RBL).

2.4.6.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, in denen (unter Bezugnahme auf Rn. 100 der RBL) festgelegt ist, wie die Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben und die verschiedenen Beihilfeempfänger bemessen wird, wenn nach der Beihilferegelung Beihilfen für Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) gewährt werden können.

3.
PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEREGELUNG MIT DEM BINNENMARKT
3.1.
Beitrag zur regionalen Entwicklung, positive Auswirkungen und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens
3.1.1.
Erläutern Sie bitte, wie die Regelung der Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet Rechnung trägt und einen Beitrag zu deren Umsetzung leistet (Rn. 44 der RBL).

3.1.2.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen vor Gewährung von Beihilfen für Einzelvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( „UVP” ) für die betreffende Investition durchgeführt werden muss, wenn dies rechtlich erforderlich ist (Rn. 49 der RBL).

3.1.3.
Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen (zum Beispiel anhand eines Bewertungsrasters) (Rn. 44 der RBL). Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage oder der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften an.

3.1.4.
Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde bei der Gewährung von Beihilfen für Einzelinvestitionsvorhaben auf der Grundlage der angemeldeten Regelung feststellt, dass die ausgewählten Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leisten (Rn. 46 der RBL).

3.1.5.
Erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass auf der Grundlage der angemeldeten Regelung geförderte Investitionen nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben müssen (Rn. 47 der RBL). Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an.

3.1.6.
Falls die auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährten Beihilfen anhand der Lohnkosten berechnet werden, erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, nach der innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und jede durch die betreffende Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet verbleiben muss (Rn. 36 der RBL). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an.

3.1.7.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten müssen, der keinerlei öffentliche Förderung enthält(73) (Rn. 48 der RBL).

3.1.8.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen im Rahmen der Regelung die Obergrenzen eingehalten werden sollten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte festgelegt sind (Rn. 88 der RBL). Geben Sie bitte auch den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Fördergebietskarte an.

3.2.
Anreizeffekt der Regelung
3.2.1.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen der Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Investitionsvorhaben gestellt werden muss (Rn. 62 der RBL).

3.2.2.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen bei der Beantragung von Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung ein von der Bewilligungsbehörde bereitgestelltes Standardformular eingereicht werden muss, in dem der Antragsteller kontrafaktisch erläutert, was ohne die Beihilfe geschehen würde, und angibt, welches Szenario (Szenario 1 – Investitionsentscheidung oder Szenario 2 – Standortentscheidung) vorliegt (Rn. 64 und 59 der RBL). Wenn dieses Antragsformular von dem Muster in Anhang VII der Regionalbeihilfeleitlinien abweicht, übermitteln Sie bitte eine Kopie dieses Formulars.

3.2.3.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen große Unternehmen, die Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung beantragen, das kontrafaktische Szenario durch Nachweise untermauern müssen (Rn. 65 der RBL). Erläutern Sie bitte, welcher Art die Nachweise sein müssen.

3.2.4.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei Prüfung der Anträge auf Einzelbeihilfen die Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios prüfen und bestätigen muss, dass die Regionalbeihilfe entsprechend Szenario 1 oder Szenario 2 den erforderlichen Anreizeffekt hat(74) (Rn. 66 der RBL).

3.3.
Geeignetheit der Regelung
3.3.1.
Erläutern Sie bitte, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um die Entwicklung des Gebiets voranzubringen(75) (Rn. 80 der RBL):

3.3.2.
Wenn es sich um eine Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig handelt, belegen Sie bitte die Vorteile, die ein solches Instrument gegenüber einer für mehrere Wirtschaftszweige geltenden Beihilferegelung oder anderen Optionen hat (Rn. 81 der RBL).

3.3.3.
Geben Sie bitte an, ob die Einzelbeihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung

automatisch gewährt werden, sofern die Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind, oder
im Zuge einer Ermessensentscheidung der Behörden gewährt werden.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

Falls die Beihilfen auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung gewährt werden, beschreiben Sie bitte kurz die zugrunde gelegten Kriterien und fügen Sie eine Kopie der für die Gewährung der Beihilfe geltenden internen Verwaltungsvorschriften der Bewilligungsbehörde bei.

3.3.4.
Falls die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft(76), zeigen Sie bitte auf, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen(77) nicht geeignet sind (Rn. 85 der RBL).

3.4.
Anreizeffekt und Angemessenheit der Regelung
3.4.1.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährte Einzelbeihilfen für große Unternehmen auf die Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet begrenzt sind, die im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne staatliche Beihilfe anfallen, was anhand der unter den Randnummern 96 und 97 der RBL dargelegten Methode festzustellen ist (Rn. 95 der RBL).

3.5.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
3.5.1.
Erläutern Sie bitte, wie die durch die angemeldete Beihilferegelung bedingten Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel so gering wie möglich gehalten werden(78) (Rn. 120 der RBL).

3.5.2.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung von im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für Einzelvorhaben prüfen und bestätigen muss, dass diese Beihilfen keine deutlichen negativen Auswirkungen etwa in Form der Schaffung von Überkapazität auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt (Rn. 112 bis 115 der RBL), kohäsionsabträglicher Auswirkungen (Rn. 116 und 117 der RBL) oder von Verlagerung (Rn. 118 und 121 der RBL) haben.

4.
TRANSPARENZ
4.1.
Bestätigen Sie bitte, dass der volle Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen bzw. ein Link dazu sowie Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gemäß Anhang VIII der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module: TAM) der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene(79) veröffentlicht werden.

Dies wird bestätigt.

4.2.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde in der Transparenzdatenbank (TAM) oder auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene(80) mindestens die folgenden Informationen zu den angemeldeten Beihilferegelungen zu veröffentlichen hat: den Wortlaut der angemeldeten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die Bewilligungsbehörde, die Beihilfeempfänger, den Beihilfebetrag pro Empfänger und die Beihilfeintensität (Rn. 136 der RBL).

Falls solche Bestimmungen nicht bestehen, geben Sie bitte die Gründe dafür an. Sind solche Bestimmungen nicht in der Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung, sondern in anderen Rechtsvorschriften enthalten, bitten wir Sie, dies anzugeben.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die oben genannten Informationen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein müssen (Rn. 140 der RBL).

5.
EVALUIERUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG
5.1.
Evaluierung
5.1.1.
Geben Sie bitte die SA-Nummern aller früheren und laufenden Beihilferegelungen mit ähnlichem Ziel an, die sich auf ein ähnliches geografisches Gebiet beziehen (Rn. 144 der RBL).

Wurde eine der oben aufgeführten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen (Rn. 144 der RBL).

Ja
Nein

Falls ja, fassen Sie bitte die wichtigsten Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung(en) kurz zusammen (gegebenenfalls mit einem Verweis und unter Angabe eines Links).

Beschreiben Sie bitte, wie die Ergebnisse dieser Evaluierungen bei der Gestaltung der neuen Regelung berücksichtigt wurden.

5.1.2.
Geben Sie bitte an, ob die Mittelausstattung der Regelung in einem bestimmten Jahr 150 Mio. EUR übersteigt (Rn. 143 der RBL):

Ja
Nein

Übersteigt die Mittelausstattung der Regelung während der Gesamtlaufzeit der Regelung 750 Mio. EUR (d. h. während der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet ab dem 1. Januar 2022)?

Ja
Nein

5.1.3.
Ist die Regelung (Rn. 143 der RBL)

eine Beihilferegelung, die neuartige Merkmale aufweist?

Ja
Nein

eine Beihilferegelung, bei der wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen zu erwarten sind?

Ja
Nein

eine Beihilferegelung, für die eine Evaluierung vorgesehen ist, obwohl die in Abschnitt 5.1.2 und 5.1.3 genannten Kriterien nicht zutreffen?

Ja
Nein

Wenn Sie die Frage unter Abschnitt 5.1.1 mit „Nein” , eine oder mehrere der Fragen unter Abschnitt 5.1.2 oder 5.1.3 hingegen mit „Ja” beantwortet haben, ist die Regelung einer Ex-post-Evaluierung zu unterziehen (Rn. 143 der RBL). Bitte beantworten Sie in dem Fall die entsprechende Frage im allgemeinen Anmeldeformular mit „Ja” , geben Sie den Evaluierungszeitraum an und füllen Sie Anhang I – Teil III.8 zum Zwecke der Anmeldung des Entwurfs eines Evaluierungsplans aus(81).

5.2.
Berichterstattung und Überwachung
5.2.1.
Bestätigen Sie bitte, dass Sie

der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 Jahresberichte vorlegen werden

Dies wird bestätigt.

und mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die erforderlich sind, um festzustellen, dass alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, führen und der Kommission auf Anfrage vorlegen werden.

Dies wird bestätigt.

TEIL III.1.C

Dieser zusätzliche Fragebogen ist nicht obligatorisch. Für die Anmeldung von Betriebsbeihilferegelungen, die unter die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen (im Folgenden „RBL” ) fallen, wird jedoch empfohlen, diesen Fragebogen zusätzlich zum Formular „Allgemeine Informationen” auszufüllen (82) .
1.
ANWENDUNGSBEREICH
1.1.
Geben Sie bitte an, welche Art von Betriebsbeihilfe Ihre Behörden gewähren wollen:

Betriebsbeihilfe zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten
Betriebsbeihilfe zum Ausgleich bestimmter Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage
Betriebseihilfe zur Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte
Sonstige: Bitte angeben:

1.2.
Können Sie bestätigen, dass im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung für die folgenden Arten von Unternehmen und Wirtschaftszweige keine Betriebsbeihilfen gewährt werden können? Geben Sie bitte für jeden der nachstehenden Fälle die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung an.

Ausgeschlossene Arten von Unternehmen und ausgeschlossene Wirtschaftszweige Einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung
Unternehmen in Schwierigkeiten(83)
Stahlsektor(84)
Ja
Braunkohlesektor(85)
Ja
Steinkohlesektor(86)
Ja
Fischerei und Aquakultur(87)
Ja
Landwirtschaft(88)
Ja
Verarbeitung von in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen(89) in Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind, und/oder deren Vermarktung
Ja
Verkehr(90)
Ja
Breitband(91)
Ja
Energie(92)
Ja
Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen” der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2
Ja
70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben” und 70.22 „Unternehmensberatung”
Ja

2.
KERNELEMENTE DER REGELUNG
2.1.
Beschreiben Sie bitte die wichtigsten Elemente der Regelung und ihre Ziele:

2.2.
Geben Sie bitte an, welche Beihilfeformen nach der Regelung zulässig sind:

Zuschüsse: Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Darlehen: Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Garantien: Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Steuervergünstigungen: Präzisieren Sie bitte die Art der Maßnahme und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

Sonstige Beihilfeformen: Präzisieren Sie bitte die Beihilfeform und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.3.
Geben Sie bitte an, ob die Einzelbeihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung

automatisch gewährt werden, sofern die Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind, oder
im Zuge einer Ermessensentscheidung der Behörden gewährt werden.

Falls die Beihilfen auf Einzelfallbasis gewährt werden, beschreiben Sie bitte kurz die zugrunde gelegten Kriterien und fügen Sie eine Kopie der für die Gewährung der Beihilfe geltenden Verwaltungsvorschriften bei:

2.4.
Geben Sie bitte an, ob die Beihilferegelung aus im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Unionsfonds (im Folgenden „Fonds” ) kofinanziert wird. Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welches Programms eine solche Finanzierung gewährt wird. Geben Sie bitte auch die Höhe der Finanzierung aus den Fonds an.

3.
VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
3.1.
Beitrag zur regionalen Entwicklung und Anreizeffekt:

Bei Beihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU (93) in A-Fördergebieten:

3.1.1.
Geben Sie bitte die spezifischen Schwierigkeiten von KMU in dem betreffenden Gebiet an, die durch die Regelung überwunden werden sollen (Rn. 54 der RBL), und weisen Sie das Bestehen und das Ausmaß dieser Schwierigkeiten nach (Rn. 55 der RBL):

3.1.2.
Erläutern Sie bitte, warum diese Schwierigkeiten nicht mit Investitionsbeihilfen überwunden werden können und deshalb die angemeldete Betriebsbeihilferegelung erforderlich ist (Rn. 55 der RBL):

Bei Beihilfen zum Ausgleich bestimmter Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage:

3.1.3.
Beziffern Sie bitte die spezifischen Mehrkosten(94), die mit der Regelung ausgeglichen werden sollen, und weisen Sie nach, inwiefern diese Kosten mit den in Artikel 349 AEUV aufgeführten dauerhaften Nachteilen zusammenhängen (Rn. 56 der RBL):

Bei Betriebsbeihilfen zur Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte:

3.1.4.
Weisen Sie bitte nach, dass ohne Betriebsbeihilfen die Gefahr einer Abwanderung aus dem betreffenden Gebiet besteht (Rn. 57 der RBL):

3.2.
Geeignetheit der Regelung
3.2.1.
Begründen Sie bitte, warum die geplante Beihilfe Ihrer Auffassung nach geeignet ist, das Ziel der Regelung zu erreichen. Erläutern Sie bitte insbesondere, warum andere, mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Instrumente oder Arten von Beihilfen nicht geeignet sind, denselben positiven Beitrag zur regionalen Entwicklung zu leisten (Rn. 78, 84 und 85 der RBL):

3.3.
Angemessenheit der Regelung

Bei allen Arten von Betriebsbeihilfen:

3.3.1.
Bestimmen Sie bitte die beihilfefähigen Kosten, die ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen (Rn. 102 der RBL):

3.3.2.
Bestätigen Sie bitte, dass der Abschreibungsaufwand und die Finanzierungskosten, die unter die beihilfefähigen Kosten regionaler Investitionsbeihilfen fallen, bei Betriebsbeihilfen nicht zu den beihilfefähigen Kosten gerechnet werden (Rn. 19 Nr. 22 der RBL), und geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

3.3.3.
Beschreiben Sie bitte das vorgesehene Ausgleichsmodell (Rn. 84 der RBL) und wie damit die Höhe der Beihilfe so bemessen werden kann, dass keine Überkompensation erfolgt (Rn. 102 der RBL):

3.3.4.
Geben Sie bitte an, ob in dem betreffenden Gebiet Betriebsbeihilfen auch auf der Grundlage anderer Betriebsbeihilferegelungen gewährt werden, und nennen Sie Nummer und/oder Bezeichnung dieser Regelungen:

Falls in dem betreffenden Gebiet andere Betriebsbeihilferegelungen gelten, erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass die auf der Grundlage verschiedener Betriebsbeihilferegelungen gewährten Betriebsbeihilfen nicht zu einer Überkompensation führen:

Ausschließlich bei Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage:

3.3.5.
Weisen Sie bitte nach, dass die nach der angemeldeten Regelung auszugleichenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten, die ähnliche Unternehmen in anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats tragen müssen, quantifiziert werden (Rn. 38 der RBL):

Ausschließlich bei Betriebsbeihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten:

3.3.6.
Erläutern Sie bitte, wie die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung nach und nach verringert wird (Rn. 103 der RBL), und geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

3.4.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Erläutern Sie bitte, warum nicht damit zu rechnen ist, dass die auf der Grundlage der Regelung gewährte Beihilfe schwerwiegende Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Markt bewirken wird (Rn. 135 der RBL):

4.
TRANSPARENZ
4.1.
Bestätigen Sie bitte, dass der volle Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen bzw. ein Link dazu sowie Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gemäß Anhang VIII der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module: TAM) der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene(95) veröffentlicht werden.

Dies wird bestätigt.

4.2.
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde in der Transparenzdatenbank (TAM) oder auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene(96) mindestens die folgenden Informationen zu den angemeldeten Beihilferegelungen zu veröffentlichen hat: den Wortlaut der angemeldeten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die Bewilligungsbehörde, die Beihilfeempfänger, den Beihilfebetrag pro Empfänger und die Beihilfeintensität (Rn. 136 der RBL).

Falls solche Bestimmungen nicht bestehen, geben Sie bitte die Gründe dafür an. Sind solche Bestimmungen nicht in der Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung, sondern in anderen Rechtsvorschriften enthalten, bitten wir Sie, dies anzugeben.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die oben genannten Informationen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein müssen (Rn. 140 der RBL).

5.
EVALUIERUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG
5.1.
Evaluierung
5.1.1.
Geben Sie bitte die SA-Nummern aller früheren und laufenden Beihilferegelungen mit ähnlichem Ziel an, die sich auf ein ähnliches geografisches Gebiet beziehen (Rn. 144 der RBL).

Wurde eine der oben aufgeführten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen (Rn. 144 der RBL).

Ja
Nein

Falls ja, fassen Sie bitte die wichtigsten Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung(en) kurz zusammen (gegebenenfalls mit einem Verweis und unter Angabe eines Links).

Beschreiben Sie bitte, wie die Ergebnisse dieser Evaluierungen bei der Gestaltung der neuen Regelung berücksichtigt wurden.

5.1.2.
Geben Sie bitte an, ob die Mittelausstattung der Regelung in einem bestimmten Jahr 150 Mio. EUR übersteigt (Rn. 143 der RBL):

Ja
Nein

Geben Sie bitte an, ob die Mittelausstattung der Regelung während der Gesamtlaufzeit der Regelung 750 Mio. EUR übersteigt (d. h. während der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet ab dem 1. Januar 2022):

Ja
Nein

5.1.3.
Ist die Regelung (Rn. 143 der RBL)

eine Beihilferegelung, die neuartige Merkmale aufweist?

Ja
Nein

eine Beihilferegelung, bei der wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen zu erwarten sind?

Ja
Nein

eine Beihilferegelung, für die eine Evaluierung vorgesehen ist, obwohl die in Abschnitt 5.1.2 und 5.1.3 genannten Kriterien nicht zutreffen?

Ja
Nein

Wenn Sie die Frage unter Abschnitt 5.1.1 mit „Nein” , eine oder mehrere der Fragen unter Abschnitt 5.1.2 oder 5.1.3 hingegen mit „Ja” beantwortet haben, ist die Regelung einer Ex-post-Evaluierung zu unterziehen (Rn. 143 der RBL). Bitte beantworten Sie in dem Fall die entsprechende Frage im allgemeinen Anmeldeformular mit „Ja” , geben Sie den Evaluierungszeitraum an und füllen Sie Anhang I – Teil III.8 zum Zwecke der Anmeldung des Entwurfs eines Evaluierungsplans aus(97).

5.2.
Berichterstattung und Überwachung

Bestätigen Sie bitte,

dass der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 Jahresberichte vorgelegt werden.

Dies wird bestätigt.

dass Sie mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die erforderlich sind, um festzustellen, dass alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, führen und sie der Kommission auf Anfrage vorlegen werden.

Dies wird bestätigt.

TEIL III.2

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) zu verwenden, die unter den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (98) (im Folgenden „FEI-Rahmen” ) fallen. Wenn eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die diesbezüglichen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den entsprechenden Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben. Geben Sie bitte genau und übersichtlich an (Randnummern, Seiten usw.), wo die einschlägigen Informationen in diesen Anlagen zu finden sind.
1.
MERKMALE DER ANGEMELDETEN BEIHILFEMASSNAHME
1.1.
Beihilferegelungen

1.
Gründe für die Anmeldung der Regelung:

Die Regelung umfasst Beihilfen, die nicht transparent im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(99) sind.
Sonstige Gründe.

Bitte angeben:

2.
Geben Sie bitte an, in welchen Sektoren die angemeldete Regelung anwendbar ist.

3.
Bestätigen Sie bitte, dass auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfen einzeln angemeldet werden, falls sie die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten geltenden Anmeldeschwellen überschreiten.

□Ja□Nein

1.2.
Einzelbeihilfen

1.
Machen Sie bitte nähere Angaben zum/zu den Beihilfeempfänger(n): vollständiger rechtlicher Name, Sitz und amtliche Identifikationsnummer, Standort, Tätigkeitsbereich, Größe des Unternehmens (kleines, mittleres, großes Unternehmen). Fügen Sie bitte entsprechende Belege bei.

2.
Falls die Beihilfe auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten oder einer nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 durchgeführten Regelung gewährt wird, machen Sie bitte Angaben zu dieser Regelung, einschließlich ihrer Fundstelle (Weblink) und der Nummer, unter der sie als staatliche Beihilfe registriert wurde.

3.
Geben Sie ggf. bitte den bei der Anmeldung zugrunde gelegten Wechselkurs unter Angabe der Quelle und des Datums an.

1.3.
Allgemeine Angaben

1.
Geben Sie bitte die Art der Beihilfe an und legen Sie dar, wie sie die einschlägigen Voraussetzungen der Randnummer 13 des FEI-Rahmens erfüllt:

Beihilfen für FuE-Vorhaben (Randnummer 13 Buchstabe a)

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien (Randnummer 13 Buchstabe b)

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen (Randnummer 13 Buchstabe c)

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen (Randnummer 13 Buchstabe d)

Beihilfen für Innovationsmaßnahmen für KMU (Randnummer 13 Buchstabe e)

Beihilfen für Verfahrens- oder Organisationsinnovationen (Randnummer 13 Buchstabe f)

Beihilfen für Innovationscluster (Randnummer 13 Buchstabe g)

2.
Betrifft die angemeldete Maßnahme Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen (und keine staatlichen Beihilfen darstellen)?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Finanzierungsquelle und den Betrag an.

3.
Betrifft die angemeldete Maßnahme Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten(100) (siehe Randnummer 11 des FEI-Rahmens)?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

4.
Betrifft die angemeldete Maßnahme Unternehmen, die einer Rückzahlungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (siehe Randnummer 12 des FEI-Rahmens)?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus und geben Sie die Rückforderungsbeträge an.

5.
Betrifft die angemeldete Maßnahme Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung ( „Forschungseinrichtungen” ) oder Forschungsinfrastrukturen im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe ff bzw. gg des FEI-Rahmens?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

6.
Betrifft die angemeldete Maßnahme Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe ll des FEI-Rahmens?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

7.
Betrifft die angemeldete Maßnahme Innovationscluster im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe t des FEI-Rahmens?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

8.
Betrifft die angemeldete Maßnahme die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

9.
Kann die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte staatliche Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert werden?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

10.
Fallen die Beihilfeempfänger unter die Definition von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(101)? Falls ja, fügen Sie der Anmeldung im Falle von Einzelbeihilfen bitte entsprechende Nachweise bei.

□Ja□Nein

2.
EINRICHTUNGEN FÜR FORSCHUNG UND WISSENSVERBREITUNG UND FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN ALS EMPFÄNGER STAATLICHER BEIHILFEN

1.
Üben die von der angemeldeten Beihilfemaßnahme betroffenen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, d. h., bieten sie Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt an?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben zu der betreffenden Wirtschaftstätigkeit.

Machen Sie bitte auch Angaben zur jährlichen Kapazität der betreffenden Einheit, die eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (z. B. zu einem Labor oder einer Abteilung und zu der Organisationsstruktur sowie dem Kapital, Material und Personal, über das sie tatsächlich verfügt, um die betreffende Tätigkeit, auf deren Ebene die Beurteilung gemäß Randnummer 21 des FEI-Rahmens durchgeführt werden muss, allein auszuüben). Welcher Anteil dieser jährlichen Kapazität entfiel in den letzten fünf Jahren auf solche wirtschaftlichen Tätigkeiten?

2.
Falls dieselbe Einheit sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten(102) ausübt: Können die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

3.
Falls dieselbe Einheit sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt: Ist der Betrag der ihr in einem bestimmten Rechnungszeitraum zugewiesenen öffentlichen Mittel auf die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten begrenzt?(103)

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

4.
Falls dieselbe Einheit sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt: Stellt die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit dar, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht und deren Umfang begrenzt ist?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus und geben Sie den berechneten oder geschätzten Teil der Gesamtkapazität an, der jedes Jahr für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt wird.

5.
Falls öffentliche Mittel für wirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen bereitgestellt werden: Kann nachgewiesen werden, dass sowohl die öffentlichen Mittel als auch durch sie erlangte Vorteile vollständig an die Endempfänger weitergegeben werden (z. B. in Form niedrigerer Preise) und dass der ausschließlich als Vermittlerin auftretenden Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur kein weiterer Vorteil gewährt wird?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

3.
MITTELBARE STAATLICHE BEIHILFEN, DIE UNTERNEHMEN ÜBER FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN ODER FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN GEWÄHRT WERDEN
3.1.
Forschung im Auftrag von Unternehmen

1.
Erbringen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, die von der angemeldeten Beihilfemaßnahme betroffen sind, Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen für Unternehmen?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte weitere Angaben dazu.

2.
Stellen die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, falls sie für Unternehmen Auftragsforschung durchführen oder Forschungsdienstleistungen erbringen, dafür den Marktpreis in Rechnung?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte weitere Angaben dazu.

3.
Erbringen die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, wenn es keinen Marktpreis gibt, ihre Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen zu einem Preis, der

a)
den Gesamtkosten der Dienstleistungen Rechnung trägt und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden,

□Ja□Nein

b)
oder das Ergebnis von nach dem Fremdvergleichsgrundsatz(104) geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtungen oder die Forschungsinfrastrukturen verhandeln, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten decken?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte weitere Angaben dazu.

4.
Verbleiben das Eigentum an bzw. der Zugang zu eventuellen Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur?

□Ja□Nein

Wenn ja, wird der Marktwert dieser Rechte von dem für die betreffenden Dienstleistungen zu entrichtenden Preis abgezogen?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte weitere Angaben dazu.

3.2.
Zusammenarbeit mit Unternehmen

1.
Arbeiten Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, die die angemeldete Beihilfemaßnahme in Anspruch nehmen könnten, wirksam mit Unternehmen zusammen(105), um gemeinsam bestimmte Vorhaben durchzuführen?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

2.
Wurden die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung vor Beginn des Vorhabens festgelegt? (Dies bezieht sich nicht auf konkrete Vereinbarungen über den Marktwert der sich daraus ergebenden Rechte des geistigen Eigentums und den Wert der Beiträge zu dem Vorhaben.)

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben und legen Sie einschlägige Nachweise vor.

3.
Falls Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen wirksam mit Unternehmen zusammenarbeiten, geben Sie bitte an, ob eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens/der Vorhaben.

□Ja□Nein

b)
Die Ergebnisse der Zusammenarbeit, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, und etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen ergeben, werden in vollem Umfang den jeweiligen Einrichtungen bzw. Infrastrukturen zugeordnet.

□Ja□Nein

c)
Aus dem Vorhaben resultierende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung trägt.

□Ja□Nein

Falls eine der vorstehenden Antworten „Ja” lautet, machen Sie bitte nähere Angaben (und legen Sie einschlägige Nachweise vor).

4.
Falls Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen wirksam mit Unternehmen zusammenarbeiten und keine der Antworten auf Frage 3 dieses Abschnitts „Ja” lautet, geben Sie bitte an, ob eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein Entgelt. Die Höhe des Entgelts wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerbsbasierten Verkaufsverfahrens festgesetzt.

□Ja□Nein

b)
Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein Entgelt. Die Höhe des Entgelts entspricht laut Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen mindestens dem Marktpreis.

□Ja□Nein

c)
Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen können nachweisen, dass sie das Entgelt (für die aus ihren Tätigkeiten resultierenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden) tatsächlich zu Fremdvergleichsbedingungen(106) ausgehandelt haben, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.

□Ja□Nein

d)
In Fällen, in denen die Kooperationsvereinbarung den an der Kooperation beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums, die von Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen begründet werden, ein Vorkaufsrecht einräumt, üben die betreffenden Einrichtungen/Infrastrukturen ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass die an der Kooperation beteiligten Unternehmen ihr Angebot entsprechend anpassen müssen.

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben und legen Sie einschlägige Nachweise vor.

4.
ÖFFENTLICHE VERGABE VON DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1.
Falls die angemeldete Maßnahme die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung an Unternehmen beinhaltet: Werden die Anbieter im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den geltenden Richtlinien(107) ausgewählt?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

2.
In Fällen, in denen kein offenes Ausschreibungsverfahren im Einklang mit den geltenden Richtlinien durchgeführt wurde und in denen die angemeldete Maßnahme die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung an Unternehmen beinhaltet, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, geben Sie bitte an, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Auswahlverfahren ist offen, transparent und diskriminierungsfrei und stützt sich auf vorab festgelegte objektive Auswahl- und Zuschlagskriterien.

□Ja□Nein

Falls nein, machen Sie bitte nähere Angaben und geben Sie an, ob ein wettbewerbsbasiertes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren im Einklang mit den geltenden Richtlinien (z. B. Verhandlungsverfahren, Innovationspartnerschaft oder wettbewerblicher Dialog) eingehalten wurde.

b)
Die geplanten vertraglichen Vereinbarungen, in denen alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner – u. a. hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums – festgelegt sind, werden allen interessierten Bietern vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben.

c)
Bei der Auftragsvergabe wird den beteiligten Anbietern bei der in kommerziellem Umfang erfolgenden Bereitstellung der Endprodukte oder der Enddienstleistungen für einen öffentlichen Auftraggeber in dem jeweiligen Mitgliedstaat keine Vorzugsbehandlung zuteil(108), und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt (bitte Zutreffendes ankreuzen):

Alle Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können in einer Weise weit verbreitet werden, die andere Unternehmen in die Lage versetzt, sie zu reproduzieren, und alle Rechte des geistigen Eigentums werden dem öffentlichen Auftraggeber in vollem Umfang zugeordnet.

□Ja□Nein

Dienstleistungserbringer, denen die Ergebnisse, die Rechte des geistigen Eigentums begründen, zugewiesen werden, sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber kostenlos unbegrenzten Zugang zu diesen Ergebnissen zu gewähren und Dritten Zugang zu Marktbedingungen zu gewähren.

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN BEIHILFEMASSNAHME
5.1.
Beihilfen für FuE-Vorhaben

1.
Geben Sie bitte an, welche FuE-Kategorien im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden:

Grundlagenforschung im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe n des FEI-Rahmens
industrielle Forschung im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe r des FEI-Rahmens
experimentelle Entwicklung im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe k des FEI-Rahmens

2.
Machen Sie bei Einzelbeihilfen bitte ausführliche Angaben zum Inhalt des FuE-Vorhabens, u. a. zu

a)
dem für die Beurteilung des Vorhabens relevanten Stand der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig unter Erläuterung der Aspekte des Vorhabens, die über diesen Stand der Technik hinausgehen,

b)
den konkreten Forschungstätigkeiten (mit hinreichenden wissenschaftlichen und technischen Einzelheiten),

c)
den angestrebten Ergebnissen des Vorhabens,

d)
einer klaren Strukturierung des Vorhabens in Arbeitspakete,

e)
den Etappenzielen,

f)
der Laufzeit des Vorhabens (Anfangs- und Enddatum des Vorhabens), einschließlich eines Gantt-Diagramms zur Entwicklung und zum Abschluss der Arbeitspakete,

g)
den einzelnen Aufgaben (falls das Vorhaben mehrere Forschungskategorien umfasst) unter Zuordnung der Aufgaben zu den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung,

h)
sonstigen Informationen, die Sie für den Nachweis der Forschungsinhalte und der Art der durchzuführenden Forschung für wesentlich erachten.

3.
Geben Sie bitte die Gesamtkosten, den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten und – bei Einzelbeihilfen – deren Betrag je nach Art der beihilfefähigen Kosten an. Bei gesundheitsbezogener Forschung erläutern Sie bitte die Art der beihilfefähigen Kosten durch eine detailliertere Aufschlüsselung der beihilfefähigen Kosten(109).

Belegen Sie bitte Ihre Berechnungen der beihilfefähigen FuE-Kosten durch die neuesten verfügbaren Unterlagen; die Unterlagen müssen klar und spezifisch sein und dem Anmeldeformular beigefügt werden.

Beihilfefähige Kosten bei FuE-Vorhaben

Betrag der beihilfefähigen Kosten:

Grundlagen-forschung

Betrag der beihilfefähigen Kosten:

Industrielle Forschung

Betrag der beihilfefähigen Kosten:

Experimentelle Entwicklung

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden
Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (Abschreibung je nach Zeit und Umfang der Nutzung für das Vorhaben)
Kosten für Gebäude und Grundstücke (Abschreibung je nach Zeit und Umfang der Nutzung für das Vorhaben)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
Zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten(110)
Sonstige Betriebsaufwendungen
Insbesondere bei gesundheitsrelevanten/-bezogenen FuE-Projekten, alle Kosten, auch von vorklinischen und klinischen Studien sowie von Phase-IV-Studien, die wissenschaftliche oder technologische Fortschritte fördern.
Beihilfefähige Kosten insgesamt

4.
Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfeintensitäten an und begründen Sie eine etwaige höhere Beihilfeintensität.

Anwendbare Beihilfeintensität

Kleine Unternehmen

%

Mittlere Unternehmen

%

Große Unternehmen

%

Grundlagenforschung
Beihilfeintensität für industrielle Forschung

Höhere Beihilfeintensität für industrielle Forschung:

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen, oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

Anwendbare Beihilfeintensität für Tätigkeiten im Bereich der industriellen Forschung
Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung

Höhere Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung:

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen, oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

Anwendbare Beihilfeintensität für Tätigkeiten im Bereich der experimentellen Entwicklung

5.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für das Vorhaben geplanten staatlichen Beihilfe, die Beträge der einzelnen Tranchen und den Zeitplan für deren Auszahlung festgelegt?

6.
Wenn die Anmeldung eine steuerliche Maßnahme betrifft, die eine staatliche Beihilfe darstellt, geben Sie bitte an,

a)
ob die steuerliche Maßnahme unterschiedslos auf alle beihilfefähigen Tätigkeiten angewandt wird und die für experimentelle Entwicklung geltende Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird,

b)
ob die entsprechenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden, wenn bei einer steuerlichen Beihilfemaßnahme zwischen verschiedenen FuE-Kategorien unterschieden wird.

5.2.
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

1.
Beschreiben Sie bitte die Inhalte und Tätigkeiten, die von den Durchführbarkeitsstudien abgedeckt werden (siehe die Definition unter Randnummer 16 Buchstabe l des FEI-Rahmens). Machen Sie bitte auch Angaben zur Dauer der Durchführbarkeitsstudien (Anfangs- und Enddatum) und legen Sie ggf. ein Gantt-Diagramm vor, dem die Entwicklung und der Abschluss der Arbeitspakete und (falls zutreffend) der entsprechenden Tätigkeiten zu entnehmen sind.

2.
Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten – und bei Einzelbeihilfen deren Höhe – an und machen Sie nähere Angaben zu den ihrer Berechnung zugrunde liegenden Annahmen. Belegen Sie bitte Ihre Berechnungen der beihilfefähigen FuE-Kosten durch die neuesten verfügbaren Unterlagen; die Unterlagen müssen klar und spezifisch sein und dem Anmeldeformular beigefügt werden.

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien Betrag der beihilfefähigen Kosten
[Fügen Sie bitte für jeden Kostenpunkt, der zu den beihilfefähigen Kosten der Durchführbarkeitsstudie zählt, eine Zeile ein]

3.
Um nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Anhang II und Randnummer 81 des FEI-Rahmens erfüllt werden, geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfeintensitäten an. Begründen Sie eine etwaige höhere Beihilfeintensität.

Anwendbare Beihilfeintensität

Kleine Unternehmen

%

Mittlere Unternehmen

%

Große Unternehmen

%

Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien

Höhere Beihilfeintensität:

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

Anwendbare Beihilfeintensität

4.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die Durchführbarkeitsstudie geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

5.3.
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

1.
Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme auf den Aufbau einer neuen oder den Ausbau einer bestehenden Forschungsinfrastruktur ausgerichtet ist.

2.
Beschreiben Sie bitte ausführlich die Forschungsinfrastruktur (siehe Definition unter Randnummer 16 Buchstabe gg des FEI-Rahmens), einschließlich ihres Standorts, ihrer Funktionen, Einrichtungen und Ausrüstungen, Forschungsbereiche und Dienstleistungen, vorgesehenen Nutzer usw. Machen Sie bitte auch Angaben zur Laufzeit des Vorhabens (Anfangs- und Enddatum der Auf- bzw. Ausbauarbeiten) und legen Sie ein Gantt-Diagramm vor, dem zu entnehmen ist, wie sich die geförderten investitionsbezogenen Tätigkeiten entwickeln und wann sie zum Abschluss gebracht werden. Geben sie bitte auch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Infrastruktur und ihre geplante Lebensdauer an.

3.
Übt die Forschungsinfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten? Machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Tätigkeiten, u. a. zu der betreffenden Einheit (z. B. zu einem Labor oder einer Abteilung und zu der Organisationsstruktur sowie dem Kapital, Material und Personal, über die sie tatsächlich verfügt, um die betreffende Tätigkeit, auf deren Ebene die Beurteilung stattfindet, allein auszuüben) sowie zu der jährlichen Kapazität der betreffenden Einheit. Welcher Anteil dieser jährlichen Kapazität soll während der geplanten Lebensdauer der Forschungsinfrastruktur auf solche wirtschaftlichen Tätigkeiten entfallen?

4.
Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten – und bei Einzelbeihilfen deren Höhe – an und machen Sie nähere Angaben zu den ihrer Berechnung zugrunde liegenden Annahmen. Belegen Sie bitte Ihre Berechnungen durch die neuesten verfügbaren Unterlagen; die Unterlagen müssen klar und spezifisch sein und dem Anmeldeformular beigefügt werden.

Beihilfefähige Kosten Betrag der beihilfefähigen Kosten
Investitionskosten für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
[Fügen Sie bitte für alle Kosten, die Ihrer Ansicht nach in die allgemeine Kategorie „Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte” fallen, eine eigene Zeile ein]
Beihilfefähige Kosten insgesamt

5.
Geben Sie bitte die anwendbare Beihilfeintensität an und begründen Sie eine etwaige höhere Beihilfeintensität.

Anwendbare Beihilfeintensität %
Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

Höhere Beihilfeintensität:

wenn die öffentliche Förderung von mindestens zwei Mitgliedstaaten bereitgestellt wird oder

wenn die Forschungsinfrastruktur auf Unionsebene bewertet und ausgewählt wurde

Anwendbare Beihilfeintensität

6.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die Forschungsinfrastruktur geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

7.
Falls die Forschungsinfrastrukturen sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben: Werden für die Finanzierungskosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt?

□Ja□Nein

Übermitteln Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte entsprechende Informationen und Nachweise.

8.
Falls die Forschungsinfrastrukturen sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhalten: Wurde ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus eingerichtet, um sicherzustellen, dass die anwendbare Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird?

□Ja□Nein

Übermitteln Sie bitte entsprechende Informationen und Nachweise.

9.
Entspricht der für den Betrieb oder die Nutzung der Forschungsinfrastrukturen in Rechnung gestellte Preis dem Marktpreis?

□Ja□Nein

Führen Sie dies bitte aus.

10.
Steht der Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offen?

□Ja□Nein

Falls einigen Unternehmen ein bevorzugter Zugang gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben dazu und geben Sie den von diesen Unternehmen getragenen Teil der Investitionskosten an.

5.4.
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen (auch als „Technologieinfrastrukturen” bezeichnet)

1.
Beschreiben Sie bitte ausführlich die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur (siehe Definition unter Randnummer 16 Buchstabe ll des FEI-Rahmens), einschließlich ihres Standorts, ihrer Funktionen, Einrichtungen und Ausrüstungen, Dienstleistungen, vorgesehenen Nutzer und der Profile der Nutzer (u. a. ihre Größe, Branche und andere relevante Informationen) usw.

2.
Machen Sie bitte auch Angaben zur Laufzeit des Vorhabens (Anfangs- und Enddatum der Auf- bzw. Ausbauarbeiten) und legen Sie ein Gantt-Diagramm vor, dem zu entnehmen ist, wie und wann die geförderten Investitionstätigkeiten durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden. Geben Sie bitte auch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Infrastruktur und ihre geplante Lebensdauer an.

3.
Geben Sie die beihilfefähigen Kosten – und bei Einzelbeihilfen deren Höhe – an und machen Sie nähere Angaben zu den ihrer Berechnung zugrunde liegenden Kostenelementen und Annahmen. Belegen Sie bitte Ihre Berechnungen durch geeignete Nachweise, die dem Anmeldeformular beizufügen sind.

Beihilfefähige Kosten Betrag der beihilfefähigen Kosten

Investitionskosten für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur

einschließlich

[Fügen Sie bitte für alle Kosten, die Ihrer Ansicht nach in die allgemeine Kategorie „Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte” fallen, eine eigene Zeile ein]
Beihilfefähige Kosten insgesamt

4.
Geben Sie bitte die anwendbare Beihilfeintensität an und begründen Sie eine etwaige höhere Beihilfeintensität.

Anwendbare Beihilfeintensität

Kleine Unternehmen

%

Mittlere Unternehmen

%

Große Unternehmen

%

Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen

Höhere Beihilfeintensität:

wenn die öffentliche Förderung von mindestens zwei Mitgliedstaaten bereitgestellt wird oder

wenn die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur auf Unionsebene bewertet und ausgewählt wurde und/oder

wenn die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur überwiegend KMU dient (mindestens 80 % ihrer Kapazität sind für diesen Zweck vorgesehen)

Anwendbare Beihilfeintensität

5.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die Erprobungs- oder Versuchsinfrastruktur geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

6.
Legen Sie bitte ausführliche und präzise Informationen über die geplante oder erwartete Spezialisierung der Infrastruktur vor sowie über den Grad ihrer Modernität und die Rolle, die die Infrastruktur bei der Erleichterung des grünen und digitalen Wandels der Wirtschaft der Union auf regionaler, nationaler oder Unionsebene spielen könnte.

7.
Geben Sie bitte auch Auskunft darüber, ob es in der Union ähnliche – öffentlich oder privat finanzierte – Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gibt.

8.
Entspricht der für den Betrieb oder die Nutzung der Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur(en) in Rechnung gestellte Preis dem Marktpreis?

□Ja□Nein

Machen Sie bittere nähere Angaben zu den Marktpreisen und den in Rechnung gestellten Preisen und belegen Sie die Methode zur Bestimmung der Marktpreise.

9.
Steht der Zugang zu der Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur mehreren Nutzern offen und wird er auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben zu den Bedingungen für den offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zugang.

Falls einigen Unternehmen ein bevorzugter Zugang gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben dazu und begründen Sie dies.

10.
Inwieweit sollen die Kapazitäten der Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur für Dienstleistungen für KMU zur Verfügung stehen? Machen Sie bitte nähere Angaben dazu und legen Sie einschlägige Nachweise vor.

11.
Weisen Sie bitte nach, dass die öffentliche Unterstützung nicht zu einer Verdopplung von Dienstleistungen führen wird, die durch bereits existierende, in der Union operierende Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen angeboten werden.

5.5.
Innovationsbeihilfen für KMU

1.
Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden, und beschreiben Sie diese:

Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten
Abordnung hoch qualifizierten Personals
Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten(111)

2.
Geben Sie bitte den Zeitraum an, in dem die geförderten Innovationstätigkeiten durchgeführt werden (Anfangs- und Enddatum).

3.
Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und bei Einzelbeihilfen deren Höhe an.

Beihilfefähige Kosten Betrag der beihilfefähigen Kosten
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten
Kosten für die Abordnung hoch qualifizierten Personals
Kosten für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten
Beihilfefähige Kosten insgesamt

4.
Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfeintensitäten an und begründen Sie eine etwaige höhere Beihilfeintensität.

Anwendbare Beihilfeintensität

Kleine Unternehmen

%

Mittlere Unternehmen

%

Innovationsbeihilfen für KMU

5.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die geförderte Innovationsmaßnahme geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

5.6.
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

1.
Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden, und beschreiben Sie diese:

Prozessinnovation
Organisationsinnovation

Beschreiben Sie bitte die geförderte Tätigkeit.

2.
Beschreiben Sie bitte konkret die Tätigkeiten, die die Prozess- oder Organisationsinnovation umfassen wird, und begründen Sie, warum diese Tätigkeiten Ihrer Ansicht nach eine solche Innovation darstellen (siehe die Definitionen unter Randnummer 16 Buchstaben z und cc des FEI-Rahmens). Machen Sie bitte auch Angaben zur Laufzeit des Vorhabens (Anfangs- und Enddatum) und legen Sie ein Gantt-Diagramm vor.

3.
Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und bei Einzelbeihilfen deren Höhe an.

Beihilfefähige Kosten Betrag der beihilfefähigen Kosten
Personalkosten für das Vorhaben
Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (Abschreibung je nach Umfang und Zeit der Nutzung für das Vorhaben)
Kosten für Gebäude und Grundstücke (Abschreibung je nach Umfang und Zeit der Nutzung für das Vorhaben)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
Zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten
Sonstige Betriebskosten einschließlich vorhabenbezogener Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen
Beihilfefähige Kosten insgesamt

4.
Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfeintensitäten an und begründen Sie eine etwaige höhere Beihilfeintensität.

Anwendbare Beihilfeintensität

Kleine Unternehmen

%

Mittlere Unternehmen

%

Große Unternehmen

%

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

bei Beihilfen für große Unternehmen muss wirksame Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU vorliegen

5.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die geförderten Tätigkeiten geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

6.
Wenn die Beihilfe großen Unternehmen gewährt wird: Arbeiten diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammen und tragen die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten?

Übermitteln Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte entsprechende Informationen und Nachweise.

5.7.
Beihilfen für Innovationscluster

1.
Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme auf eine Investition in einen neuen Innovationscluster oder in den Ausbau eines bestehenden Innovationsclusters ausgerichtet ist.

2.
Beschreiben Sie bitte den Innovationscluster, einschließlich seines Standorts, seiner Spezialisierung, seiner Funktionen, seiner vorgesehenen Nutzer, seiner Einrichtungen und ggf. des Zeitpunkts der Aufnahme seiner Tätigkeiten.

3.
Geben Sie bitte an, ob der Beihilfeempfänger Eigentümer und/oder Betreiber des Innovationsclusters ist. Falls es sich bei dem Betreiber nicht um den Eigentümer handelt, geben Sie bitte an, ob der Betreiber eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder ob es sich um ein Unternehmenskonsortium ohne Rechtspersönlichkeit handelt (im letzteren Fall übermitteln Sie bitte neben den Namen der Konsortiumsmitglieder auch die Konsortialvereinbarung und bestätigen Sie, dass jedes dieser Mitglieder über die Kosten und Einnahmen aus jeder Tätigkeit getrennt Buch führt).

Machen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte nähere Angaben.

4.
Entsprechen die Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationsclusters dem Marktpreis oder spiegeln sie die Kosten wider?

□Ja□Nein

Führen Sie dies bitte aus.

5.
Sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsclusters mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich?

□Ja□Nein

Führen Sie dies bitte aus.

6.
Falls einigen Unternehmen ein bevorzugter Zugang gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben dazu und geben Sie den von diesen Unternehmen getragenen Teil der Investitionskosten an.

7.
Bei Einzelbeihilfen (sowohl Investitions- als auch Betriebsbeihilfen) machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Angaben zu einer geplanten oder erwarteten Spezialisierung des Innovationsclusters, vorhandenem regionalem Potenzial und dem Bestehen von Clustern mit ähnlicher Zielsetzung in der Union

b)
Angaben zu eventuellen positiven Auswirkungen des Innovationsclusters auf den technologischen Fortschritt und den digitalen Wandel der Wirtschaft der Union

c)
Angaben dazu, ob es sich bei dem geförderten Innovationscluster um ein Zentrum für digitale Innovation handelt

d)
Angaben dazu, ob die Zusammenarbeit, die durch die Tätigkeiten des Innovationsclusters angeregt oder für die ein Anreiz geschaffen werden soll, unter anderem zum Ziel hat, das Zeitintervall von der Schaffung neuen Wissens bis zu seiner Umsetzung in innovative Anwendungen zu verkürzen

e)
sonstige Angaben, die Sie für relevant halten

5.7.1.
Investitionsbeihilfen

1.
Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und bei Einzelbeihilfen deren Höhe an.

Beihilfefähige Kosten Betrag der beihilfefähigen Kosten
Investitionskosten für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters, darunter
[Fügen Sie bitte für alle Kosten, die Ihrer Ansicht nach in die allgemeine Kategorie „Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte” fallen, eine eigene Zeile ein]
Beihilfefähige Kosten insgesamt

2.
Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfeintensitäten an, einschließlich etwaiger Erhöhungen für Innovationscluster in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV.

Investitionsbeihilfen für Innovationscluster

Kleine Unternehmen

%

Mittlere Unternehmen

%

Große Unternehmen

%

Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen

Höhere Beihilfeintensität:

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

Anwendbare Beihilfeintensität

3.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die geförderten Tätigkeiten geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

5.7.2.
Betriebsbeihilfen

1.
Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden, und machen Sie weitere Angaben zu Inhalt und Zeitplan der geförderten Tätigkeiten:

Leitung des Innovationsclusters
Werbemaßnahmen für den Innovationscluster
Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters
Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen

2.
Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten – und bei Einzelbeihilfen deren Höhe – an und machen Sie nähere Angaben zu den ihrer Berechnung zugrunde liegenden Annahmen. Belegen Sie bitte Ihre Berechnungen durch geeignete Nachweise, die dem Anmeldeformular beizufügen sind.

Betriebsbeihilfen für Innovationscluster Betrag der beihilfefähigen Kosten
Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit der Leitung des Innovationsclusters
Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen für den Innovationscluster
Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters
Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit der Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen
Beihilfefähige Kosten insgesamt

3.
Geben Sie bitte die anwendbare Beihilfeintensität an:

Beihilfeintensität für Betriebsbeihilfen für das Innovationscluster %

4.
Machen Sie bitte folgende Angaben zu der von Ihnen geplanten staatlichen Beihilfe:

a)
Wie hoch ist der Nominalbetrag der staatlichen Beihilfe insgesamt?

b)
Welches Beihilfeinstrument (welche Beihilfeform) ist geplant?

c)
Wird die staatliche Beihilfe in einer oder in mehreren Tranchen ausgezahlt?

d)
Zu welchen Zeitpunkten sollen die einzelnen Tranchen voraussichtlich ausgezahlt werden (mindestens Angabe der Jahre), und wie hoch sind die Beträge der einzelnen Tranchen?

e)
Wie haben Sie den Betrag der für die geförderten Tätigkeiten geplanten staatlichen Beihilfe und den Zeitplan für die Auszahlung der einzelnen Tranchen festgelegt?

6.
PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER ANGEMELDETEN BEIHILFEMASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT
6.1.
Erste Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs
6.1.1.
Ermittlung des geförderten Wirtschaftszweigs

1.
Beschreiben Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte ausführlich das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit (oder verweisen Sie ggf. auf eine ausführliche Beschreibung in den vorstehenden Abschnitten).

2.
Nennen und beschreiben Sie bitte die Wirtschaftstätigkeit, die durch die angemeldete Maßnahme gefördert werden soll.

6.1.2.
Anreizeffekt
6.1.2.1.
Allgemeine Bedingungen

1.
Trifft es zu, dass mit der Beihilfe nicht die Kosten einer Tätigkeit subventioniert werden, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte?

□Ja□Nein

2.
Trifft es zu, dass die Beihilfe nicht das mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene übliche Geschäftsrisiko ausgleichen wird?

□Ja□Nein

3.
Geben Sie bitte weitere Erläuterungen oder verweisen Sie auf einen Abschnitt, in dem diese Informationen zu finden sind.

4.
Trifft es zu, dass bei Gewährung der Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme sichergestellt wird, dass die betreffenden FEI-Tätigkeiten nicht aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat(112)? Geben Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte die betreffenden Daten an.

□Ja□Nein

5.
Trifft es zu, dass die bei den nationalen Behörden gestellten Beihilfeanträge des Beihilfeempfängers mindestens den Namen des Antragstellers, Angaben zur Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Standorts sowie des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, die Höhe der für die Durchführung des Vorhabens benötigten öffentlichen Unterstützung sowie eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten enthalten?

□Ja□Nein

6.
Bei Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen machen Sie bitte nähere Angaben und übermitteln Sie im Falle nichtinkrementeller Maßnahmen Gutachten, die ihren Anreizeffekt belegen.

6.1.2.2.
Zusätzliche Erwägungen in Bezug auf Einzelbeihilfen

1.
Wird der Umfang des Vorhabens mit der angemeldeten Maßnahme ausgeweitet?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Ausweitung an und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Beihilfeempfängers im Vergleich zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe)
Erhöhung der Zahl der in FEI tätigen Mitarbeiter
sonstige Art der Erhöhung

Begründen Sie bitte Ihre Antworten anhand weiterer Einzelheiten und legen Sie entsprechende Nachweise vor.

2.
Wird der Gegenstand des Vorhabens durch die angemeldete Maßnahme ausgeweitet?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Ausweitung an und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

Zunahme der erwarteten Ergebnisse des Vorhabens
Erhöhung des Anspruchs des Vorhabens, was sich in einer größeren Zahl der beteiligten Partner niederschlägt; höhere Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder höheres Risiko des Scheiterns (insbesondere aufgrund des langfristigen Charakters des Vorhabens und der Unsicherheit hinsichtlich der Ergebnisse)
sonstige Art der Erhöhung

Begründen Sie bitte Ihre Antworten anhand weiterer Einzelheiten und Nachweise.

3.
Wird das Vorhaben durch die angemeldete Maßnahme beschleunigt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte anhand weiterer Einzelheiten und einschlägiger Nachweise.

4.
Erhöhen sich die Gesamtausgaben durch die angemeldete Maßnahme?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Erhöhung an und begründen Sie dies anhand weiterer Einzelheiten und einschlägiger Nachweise:

Erhöhung der FEI-Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers (in absoluten Zahlen oder als Anteil des Umsatzes)
Änderung des Mittelansatzes für das Vorhaben (ohne entsprechende Verringerung der Mittelzuweisungen für andere Vorhaben)
sonstige Art der Erhöhung

5.
Soll die angemeldete Maßnahme einer öffentlich zugänglichen Ex-post-Bewertung ihres Beitrags zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse unterzogen werden?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

6.
Beschreiben Sie bitte anhand einer Analyse der kontrafaktischen Fallkonstellation (d. h. der Situation, die ohne Gewährung einer Beihilfe eingetreten wäre oder aller Voraussicht nach eintreten würde) ausführlich das Verhalten des Beihilfeempfängers ohne Gewährung der Beihilfe. Belegen Sie bitte anhand aktueller interner Nachweise, ob die kontrafaktische Fallkonstellation vom Beihilfeempfänger im Rahmen seiner internen Entscheidungsprozesse in Betracht gezogen wurde, und fügen Sie diesem Formular entsprechende Nachweise bei.

7.
Geben Sie bitte die Faktoren an, die für den Nachweis des Anreizeffekts der angemeldeten Maßnahme von Belang sind, und beschreiben Sie diese näher. Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor, z. B. Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben.

Rentabilität (wenn ein Vorhaben oder eine Investition für ein Unternehmen nicht rentabel ist, aber von erheblichem Nutzen für die Gesellschaft wäre)

Investitionsbetrag und Zeithorizont der Zahlungsströme (d. h., ob die Maßnahme durch hohe Anfangsinvestitionen, geringe verfügbare Zahlungsströme oder den Umstand gekennzeichnet ist, dass ein beträchtlicher Anteil der Zahlungsströme erst in sehr ferner Zukunft zu erwarten ist oder dass es äußerst fraglich ist, ob es überhaupt zu Zahlungsströmen kommt)

Umfang des Risikos (bei der Beurteilung des Risikos ist, sofern zutreffend, insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: die Unumkehrbarkeit der Investition, die Wahrscheinlichkeit eines geschäftlichen Misserfolgs, das Risiko, dass das Vorhaben weniger produktiv als erwartet ausfällt, das Risiko, dass das Vorhaben andere Tätigkeiten des Empfängers beeinträchtigt, und das Risiko, dass die Kosten des Vorhabens dessen finanzielle Rentabilität gefährden)

8.
Stellen Sie bitte, falls verfügbar, branchenspezifische Daten bereit, die belegen, dass die kontrafaktische Fallkonstellation des Empfängers, die erwartete Rentabilität und die erwarteten Zahlungsströme angemessen sind.

9.
Geben Sie bitte an, ob die geförderte Maßnahme eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit umfasst oder von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert wird (d. h. grenzübergreifende FuE-Tätigkeiten, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster).

6.1.3.
Kein Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht

1.
Trifft es zu, dass die Beihilfemaßnahme, die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten nicht zu einem Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht führen?

□Ja□Nein

2.
Bei Einzelbeihilfen: Geben Sie bitte an, ob Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 oder 102 AEUV anhängig sind, die die Beihilfeempfänger betreffen und für die Würdigung nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von Belang sein könnten.

□Ja□Nein

Übermitteln Sie bitte weitere Informationen und Erläuterungen zu all diesen Punkten.

6.2.
Zweite Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft
6.2.1.
Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

1.
Wählen Sie bitte aus, welche Art von Marktversagen die FEI-Tätigkeiten im vorliegenden Fall behindert, und begründen Sie die Erforderlichkeit der staatlichen Beihilfe. Legen Sie entsprechende Erläuterungen und einschlägige Nachweise vor.

positive externe Effekte/Wissens-Spillover
unzureichende und asymmetrische Informationen
Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite

2.
Erläutern Sie bitte, wie die angemeldete Maßnahme das Marktversagen, das die FEI-Tätigkeiten beeinträchtigt, wirksam beheben kann (d. h., wie die staatliche Beihilfe eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann).

6.2.1.1.
Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

1.
Erläutern Sie bitte, ob mit der Beihilfe einem allgemeinen Marktversagen in Bezug auf FEI-Tätigkeiten in der Union oder einem spezifischen Marktversagen, beispielsweise in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Geschäftsbereich, begegnet werden soll.

2.
Falls verfügbar, übermitteln Sie bitte Branchenvergleiche und andere Studien, die die Analyse des geltend gemachten Marktversagens untermauern.

3.
Falls verfügbar, übermitteln Sie bitte Informationen über FEI-Vorhaben oder -Tätigkeiten in der Union, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit den von der angemeldeten Beihilfemaßnahme betroffenen Vorhaben bzw. Tätigkeiten vergleichbar sind, und erläutern Sie, warum die Beihilfe in dem betreffenden Fall erforderlich ist.

6.2.2.
Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

1.
Geeignetes Politikinstrument
1.1.
Erläutern Sie bitte, warum die staatliche Beihilfe Ihrer Ansicht nach das geeignete Instrument ist, um die betreffende FEI zu ermöglichen, und warum es kein besser geeignetes und weniger wettbewerbsverzerrendes Politikinstrument gibt, mit dem dieselben Ergebnisse erzielt werden können. Erläutern Sie bitte auch, wie die Vorteile des Einsatzes eines selektiven Politikinstruments wie einer staatlichen Beihilfe zur Förderung von FEI-Tätigkeiten ermittelt wurden, und legen Sie entsprechende Folgenabschätzungen und Belege vor.

2.
Weisen Sie bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder FEI-Tätigkeiten, die auch von der Union finanziert werden, bitte nach, dass die Beihilfe Synergien mit der Finanzierung oder Kofinanzierung aus Unionsprogrammen schaffen würde.

3.
Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

a)
Erläutern Sie bitte, warum die gewählte Form der Beihilfe zu den geringsten Verfälschungen von Wettbewerb und Handel führen dürfte. Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (z. B. Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Produkten oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), legen Sie bitte eine Analyse anderer Optionen vor und erläutern Sie, warum bzw. inwieweit andere Beihilfeformen (wie rückzahlbare Zuschüsse oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen, z. B. staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Krediten oder Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

b)
Bei Beihilferegelungen: Geben Sie bitte auch an, ob mit der angemeldeten Regelung die Ziele und Prioritäten Operationeller Programme umgesetzt werden, und geben Sie das in diesen Programmen festgelegte Finanzierungsinstrument an.

6.2.3.
Angemessenheit der Beihilfe

1.
Trifft es zu, dass die Beihilfe im Verhältnis zu den vorab definierten beihilfefähigen Kosten festgesetzt und auf einen bestimmten Anteil dieser beihilfefähigen Kosten ( „Beihilfeintensität” ) begrenzt wird? Trifft es zu, dass die Beihilfeintensität für jeden einzelnen Beihilfeempfänger ermittelt wurde (auch im Falle eines Kooperationsvorhabens)?

□Ja□Nein

2.
Bei Beihilfen für Vorhaben, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden: Trifft es zu, dass der Beitrag aus der direkten öffentlichen Unterstützung und, soweit es sich um Beihilfen handelt, die Beiträge von Forschungseinrichtungen zum selben Vorhaben die für die einzelnen Empfängerunternehmen jeweils geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen?

□Ja□Nein

Erläutern Sie bitte Ihre Antwort.

3.
Rückzahlbare Vorschüsse

a)
Bei Beihilfen in Form eines rückzahlbaren Vorschusses, der als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt wird: Machen Sie bitte nähere Angaben zur Methode, die bei der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents angewandt wurde, einschließlich der zugrunde liegenden nachprüfbaren Daten, oder geben Sie im Falle von Einzelbeihilfen die genehmigte Beihilferegelung an, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird.

b)
Bei Beihilfen in Form eines rückzahlbaren Vorschusses, der als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt wird und die im FEI-Rahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um nicht mehr als 10 Prozentpunkte überschreitet: Bestätigen Sie bitte, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Beihilfemaßnahme sieht bei einem erfolgreichen Ergebnis vor, dass der Vorschuss zu einem Zinssatz zurückzuzahlen ist, der nicht unter dem Abzinsungssatz liegt, der sich aus der Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(113) ergibt.
Falls der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis übertrifft, verlangt der betreffende Mitgliedstaat nicht nur die Rückzahlung des Vorschussbetrags, einschließlich Zinsen gemäß dem anwendbaren Abzinsungssatz, sondern darüber hinaus zusätzliche Zahlungen.
Die Höhe der Rückzahlung entspricht im Falle eines partiellen oder fehlenden Erfolgs dem erzielten Erfolg.

c)
Machen Sie bitte nähere Angaben zur Rückzahlung des Vorschusses und legen Sie auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und vorsichtigen Ansatzes eindeutig fest, was als erfolgreiches Ergebnis der geförderten Tätigkeiten anzusehen ist.

4.
Bei steuerlichen Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen: Falls die Beihilfe in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt wird, geben Sie bitte an, wie die Beihilfeintensitäten berechnet werden und machen Sie sachdienliche Angaben:

auf der Grundlage von Einzelvorhaben oder
auf Unternehmensebene anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamtsteuerbefreiung und der Summe sämtlicher beihilfefähiger FEI-Kosten, die in einem Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren entstehen.

6.2.3.1.
Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

1.
Übermitteln Sie bitte einen umfassenden Geschäftsplan für das geförderte Vorhaben (mit und ohne Beihilfe) einschließlich aller während der Laufzeit des Vorhabens erwarteten relevanten Kosten und Einnahmen. Legen Sie bitte ausführliche Erläuterungen, Begründungen und einschlägige Nachweise für alle zugrunde liegenden Annahmen vor.

2.
Falls der Beihilfeempfänger vor einer klaren Entscheidung steht, entweder ein Vorhaben mit einer Beihilfe oder aber ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, übermitteln Sie bitte auch einen umfassenden Geschäftsplan für das kontrafaktische Vorhaben. Legen Sie bitte ausführliche Erläuterungen, Begründungen und einschlägige Nachweise für alle zugrunde liegenden Annahmen vor.

3.
Falls es kein alternatives Vorhaben gibt, erläutern Sie bitte, wie die Beihilfe auf das Minimum begrenzt wird, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten, sodass beispielsweise der interne Zinsfuß (internal rate of return – IRR) die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate erreicht.

4.
Falls der Beihilfeempfänger vor einer klaren Entscheidung steht, entweder das geförderte Vorhaben oder aber ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, erläutern Sie bitte, wie die Beihilfe auf das Minimum begrenzt wird, das erforderlich ist, um die Nettomehrkosten zu decken, die bei der Durchführung des geförderten Vorhabens im Vergleich zu den Kosten des kontrafaktischen Vorhabens anfallen würden, wobei der Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarios Rechnung zu tragen ist.

5.
Legen Sie bitte Belege (z. B. interne Unternehmensunterlagen) vor, die zeigen, dass das kontrafaktische Vorhaben in einem klar definierten und in ausreichendem Maße vorhersehbaren alternativen Vorhaben besteht, das vom Beihilfeempfänger im Rahmen seiner internen Entscheidungsprozesse in Betracht gezogen wurde.

6.
Erläutern Sie bitte, wie der Beihilfebetrag festgelegt wurde, und legen Sie entsprechende Belege vor.

7.
Wird die Beihilfe, falls es für die Durchführung der geförderten Tätigkeit mehrere potenzielle Bewerber gibt, auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben.

8.
In Fällen, in denen tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verfälschungen des internationalen Handels vermieden werden sollen, d. h., wenn Wettbewerber außerhalb der Union in den vergangenen drei Jahren für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität erhalten haben bzw. noch erhalten werden, übermitteln Sie bitte ausreichende Informationen und alle verfügbaren Nachweise, damit die Kommission die Lage beurteilen und insbesondere feststellen kann, ob der Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen ist. Wenn nach über drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden.

6.2.4.
Kumulierung von Beihilfen

1.
Zutreffendes bitte ankreuzen:

a)
Werden Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Einrichtungen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so darf die Gesamthöhe der zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel die in den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union festgelegte günstigste Finanzierungsquote nicht übersteigen.

□Ja□Nein

b)
Sind die im Rahmen von FEI-Beihilfen beihilfefähigen Ausgaben potenziell auch im Rahmen von für andere Zwecke gewährten Beihilfen ganz oder teilweise beihilfefähig, so gilt für die Schnittmenge die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene günstigste Obergrenze.

□Ja□Nein

c)
Beihilfen für FEI dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in diesem Unionsrahmen festgelegte Beihilfeintensität überschritten würde.

□Ja□Nein

d)
Bei Beihilfemaßnahmen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden: Weisen Sie bitte den erforderlichen Gesamtbetrag der öffentlichen Fördermittel (d. h. staatliche Beihilfen und andere öffentliche Förderungen) anhand einer sorgfältigen Prüfung der Finanzierungslücke nach, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der öffentlichen Fördermittel nicht zu einer Überkompensation führt.

Legen Sie bitte ausreichende Informationen mit entsprechenden Nachweisen vor, anhand deren die erforderliche Gesamthöhe der öffentlichen Fördermittel für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen beurteilt werden kann.

2.
Machen Sie bitte nähere Angaben zu den unter dem vorstehenden Punkt 1 geforderten Bestätigungen und geben Sie den Buchstaben an, auf den sich die jeweilige Erläuterung bezieht.

6.2.5.
Transparenz

1.
Bestätigen Sie bitte, dass die Mitgliedstaaten Folgendes in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen werden:

a)
den vollständigen Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder einen Link dazu

□Ja□Nein

b)
folgende Informationen über jede auf der Grundlage dieses Rahmens gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR:

Identität des einzelnen Beihilfeempfängers:

Name

Identifikator des Beihilfeempfängers

□Ja□Nein

Art des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Gewährung:

KMU

großes Unternehmen

□Ja□Nein

Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-2-Ebene oder darunter

□Ja□Nein

Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe

□Ja□Nein

Beihilfeelement und, falls abweichend, Nominalbetrag der Beihilfe, in voller Höhe, in Landeswährung

□Ja□Nein

Beihilfeinstrument:

Zuschuss/Zinszuschuss/Erlass von Verbindlichkeiten

Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss

Garantie

Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung

Risikofinanzierung

Sonstiges (bitte angeben)

□Ja□Nein

Tag der Bewilligung und Tag der Veröffentlichung

□Ja□Nein

Ziel der Beihilfe

□Ja□Nein

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n)

□Ja□Nein

ggf. Name der betrauten Einrichtung und Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

□Ja□Nein

Aktenzeichen der Beihilfemaßnahme

□Ja□Nein

c)
Geben Sie bitte die Internetadresse der Beihilfe-Website an:

d)
Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen: Bestätigen Sie bitte, dass die erforderlichen Angaben über die Höhe der Einzelbeihilfen in den unter Randnummer 102 des FEI-Rahmens genannten Spannen veröffentlicht werden.

□Ja□Nein

2.
Können Sie bestätigen, dass der Mitgliedstaat seine (im vorstehenden Punkt angegebene) ausführliche Beihilfe-Website so gestalten wird, dass die Informationen leicht zugänglich sind, dass die Informationen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Daten effektiv zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen, und dass die Website für die Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich ist, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist?

□Ja□Nein

3.
Können Sie bestätigen, dass die oben genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung veröffentlicht werden?

□Ja□Nein

Geben Sie bitte die für Ihre Beihilfemaßnahme geltende Frist an.

4.
Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden: Können Sie bestätigen, dass der Mitgliedstaat diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Genehmigungsbeschlusses der Kommission veröffentlichen wird?

□Ja□Nein

5.
Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des AEUV werden die Informationen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung stehen.

□Ja□Nein

6.2.6.
Überprüfung, dass spezifische negative Auswirkungen der FEI-Beihilfen auf Wettbewerb und Handelsbedingungen minimiert oder vermieden werden

Geben Sie bitte an,

1.
ob die Gewährung der Beihilfe es dem Beihilfeempfänger ermöglicht, durch folgende Maßnahmen einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen:

Senkung der Produktionskosten
Erhöhung der Produktionskapazitäten
Entwicklung neuer Produkte
sonstige Auswirkungen, bitte ausführen:

2.
Ist die Gewährung der Beihilfen davon abhängig, dass sich der Hauptsitz des Empfängers in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet oder dass der Beihilfeempfänger in erster Linie in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist (Randnummer 117 des FEI-Rahmens)?

□Ja□Nein

3.
Ist die Gewährung der Beihilfen davon abhängig, dass der Empfänger inländische Produkte oder Dienstleistungen nutzt (Randnummer 117 des FEI-Rahmens)?

□Ja□Nein

4.
Beschränkt die Beihilfemaßnahme die Möglichkeiten des Beihilfeempfängers, die FEI-Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten zu verwerten (Randnummer 117 des FEI-Rahmens)?

□Ja□Nein

5.
Werden dem Beihilfeempfänger mit der Beihilfemaßnahme sonstige Verpflichtungen auferlegt?

□Ja□Nein

6.
Begründen Sie bitte Ihre Antworten und legen Sie ggf. Nachweise vor. Falls eine der vorstehenden Antworten „Ja” lautet, machen Sie bitte nähere Angaben.

6.2.6.1.
Beihilferegelung

1.
Legen Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte dar, wie sichergestellt wird, dass etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden (wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulierten Beihilfebeträge, die Zahl der voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind), und übermitteln Sie Folgenabschätzungen oder Ex-post-Evaluierungen zu vergleichbaren Vorgängerregelungen.

6.2.6.2.
Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

1.
Beschreiben Sie ggf. die wahrscheinlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in Bezug auf die Innovationsprozesse (Randnummer 109 des FEI-Rahmens).

2.
Nennen Sie bitte die sachlich relevanten Märkte, auf die sich die Beihilfe auswirken dürfte, und geben Sie den derzeitigen Marktanteil samt einer Einschätzung der Marktstellung und der Marktmacht des Beihilfeempfängers auf jedem der betroffenen Märkte sowie Änderungen bei diesen Marktanteilen, der Marktstellung und der Marktmacht an, die sich aus den geförderten Tätigkeiten ergeben würden.

3.
Nennen Sie bitte für jeden der betroffenen sachlich relevanten Märkte die wichtigsten Wettbewerber des Beihilfeempfängers und geben Sie deren Marktanteile an.

Falls verfügbar, geben Sie bitte den jeweiligen Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) an.

4.
Übermitteln Sie bitte für jeden der betroffenen sachlich relevanten Märkte Angaben zu den von den geförderten Tätigkeiten betroffenen Kunden oder Verbrauchern.

5.
Beschreiben Sie bitte Struktur und Dynamik der betroffenen Märkte in Bezug auf die folgenden Aspekte (Randnummern 124 und 126 des FEI-Rahmens):

a)
jüngste Entwicklungen und künftige Wachstumsaussichten:

b)
Aufwendungen der wichtigsten Marktteilnehmer für ähnliche Vorhaben:

c)
Zutritts- und Austrittsschranken:

d)
ausgleichende Nachfragemacht:

e)
Wettbewerbsanreize für künftige Märkte:

f)
Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs:

g)
sonstige Aspekte, die sich auf Wettbewerber, Kunden oder Verbraucher auswirken dürften:

6.
Kann der Beihilfeempfänger das Auswahlverfahren beeinflussen, weil er zum Beispiel das Recht hat, Unternehmen im Auswahlprozess zu empfehlen oder die Ausrichtung der Forschung zu beeinflussen?

□Ja□Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus.

7.
Wird die Beihilfe auf Märkten mit Überkapazitäten oder für schrumpfende Wirtschaftszweige gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Märkten und Wirtschaftszweigen und begründen Sie, warum die Beihilfe Ihrer Ansicht nach keinen Anlass zu Bedenken gibt.

8.
Hat der Beihilfeempfänger andere Standorte für die geförderten Tätigkeiten in Betracht gezogen?

□Ja□Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben und legen Sie schlüssige interne Nachweise des Beihilfeempfängers aus dem betreffenden Zeitraum vor, um den Antrag zu untermauern.

9.
Erläutern Sie bitte, warum die Beihilfe Ihrer Ansicht nach nicht zu potenziellen Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen wird.

6.2.7.
Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe

1.
Geben Sie bitte die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die geförderte Wirtschaftstätigkeit und die breiteren positiven Auswirkungen der Beihilfe für Forschung, Entwicklung und Innovation an, die bei der Analyse zu berücksichtigen sind. Für weitere Einzelheiten und Begründungen können Sie auf Ihre ausführlichen Antworten auf die nächsten Fragen verweisen.

2.
Geben Sie bitte das verfolgte Ziel genau an und erläutern Sie, wie die angemeldete Maßnahme zur Förderung von FEI-Tätigkeiten beitragen soll.

3.
Hat die Beihilfe breitere positive Auswirkungen auf Forschung, Entwicklung und Innovation?

Decken sich diese positiven Auswirkungen mit den Zielen strategischer Mitteilungen der Union (etwa über den neuen EFR für Forschung und Innovation, den europäischen Grünen Deal, die europäische Digitalstrategie oder die neue Industriestrategie für Europa)?

4.
Trägt die Beihilfemaßnahme zum digitalen Wandel der Industrie der Union und zum Übergang der Union zu einer CO2-freien bzw. CO2-armen Wirtschaft bei und wenn ja, wie?

5.
Ist die Maßnahme, falls es sich um eine Beihilferegelung handelt, Teil eines umfassenden Programms oder Aktionsplans zur Förderung von FEI-Tätigkeiten oder Strategien für eine intelligente Spezialisierung?

□Ja□Nein

Nehmen Sie ggf. auf Evaluierungen vergleichbarer früherer Beihilfemaßnahmen Bezug.

6.
Falls zutreffend, geben Sie bitte an, ob die geförderten FEI-Tätigkeiten mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(114) im Einklang stehen.

Falls nicht, geben Sie bitte an, ob eine alternative Methode angewandt wurde, um FEI-Tätigkeiten für Technologien, Produkte oder andere Lösungen für unter Umweltgesichtspunkten nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln.

6.2.7.1.
Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe

1.
Geben Sie (sowohl bei Beihilferegelungen als auch bei Einzelbeihilfen) bitte an, warum Ihrer Meinung nach die positiven Auswirkungen der Beihilfe, die Sie oben in diesem Abschnitt genannt und begründet haben, die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen überwiegen.

7.
SONSTIGE ANGABEN

1.
Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach dem FEI-Rahmen von Belang sind.

2.
Führen Sie nachstehend bitte alle Anlagen zu diesem Formular (z. B. einschlägige Nachweise, Geschäftspläne und Studien) auf. Geben Sie genau und übersichtlich an (z. B. unter Angabe der Randnummern bzw. Seiten), wo die Informationen, die die im Formular gemachten Angaben belegen, in den Anlagen zu finden sind.

TEIL III.3.A

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelrettungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (115) ( „Leitlinien” ) fallen.

1.
Beihilfefähigkeit

1.1.
Unternehmen in Schwierigkeiten
A)
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung(116), bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist(117)?

□Ja □Nein

B)
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften(118) und bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist?

□Ja □Nein

C)
Ist das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?

□Ja □Nein

D)
Lag bei dem Unternehmen, falls es sich nicht um ein KMU handelt, in den beiden vergangenen Jahren

der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5

und

das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0?

□Ja □Nein

E)
Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis D mit „ja” beantwortet haben, führen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen aus (zum Beispiel letzte Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bilanzen oder Gerichtsentscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft oder Nachweis, dass die im nationalen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind).
1.2.
Unternehmen mit einem akuten Liquiditätsbedarf
Falls Sie der Auffassung sind, dass der Beihilfeempfänger für eine Rettungsbeihilfe in Betracht kommt, obwohl es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Belege oder Unterlagen (zum Beispiel Cashflow-Prognosen), warum er Ihres Erachtens aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert ist.
1.3.
Neu gegründetes Unternehmen/größere Unternehmensgruppe
A)
Wann wurde das Unternehmen gegründet?

B)
Seit wann ist das Unternehmen tätig?

C)
Gehört das Unternehmen einer größeren Unternehmensgruppe an?

□Ja □Nein

D)
Falls die Antwort unter Buchstabe C „ja” lautet, übermitteln Sie bitte ausführliche Angaben zu der Gruppe (Organigramm, dem die Verbindungen zwischen den einzelnen Unternehmen zu entnehmen sind, mit Einzelheiten zu Kapital und Stimmrechten) und weisen Sie nach, dass es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können.
1.4.
Sektoraler Anwendungsbereich
Ist das Unternehmen(119)(120)(121)
A)
im Steinkohlenbergbau(119) tätig?
□Ja □Nein
B)
in der Stahlindustrie(120) tätig?
□Ja □Nein
C)
in Branchen tätig, die unter die besonderen Vorschriften für Finanzinstitute(121) fallen?
□Ja □Nein

2.
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

2.1.
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
A)
Hat der Beihilfeempfänger seinen Standort in (einem) Gebiet(en) (NUTS-Ebene 2), in dem (denen) die Arbeitslosenquote entweder

dauerhaft über dem Unionsdurchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten mit Schwierigkeiten verbunden ist oder

dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den (dem) betroffenen Gebiet(en) mit Schwierigkeiten verbunden ist?

□Ja □Nein

B)
Ist die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen (zum Beispiel nationaler Infrastrukturanbieter)?

□Ja □Nein

C)
Spielt das Unternehmen in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine systemrelevante Rolle? Könnte sein Marktaustritt negative Auswirkungen haben (weil es zum Beispiel Anbieter einer wichtigen Vorleistung ist)?

□Ja □Nein

D)
Besteht die Gefahr einer Unterbrechung der kontinuierlichen Bereitstellung einer DAWI?

□Ja □Nein

E)
Würden das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken?

□Ja □Nein

F)
Würde das Ausscheiden des betroffenen Unternehmens aus dem Markt zu einem unwiederbringlichen Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen führen?

□Ja □Nein

G)
Würden bei einem Ausfall des Beihilfeempfängers vergleichbare schwere Härtefälle eintreten, die oben nicht aufgeführt sind?

□Ja □Nein

H)
Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis G mit „ja” beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort(en) bitte vollumfänglich einschließlich unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen.

2.2.
Geeignetheit/Form der Beihilfe
A)
Handelt es sich bei der Beihilfe um eine Darlehensbürgschaft oder ein Darlehen?

□Ja □Nein

B)
Falls ja, beschreiben Sie bitte die Bedingungen des Darlehens bzw. der Bürgschaft und fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei (zum Beispiel den Entwurf des Darlehensvereinbarung oder der Bürgschaft).

C)
Sind die Darlehenszinsen (bzw. die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie) auf einen Satz festgesetzt, der nicht unter dem Referenzsatz liegt, den die Kommission in ihrer Referenzsatzmitteilung(122) für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung festgesetzt hat?

□Ja □Nein

D)
Erläutern Sie bitte, wofür die Rettungsbeihilfe verwendet werden soll: die Finanzierung struktureller Maßnahmen wie beispielsweise den Erwerb anderer wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte als derjenigen, die im Hinblick auf das Überleben des Beihilfeempfängers während der Laufzeit der Rettungsbeihilfe erforderlich sind?

□Ja □Nein

E)
Falls ja, erläutern Sie dies bitte.

F)
Gilt für die Rückzahlung des Darlehens bzw. die Laufzeit der Bürgschaft eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an den Beihilfeempfänger?

□Ja □Nein

G)
Verpflichten Sie sich, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe Folgendes zu übermitteln:

einen Nachweis dafür, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist, oder

einen Umstrukturierungsplan oder

einen Abwicklungsplan, in dem dargelegt und begründet wird, mit welchen Schritten die Abwicklung des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll?

□Ja □Nein

2.3.
Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum
Wird der Betrag der Rettungsbeihilfe nach der Formel in Anhang I der Leitlinien bestimmt?
□Ja □Nein
Falls ja, legen Sie bitte die Berechnung des Betrags der Rettungsbeihilfe nach der Formel vor. Falls der Betrag der Rettungsbeihilfe über den anhand der Formel in Anhang I der Leitlinien errechneten Betrag hinausgeht, legen Sie bitte einen hinreichend begründeten Liquiditätsplan vor, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate dargelegt ist.
2.4.
Negative Auswirkungen — Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, der es angehört) bereits in der Vergangenheit(123) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten?
□Ja □Nein
Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben (Tag, Betrag, gegebenenfalls Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der Kommission usw.)(124).

3.
Sonstige informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien von Belang sind:

TEIL III.3.B

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelumstrukturierungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (125) ( „Leitlinien” ) fallen.

1.
Beihilfefähigkeit

1.1.
Unternehmen in Schwierigkeiten
A)
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung(126), bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist(127)?

□Ja □Nein

B)
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften(128) und bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist?

□Ja □Nein

C)
Ist das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?

□Ja □Nein

D)
Lag bei dem Unternehmen, falls es sich nicht um ein KMU handelt, in den beiden vergangenen Jahren

der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5

und

das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1?

□Ja □Nein

E)
Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis D mit „ja” beantwortet haben, führen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen aus (zum Beispiel letzte Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bilanzen oder Gerichtsentscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft oder Nachweis, dass die im nationalen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind).
1.2.
Neu gegründetes Unternehmen oder größere Unternehmensgruppe
A)
Wann wurde das Unternehmen gegründet?
B)
Seit wann ist das Unternehmen tätig?
C)
Gehört das Unternehmen einer größeren Unternehmensgruppe an?

□Ja □Nein

D)
Falls ja, übermitteln Sie bitte ausführliche Angaben zu der Gruppe (Organigramm, dem die Verbindungen zwischen den einzelnen Unternehmen zu entnehmen sind, mit Einzelheiten zu Kapital und Stimmrechten) und legen Sie Nachweise dafür vor, dass es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können.
1.3.
Sektoraler Anwendungsbereich
Ist das Unternehmen(129)(130)(131)
A)
im Steinkohlenbergbau(129) tätig?
□Ja □Nein
B)
in der Stahlindustrie(130) tätig?
□Ja □Nein
C)
in Branchen tätig, die unter die besonderen Vorschriften für Finanzinstitute(131) fallen?
□Ja □Nein
1.4.
DAWI-Erbringer
A)
Erbringt das Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)?

□Ja □Nein

B)
Falls die Antwort unter Buchstabe A „ja” lautet, beschreiben Sie bitte die Dienstleistung(en) von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und übermitteln Sie eine Kopie des Betrauungsakts.

C)
Falls die Antwort unter Buchstabe A „ja” lautet, geben Sie bitte den Betrag der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen an, beschreiben Sie die Methode für die Berechnung der Ausgleichsleistungen und geben Sie die einschlägige Rechtsgrundlage an, in der die Methode für die Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen festgelegt ist.

2.
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

2.1.
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
A)
Hat der Beihilfeempfänger seinen Standort in (einem) Gebiet(en) (NUTS-Ebene 2), in dem (denen) die Arbeitslosenquote entweder

dauerhaft über dem Unionsdurchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten mit Schwierigkeiten verbunden ist oder

dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den (dem) betroffenen Gebiet(en) mit Schwierigkeiten verbunden ist?

□Ja □Nein

B)
Ist die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen (zum Beispiel nationaler Infrastrukturanbieter)?

□Ja □Nein

C)
Spielt das Unternehmen in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine systemrelevante Rolle? Könnte sein Marktaustritt negative Auswirkungen haben (weil es zum Beispiel Anbieter einer wichtigen Vorleistung ist)?

□Ja □Nein

D)
Besteht die Gefahr einer Unterbrechung der kontinuierlichen Bereitstellung einer DAWI?

□Ja □Nein

E)
Würden das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken?

□Ja □Nein

F)
Würde das Ausscheiden des betroffenen Unternehmens aus dem Markt zu einem unwiederbringlichen Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen führen?

□Ja □Nein

G)
Würden bei einem Ausfall des Beihilfeempfängers vergleichbare schwere Härtefälle eintreten, die oben nicht aufgeführt sind?

□Ja □Nein

H)
Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis G mit „ja” beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort(en) bitte vollumfänglich einschließlich unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen.

2.2.
Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
Übermitteln Sie bitte den Umstrukturierungsplan(132), mit dem die langfristige Rentabilität(133) des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll, zusammen mit einer Marktstudie und einer Sensitivitätsanalyse, in der die wichtigsten Parameter für die Leistung des Beihilfeempfängers und die Hauptrisikofaktoren für die Zukunft dargelegt sind (halten Sie sich bitte so weit wie möglich an das Muster für einen Umstrukturierungsplan in Anhang II der Leitlinien).

3.
Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens/Anreizeffekt

3.1. Legen Sie bitte einen Vergleich zwischen den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und einem plausiblen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen(134) vor, der belegt, dass das Ziel bzw. die Ziele, die Sie in Abschnitt 2.1 bestimmt haben, bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden.
3.2. Weisen Sie bitte nach, dass der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das in Abschnitt 2.1 festgelegte Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde.

4.
Geeignetheit

4.1. Beschreiben Sie bitte kurz die gewählten Beihilfeinstrumente und nennen Sie insbesondere Form, Betrag und Vergütung(135):
4.2. Erläutern Sie bitte, ob die Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers auf Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme zurückzuführen sind:
4.3. Weisen Sie bitte nach, dass die gewählten Beihilfeinstrumente für die Lösung der unter Nummer 4.2 genannten Liquiditäts- bzw. Solvenzprobleme geeignet sind.

5.
Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

5.1.
Eigenbeitrag
A)
Beläuft sich der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten(136)?

□Ja □Nein

B)
Beschreiben und quantifizieren Sie bitte die einzelnen Arten der entstehenden Umstrukturierungskosten, nennen Sie ihren Gesamtbetrag und geben Sie an, welcher prozentuale Anteil an den Umstrukturierungskosten durch den Eigenbeitrag gedeckt wird:

C)
Beschreiben und quantifizieren Sie bitte den Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten, der aus eigenen Mitteln des Beihilfeempfängers, seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder der Unternehmensgruppe, der er angehört, oder von neuen Investoren zu leisten ist:

D)
Erläutern Sie bitte, warum dieser Eigenbeitrag Ihres Erachtens konkret und beihilfefrei ist:

E)
Belegen Sie bitte, dass der Eigenbeitrag in Bezug auf die Auswirkungen auf die Solvenz oder Liquiditätsposition des Beihilfeempfängers(137) mit der gewährten Beihilfe vergleichbar ist; sollte dies nicht der Fall sein, nennen Sie bitte die Gründe, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Belege (zum Beispiel Bilanzen oder Kapitalflussrechnungen).

5.2.
Lastenverteilung
A)
Wurden die Verluste des Beihilfeempfängers in voller Höhe berücksichtigt, den bestehenden Anteilseignern und/oder nachrangigen Gläubigern zugewiesen und von ihnen ausgeglichen?

□Ja □Nein

B)
Falls die Antwort unter Buchstabe A „ja” lautet, weisen Sie bitte anhand einer aktuellen Analyse der Bilanzsituation des Beihilfeempfängers nach, dass dies der Fall ist.

C)
Wird ein Abfluss von Mitteln des Beihilfeempfängers an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten und/oder nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums verhindert?

□Ja □Nein

D)
Falls die Antwort unter Buchstabe C „nein” lautet, nennen Sie bitte die Gründe.

E)
Wird der Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Beihilfeempfängers erhalten, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist?

□Ja □Nein

F)
Falls die Antwort unter Buchstabe E „ja” lautet, führen Sie dies bitte aus und legen Sie entsprechende Nachweise vor.

G)
Falls die Verluste des Beihilfeempfängers nicht in voller Höhe ausgeglichen wurden (siehe oben Buchstabe A) und/oder ein Abfluss von Mitteln des Beihilfeempfängers an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten und/oder nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums nicht verhindert wird (siehe oben Buchstabe C), nennen Sie bitte die Gründe, insbesondere, warum die vollständige Umsetzung dieser Bedingungen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde:

H)
Leisten vorrangige Gläubiger einen Beitrag zur Wiederherstellung der Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers?

□Ja □Nein

I)
Falls die Antwort unter Buchstabe H „ja” lautet, erläutern Sie bitte, welchen Beitrag die vorrangigen Gläubiger leisten.

6.
Negative Auswirkungen

6.1.
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, der es angehört) bereits in der Vergangenheit(138) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten?
□Ja □Nein
Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben (Tag, Betrag, gegebenenfalls Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der Kommission usw.)(139):
6.2.
Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen
A)
Beschreiben Sie bitte die Veräußerung von Vermögenswerten oder die Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz, zu der man sich verpflichtet. Legen Sie bitte dar, dass die Veräußerungen, die Abschreibungen und die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, auf die sich die Verpflichtungszusagen beziehen, nicht notwendig sind, um die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers wiederherzustellen. Geben Sie bitte ferner an, auf welchen Märkten und wann(140) die Veräußerungen erfolgen sollen. Geben Sie bitte außerdem an, ob der Beihilfeempfänger Veräußerungen unterstützen wird, zum Beispiel durch eine Ausgliederung von Tätigkeiten und die Zusage, keine Kunden des veräußerten Geschäftsbereichs anzuwerben.

B)
Falls strukturelle Maßnahmen ausnahmsweise nur in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten getroffen werden, in deren Rahmen kein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen geschaffen wird, weisen Sie bitte nach, dass keine andere Art von strukturellen Maßnahmen durchführbar wäre oder dass andere strukturelle Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen würden:

C)
Erklärt sich der Beihilfeempfänger bereit, während des Umstrukturierungszeitraums darauf zu verzichten, Unternehmensanteile zu erwerben, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des Beihilfeempfängers unerlässlich (in diesem Fall muss der Erwerb bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden)?

□Ja □Nein

D)
Erklärt sich der Beihilfeempfänger bereit, bei der Vermarktung seiner Waren und Dienstleistungen darauf zu verzichten, staatliche Beihilfen als Wettbewerbsvorteil anzuführen?

□Ja □Nein

E)
Sind sonstige Verhaltensmaßregeln vorgesehen?

□Ja □Nein

F)
Sind Maßnahmen der nationalen Behörden oder des Beihilfeempfängers vorgesehen, die zum Beispiel durch Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts zu einer Öffnung und Festigung der Märkte sowie zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen sollen(141)?

□Ja □Nein

G)
Falls die Antwort unter Buchstabe F „ja” lautet, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und die betreffenden Märkte und geben Sie an, in welcher Weise die Maßnahmen mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen:

H)
Sollen mit der Beihilfe auch die Sozialkosten der Umstrukturierung(142) gedeckt werden?

□Ja □Nein

I)
Falls die Antwort unter Buchstabe H „ja” lautet, führen Sie dies bitte aus:

7.
Sonstige informationen

7.1. Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien von Belang sind (z. B. in Bezug auf Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer oder auf Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle):

TEIL III.3.C

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Rettungsbeihilferegelungen, Umstrukturierungsbeihilferegelungen und Regelungen für vorübergehende Umstrukturierungshilfe zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (143) ( „Leitlinien” ) fallen.

1.
Anwendungsbereich der Regelung

1.1. Betrifft die Regelung die Gewährung von
a)
Rettungsbeihilfen?
□Ja □Nein
b)
Umstrukturierungsbeihilfen?
□Ja □Nein
c)
vorübergehenden Umstrukturierungshilfen?
□Ja □Nein

2.
Beihilfefähigkeit

2.1. Gilt die Regelung nur für KMU(144) in Schwierigkeiten oder kleinere staatliche Unternehmen(145) in Schwierigkeiten (im Folgenden zusammen „KMU” , sofern nicht ausdrücklich anders angegeben)?
□Ja □Nein
2.2. Gilt die Regelung nur für KMU, die eines der folgenden Förderkriterien erfüllen?
a)
Die KMU sind Gesellschaften mit einer beschränkten Haftung(146), bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist(147):

□Ja □Nein

b)
Die KMU sind Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften(148) und bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist:

□Ja □Nein

c)
Die KMU sind Gegenstand von Insolvenzverfahren oder erfüllen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf Antrag ihrer Gläubiger:

□Ja □Nein

d)
Die kleineren staatlichen Unternehmen sind Unternehmen, bei denen in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 lag:

□Ja □Nein

2.3. Ist in der Regelung vorgesehen, dass KMU, die keine Unternehmen in Schwierigkeiten sind, sondern lediglich aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, Rettungsbeihilfen und/oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen gewährt werden können?
□Ja □Nein
2.4. Falls die Antwort unter Nummer 2.3 „ja” lautet, erläutern Sie bitte, wie geprüft wird, ob ein KMU mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert ist, und welche Umstände als außergewöhnlich und unvorhersehbar angesehen werden.
2.5. Gilt die Regelung für neu gegründete KMU?
□Ja □Nein
2.6. Gilt die Regelung für KMU, die (149)(150)(151)
a)
im Steinkohlenbergbau(149) tätig sind?
□Ja □Nein
b)
in der Stahlindustrie(150) tätig sind?
□Ja □Nein
c)
in Branchen tätig sind, die unter die besonderen Vorschriften für Finanzinstitute(151) fallen?
□Ja □Nein

3.
Beihilfehöchstbetrag

3.1. Ist der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die ein und demselben KMU auf der Grundlage der Regelung gewährt werden können, auf maximal 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder auf der Grundlage anderer Regelungen beschränkt?
□Ja □Nein
3.2. Geben Sie bitte den Höchstbetrag der Beihilfe an, die einem KMU auf der Grundlage der Regelung gewährt werden kann:

4.
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen

Umstrukturierungsbeihilfen

Wird in der Regelung im Zusammenhang mit der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen die Vorlage eines Umstrukturierungsplans(152) verlangt, mit dem die langfristige Rentabilität(153) des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll (ein Muster für einen Umstrukturierungsplan finden Sie in Anhang II der Leitlinien)?
□Ja □Nein

5.
Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens und Anreizeffekt

5.1. Wird in der Regelung im Zusammenhang mit der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen verlangt, dass die nationalen Behörden einen Vergleich zwischen den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und einem plausiblen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen(154) vornehmen, der belegt, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Ziele bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden? Wird in der Regelung insbesondere ein Nachweis dafür verlangt, dass der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Ziele von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würden?
□Ja □Nein
5.2. Falls die Antwort unter Nummer 5.1 „ja” lautet, erläutern Sie bitte, welche Kriterien die nationalen Behörden ihrer Prüfung zugrunde legen werden.

6.
Geeignetheit

Rettungsbeihilfen

Umstrukturierungsbeihilfen

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen

7.
Angemessenheit der Beihilfe oder Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

Rettungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen

a)
Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Betrag der Beihilfe nicht über den anhand der Formel in Anhang I der Leitlinien errechneten Betrag hinausgeht?

□Ja □Nein

b)
Falls die Antwort unter Buchstabe a „nein” lautet, wird in der Regelung die Vorlage eines Liquiditätsplans verlangt, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate (im Falle vorübergehender Umstrukturierungshilfen 18 Monate) dargelegt ist?

□Ja □Nein

c)
Falls die Antwort unter Buchstabe b „ja” lautet, erläutern Sie bitte, auf welcher Grundlage und anhand welcher Informationen die nationalen Behörden prüfen werden, ob der Liquiditätsplan, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate (im Falle vorübergehender Umstrukturierungshilfen 18 Monate) dargelegt ist, hinreichend begründet ist:

Umstrukturierungsbeihilfen

a)
Wird in der Regelung ein konkreter und beihilfefreier Beitrag zu den Umstrukturierungskosten verlangt, der aus eigenen Mitteln des Beihilfeempfängers, seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder der Unternehmensgruppe, der er angehört, oder von neuen Investoren zu leisten ist und der bei mittleren Unternehmen mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten und bei kleinen Unternehmen mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten beträgt?

□Ja □Nein

b)
Falls die Antwort unter Buchstabe a „ja” lautet, erläutern Sie bitte, welche Faktoren die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob der Eigenbeitrag konkret und beihilfefrei ist, berücksichtigen werden.

c)
Wird in der Regelung verlangt, dass der Eigenbeitrag in Bezug auf die Auswirkungen auf die Solvenz oder Liquiditätsposition des Beihilfeempfängers mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein sollte(155)?

□Ja □Nein

d)
Falls die Antwort unter Buchstabe c „ja” lautet, erläutern Sie bitte, wie die nationalen Behörden dies prüfen werden:

Auszufüllen, falls in der Regelung vorgesehen ist, dass die staatliche Beihilfe in einer Form gewährt werden kann, die die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt. (156)
a)
Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Staat erst eingreifen darf, wenn die Verluste voll berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und/oder Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugewiesen wurden?

□Ja □Nein

b)
Wird ein Abfluss von Mitteln des Beihilfeempfängers an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten und nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums verhindert, soweit dies rechtlich möglich ist?

□Ja □Nein

c)
Falls die Antwort unter Buchstabe b „nein” lautet, erläutern Sie bitte, auf der Grundlage welcher Kriterien die nationalen Behörden prüfen werden, ob dieser Abfluss von Mitteln nicht diejenigen, die frisches Kapital zugeführt haben, in unverhältnismäßiger Weise benachteiligen würde.

d)
Werden die nationalen Behörden Ausnahmen von den unter den Buchstaben a und b beschriebenen Voraussetzungen zulassen?

Nein
Ja. Falls ja, erläutern Sie dies bitte.

e)
Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Beihilfeempfängers erhält, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist?

□Ja □Nein

8.
Negative Auswirkungen

8.1. Grundsatz der einmaligen Beihilfe Ist nach der Regelung ausgeschlossen(157), dass Beihilfen KMU gewährt werden, die bereits in der Vergangenheit(158) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten haben?
□Ja □Nein

Umstrukturierungsbeihilfen

9.
Allgemeines

9.1. Gilt die Regelung für KMU in Fördergebieten?
□Ja □Nein
9.2. Gelten nach der Regelung für KMU in Fördergebieten besondere Bestimmungen?
□Ja □Nein
9.3. Falls die Antwort unter Nummer 9.2 „ja” lautet, erläutern Sie bitte, welche besonderen Bestimmungen gelten und warum sie gerechtfertigt sind.
9.4. Gedenken die nationalen Behörden, einen Beitrag als angemessen zu betrachten, der bei mittleren Unternehmen weniger als 40 % der Umstrukturierungskosten und bei kleinen Unternehmen weniger als 25 % der Umstrukturierungskosten beträgt?
□Ja □Nein
9.5. Falls die Antwort unter Nummer 9.4 „ja” lautet, erläutern Sie bitte, wie die nationalen Behörden die Anforderungen an die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen anwenden werden, um die negativen systemischen Auswirkungen für das Gebiet zu begrenzen.

10.
Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Leitlinien von Belang sind (z. B. in Bezug auf Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer oder auf Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle):

TEIL III.4

Dieser ergänzende Fragebogen ist für Anmeldungen von Beihilfen zu verwenden, die unter die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (159) fallen.

1.
Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme(n)

1.1. Geben Sie für jede Maßnahme bitte so genau wie möglich das Ziel der Beihilfe an:
1.2. Machen Sie bitte für jede Maßnahme folgende Angaben zum Anwendungsbereich:
1.3. Falls die Beihilferegelung eine Fördermaßnahme für Transmedia-Projekte umfasst: Beziehen sich die geförderten Tätigkeiten direkt auf die Filmproduktionskomponente des Werks?
□Ja □Nein
1.4. Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe einem kulturellen Zweck zugutekommt:

2.
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

2.1. Geben Sie bitte an, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten bzw. Werke im Rahmen der geplanten Beihilfemaßnahme förderfähig sind:
2.2. Geben Sie bitte an, unter welchen Voraussetzungen die Beihilfeempfänger im Rahmen der geplanten Beihilfemaßnahme förderfähig sind:

Sieht die Regelung eine unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort vor?

Müssen die Beihilfeempfänger neben der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Niederlassung unterhalten müssen, noch weitere Voraussetzungen erfüllen?

Muss der Beihilfeempfänger im Fall von Beihilfen, die Steuervergünstigungen einschließen, neben der Voraussetzung, dass er über Einnahmen verfügt, die im Mitgliedstaat zu versteuern sind, noch weitere Voraussetzungen oder Auflagen erfüllen?

Weitere Voraussetzungen:

3.
Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben

3.1. Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme Bestimmungen enthält, nach denen der Produzent das Produktionsbudget bzw. Teile dieses Budgets in dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. einem seiner Teile ausgeben muss. Stehen diese Bestimmungen im Zusammenhang mit
3.2. Bezieht sich die Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben auf bestimmte Posten des Produktionsbudgets?
3.3. Falls die Förderfähigkeit an ein Mindestmaß an Territorialisierung der Ausgaben gebunden ist, beschreiben Sie bitte die Art der Anforderungen:
3.4. Ist die Beihilfegewährung an territoriale Voraussetzungen geknüpft, erläutern Sie bitte Folgendes:

4.
Förderfähige Kosten

Geben Sie bitte an, welche Kosten bei der Festsetzung des Beihilfebetrags berücksichtigt werden.

5.
Beihilfeintensität

5.1. Geben Sie bitte an, ob die Regelung Beihilfeintensitäten zulässt, die über 50 % des Produktionsbudgets betragen? Falls ja, geben Sie bitte die Art der betroffenen Werke und die Obergrenzen für die Beihilfeintensität an.
5.2. Falls der Begriff „schwierige audiovisuelle Werke” verwendet wird, geben Sie bitte an, welche Kategorien von Werken unter diesen Begriff fallen (d.h. geben Sie die verwendete Definition an).
5.3. Falls im Rahmen der Beihilferegelung Drehbuchgestaltung bzw. Entwicklung gefördert werden: Sind die Kosten für Drehbuchgestaltung und Entwicklung im Produktionsbudget enthalten? Werden sie bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt?
5.4. Falls im Rahmen der Regelung Vertriebs- und Promotionskosten gefördert werden: Welche Beihilfeintensitäten sind im Rahmen der Regelung zulässig?

6.
Filmerbe

Machen Sie bitte gegebenenfalls Angaben zu den Maßnahmen, die sich auf das Filmerbe beziehen.

7.
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

7.1. Begründen Sie bitte, warum die Beihilfe auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke dargelegten Grundsätze mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
7.2. Falls die Regelung Beihilfen für Kinos betrifft, begründen Sie bitte, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe, warum die Beihilfe als Beihilfe zur Förderung der Kultur im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

8.
Sonstige Angaben

Machen Sie hier bitte alle sonstigen Angaben, die Sie als relevant für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme(n) auf der Grundlage der Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke ansehen.

TEIL III.5.A

Dieser ergänzende Fragebogen sollte für die Anmeldung von Beihilfen für Anreizmaßnahmen im Sinne der von der Kommission erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (160) (im Folgenden „Breitbandleitlinien” ) verwendet werden.
1.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Beihilfemaßnahme und ihre Ziele.

1.2.
Warum stellt die Beihilfemaßnahme Ihrer Ansicht nach eine staatliche Beihilfe dar?(161)

1.3.
Beinhaltet die Beihilfemaßnahme folgende Gutscheine?

Sozialgutscheine(162)
Konnektivitätsgutscheine(163)

1.4.
Inwiefern ist die Beihilfemaßnahme mit der nationalen Breitbandstrategie sowie mit der Digitalpolitik und den Umweltzielen der Union vereinbar?(164)

1.5.
Ist die Beihilfemaßnahme aus folgenden Gründen gerechtfertigt?(165)

wirtschaftliche Auswirkungen der Kosten eines Breitbandanschlusses; wenn ja, bitte erläutern.

fehlende Kenntnis der Vorteile eines Breitbandanschlusses; wenn ja, bitte erläutern.

andere Gründe; wenn ja, bitte erläutern.

1.6.
Bitte erläutern Sie den Kontext der Beihilfemaßnahme (z. B. derzeitige Breitbandabdeckung in dem Mitgliedstaat, derzeitiger Nutzungsgrad von Breitbanddiensten) und geben Sie die herangezogenen Informationsquellen an.

1.7.
Können Sie bestätigen, dass es sich bei allen in dieser Anmeldung angegebenen Geschwindigkeiten um die Geschwindigkeiten unter Spitzenlastzeitbedingungen(166) handelt?

□Ja□Nein

1.8.
Falls verfügbar, reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen ein und erläutern Sie deren Inhalt:

Folgenabschätzung der Beihilfemaßnahme …
Ex-post-Evaluierungspläne ähnlicher Vorgängerregelungen …
kontrafaktische Analyse, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme im Vergleich zu der Situation ohne Beihilfe positive Auswirkungen hat …

2.
SOZIALGUTSCHEINE
2.1.
Bitte geben Sie an, auf welche „bestimmten Kategorien einzelner Verbraucher” die Beihilfemaßnahme ausgerichtet ist, aufgrund welcher finanziellen Umstände die Gewährung einer Beihilfe aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist (z. B. Familien mit niedrigem Einkommen, Studierende, Schüler usw.) sowie welche objektiven Kriterien für die Ermittlung der beihilfefähigen Verbraucher herangezogen werden(167).

2.2.
Wie viele Verbraucher werden schätzungsweise durch die Beihilfemaßnahme begünstigt werden?

2.3.
Welche Diensteanbieter kommen infrage?

2.4.
Welche Dienste deckt die Beihilfemaßnahme ab (z. B. in Bezug auf Download-Geschwindigkeit, Upload-Geschwindigkeit usw.), und wie haben Ihre Behörden diese Dienste festgelegt?

2.5.
Bitte geben Sie an, wofür die Gutscheine verwendet werden, und führen Sie dies näher aus(168).

Die Gutscheine werden verwendet,

um Breitbanddienste neu in Anspruch zu nehmen; Erläuterungen:

um Breitbanddienste weiterhin in Anspruch zu nehmen; Erläuterungen:

für sonstige Zwecke; Erläuterungen:

2.6.
Welche beihilfefähigen Kosten deckt die Beihilfemaßnahme ab?(169)

2.7.
Wie lange dürfen die Gutscheine ggf. höchstens gültig sein?

2.8.
Bitte legen Sie dar, in welcher Form die Gutscheine gewährt werden, wie hoch ihr Betrag ist, wie dieser Betrag festgelegt wurde und welcher Anteil der Kosten des Breitbandanschlusses durch den Gutschein abgedeckt wird.

2.9.
Inwiefern steht die Beihilfemaßnahme ggf. mit dem Grundsatz der Technologieneutralität im Einklang?(170)

2.10.
Um nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahme die Gleichbehandlung aller potenziellen Dienstleister gewährleistet und den Verbrauchern eine möglichst breite Auswahl an Anbietern ermöglicht(171), bestätigen Sie bitte (unter Angabe der relevanten Einzelheiten), dass(172)

a)
ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter (oder eine gleichwertige alternative Plattform) eingerichtet wird;

b)
die Verbraucher die Möglichkeit haben, das Register einzusehen;

c)
alle Unternehmen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Breitbanddienste zu erbringen, beantragen können, in das Register (oder ggf. in die alternative Plattform) aufgenommen zu werden;

d)
das Register (oder ggf. die alternative Plattform) zur Unterstützung der Verbraucher zusätzliche Informationen enthält (etwa die Art der Dienste, die von den einzelnen Unternehmen bereitgestellt werden, usw.). Falls ja, welche zusätzlichen Informationen?

2.11.
Bitte erläutern Sie ausführlich das Verfahren zur Durchführung der Beihilfemaßnahme.

2.12.
Öffentliche Konsultation(173): Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Anfangs- und Enddatum der einzelnen öffentlichen Konsultationen:

b)
Gegenstand der einzelnen öffentlichen Konsultationen:

c)
Adresse der öffentlich zugänglichen Website (auf regionaler und/oder nationaler Ebene), auf der die Konsultation veröffentlicht wurde:

d)
Zusammenfassung der wichtigsten Anmerkungen der Teilnehmer der betreffenden öffentlichen Konsultation samt Erläuterungen, wie darauf reagiert wurde:

2.13.
Werden zusätzliche Vorkehrungen getroffen, um möglichen Missbrauch von Sozialgutscheinen zu vermeiden? Falls ja, bitte erläutern(174).

2.14.
Enthält die Beihilfemaßnahme besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Breitbandverträge, etwa in Bezug auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrags, die etwaige Möglichkeit, während der Gültigkeitsdauer des Gutscheins zu einem anderen Anbieter zu wechseln (unter welchen Bedingungen ist das ggf. zulässig?) oder die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf des Gutscheins? Falls ja, bitte erläutern.

3.
KONNEKTIVITÄTSGUTSCHEINE
3.1.
Bitte geben Sie an, auf welche Kategorie(n) von Endnutzern die Maßnahme ausgerichtet ist:

Verbraucher
Unternehmen

3.2.
Unter welchen Voraussetzungen können Endnutzer Konnektivitätsgutscheine erhalten?

3.3.
Wie viele Endnutzer werden schätzungsweise durch die Beihilfemaßnahme begünstigt werden?

3.4.
Welche Diensteanbieter kommen infrage?

3.5.
Welche Dienste deckt die Beihilfemaßnahme ab (z. B. in Bezug auf Download-Geschwindigkeit, Upload-Geschwindigkeit usw.), und wie haben Ihre Behörden diese Dienste festgelegt? Welcher Bedarf der Endnutzer kann durch Anschlüsse, über die die beihilfefähigen Dienste bereitgestellt werden, gedeckt werden? Legen Sie dazu bitte überprüfbare Nachweise vor (z. B. Verbraucherumfragen, unabhängige Studien)(175).

3.6.
Bitte geben Sie an, wofür die Gutscheine verwendet werden, und führen Sie dies näher aus. Bestätigen Sie bitte außerdem, dass die Gutscheine nicht für die Fortsetzung der Inanspruchnahme von Diensten verwendet werden können(176).

Die Gutscheine werden verwendet,

um Breitbanddienste neu in Anspruch zu nehmen; Erläuterungen:

um auf einen leistungsfähigeren Dienst umzusteigen; Erläuterungen:

Hiermit wird bestätigt, dass die Gutscheine nicht für die Fortsetzung der Inanspruchnahme von Diensten verwendet werden können; Erläuterungen:

3.7.
Welche beihilfefähigen Kosten deckt die Beihilfemaßnahme ab?(177)

3.8.
Bitte legen Sie dar, in welcher Form die Gutscheine gewährt werden, wie hoch ihr Betrag ist, wie dieser Betrag festgelegt wurde und welcher Anteil der Kosten des Breitbandanschlusses durch den Gutschein abgedeckt wird(178).

3.9.
Inwiefern steht die Beihilfemaßnahme ggf. mit dem Grundsatz der Technologieneutralität im Einklang?(179)

3.10.
Um nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahme die Gleichbehandlung aller potenziellen Dienstleister gewährleistet und den Verbrauchern eine möglichst breite Auswahl an Anbietern ermöglicht, bestätigen Sie bitte (unter Angabe der relevanten Einzelheiten), dass(180)

a)
ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter (oder eine gleichwertige alternative Plattform) eingerichtet wird;

b)
die Verbraucher die Möglichkeit haben, das Register einzusehen;

c)
alle Unternehmen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Breitbanddienste zu erbringen, beantragen können, in das Register (oder ggf. in die alternative Plattform) aufgenommen zu werden;

d)
das Register (oder ggf. die alternative Plattform) zur Unterstützung der Verbraucher zusätzliche Informationen enthält (etwa die Art der Dienste, die von den einzelnen Unternehmen bereitgestellt werden, usw.). Falls ja, welche zusätzlichen Informationen?

3.11.
Bitte erläutern Sie ausführlich das Verfahren zur Durchführung der Beihilfemaßnahme.

3.12.
Öffentliche Konsultation: Bitte machen Sie folgende Angaben(181):

a)
Anfangs- und Enddatum der einzelnen öffentlichen Konsultationen:

b)
Gegenstand der einzelnen öffentlichen Konsultationen:

c)
Adresse der öffentlich zugänglichen Website (auf regionaler und/oder nationaler Ebene), auf der die Konsultation veröffentlicht wurde:

d)
Zusammenfassung der wichtigsten Anmerkungen der Teilnehmer der betreffenden öffentlichen Konsultation samt Erläuterungen, wie darauf reagiert wurde:

3.13.
Werden zusätzliche Vorkehrungen getroffen, um möglichen Missbrauch von Konnektivitätsgutscheinen zu vermeiden? Falls ja, bitte erläutern(182).

3.14.
Enthält die Beihilfemaßnahme besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Breitbandverträge, etwa in Bezug auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrags, die etwaige Möglichkeit, während der Gültigkeitsdauer des Gutscheins zu einem anderen Anbieter zu wechseln (unter welchen Bedingungen ist das ggf. zulässig?) oder die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf des Gutscheins? Falls ja, bitte erläutern.

3.15.
Bitte geben Sie an, welche Wirtschaftszweige durch die Verbesserung der Anbindung und des Zugangs zu leistungsfähigen Breitbanddiensten im Rahmen der Beihilfemaßnahme gefördert werden, und erläutern Sie, wie diese Förderung erfolgt(183).

3.16.
Legen Sie Nachweise für den Anreizeffekt der Beihilfemaßnahme vor(184).

3.17.
Können Sie bestätigen, dass weder die Beihilfemaßnahme noch die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Beihilfe ist) noch die mit ihr geförderte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts führen?

□Ja□Nein. Falls nein, bitte erläutern.

3.18.
Warum sind alternativ zu staatlichen Beihilfen infrage kommende Maßnahmen (z. B. administrative und regulatorische Maßnahmen, marktbasierte Instrumente, Darlehen, steuerliche Maßnahmen) nicht geeignet, die Ziele der Beihilfemaßnahme zu erreichen?(185)

3.19.
Bitte legen Sie eine Marktanalyse vor, die folgende Bestandteile umfasst: i) eine Analyse, wie groß die Gefahr ist, dass die Beihilfemaßnahme einigen Anbietern zulasten anderer einen unverhältnismäßigen Vorteil – auf der Endkunden- und/oder Vorleistungsebene – verschafft und dadurch möglicherweise eine (lokale) Marktbeherrschung verstärkt; ii) eine Analyse zu der Frage, ob die Durchführung einer Konnektivitätsgutscheinregelung tatsächlich erforderlich ist, indem die Situation in dem/den Zielgebiet(en) mit der Situation in anderen Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union verglichen wird; iii) eine Analyse der Trends bei der Inanspruchnahme der beihilfefähigen Dienste durch die Endnutzer.(186)

3.20.
Hat ein vertikal integrierter, beihilfefähiger Anbieter von Breitbanddiensten einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % inne?

□Ja□Nein

3.21.
Falls ja, können Sie bestätigen, dass jeder dieser vertikal integrierten Anbieter von Breitbanddiensten, der einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehat, auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten wird, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann?

□Ja□Nein

3.22.
Wie lang ist die Laufzeit der Beihilfemaßnahme und wie lange sind die Gutscheine für den einzelnen Endnutzer gültig?(187)

3.23.
Bitte erläutern Sie, welche potenziellen negativen Auswirkungen die Beihilfemaßnahme auf Wettbewerb und Handel haben könnte und welche Gestaltungselemente der Maßnahme geeignet sind, diese Risiken zu minimieren.

4.
SONSTIGE INFORMATIONEN (SOWOHL FÜR SOZIALGUTSCHEINE ALS AUCH FÜR KONNEKTIVITÄTSGUTSCHEINE ANZUGEBEN)
4.1.
Welche Rolle spielt die nationale Regulierungsbehörde (NRB) bei der Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Beihilfemaßnahme?

4.2.
Bitte übermitteln Sie die Stellungnahme der NRB zu der Beihilfemaßnahme (sofern verfügbar).

4.3.
Bitte übermitteln Sie die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde zu der Beihilfemaßnahme (sofern verfügbar).

4.4.
Transparenz:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat i) den vollständigen Wortlaut des Beschlusses über die Genehmigung der Beihilfemaßnahme und der Durchführungsbestimmungen (oder einen Link zu diesen) und ii) die in Anhang II angegebenen Informationen zu jeder Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR(188) (innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung)(189) an folgender Stelle veröffentlichen wird:

in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission(190),
auf einer umfassenden Website zu staatlichen Beihilfen (bitte die Internetadresse angeben). Bitte geben Sie in diesem Fall an, ob es sich um eine nationale oder regionale Website handelt(191) und ob die dort eingestellten Informationen für die Öffentlichkeit leicht (d. h. ohne Einschränkungen) zugänglich sind(192).

b)
Können Sie bestätigen, dass die in Abschnitt 4.4 dieses Fragebogens genannten Informationen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen und in einem nichtproprietären Tabellenkalkulationsformat (zum Beispiel CSV oder XML) veröffentlicht werden, welches es ermöglicht, den Datenbestand effektiv zu durchsuchen sowie Daten zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen?

□Ja□Nein

c)
Können Sie bestätigen, dass bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, die einschlägigen Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbeschlusses der Kommission auf einer Beihilfenwebsite (bitte die Internetadresse angeben) veröffentlicht werden?(193)

□Ja□Nein

4.5.
Berichterstattung: Bitte bestätigen Sie, dass Ihre Behörden der Kommission i) zu jeder nach den Breitbandleitlinien genehmigten Beihilfemaßnahme Jahresberichte vorlegen werden und ii) alle zwei Jahre einen Bericht gemäß Anhang III der Breitbandleitlinien vorlegen werden, der die wichtigsten Informationen zu den nach den genannten Leitlinien genehmigten Beihilfemaßnahmen enthält(194).

4.6.
Überwachung: Bitte bestätigen Sie, dass Ihre Behörden detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen (die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob alle in den Breitbandleitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind) ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe 10 Jahre lang aufbewahren und der Kommission auf Anfrage vorlegen werden(195).

4.7.
Ist in Bezug auf die Beihilfemaßnahme ein Ex-post-Evaluierungsplan geplant?

Nein. Falls nein, erläutern Sie bitte, warum die Kriterien für die Durchführung eines Ex-post-Evaluierungsplans Ihrer Ansicht nach nicht erfüllt sind.

Ja. Falls ja, geben Sie bitte an, aufgrund welcher Kriterien in Bezug auf die Beihilfemaßnahme eine Ex-post-Evaluierung geplant ist, und legen Sie die einschlägigen Informationen für den Ex-post-Evaluierungsplan nach Abschnitt 8 der Breitbandleitlinien vor.

4.8.
Legen Sie bitte sämtliche sonstigen Angaben, die für die Würdigung der Beihilfemaßnahme im Rahmen der Breitbandleitlinien relevant sind, sowie sonstige Informationen vor, die mit Blick auf das Wettbewerbsrecht der Union und die Binnenmarktvorschriften von Belang sind.

4.9.
Enthält dieser ergänzende Fragebogen vertrauliche Informationen, die nicht gegenüber Dritten offengelegt werden sollten?(196)

Ja. Falls ja, welche Informationen sind vertraulich und warum?
Nein

4.10.
Falls nein, können Sie bestätigen, dass die Beihilfemaßnahme weder unter Artikel 52c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(197) noch unter die Verordnung (EU) 2023/2831(198) fällt?

□Ja□Nein

TEIL III.5.B

Dieser ergänzende Fragebogen sollte für die Anmeldung von Beihilfen für den Ausbau von Breitbandnetzen im Sinne der von der Kommission erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (199) (im Folgenden „Breitbandleitlinien” ) verwendet werden.
1.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Beihilfemaßnahme und ihre Ziele.

1.2.
Welche Arten von Breitbandnetzen(200) sollen mit der Beihilfemaßnahme gefördert werden?

Ausbau fester Zugangsnetze(201); wenn ja, auf welche Gebietskategorie(n) ist die Beihilfemaßnahme ausgerichtet?

weiß(202)
grau(203)
gemischt (weiß und grau)(204)
schwarz(205)

Ausbau von Mobilfunk-Zugangsnetzen(206)

4G
5G
sonstige

Ausbau von Backhaul-Netzen(207)

nur Backhaul
Backhaul in Verbindung mit Ausbau eines Zugangsnetzes(208)

1.3.
Inwiefern ist die Beihilfemaßnahme mit der nationalen Breitbandstrategie sowie mit der Digitalpolitik und den Umweltzielen der Union vereinbar?(209)

1.4.
Können Sie bestätigen, dass es sich bei allen in dieser Anmeldung angegebenen Geschwindigkeiten um die Geschwindigkeiten unter Spitzenlastzeitbedingungen(210) handelt?

□Ja□Nein

1.5.
Für welchen Zeithorizont(211) gilt die Beihilfemaßnahme und wie wurde dieser festgelegt?

1.6.
Auf der Grundlage welches Investitionsmodells erfolgt die Förderung im Rahmen der Beihilfemaßnahme?

Lückenfinanzierung(212)
Sachleistungen(213)
Direktinvestitionen(214)
Konzession(215)
Sonstiges; wenn ja, bitte erläutern. …

2.
FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS
2.1.
Bitte geben Sie an, welche Wirtschaftszweige im Rahmen der Beihilfemaßnahme gefördert werden, und erläutern Sie, wie diese Förderung erfolgt(216).

2.2.
Können Sie bestätigen, dass weder die Beihilfemaßnahme noch die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Beihilfe ist) noch die mit ihr geförderte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts führen?(217)

□Ja□Nein. Falls nein, bitte erläutern: …

3.
POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE
3.1.
Inwiefern wird die Beihilfemaßnahme ggf. positive Auswirkungen haben (z. B. im Hinblick auf: Verringerung der digitalen Kluft(218), Reduzierung sozialer oder regionaler Ungleichheiten, Gleichheitsziele, Nachhaltigkeitsziele(219), niedrigere Preise und bessere Auswahl für die Endnutzer, höhere Qualität und mehr Innovation, Vollendung des digitalen Binnenmarkts(220))?(221)

4.
MARKTVERSAGEN IM BEREICH DER FESTEN ZUGANGSNETZE
4.1.
Bitte geben Sie an, welche Leistungsfähigkeit die geförderten Netze in Bezug auf die Download-Geschwindigkeit (und ggf. die Upload-Geschwindigkeit und andere Parameter) aufweisen müssen(222).

4.2.
Welcher aktuelle und künftige Bedarf der Endnutzer, der nicht durch bereits vorhandene Festnetze gedeckt wird, kann durch Festnetze gedeckt werden, die die in Abschnitt 4.1 dieses Fragebogens angegebene Leistungsfähigkeit aufweisen? Legen Sie dazu bitte überprüfbare Nachweise vor (z. B. Verbraucherumfragen, unabhängige Studien)(223).

4.3.
Kartierung (224): Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Welche Leistungsfähigkeit weisen die vorhandenen und (im relevanten Zeithorizont) geplanten Netze auf, die per Kartierung erfasst worden sind (z. B. in Bezug auf Download-Geschwindigkeit, Upload-Geschwindigkeit, Latenzzeit, Paketverlust, Paketfehler, Verzögerungsschwankung, Dienstverfügbarkeit)?(225)

b)
Wie wurde die Glaubwürdigkeit von für den relevanten Zeithorizont der Beihilfemaßnahme geplanten Investitionen analysiert?(226) Bitte gehen Sie unter anderem auf folgende Fragen ein:

i)
Welche Nachweise für die Glaubwürdigkeit der Investitionspläne wurden bei den betreffenden Interessenträgern angefordert und von ihnen vorgelegt?(227)

ii)
Welche Kriterien wurden bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit künftiger Investitionspläne angelegt?(228)

iii)
Wurden die betreffenden Interessenträger aufgefordert, Verpflichtungsvereinbarungen für die Umsetzung der erklärten Investitionspläne zu unterzeichnen?(229)

□Ja□Nein

Falls ja, umfassen diese Verpflichtungsvereinbarungen Etappenziele und eine Verpflichtung, über die Fortschritte Bericht zu erstatten?(230)

iv)
Wurden die Ergebnisse der Bewertung und die entsprechende Begründung allen Interessenträgern mitgeteilt, die Informationen über ihre privaten Investitionspläne übermittelt haben (und wenn ja, wie)?(231).

c)
Anfangs- und Enddatum jeder Etappe des Kartierungsprozesses:

d)
Anzahl und Identität der Beteiligten bei jeder Etappe des Kartierungsprozesses:

e)
Zwischenergebnisse und Endergebnisse der Kartierung:

f)
Bitte bestätigen Sie, dass die Kartierung wie folgt vorgenommen wurde(232):

bei drahtgebundenen Festnetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten(233),
bei festen drahtlosen Zugangsnetzen und Mobilfunknetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m. Welche der beiden Methoden wurde verwendet? …

g)
Können Sie bestätigen, dass bei der Kartierung auch bereits vorhandene Netze erfasst wurden, die durch geringfügige Investitionen (wie die Aufrüstung der aktiven Komponenten) eine Download-Geschwindigkeit von 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 150 Mbit/s erreichen können, und dass derartige Gebiete aus dem Zielgebiet herausgenommen wurden?(234)

□Ja□Nein

h)
Haben Ihre Behörden die bewährten Vorgehensweisen für die Kartierung nach Anhang I der Breitbandleitlinien berücksichtigt?(235)

Ja
Nein. Geben Sie in diesem Fall bitte an, warum und inwiefern Ihre Behörden von Anhang I der Breitbandleitlinien abgewichen sind.

i)
Bitte bestätigen Sie, dass das Verfahren und die technischen Kriterien für die Kartierung öffentlich zugänglich gemacht wurden. Wie ist das erfolgt?(236)

4.4.
Falls die Beihilfemaßnahme Gebiete betrifft, in denen mindestens zwei unabhängige Netze mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen vorhanden oder glaubhaft geplant sind(237), geben Sie bitte an, ob

a)
keines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze unter Spitzenlastzeitbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s bietet(238):

□Ja□Nein

b)
mindestens eines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze unter Spitzenlastzeitbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s, aber nicht mindestens 500 Mbit/s bietet(239):

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, warum nach Ansicht Ihrer Behörden nicht damit zu rechnen ist, dass (mindestens) eines der Netze bis zu der Download-Geschwindigkeit weiterentwickelt wird, die die im Rahmen der Beihilfemaßnahme geförderten Netze bieten (ggf. einschließlich zusätzlicher Merkmale), und daher ein staatlicher Eingriff erforderlich ist, um ein Marktversagen zu beheben.(240)

c)
mindestens eines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze unter Spitzenlastzeitbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 500 Mbit/s bietet(241):

□Ja□Nein

4.5.
Öffentliche Konsultation: Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Anfangs- und Enddatum der einzelnen öffentlichen Konsultationen(242):

b)
Gegenstand der einzelnen öffentlichen Konsultationen(243):

c)
Adresse der öffentlich zugänglichen Website (auf regionaler und nationaler Ebene), auf der die Konsultation veröffentlicht wurde(244):

d)
Zusammenfassung der wichtigsten Anmerkungen der Teilnehmer der betreffenden öffentlichen Konsultation samt Erläuterungen, wie darauf reagiert wurde:

4.6.
Wie groß ist der Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme, d. h., wie groß ist das Zielgebiet und wie hoch ist die Bevölkerungsdichte im Zielgebiet?

5.
MARKTVERSAGEN IM BEREICH DER MOBILFUNK-ZUGANGSNETZE
5.1.
Bitte geben Sie an, welche Leistungsfähigkeit die geförderten Netze in Bezug auf die Download-Geschwindigkeit (und ggf. die Upload-Geschwindigkeit und andere Parameter) aufweisen müssen(245).

5.2.
Welcher aktuelle und künftige Bedarf der Endnutzer, der nicht durch bereits vorhandene Mobilfunknetze gedeckt wird, kann durch Mobilfunknetze gedeckt werden, die die in Abschnitt 5.1 dieses Fragebogens angegebene Leistungsfähigkeit aufweisen? Legen Sie dazu bitte überprüfbare Nachweise vor (z. B. Verbraucherumfragen, unabhängige Erhebungen)(246).

5.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfemaßnahme nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. solcher, die an die Zuweisung von Frequenznutzungsrechten geknüpft sind) genutzt werden kann.(247)

5.4.
Ist die Beihilfemaßnahme auf Gebiete ausgerichtet, in denen mindestens ein Mobilfunknetz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das dem ermittelten Bedarf der Endnutzer gerecht wird?(248)

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte (gestützt auf überprüfbare Nachweise): a) warum die betreffenden Netze nach Ansicht Ihrer Behörden den Endnutzern keine ausreichende Dienstqualität bieten, um ihren sich weiterentwickelnden Bedarf zu decken, und b) inwiefern die Beihilfemaßnahme diese Dienstqualität ggf. herbeiführen und somit zu einer wesentlichen Verbesserung führen wird, die der Markt selbst nicht erbringen kann.(249)

5.5.
Kartierung (250): Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Welche Art von Netzen (z. B. 3G, 4G, 5G, 6G oder sonstige) und wie viele davon sind im Zielgebiet verfügbar?
b)
Welche Leistungskriterien weisen die vorhandenen und (im relevanten Zeithorizont) geplanten Netze auf, die per Kartierung erfasst worden sind (z. B. in Bezug auf Download-Geschwindigkeit, Upload-Geschwindigkeit, Latenzzeit, Paketverlust, Paketfehler, Verzögerungsschwankung, Dienstverfügbarkeit)?(251)

c)
Wie wurde die Glaubwürdigkeit von für den relevanten Zeithorizont der Beihilfemaßnahme geplanten Investitionen analysiert? Bitte gehen Sie unter anderem auf folgende Fragen ein:

i)
Welche Nachweise für die Glaubwürdigkeit der Investitionspläne wurden bei den betreffenden Interessenträgern angefordert und von ihnen vorgelegt?(252)

ii)
Welche Kriterien wurden bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit künftiger Investitionspläne angelegt?(253)

iii)
Wurden die betreffenden Interessenträger aufgefordert, Verpflichtungsvereinbarungen für die Umsetzung der erklärten Investitionspläne zu unterzeichnen?(254)

□Ja□Nein

Falls ja, umfassen diese Verpflichtungsvereinbarungen Etappenziele und eine Verpflichtung, über die Fortschritte Bericht zu erstatten?(255)

iv)
Wurden die Ergebnisse der Bewertung und die entsprechende Begründung allen Interessenträgern mitgeteilt, die Informationen über ihre privaten Investitionspläne übermittelt haben, und wenn ja, wie?(256)

d)
Anfangs- und Enddatum jeder Etappe des Kartierungsprozesses:

e)
Anzahl und Identität der Beteiligten bei jeder Etappe des Kartierungsprozesses:

f)
Zwischenergebnisse und Endergebnisse der Kartierung:

g)
Bitte bestätigen Sie, dass die Kartierung auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m vorgenommen wurde.(257) Welche der beiden Methoden wurde verwendet?

h)
Haben Ihre Behörden die bewährten Vorgehensweisen für die Kartierung nach Anhang I der Breitbandleitlinien berücksichtigt?(258)

Ja
Nein. Geben Sie in diesem Fall bitte an, warum und inwiefern Ihre Behörden von Anhang I der Breitbandleitlinien abgewichen sind.

i)
Bitte bestätigen Sie, dass das Verfahren und die technischen Kriterien für die Kartierung öffentlich zugänglich gemacht wurden. Wie ist das erfolgt?(259)

5.6.
Öffentliche Konsultation: Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Anfangs- und Enddatum der einzelnen öffentlichen Konsultationen(260):

b)
Gegenstand der einzelnen öffentlichen Konsultationen(261):

c)
Adresse der öffentlich zugänglichen Website (auf regionaler und nationaler Ebene), auf der die Konsultation veröffentlicht wurde(262):

d)
Zusammenfassung der wichtigsten Anmerkungen der Teilnehmer der betreffenden öffentlichen Konsultation samt Erläuterungen, wie darauf reagiert wurde:

6.
MARKTVERSAGEN IM BEREICH DER BACKHAUL-NETZE
6.1.
Welche Art von Netzen wird durch die geförderten Backhaul-Netze unterstützt?

feste Zugangsnetze
Mobilfunk-Zugangsnetze
beide

6.2.
Welche technischen Merkmale weisen die geförderten Backhaul-Netze auf (u. a. gewünschte Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Kapazität und Dimensionierung)?(263)

6.3.
Welche Entwicklung der festen und Mobilfunk-Zugangsnetze erwarten Sie in Anbetracht des aktuellen und künftigen Bedarfs der Endnutzer und warum kann die vorhandene oder geplante Backhaul-Kapazität diese erwartete Entwicklung nicht bewältigen? Legen Sie dazu bitte überprüfbare Nachweise vor (z. B. unabhängige Erhebungen).(264)

6.4.
Wird ein staatlicher Eingriff als erforderlich erachtet, weil die vorhandenen Backhaul-Netze ein suboptimales Verhältnis von Dienstqualität und Preisen aufweisen?(265)

6.5.
Kartierung (266): Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Worauf beruhen die vorhandenen oder geplanten Backhaul-Netze?

Glasfaser
einer anderen Technologie, die genauso leistungsfähig ist wie Glasfaser
einer anderen Technologie, die nicht genauso leistungsfähig ist wie Glasfaser

b)
Welche Leistungsfähigkeit weisen die vorhandenen oder (im relevanten Zeithorizont) geplanten Backhaul-Netze auf, die per Kartierung erfasst worden sind?

c)
Wie wurde die Glaubwürdigkeit von für den relevanten Zeithorizont der Beihilfemaßnahme geplanten Investitionen analysiert? Bitte gehen Sie unter anderem auf folgende Fragen ein:

i)
Welche Nachweise für die Glaubwürdigkeit der Investitionspläne wurden bei den betreffenden Interessenträgern angefordert und von ihnen vorgelegt?(267)

ii)
Welche Kriterien wurden bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit künftiger Investitionspläne angelegt?(268)

iii)
Wurden die betreffenden Interessenträger aufgefordert, Verpflichtungsvereinbarungen für die Umsetzung der erklärten Investitionspläne zu unterzeichnen?(269)

□Ja□Nein

Falls ja, umfassen diese Verpflichtungsvereinbarungen Etappenziele und eine Verpflichtung, über die Fortschritte Bericht zu erstatten?(270)

iv)
Wurden die Ergebnisse der Bewertung und die entsprechende Begründung allen Interessenträgern mitgeteilt, die Informationen über ihre privaten Investitionspläne übermittelt haben (und wenn ja, wie)?(271)

d)
Anfangs- und Enddatum jeder Etappe des Kartierungsprozesses:

e)
Anzahl und Identität der Beteiligten bei jeder Etappe des Kartierungsprozesses:

f)
Zwischenergebnisse und Endergebnisse der Kartierung:

g)
Bitte bestätigen Sie, dass das Verfahren und die technischen Kriterien für die Kartierung öffentlich zugänglich gemacht wurden. Wie ist das erfolgt?(272)

6.6.
Öffentliche Konsultation: Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Anfangs- und Enddatum der einzelnen öffentlichen Konsultationen(273):

b)
Gegenstand der einzelnen öffentlichen Konsultationen(274):

c)
Adresse der öffentlich zugänglichen Website (auf regionaler und nationaler Ebene), auf der die Konsultation veröffentlicht wurde(275):

d)
Zusammenfassung der wichtigsten Anmerkungen der Teilnehmer der betreffenden öffentlichen Konsultation samt Erläuterungen, wie darauf reagiert wurde:

7.
GEEIGNETHEIT DER BEIHILFE ALS POLITISCHES INSTRUMENT
7.1.
Warum sind alternativ zu staatlichen Beihilfen infrage kommende, weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen (z. B. administrative Maßnahmen, regulatorische Maßnahmen, marktbasierte Instrumente, Darlehen, steuerliche Maßnahmen usw.) nicht geeignet, die Ziele der Beihilfemaßnahme zu erreichen und das festgestellte Marktversagen zu beheben?(276)

7.2.
Wesentliche Verbesserung (277)

a)
Im Falle einer Beihilfemaßnahme für feste Zugangsnetze machen Sie bitte folgende Angaben:

i)
Wenn die staatliche Maßnahme weiße oder graue Gebiete betrifft, geben Sie bitte an, ob die geförderten Netze die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu dem/den vorhandenen Netz(en) mindestens verdreifachen und eine erhebliche neue Infrastrukturinvestition darstellen, die erhebliche neue Leistungsmerkmale auf den Markt bringt (z. B. in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazität, Geschwindigkeit und Wettbewerb).(278)

ii)
Wenn die staatliche Maßnahme Mischgebiete (d. h. weiße und graue Gebiete) betrifft, legen Sie bitte dar, warum eine Trennung der weißen und grauen Areale nicht zweckmäßig ist.(279)

Bitte bestätigen Sie zudem, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind(280):

Die Überbauung(281) in den grauen Arealen verursacht den Ergebnissen einer öffentlichen Konsultation zufolge keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen.

Die Überbauung betrifft nicht mehr als 10 % aller Räumlichkeiten im Zielgebiet.

Durch die geförderten Netze wird die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu dem/den im weißen Teil des Mischgebiets vorhandenen Netz(en) mindestens verdreifacht, und die geförderten Netze bieten im grauen Teil des Mischgebiets wesentlich bessere Dienste als die bislang verfügbaren Netze.

iii)
Wenn die staatliche Maßnahme schwarze Gebiete betrifft, bestätigen Sie bitte, dass die geförderten Netze die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen(282):

Durch sie wird die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den bereits vorhandenen Netzen mindestens verdreifacht.

Sie bieten eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s.

Sie stellen eine erhebliche neue Infrastrukturinvestition dar, die erhebliche neue Leistungsmerkmale auf den Markt bringt (z. B. in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazität, Geschwindigkeit und Wettbewerb).

b)
Im Falle einer Beihilfemaßnahme für Mobilfunk-Zugangsnetze erläutern Sie bitte, inwiefern die Beihilfemaßnahme ggf. eine Verbesserung in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazität, Geschwindigkeit und Wettbewerb der Mobilfunkdienste gewährleistet, die die Einführung neuer innovativer Dienste fördern kann.(283)

c)
Im Falle einer Beihilfemaßnahme für Backhaul-Netze erläutern Sie bitte, inwiefern die durch die staatliche Maßnahme geförderten Backhaul-Netze ggf. eine erhebliche Investition in die Backhaul-Infrastruktur darstellen und dem wachsenden Bedarf der festen und/oder Mobilfunk-Zugangsnetze angemessen gerecht werden.(284)

8.
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE
8.1.
Wettbewerbliches Auswahlverfahren

a)
Wird die Beihilfe im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt?(285)

□Ja□Nein

b)
Falls ja:

i)
Inwiefern ist das wettbewerbliche Auswahlverfahren ggf. darauf ausgelegt, eine möglichst umfangreiche Beteiligung zu fördern?(286)

ii)
Bitte bestätigen Sie, dass ein unabhängiger Prüfer mit der Bewertung des erfolgreichen Angebots (einschließlich der Kostenkalkulationen) beauftragt wird, wenn die Teilnehmerzahl des wettbewerblichen Auswahlverfahrens oder die Anzahl der zuschlagsfähigen Angebote nicht groß genug ist.(287)

iii)
Bitte bestätigen Sie, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält(288), und machen Sie nähere Angaben dazu.

iv)
Welche objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien qualitativen Zuschlagskriterien wurden aufgestellt, und welche Gewichtung wurde für die einzelnen Kriterien festgelegt?(289)

c)
Falls nein, bestätigen Sie bitte, dass die staatliche Maßnahme im Rahmen eines Direktinvestitionsmodells durchgeführt wird, und erläutern Sie schlüssig die Wahl des Netzes und die gewählte technologische Lösung.(290)

d)
Bitte bestätigen Sie, dass jede durch eine Behörde oder interne Stelle an Dritte erfolgende Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen zum Entwurf, Bau oder Betrieb des geförderten Netzes im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens, das mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften im Einklang steht, auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt.(291) Erläutern Sie dies bitte ausführlich.

8.2.
Technologieneutralität: Inwiefern steht die Beihilfemaßnahme ggf. mit dem Grundsatz der Technologieneutralität im Einklang?(292)

8.3.
Nutzung bestehender Infrastruktur: Bitte machen Sie folgende Angaben:

a)
Inwiefern werden Unternehmen, die an einem wettbewerblichen Auswahlverfahren teilnehmen wollen, ggf. dazu angehalten, verfügbare bestehende Infrastruktur für den Ausbau der geförderten Netze zu nutzen?(293)

b)
Inwiefern werden Unternehmen, die an einem wettbewerblichen Auswahlverfahren teilnehmen wollen, ggf. aufgefordert, rechtzeitig detaillierte Informationen über die bestehenden Infrastrukturen zu übermitteln, die im Zielgebiet in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, damit diese bei der Erstellung der Angebote berücksichtigt werden können, und welche Art von Informationen wird verlangt?(294)

c)
Ist die Bereitstellung dieser Informationen eine Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren?(295)

□Ja□Nein

d)
Inwiefern werden alle zur Verfügung stehenden Informationen über bestehende Infrastruktur, die für den Ausbau von Breitbandnetzen im Zielgebiet genutzt werden kann, ggf. zugänglich gemacht? Wurde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/61/EU eine zentrale Informationsstelle eingerichtet?(296)

8.4.
Vorleistungszugang Dritter zu geförderten Netzen

a)
Allgemeine Informationen:

i)
Bitte bestätigen Sie, dass der Vorleistungszugang so früh wie möglich vor der Bereitstellung der jeweiligen Dienste und, wenn der Netzbetreiber auch beabsichtigt, Endkundendienste anzubieten, mindestens sechs Monate vor der Einführung dieser Endkundendienste gewährt wird.(297)

ii)
Bitte bestätigen Sie, dass die geförderten Netze Zugang zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen bieten werden, und geben Sie an, ob dies erforderlichenfalls die Aufrüstung und/oder den Ausbau der Kapazität bestehender Infrastruktur und den Aufbau ausreichender neuer Infrastruktur einschließt.(298) Erläutern Sie dies bitte ausführlich.

iii)
Bitte bestätigen Sie, dass die Bedingungen und die Preise für Vorleistungszugangsprodukte in den Unterlagen für das wettbewerbliche Auswahlverfahren angegeben sowie auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Website veröffentlicht werden, die für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich ist (bitte die entsprechende Internetadresse angeben).(299)

iv)
Bitte bestätigen Sie, dass der Vorleistungszugang auch zu Teilen des Netzes gewährt wird, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht von dem Beihilfeempfänger eingerichtet wurden, sofern dies erforderlich ist, damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und Zugangsinteressenten ihre Dienste erbringen können.(300)

b)
Bedingungen für den Zugang auf Vorleistungsebene:

i)
Für wie viele Jahre wird ein wirksamer Vorleistungszugang für Folgendes gewährt?

aktive Produkte (außer VULA):(301)
VULA:(302)
neue Infrastruktur:(303)

ii)
Können Sie bestätigen, dass die Infrastruktur ausreichend dimensioniert sein wird, um den aktuellen und den künftigen Bedarf der Zugangsinteressenten zu decken, wenn staatliche Beihilfen für neue Infrastruktur gewährt werden?(304)

□Ja□Nein

iii)
Wie wird gewährleistet, dass die neue Infrastruktur den aktuellen und den künftigen Bedarf der Zugangsinteressenten decken kann (z. B. Größe der Lehrrohre, Anzahl der Glasfasern usw.)?

iv)
Können Sie bestätigen, dass für das gesamte geförderte Netz dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wird?(305)

□Ja□Nein

v)
Können Sie bestätigen, dass die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt werden?(306)

□Ja□Nein

vi)
Dürfen der Beihilfeempfänger und/oder mit dem Beihilfeempfänger verbundene Zugangsinteressenten ihre Netze in angrenzende Gebiete außerhalb des Zielgebiets erweitern, wenn sie dafür ihre eigenen Ressourcen verwenden?(307)

□Ja□Nein

Falls ja, können Sie bestätigen, dass

im Rahmen der öffentlichen Konsultation angegeben wurde, dass private Netzerweiterungen zu einem späteren Zeitpunkt zulässig sind, und aussagekräftige Informationen zu deren möglicher Abdeckung bereitgestellt wurden?(308)

□Ja□Nein

aus den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation nicht hervorgeht, dass die Gefahr erheblicher Wettbewerbsverzerrungen besteht?(309)

□Ja□Nein

Erweiterungen in angrenzende Gebiete erst zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes vorgenommen werden dürfen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt?(310)

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation weisen Interessenträger nach, dass das Risiko besteht, dass die geplante Erweiterung in ein angrenzendes Gebiet führen könnte, welches bereits von mindestens zwei unabhängigen Netzen bedient wird, die ähnliche Geschwindigkeiten bieten wie das staatlich geförderte Netz, oder

es gibt in dem angrenzenden Gebiet mindestens ein Netz, das ähnliche Geschwindigkeiten bietet wie das geförderte Netz und das weniger als fünf Jahre vor diesem in Betrieb genommen wurde.(311)

□Ja□Nein

c)
Vorleistungszugangsprodukte

i)
Ausbau fester Zugangsnetze in weißen Gebieten: Welche Vorleistungszugangsprodukte muss das geförderte Netz bereitstellen? Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass es mindestens Bitstromzugang, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen und Zugang zu Infrastruktur wie Straßenverteilerkästen, Pfählen, Masten, Türmen und Leerrohren bereitstellen(312) und darüber hinaus mindestens entweder die physische Entbündelung oder VULA ermöglichen muss(313).

ii)
Ausbau fester Zugangsnetze in grauen und schwarzen Gebieten: Welche Vorleistungszugangsprodukte muss das geförderte Netz bereitstellen? Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass es mindestens Bitstromzugang, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen und Zugang zu Infrastruktur wie Straßenverteilerkästen, Pfählen, Masten, Türmen und Leerrohren bereitstellen und darüber hinaus die physische Entbündelung ermöglichen muss.(314) Falls Ihre Behörden beabsichtigen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur physischen Entbündelung zu gewähren, begründen Sie diese Entscheidung bitte, weisen Sie nach, dass die Ausnahme nicht mit einem Risiko übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen verbunden ist, und geben Sie an, was für Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu diesem Aspekt eingegangen sind (und wie darauf reagiert wurde).(315)

iii)
Mobilfunk-Zugangsnetze: Welche Vorleistungszugangsprodukte muss das geförderte Netz bereitstellen? Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass es mindestens Roaming(316) und Zugang zu Pfählen, Masten, Türmen und Leerrohren bieten muss. Bestätigen Sie bitte, dass das geförderte Netz die Zugangsprodukte, die erforderlich sind, damit die fortschrittlichen Leistungsmerkmale (wie z. B. MORAN, MOCN oder Network Slicing(317)) von Mobilfunknetzen wie 5G und künftigen Generationen von Mobilfunknetzen genutzt werden können, bereitstellen muss, sobald sie verfügbar sind.(318)

iv)
Backhaul-Netze: Welche Vorleistungszugangsprodukte muss das geförderte Netz bereitstellen? Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass es mindestens einen aktiven Dienst und Zugang zu Pfählen, Masten, Türmen, Leerrohren und unbeschalteten Glasfaserleitungen bieten muss.(319) Bestätigen Sie zudem bitte, dass die Beihilfemaßnahme den Ausbau ausreichender Kapazitäten für neue Infrastruktur vorsehen muss, um einen wirksamen Zugang zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewährleisten.(320)

v)
Zugang auf Vorleistungsebene auf der Grundlage einer angemessenen Nachfrage: Beabsichtigen Ihre Behörden, die Bereitstellung bestimmter Vorleistungszugangsprodukte davon abhängig zu machen, ob eine angemessene Nachfrage seitens eines Zugangsinteressenten besteht? Falls ja:

Bitte legen Sie fundierte, objektive und überprüfbare Daten und Argumente (einschließlich Kostenberechnungen) vor, die belegen, dass die Bereitstellung solcher Produkte die Investitionskosten unverhältnismäßig erhöhen würde, ohne dass sich daraus nennenswerte Vorteile in Form eines erhöhten Wettbewerbs ergeben würden.(321)

Können Sie bestätigen, dass die Nachfrage des Zugangsinteressenten als angemessen gilt, wenn der Zugangsinteressent einen Geschäftsplan vorlegt, der die Entwicklung des Produkts in dem geförderten Netz rechtfertigt, und in dem betreffenden geografischen Gebiet bislang kein vergleichbares Zugangsprodukt von einem anderen Unternehmen zu einem Preis angeboten wird, der den in dichter besiedelten Gebieten praktizierten Preisen entspricht?(322)

□Ja□Nein

Können Sie für den Fall, dass ein Zugangsantrag als angemessen angesehen wird, bestätigen, dass die zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung dieses Zugangs vom Beihilfeempfänger getragen werden?(323)

□Ja□Nein

d)
Preisgestaltung für den Zugang auf Vorleistungsebene: Auf welchen der folgenden Benchmarks und Preisgestaltungsgrundsätzen beruhen die Preise für die einzelnen Vorleistungszugangsprodukte?

auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten;(324)
auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden;(325)
auf Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.(326)

8.5.
Rückforderung: Wird im Rahmen der Beihilfemaßnahme ein Rückforderungsmechanismus angewandt?

□Ja(327)□Nein

Falls nein, warum nicht? …

Falls ja, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Können Sie bestätigen, dass der Rückforderungsmechanismus für die Lebensdauer des geförderten Netzes angewandt wird?(328)

□Ja□Nein

b)
Bitte bestätigen Sie, dass die Regeln des Rückforderungsmechanismus transparent und eindeutig in den Unterlagen für das wettbewerbliche Auswahlverfahren festgelegt sind.(329) Erläutern Sie dies bitte ausführlich.

c)
Wie werden im Zuge der Gestaltung des Rückforderungsmechanismus die folgenden beiden Ziele berücksichtigt und gegeneinander abgewogen? i) die Rückforderung von Beträgen, die einen angemessenen Gewinn übersteigen, durch den Mitgliedstaat und ii) die Wahrung von Anreizen für Unternehmen, sich an einem wettbewerblichen Auswahlverfahren zu beteiligen und beim Ausbau des Netzes Kostenvorteile (Effizienzgewinne) anzustreben.(330) Welche Anreizkriterien für Effizienzsteigerungen werden diesbezüglich eingeführt?

d)
Wie hoch darf der Anreizbetrag höchstens sein (in Prozent des zulässigen angemessenen Gewinns)?(331) Wie ist der Begriff des angemessenen Gewinns für die Zwecke des Rückforderungsmechanismus definiert?(332)

e)
Bitte bestätigen Sie, dass jeder zusätzliche Gewinn, der diesem Schwellenwert entspricht oder ihn nicht übersteigt (d. h. einen um den Anreizbetrag erhöhten angemessenen Gewinn), vom Mitgliedstaat nicht zurückgefordert wird, während jeder über den Schwellenwert hinausgehende Gewinn zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Beihilfeintensität aufgeteilt wird, die sich aus dem Ergebnis des wettbewerblichen Auswahlverfahrens ergibt.(333) Erläutern Sie dies bitte ausführlich.

f)
Können Sie bestätigen, dass der Rückforderungsmechanismus auch Gewinne aus anderen Transaktionen im Zusammenhang mit dem geförderten Netz berücksichtigt?(334)

□Ja□Nein

8.6.
Getrennte Buchführung: Können Sie bestätigen, dass der Beihilfeempfänger für eine getrennte Buchführung sorgen muss, sodass die Kosten für den Ausbau und den Betrieb des Netzes sowie die Einnahmen aus der Nutzung des geförderten Netzes klar ersichtlich sind?(335)

□Ja□Nein

9.
ROLLE DER NATIONALEN BEHÖRDEN
9.1.
Welche Rolle spielt die nationale Regulierungsbehörde (NRB) bei der Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Beihilfemaßnahme?(336) Bitte geben Sie unter anderem an, ob sie an folgenden Vorgängen beteiligt war:

Kartierung;(337) wenn ja, bitte erläutern: …
Bewertung privater Investitionspläne;(338) wenn ja, bitte erläutern: …
öffentliche Konsultation;(339) wenn ja, bitte erläutern: …
Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung;(340) wenn ja, bitte erläutern: …
Festlegung der Produkte, Bedingungen und Preise für den Vorleistungszugang;(341) wenn ja, bitte erläutern: …
Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf den Vorleistungszugang;(342) wenn ja, bitte erläutern: …
bestehende Infrastrukturen, die einer Vorabregulierung unterliegen;(343) wenn ja, bitte erläutern: …
Festlegung des Rückforderungsmechanismus; wenn ja, bitte erläutern: …

9.2.
Bitte übermitteln Sie die Stellungnahme der NRB zu der Beihilfemaßnahme(344) (sofern verfügbar).

9.3.
Hat die NRB Leitlinien u. a. zur Durchführung von Marktanalysen und zur Definition von Vorleistungszugangsprodukten sowie zur Preisgestaltung herausgegeben? Falls ja, übermitteln Sie bitte den Inhalt der Leitlinien und geben Sie an, ob sie dem einschlägigen Rechtsrahmen und den Empfehlungen der Kommission Rechnung tragen.(345)

9.4.
Bitte übermitteln Sie die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde zu der Beihilfemaßnahme(346) (sofern verfügbar).

9.5.
War das Breitband-Kompetenzbüro an der Gestaltung der Beihilfemaßnahme beteiligt?(347)

10.
TRANSPARENZ, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG VON BEIHILFEN
10.1.
Transparenz

a)
Bestätigen Sie bitte, dass Ihre Behörden i) den vollständigen Wortlaut des Beschlusses über die Genehmigung der Beihilfemaßnahme und der Durchführungsbestimmungen (oder einen Link zu diesen) und ii) die in Anhang II angegebenen Informationen zu jeder Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR(348) (innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung)(349) an folgender Stelle veröffentlichen werden:

in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission(350),
auf einer umfassenden Website zu staatlichen Beihilfen (bitte die Internetadresse angeben). Bitte geben Sie in diesem Fall an, ob es sich um eine nationale oder regionale Website handelt(351) und ob die dort eingestellten Informationen für die Öffentlichkeit leicht (d. h. ohne Einschränkungen) zugänglich sind(352).

b)
Können Sie bestätigen, dass die in Abschnitt 10.1 dieses Fragebogens genannten Informationen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen und in einem nichtproprietären Tabellenkalkulationsformat (zum Beispiel CSV oder XML) veröffentlicht werden, welches es ermöglicht, den Datenbestand effektiv zu durchsuchen sowie Daten zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen?

□Ja□Nein

c)
Können Sie bestätigen, dass bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, die einschlägigen Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbeschlusses der Kommission auf einer Beihilfenwebsite (bitte die Internetadresse angeben) veröffentlicht werden?(353)

□Ja□Nein

10.2.
Berichterstattung: Bitte bestätigen Sie, dass Ihre Behörden der Kommission i) zu jeder nach den Breitbandleitlinien genehmigten Beihilfemaßnahme Jahresberichte vorlegen werden und ii) alle zwei Jahre einen Bericht gemäß Anhang III der Breitbandleitlinien vorlegen werden, der die wichtigsten Informationen zu den nach den genannten Leitlinien genehmigten Beihilfemaßnahmen enthält(354).

10.3.
Überwachung: Bitte bestätigen Sie, dass Ihre Behörden detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen (die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob alle in den Breitbandleitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind) ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe 10 Jahre lang aufbewahren und der Kommission auf Anfrage vorlegen werden(355).

11.
NEGATIVE AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL
11.1.
Erläutern Sie bitte, welche potenziellen negativen Auswirkungen die Beihilfemaßnahme auf Wettbewerb und Handel haben könnte (z. B.: mögliche Verdrängung privater Investitionen(356) oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung) und durch welche Gestaltungsmerkmale der Maßnahme diese Risiken auf ein Minimum beschränkt werden könnten(357).

TEIL III.6.A

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Maßnahmen nach Abschnitt 4.1 der Leitlinien Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.1 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Verringerung und den Abbau von Treibhausgasemissionen, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(358).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(359).

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.1.1 (Randnummer 77) und 4.1.2 (Randnummern 78-88) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter Randnummer 77 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

9.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

10.
Bitte machen Sie genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Abschnitt 4.1.2 (Randnummern 78 und 88) der Leitlinien.

a)
Bei Beihilfen für erneuerbare Energien geben Sie bitte an, ob alle Arten von erneuerbaren Energien gefördert werden, beschreiben Sie den genauen Anwendungsbereich für jede betroffene erneuerbare Energiequelle und weisen Sie nach, dass der Anwendungsbereich den Arten von erneuerbaren Energien entspricht, die die unter den Randnummern 79-82 der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

b)
Bei sonstigen Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen und Förderung der Energieeffizienz geben Sie bitte den genauen Anwendungsbereich an und weisen Sie nach, dass dieser mit den Voraussetzungen nach den Randnummern 83-88 der Leitlinien in Einklang steht.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 26-32) der Leitlinien.

11.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

12.
Beschreiben Sie bitte ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme, wie nach Randnummer 28 der Leitlinien erforderlich(360). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist.

13.
Bitte erläutern Sie gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern.

a)
Wird eine Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt, begründen Sie bitte die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern auf der Grundlage des jeweiligen Referenzvorhabens, der entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und der sich daraus ergebenden Finanzierungslücke im Einklang mit der unter Frage 21 zu erstellenden Quantifizierung.

ODER

b)
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt, begründen Sie bitte die Verhaltensänderung (ggf. für jede Gruppe von Beihilfeempfängern/jedes Referenzvorhaben) anhand der unter Buchstabe a geforderten Elemente oder legen Sie alternativ einschlägige Nachweise auf der Grundlage von anderen quantitativen oder qualitativen Nachweisen vor, z. B. Marktstudien, Pläne von Investoren, Finanzberichte, interne Geschäftsberichte, Gutachten, Informationen über vergleichbare Vorhaben in anderen Regionen, wie Gebote bei ähnlichen Vorhaben im Rahmen neuerer vergleichbarer Ausschreibungen(361).

14.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.

15.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

17.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(362) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

18.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.
1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

19.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

20.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.
2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Vorgaben zur Quantifizierung in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Maßnahme

Die Mitgliedstaaten müssen quantitative Nachweise vorlegen, die einige Teile der nachstehenden Abschnitte betreffen, insbesondere über die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Beihilfe. Um die Bereitstellung der Informationen zu vereinfachen, werden die angeforderten einschlägigen Daten unter diesem Abschnitt des Anmeldeformulars zusammengefasst. Verweisen Sie bitte in den entsprechenden nachstehenden Abschnitten (siehe insbesondere die Fragen 30, 32, 39, 42, 43 und 56) auf diese Angaben. Wie detailliert die Angaben sein müssen, hängt jeweils von der vorgeschlagenen Maßnahme ab. Bei den folgenden Unterabschnitten 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 handelt es sich dementsprechend um Alternativen: Auszufüllen ist nur der Unterabschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist.

2.1.1.1.
Regelungen ohne Ausschreibung oder Anmeldungen von Ad-hoc-Beihilfen

Wenn eine Beihilfe ohne ein Ausschreibungsverfahren gewährt wird, sind quantitative Nachweise erforderlich, wobei das kontrafaktische Szenario sowie die relevanten Kosten und Einnahmen zu berücksichtigen sind, einschließlich derjenigen, die mit dem EHS in Zusammenhang stehen, und nachzuweisen ist, dass das Referenzvorhaben – oder, wenn die angemeldete Maßnahme nur einem oder einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern zugutekommt, das Vorhaben jedes Beihilfeempfängers – ohne die Beihilfe nicht durchgeführt würde. In diesen Fällen ist eine vollständige Prüfung der Finanzierungslücke erforderlich, um die Nettomehrkosten zu berechnen. Machen Sie für diese Art von Maßnahmen daher bitte folgende Angaben:

21.
Nach Randnummer 51 der Leitlinien können die typischen Nettomehrkosten als Differenz zwischen dem Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario und dem Kapitalwert beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens oder gegebenenfalls des Referenzvorhabens geschätzt werden. Für diese Prüfung legen Sie bitte für das in der Antwort auf Frage 12 genannte tatsächliche und ein realistisches kontrafaktisches Szenario(363) eine Quantifizierung vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario und beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem Anmeldeformular erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).
b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).
c)
Sie können dieser Anmeldung auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

22.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) eine Beihilferegelung mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren betrifft bzw. betreffen, bestätigen Sie bitte, dass Sie die Analyse der relevanten Kosten und Einnahmen der Referenzvorhaben wie nach Randnummer 92 der Leitlinien erforderlich aktualisieren, um sicherzustellen, dass für die einzelnen Gruppen von Beihilfeempfängern nach wie vor Beihilfen erforderlich sind.

2.1.1.2.
Regelungen mit Ausschreibung, die allen beihilfefähigen Unternehmen offenstehen

Unter Randnummer 49 der Leitlinien wird zwar klargestellt, dass eine detaillierte Prüfung der Nettomehrkosten nicht erforderlich ist, wenn die Beihilfebeträge durch eine Ausschreibung bestimmt werden, doch muss dennoch u. a. anhand quantitativer Nachweise aufgezeigt werden, dass es sich bei der Ausschreibung tatsächlich um ein wettbewerbliches Verfahren handelt. Nach Randnummer 104 Satz 1 der Leitlinien sollten Ausschreibungen grundsätzlich allen beihilfefähigen Unternehmen offenstehen, um eine kosteneffiziente Beihilfegewährung zu ermöglichen und Verzerrungen des Wettbewerbs möglichst gering zu halten. Wenn dies zutrifft, erläutern Sie bitte Folgendes:

23.
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf die Fragen 12 und 13 vorgelegten Nachweise.

24.
Bitte geben Sie an, ob Gebotsobergrenzen zur Anwendung kommen. Ergibt sich aus der in den Antworten auf die Fragen 12, 13, 31 bzw. 43 dargelegten Analyse, dass sich die Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen beihilfefähiger Unternehmen voraussichtlich machen werden, in erheblichem Maße unterscheiden kann, erläutern Sie bitte, wie eine Überkompensation preisgünstigerer Technologien verhindert wird (siehe Randnummer 106 der Leitlinien). Wenn Gebotsgrenzen vorgeschlagen werden, legen Sie bitte zur Begründung der vorgesehenen Werte die einschlägigen quantitativen Nachweise vor. Dazu können Sie beispielsweise auf die Nachweise verweisen, die bereits in den Antworten auf die Fragen 12 und 13 vorgelegt wurden.

2.1.1.3.
Regelungen mit Ausschreibung, die auf eine oder mehrere spezifische Gruppen von Beihilfeempfängern beschränkt sind

Nach Randnummer 104 Satz 1 der Leitlinien sollten Ausschreibungen grundsätzlich allen beihilfefähigen Unternehmen offenstehen. Nach Randnummer 104 Satz 2 der Leitlinien können Ausschreibungen jedoch auf eine oder mehrere spezifische Gruppen von Beihilfeempfängern beschränkt werden. Falls dies zutrifft, machen Sie bitte folgende Angaben:

25.
Bitte begründen Sie wie nach Randnummer 104 Buchstabe a der Leitlinien erforderlich, warum eine einzige Ausschreibung, die allen beihilfefähigen Unternehmen offensteht, zu einem suboptimalen Ergebnis führen bzw. die Erreichung der Ziele der Maßnahme nicht ermöglichen würde. Diese Begründung kann sich auf die unter Randnummer 96 der Leitlinien genannten Kriterien beziehen.

26.
Nach Randnummer 104 Buchstabe b und Randnummer 105 der Leitlinien können Beschränkungen im Ausschreibungsverfahren gerechtfertigt sein, wenn sich die erwartete Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen beihilfefähiger Unternehmen voraussichtlich machen werden, um mehr als 10 % unterscheidet. Wird ein solcher Unterschied erwartet, beschreiben Sie bitte für jede Gruppe beihilfefähiger Unternehmen die erwartete Gebotshöhe und legen Sie zur Untermauerung Nachweise wie beispielsweise in den Antworten auf die Fragen 12 und 13 vor, die den Unterschied zwischen den gewählten Gruppen rechtfertigen.

27.
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung für jede Gruppe offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf die Fragen 12 und 13 vorgelegten Nachweise.

28.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) eine Beihilferegelung mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren umfasst bzw. umfassen, bestätigen Sie bitte, dass Sie die Analyse der relevanten Kosten und Einnahmen für die verschiedenen Gruppen wie nach Randnummer 92 der Leitlinien erforderlich aktualisieren, um sicherzustellen, dass für die einzelnen Gruppen von Beihilfeempfängern nach wie vor Beihilfen erforderlich sind. Bitte bestätigen Sie ferner, dass Randnummer 105 der Leitlinien eingehalten wird.

29.
Bitte geben Sie an, ob Gebotsobergrenzen zur Anwendung kommen. Ergibt sich aus der in den Antworten auf die Fragen 12, 13, 31 bzw. 43 dargelegten Analyse, dass sich die Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen beihilfefähiger Unternehmen voraussichtlich machen werden, in erheblichem Maße unterscheiden kann, erläutern Sie bitte, wie eine Überkompensation preisgünstigerer Technologien verhindert wird (siehe Randnummer 106 der Leitlinien). Wenn Gebotsgrenzen vorgeschlagen werden, legen Sie bitte zur Begründung der vorgesehenen Werte die einschlägigen quantitativen Nachweise vor. Dazu können Sie beispielsweise auf die Nachweise verweisen, die bereits in den Antworten auf die Fragen 12 und 13 vorgelegt wurden.

2.1.2.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.1.3.1 (Randnummern 89-92) der Leitlinien.

30.
Führen Sie bitte wie nach Randnummer 89 der Leitlinien erforderlich etwaige bestehende politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen an, insbesondere jene, die für die von der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) betroffenen Sektoren gelten.

31.
Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 90 Satz 1 der Leitlinien zeigen Sie bitte gegebenenfalls unter Verweis auf die Nachweise, die bereits in der Antwort auf Frage 12 vorgelegt wurden, auf, dass die Beihilfen für die geplanten Tätigkeiten erforderlich sind, wobei das kontrafaktische Szenario sowie die relevanten Kosten und Einnahmen, einschließlich derjenigen, die mit dem EHS und ähnlichen, unter Frage 30 angeführten Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind.

32.
Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 90 Satz 2 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob erhebliche Unsicherheit hinsichtlich künftiger Marktentwicklungen in Bezug auf einen Großteil des Geschäftsszenarios besteht. Falls ja, machen Sie bitte folgende Angaben: a) Beschreiben Sie die erhebliche Unsicherheit hinsichtlich künftiger Marktentwicklungen, b) beschreiben Sie die Art der Unterstützung sowie insbesondere, ob diese in Form einer bestimmten garantierten Vergütung zur Begrenzung des mit negativen Szenarios verbundenen Risikos gewährt wird, und c) erläutern Sie, ob zur Gewährleistung der Angemessenheit als Teil der Maßnahme(n) Beschränkungen der Rentabilität und/oder Rückforderungen geplant sind (d. h. ein Mechanismus zur Rückforderung von Beihilfebeträgen, die aufgrund möglicher positiver Szenarios zu viel gewährt wurden, z. B. bei hohen künftigen Einnahmen oder niedrigen künftigen Kosten).

33.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) eine Beihilferegelung mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren umfasst bzw. umfassen, bestätigen Sie bitte, dass Sie die Analyse der relevanten Kosten und Einnahmen für die verschiedenen Gruppen wie nach Randnummer 92 der Leitlinien erforderlich aktualisieren, um sicherzustellen, dass für die einzelnen Gruppen von Beihilfeempfängern nach wie vor Beihilfen erforderlich sind.

2.1.3.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.1.3.2 (Randnummern 93-94) der Leitlinien.

34.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) Energieleistungsverträge umfasst bzw. umfassen, geben Sie bitte an, in welcher Form dieser Teil der Beihilfe gewährt wird (siehe Randnummer 94 der Leitlinien).

2.1.4.
Beihilfefähigkeit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.1.3.3 (Randnummern 95-97) der Leitlinien.

35.
Zur Prüfung der Einhaltung der Randnummern 95 und 96 der Leitlinien begründen Sie bitte bei Maßnahmen, die sich nicht auf alle miteinander im Wettbewerb stehenden Technologien und Vorhaben erstrecken, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ausführlich.

36.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) eine Regelung umfasst bzw. umfassen, bestätigen Sie bitte, dass die Vorschriften für die Beihilfefähigkeit und alle damit verbundenen Vorschriften regelmäßig überprüft werden, wie nach Randnummer 97 der Leitlinien erforderlich.
2.1.5.
Öffentliche Konsultation

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.1.3.4 (Randnummern 98-102) der Leitlinien.

37.
Bitte erläutern Sie, ob die Maßnahme(n) eine öffentliche Konsultation nach Abschnitt 4.1.3.4 erfordert bzw. erfordern, und falls nicht, warum nicht.

38.
Wenn die Maßnahme eine öffentliche Konsultation erfordert, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Geben Sie die Dauer der öffentlichen Konsultation an und fassen Sie zusammen, welche Hauptaspekte thematisiert wurden:

b)
Führen Sie bitte wie nach Randnummer 101 der Leitlinien erforderlich die Adresse der öffentlichen Website an, wo die Fragebogen für Konsultationen und die von den Mitgliedstaaten erstellten Zusammenfassungen der Antworten veröffentlicht werden:

2.1.6.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.3 (Randnummern 47-57) und 4.1.3.5 (Randnummern 103-113) der Leitlinien. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den beiden folgenden Abschnitten (2.1.6.1 und 2.1.6.2) um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist.

2.1.6.1.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 49, 50, 103-106 und 111-112 der Leitlinien.

39.
Zur Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49, 50 und 103 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien). Verweisen Sie gegebenenfalls bitte auch auf Ihre Antwort auf die Fragen 23 und 26 weiter oben.

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in der Antwort auf die Fragen 12 und 13 vorgelegten Nachweise. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutz- oder Energieeinheit erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

c)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern sich dieser für die mit der bzw. den Maßnahme(n) verfolgten Ziele eignet. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummer 50 der Leitlinien).

d)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor Ablauf der Antragsfrist in jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

e)
Bitte bestätigen Sie, dass die Mittelausstattung oder das Volumen der Ausschreibung eine wirksame Beschränkung ist, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Verweisen Sie bitte gegebenenfalls auf Ihre Antwort auf die Fragen 22 und 26.

f)
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

g)
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

h)
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

i)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird. Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien).

40.
Bitte bestätigen Sie, dass bei der Ausgestaltung der angemeldeten Maßnahme(n) die Informationen über bereits gewährte Förderung berücksichtigt wurden, die in der Dokumentation zum Massenbilanzsystem nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten sind (Randnummer 111 der Leitlinien).

41.
Erläutern Sie bitte, ob im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) Konzessionen, Rechte auf Netzanschluss oder sonstige Vorteile gewährt werden, und falls ja, wie diese Rechte zugewiesen werden (Randnummer 112 der Leitlinien).
2.1.6.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 51-55 und 107-113 der Leitlinien.

42.
Bitte erläutern Sie, weshalb keine Ausschreibung durchgeführt wird (nach Randnummer 107 der Leitlinien): Verweisen Sie bitte gegebenenfalls auf Ihre Antwort auf die Frage 21.

43.
Zeigen Sie bitte unter Verweis auf die in der Antwort auf Frage 21 vorgelegte Quantifizierung, dass die Beihilfe nicht über das erforderliche Minimum, d. h. die Differenz zwischen dem Kapitalwert beim tatsächlichen Szenario und dem Kapitalwert beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens, hinausgeht, oder, falls Randnummer 52 der Leitlinien anwendbar ist, dass die Beihilfe nicht über den Kapitalwert des tatsächlichen Szenarios hinausgeht. Wenn Sie erwarten, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern im Rahmen der angemeldeten Maßnahme Beihilfen erhalten könnten, legen Sie bitte für jede Gruppe von Beihilfeempfängern eine solche Erläuterung vor.

44.
Falls Randnummer 55 der Leitlinien anwendbar ist, legen Sie bitte Informationen vor zum Mechanismus zur Festlegung der Höhe des Ausgleichs, den der Mitgliedstaat möglicherweise vorsieht (Mischung aus Ex-ante- und Ex-post-Ansatz oder Mechanismen für eine nachträgliche Rückforderung oder die Überwachung der Kosten).

Falls Randnummer 55 der Leitlinien auf die Maßnahme(n) nicht anwendbar ist, begründen Sie dies bitte.

45.
Bitte bestätigen Sie, dass bei der Ausgestaltung der angemeldeten Maßnahme(n) die Informationen über bereits gewährte Förderung berücksichtigt wurden, die in der Dokumentation zum Massenbilanzsystem nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten sind (Randnummer 111 der Leitlinien).

46.
Erläutern Sie bitte, ob im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) Konzessionen, Rechte auf Netzanschluss oder sonstige Vorteile gewährt werden, und falls ja, wie diese Rechte zugewiesen werden (Randnummer 112 der Leitlinien).

47.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) in Form einer wettbewerbsorientierten Zertifikateregelung oder Lieferantenverpflichtungsregelung gewährt wird bzw. werden (Randnummer 108 der Leitlinien), sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass die Nachfrage im Rahmen der Regelung geringer angesetzt wird als das potenzielle Angebot,
b)
erläutern Sie, wie der Buyout- bzw. Strafpreis festgelegt wird, und
c)
erläutern Sie, wenn die Maßnahme Biomasse umfasst, wie Informationen über bereits gewährte Förderung, die in der Dokumentation zum Massenbilanzsystem enthalten sind, berücksichtigt werden.

48.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben vorsehen, sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Legen Sie eine ausführliche Beschreibung der Steuern und/oder steuerähnlichen Abgaben vor, die ermäßigt werden (beschreiben Sie ihren Zweck, wie sie über die Bemessungsgrundlage hinweg erhoben werden, die Methode zur Berechnung des Satzes sowie die an der Festlegung und Überprüfung des Satzes sowie an der Erhebung und Verwaltung der erzielten Einnahmen beteiligten Stellen). Zeigen Sie auf dieser Grundlage auf, dass die geplante Maßnahme keine Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben umfasst, die die wesentlichen Kosten der Bereitstellung von Energie oder von damit verbundenen Dienstleistungen, wie Netzentgelte oder Entgelte zur Finanzierung von Kapazitätsmechanismen, widerspiegeln.

b)
Beschreiben Sie, wie die Beihilfen gewährt werden, insbesondere um Folgendes sicherzustellen:

i)
Die Beihilfen werden im Einklang mit Randnummer 109 der Leitlinien für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt.

ii)
Der Beihilfebetrag übersteigt im Einklang mit Randnummer 110 der Leitlinien nicht die Differenz zwischen den Kosten des umweltfreundlichen Vorhabens bzw. der umweltfreundlichen Tätigkeit und dem weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenario. Führen Sie bitte auch aus, wie mögliche Kosteneinsparungen und/oder zusätzliche Einnahmen aus dem umweltfreundlicheren Vorhaben berücksichtigt werden.

c)
Beschreiben Sie die jährliche Überwachung, die durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die Beihilfe weiterhin erforderlich ist.

49.
Wird eine Beihilfe in Form eines vorrangigen Darlehens für den Anbieter von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags gewährt (Randnummer 113 der Leitlinien),

a)
geben Sie bitte Folgendes an:

i)
die Koinvestitionsrate seitens gewerblicher Fremdkapitalgeber,
ii)
der Wert des zugrunde liegenden Energieleistungsvertragsportfolios des Anbieters und
iii)
ob die vom Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz geleistete Tilgung mindestens dem Nennwert des Darlehens entsprechen muss.

b)
Bestätigen Sie bitte, dass die Laufzeit des staatlichen Darlehens auf höchstens 10 Jahre beschränkt ist, und geben Sie die genaue Laufzeit an.

50.
Wird die Beihilfe in Form einer Garantie für den Anbieter von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags gewährt (Randnummer 113 der Leitlinien), machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Geben Sie den Anteil des Betrags des zugrunde liegenden Darlehens an, der von der staatlichen Garantie abgedeckt wird,

b)
erläutern Sie, wie die Verluste vom Staat und wie sie im Vergleich dazu vom Kreditinstitut getragen würden (Anteil und Bedingungen),

c)
bestätigen Sie, dass der von der Garantie abgedeckte Betrag anteilig sinkt, damit die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Darlehens deckt, und

d)
bestätigen Sie, dass die Laufzeit der Garantie auf höchstens 10 Jahre beschränkt ist, und geben Sie die genaue Laufzeit an.

2.1.7.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

51.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden. Hier können Sie Bezug auf die weiter oben vorgelegte Quantifizierung nehmen.

52.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach Randnummer 51 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

53.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(364) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.8.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

54.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

55.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.1.4 (Randnummern 114-133) der Leitlinien.

56.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 115 der Leitlinien:

a)
Schätzen Sie bitte die Subvention pro vermiedener Tonne Emissionen in CO2-Äquivalenten für jedes Vorhaben oder Referenzvorhaben und
b)
geben Sie die bei der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen und Methoden an.

Wird eine Beihilfe im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, sollten der oben angeführten Schätzung die Nachweise zugrunde gelegt werden, die weiter oben, insbesondere in den Antworten auf die Fragen 12, 13, 25, 26, 31 und 39, vorgelegt wurden.

Wird eine Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt, sollte bei den Berechnungen die in der Antwort auf Frage 21 vorgelegte Quantifizierung berücksichtigt werden.

57.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 116, 127, 128 und 129 der Leitlinien:

a)
Zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe nicht nur zur Verlagerung der Treibhausgasemissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führt (durch einen Anstieg der indirekten Emissionen), sondern insgesamt eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirkt. Die Nachweise müssen für jedes Vorhaben oder Referenzvorhaben vorgelegt werden. Geben Sie bitte die zugrunde gelegten Annahmen und Methoden an.

b)
Erläutern Sie bitte, ob geförderte Investitionen oder Tätigkeiten sauberere Alternativen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, verdrängen oder eine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirken (und damit die umfassendere Entwicklung eines Marktes für sauberere Lösungen und deren Nutzung behindern) könnten.

c)
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) Anreize für neue Investitionen in die Energieerzeugung oder Industrieproduktion auf Erdgasbasis schaffen können, erläutern Sie bitte, wie im Rahmen der Maßnahme sichergestellt wird, dass sie zur Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie eine Festlegung auf diese gasbasierte Energieerzeugung oder diese gasbetriebenen Erzeugungsanlagen vermieden werden soll.

58.
Wenn im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) Vorhaben, die Energieerzeugung umfassen, gefördert werden können, bestätigen Sie bitte, dass keine Anreize für die Erzeugung von Energie geschaffen werden, die weniger umweltschädliche Energieformen verdrängen würde (siehe Randnummer 126 der Leitlinien).

59.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 117, 118 und 119 der Leitlinien:

a)
Bei Beihilfen für die Dekarbonisierung von Industrietätigkeiten bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme die direkt aus der jeweiligen Industrietätigkeit resultierenden Emissionen verringert.

b)
Bei Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Industrietätigkeiten bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme die Energieeffizienz der Tätigkeiten der Beihilfeempfänger verbessert oder die Förderung zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen gewährt wird.

c)
Werden Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.

60.
Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 120 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die geförderten Vorhaben tatsächlich durchgeführt werden.

b)
Wenn die Maßnahme(n) hinsichtlich der Vorauswahlanforderungen für Vorhaben, die von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften entwickelt werden und ihnen zu 100 % zuzurechnen sind, mehr Flexibilität zugestehen, um Hindernisse, die der Teilnahme von KMU bzw. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften entgegenstehen, abzubauen, beschreiben Sie bitte ausführlich, wie diese Flexibilität/Begünstigungen umgesetzt werden.

c)
Begründen Sie in diesem Fall bitte auch, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung von Teilnahme und Akzeptanz von KMU und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

61.
Zur Prüfung der Einhaltung der Randnummern 121 und 122 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Genaue Art der Beihilfen im Rahmen der Maßnahme

b)
Wenn die Beihilfemaßnahme hauptsächlich mit dem Betrieb und nicht mit Investitionen verbundene Kosten deckt, weisen Sie bitte nach, dass dies umweltfreundlichere Betriebsentscheidungen bewirkt.

c)
Wenn die Beihilfemaßnahme in erster Linie zur Deckung kurzfristiger Kosten benötigt wird, die variabel sein können, wie etwa Kosten für Biomasse-Brennstoffe oder Strominputkosten, und über Zeiträume von mehr als einem Jahr ausgezahlt wird, bestätigen Sie bitte, dass die dem Beihilfebetrag zugrunde liegenden Produktionskosten überwacht werden und der Beihilfebetrag mindestens einmal pro Jahr aktualisiert wird.

62.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 123 der Leitlinien:

a)
Geben Sie bitte an, welcher Markt bzw. welche Märkte von der Beihilfemaßnahme direkt betroffen sein könnte(n) (z. B. Strommarkt, Erdgasmarkt oder andere Brennstoffmärkte, Produktmärkte).

b)
Bitte erläutern Sie ausführlich, wie im Rahmen der Maßnahme wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben (Beihilfeempfänger sollten Preisschwankungen und Marktrisiken ausgesetzt sein, sie sollten keinen Anreiz erhalten, ihre Produktion unterhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, und sie dürfen in Zeiten, in denen der Marktwert ihrer Produktion negativ ist, keine Beihilfe erhalten).

63.
Wenn im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) Vorhaben gefördert werden können, die gewidmete Infrastruktur betreffen, machen Sie bitte zur Prüfung der Einhaltung der Randnummern 124 und 125 der Leitlinien folgende Angaben:

a)
Beschreiben Sie die Größe und den Umfang der gewidmeten Infrastruktur im Verhältnis zum betroffenen Markt bzw. zu den betroffenen Märkten und die Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit zusätzlicher marktbasierter Investitionen.

b)
Führen Sie aus, wie viele Nutzer oder Nutzergruppen zunächst von der gewidmeten Infrastruktur profitieren werden und ob ein plausibler Plan oder eine feste Zusage zur Anbindung an ein größeres Netz besteht.

c)
Machen Sie gegebenenfalls Angaben zur Dauer etwaiger Ausnahmen oder Freistellungen von der Anwendung von Binnenmarktvorschriften, zur Struktur des Marktes sowie zur Stellung der Beihilfeempfänger auf diesem Markt.

64.
Wenn im Rahmen der angemeldete(n) Maßnahme(n) Vorhaben gefördert werden können, die die Produktion von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen betreffen, machen Sie bitte folgende Angaben, um die Einhaltung von Randnummer 130 der Leitlinien zu prüfen:

a)
Bestätigen Sie, dass staatliche Beihilfen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogas und Biomasse-Brennstoffe nicht über die Obergrenzen hinausgehen werden, welche für ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelten.

b)
Wenn die Obergrenzen überschritten werden oder überschritten werden können, erläutern Sie bitte ausführlich die positiven Auswirkungen der Maßnahme, die die negativen Auswirkungen überwiegen könnten.

65.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind zur Prüfung der Einhaltung der Randnummern 131 und 132 der Leitlinien insbesondere nachstehende Angaben erforderlich:

a)
eine Liste der fünf größten Marktteilnehmer in den betroffenen Wirtschaftszweigen mit deren jeweiligem Umsatz/Umsatzwert im Vergleich zum Umsatz/Umsatzwert des gesamten Wirtschaftszweigs(365).

b)
die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des bzw. der Beihilfeempfänger(s) nicht stärkt oder wahrt, die Expansion von Wettbewerbern nicht erschwert, Wettbewerber nicht vom Markt verdrängt oder den Markteintritt potenzieller neuer Wettbewerber nicht verhindern würde.

Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des bzw. der Beihilfeempfänger(s) erhöht.

c)
die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 76 Buchstabe a, Randnummer 131 und Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
66.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(366).

67.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

68.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

69.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

70.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

71.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
72.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.B

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.2 – Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.2 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz und die Umweltbilanz von Gebäuden, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(367).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(368).

5.2.
Falls die Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete(n) Maßnahme(n) inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt bzw. -kommen;

d)
die Maßnahme(n) vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird bzw. werden; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete(n) Maßnahme(n) finanziert wird bzw. werden, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.2.1 und 4.2.2 (Randnummern 136-140) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird.

Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter Randnummer 135 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

8.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

9.
Bitte machen Sie genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Abschnitt 4.2.2 der Leitlinien. Machen Sie konkret bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie, ob im Rahmen der Beihilfemaßnahme(n) nur Beihilfen für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gewährt werden können oder ob die Beihilfen für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden mit Beihilfen für eine oder mehrere der unter Randnummer 137 der Leitlinien angeführten Investitionen kombiniert werden können. Falls Letzteres zutrifft, geben Sie bitte an, welche der Investitionen im Rahmen der Maßnahme(n) beihilfefähig sind.

b)
Bitte erläutern Sie, ob die Beihilfemaßnahme(n) auch Arten von Beihilfen umfassen, die gemäß Randnummer 138 nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.2 der Leitlinien fallen. Falls ja, müssen die entsprechenden Anmeldeformulare für die betreffenden Teile der Maßnahme(n) vorgelegt werden.

10.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfen im Rahmen der Maßnahme(n) für die Renovierung bestehender Gebäude, die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente(369) und/oder Investitionen in die Energieeffizienz neuer Gebäude im Sinne von Randnummer 139 (Buchstaben a bis c) der Leitlinien gewährt werden.

11.
Bitte weisen Sie nach, dass die im Rahmen der Beihilfemaßnahme(n) gewährten Beihilfen die unter Randnummer 139 (Buchstaben a, b bzw. c) der Leitlinien geforderten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bewirken.

12.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfen im Rahmen der Beihilfemaßnahme(n) im Sinne der Randnummer 140 der Leitlinien KMU und kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt werden, die auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz abzielende Maßnahmen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen anbieten.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.2 (Randnummern 26-32) und 4.2.3 (Randnummern 141-143) der Leitlinien.

13.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” . Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme nicht „das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht” , und begründen Sie dies kurz.

14.
Nach Randnummer 28 der Leitlinien:

a)
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme(370). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist.

b)
Bitte erläutern Sie gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern.

c)
Bitte quantifizieren Sie die Kosten und Einnahmen im bzw. in den faktischen Szenario(s) und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) und begründen Sie die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern. Stützen Sie sich dabei bitte auf

i)
das bzw. die jeweilige(n) Referenzvorhaben(371), die entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und die sich daraus ergebende Finanzierungslücke,

ODER

ii)
einschlägige quantitative Nachweise auf der Grundlage von Marktstudien (insbesondere Studien zur erwarteten Amortisationsdauer), Plänen von Investoren, Finanzberichten oder andere quantitative Nachweise, wie gegebenenfalls Gebote bei ähnlichen Vorhaben im Rahmen neuerer vergleichbarer Ausschreibungen(372).

15.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (Buchstaben a, b oder c) fällt.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

17.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 32 und 142 der Leitlinien:

a)
Geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(373) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.

b)
Wenn das Unionsrecht Unionsnormen vorschreibt, bestätigen Sie und zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

c)
Bitte erläutern Sie, ob Vorhaben mit einer Amortisationsdauer(374) von weniger als fünf Jahren im Rahmen der Maßnahme(n) beihilfefähig sind. Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfe erforderlich ist, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, wie unter Randnummer 142 der Leitlinien gefordert.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

18.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

19.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.1 (Randnummern 34-38) der Leitlinien.

20.
Bitte erläutern Sie, welchen Fall bzw. welche Fälle von Marktversagen, die hinreichenden Umweltschutz verhindern, Ihre Behörden festgestellt haben. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Randnummer 34 Buchstabe a, b, c oder d der Leitlinien an, um welche Art von Marktversagen es sich handelt.

21.
Bitte übermitteln Sie im Einklang mit Randnummer 35 der Leitlinien Angaben zu den von Ihren Behörden ermittelten bestehenden Strategien und Maßnahmen, durch die den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. Fällen von Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.

22.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 36 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und berücksichtigen Sie dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.

23.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 37 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nach Kenntnis Ihrer Behörden in der Union bereits Vorhaben oder Tätigkeiten, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vergleichbar sind, zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Falls ja, legen Sie bitte weitere Nachweise für die Erforderlichkeit von Beihilfen vor.

24.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 38 der Leitlinien verweisen Sie bitte auf die bereits unter Frage 14 Buchstabe c angeführten quantitativen Nachweise.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.2 (Randnummern 39-46), 4.2.4.1 (Randnummern 144 und 145) und Randnummern 153 und 157 der Leitlinien.

25.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 40 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass es keine Instrumente gibt, die weniger Verzerrungen bewirken und besser geeignet sind als staatliche Beihilfen.

26.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EU-EHS), nicht untergräbt.

27.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 42 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass keiner der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte ( „Verursacherprinzip” ).

28.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind. Beihilfeformen wie die folgenden können den Wettbewerb weniger verfälschen: rückzahlbare Vorschüsse statt direkte Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumente (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen).

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen, wie nach Randnummer 46 der Leitlinien erforderlich.

29.
Wenn die Beihilfen im Rahmen der Maßnahme(n) KMU und kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt werden, die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz im Rahmen von Energieleistungsverträgen anbieten, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen, wie nach Randnummer 145 der Leitlinien erforderlich, in Form eines Darlehens oder einer Garantie für den Anbieter oder in Form eines Finanzprodukts zur Finanzierung des Anbieters (zum Beispiel Factoring oder Forfaitierung) gewährt werden.

30.
Wenn die Beihilfen im Rahmen der Maßnahme(n) in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden, bestätigen Sie bitte Folgendes:

a)
Beihilfen an Gebäudeeigentümer und Mieter werden in Form von Garantien oder Darlehen gewährt, wie nach Randnummer 153 der Leitlinien erforderlich, und

b)
Beihilfen an Finanzintermediäre (z. B. Energieeffizienzfonds) werden in Form einer Dotation, Beteiligung, Garantie oder eines Darlehens gewährt, wie nach Randnummer 157 der Leitlinien erforderlich.

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.2.4.2 (Randnummern 146-153) der Leitlinien.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden drei Abschnitten (2.1.3.1, 2.1.3.2 und 2.1.3.3) um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist.

2.1.3.1.
Angemessenheit von Beihilfen, die nicht im Wege einer Ausschreibung und nicht in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 146-151 und 153 der Leitlinien.

31.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 146 der Leitlinien erläutern Sie bitte, welche Kosten im Rahmen der Maßnahme(n) beihilfefähig sind und wie sie auf die Investitionskosten beschränkt sind, die unmittelbar mit der Erzielung einer besseren Gesamtenergieeffizienz oder Umweltbilanz verbunden sind.

32.
Bitte nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme geltenden Beihilfehöchstintensitäten und geben Sie an, ob etwaige Aufschläge (wie unter den Randnummern 147-150 der Leitlinien beschrieben) gewährt werden.

33.
Falls zutreffend, begründen Sie bitte die Anwendung der höheren Beihilfeintensität bei Verbesserungen, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 40 % führen, im Einklang mit Randnummer 148 der Leitlinien.

34.
Sollte abweichend von den Randnummern 147-150 der Leitlinien davon ausgegangen werden, dass Beihilfen erforderlich sind, die über die in diesen Randnummern festgelegten Beihilfehöchstintensitäten hinausgehen, nennen Sie bitte die Höhe der Beihilfe, die als erforderlich erachtet wird, und begründen Sie sie auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke im Einklang mit den Randnummern 51-52 der Leitlinien.

Für diese Analyse der Finanzierungslücke legen Sie bitte für das bzw. die in der Antwort auf Frage 14 Buchstabe c genannte(n) tatsächliche(n) und das bzw. die realistische(n) kontrafaktische(n) Szenario(s)(375) eine Quantifizierung vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim bzw. bei den tatsächlichen Szenario(s) und der Kapitalwert beim bzw. bei den kontrafaktischen Szenario(s) während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

Bitte beachten Sie, dass der Mitgliedstaat bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben bzw. bei Beihilferegelungen anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen muss.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem Anmeldeformular erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).

b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).

c)
Sie können dieser Anmeldung auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

35.
Bitte weisen Sie nach, dass die Anwendung einer – wie in Frage 34 beschrieben ermittelten – höheren Beihilfeintensität nicht dazu führen würde, dass die Finanzierungslücke überschritten wird.

36.
Falls Randnummer 52 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario darin besteht, dass der Beihilfeempfänger eine Tätigkeit oder Investition nicht durchführt oder seine Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt, legen Sie bitte Nachweise für diese Annahme vor(376).

2.1.3.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 146 und 153 der Leitlinien.

37.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 146 der Leitlinien erläutern Sie bitte, welche Kosten im Rahmen der Maßnahme(n) beihilfefähig sind und wie sie auf die Investitionskosten beschränkt sind, die unmittelbar mit der Erzielung einer besseren Gesamtenergieeffizienz oder Umweltbilanz verbunden sind.

38.
Machen Sie bitte folgende Angaben für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 153 der Leitlinien:

a)
Wenn die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt wird, bestätigen Sie bitte, dass die Garantie 80 % des zugrunde liegenden Darlehens nicht übersteigen wird, und erläutern Sie, wie die Einhaltung dieser Anforderung gewährleistet wird.

b)
Wenn die Beihilfe in Form eines Darlehens gewährt wird, bestätigen Sie bitte, dass die vom bzw. von den Gebäudeeigentümer(n) an den Energieeffizienzfonds, den Fonds für erneuerbare Energien oder einen anderen Finanzintermediär geleistete Rückzahlung mindestens dem Nennwert des Darlehens entsprechen wird und erläutern Sie, wie die Einhaltung dieser Anforderung sichergestellt wird.

2.1.3.3.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 49 und 50 der Leitlinien.

39.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49 und 50 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien).

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit(377) erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

iii)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern sich dieser für die mit der bzw. den Maßnahme(n) verfolgten Ziele eignet. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummer 50 der Leitlinien).

iv)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

c)
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf Frage 14 vorgelegten Nachweise.

d)
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

e)
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

f)
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

g)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird (siehe Randnummer 49, Fußnote 43 der Leitlinien).

h)
Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien).

2.1.4.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

40.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

41.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach Abschnitt 4.2.4.2 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

42.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(378) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.5.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-62) der Leitlinien.

43.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

44.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.2 (Randnummern 63-70) und 4.2.4.3 (Randnummern 154-157) der Leitlinien.

45.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

46.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Es handelt sich um einen Markt oder Märkte, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

b)
Sie sieht Ausschreibungsverfahren auf einem oder mehreren entstehenden Märkten vor, wenn ein Teilnehmer eine starke Marktposition innehat.

c)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

47.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

48.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger stärkt oder wahrt, die Expansion eines Wettbewerbers erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahme(n), die ergriffen wurde(n), um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

49.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

d)
Welches sind im Fall von Einzelbeihilfen die wichtigsten Faktoren für die Wahl des Standorts der Investitionen durch den Beihilfeempfänger?

50.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Regelung über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

51.
Wenn die Beihilfe in Form einer Dotation, Beteiligung, Garantie oder eines Darlehens für einen Energieeffizienzfonds, einen Fonds für erneuerbare Energien oder einen anderen Finanzintermediär gewährt wird, machen Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 157 der Leitlinien bitte folgende Angaben:

a)
Bitte weisen Sie nach, dass Finanzintermediäre oder Fondsverwalter im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt werden, das im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

b)
Bitte weisen Sie nach, dass durch Bedingungen sichergestellt wird, dass Finanzintermediäre, einschließlich Energieeffizienzfonds bzw. Fonds für erneuerbare Energien, nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden und gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen treffen.

c)
Bitte weisen Sie nach, dass die Verwalter des Energieeffizienzfonds oder des Fonds für erneuerbare Energien oder anderer Finanzintermediäre den Vorteil in Form umfangreicherer Finanzierungen, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze so weit wie möglich an die Endempfänger (Gebäudeeigentümer oder Mieter) weitergeben müssen.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

52.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(379) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

53.
(Im Falle einer Ausschreibung) Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU an Ausschreibungen erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

54.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 74, 155 und 156 der Leitlinien:

a)
Geben Sie bitte an, ob Investitionen in erdgasbetriebene Anlagen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) beihilfefähig sind. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe Investitionen in sauberere Alternativen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, nicht verdrängt und keine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirkt. Bitte erläutern Sie ferner, ob die erdgasbetriebene Anlage an die Stelle einer Energieerzeugungsanlage tritt, die die umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Erdöl und Kohle verwendet.

b)
Bestätigen Sie bitte, dass Investitionen in Anlagen, die mit umweltschädlichen fossilen Brennstoffen wie Erdöl und Kohle betrieben werden, im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) nicht beihilfefähig sind. Bitte beachten Sie, dass davon ausgegangen wird, dass Beihilfen für die Installation von Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen wie Erdöl und Kohle betrieben werden, aufgrund der höheren CO2-Emissionen durch die Nutzung fossiler Brennstoffe und aufgrund des erheblichen Risikos, dass eine Festlegung auf Technologien für die Nutzung fossiler Brennstoffe entsteht und Investitionen in auf dem Markt verfügbare sauberere und innovativere Alternativen verdrängt werden, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
55.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(380).

56.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

57.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

58.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

59.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

d)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

e)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464 und 465) der Leitlinien.
60.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.C

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.3.1 – Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen und sauberen mobilen Service-Geräten sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.3.1 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Senkung verkehrsbedingter Emissionen, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(381).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(382).

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.3.1.1 (Randnummern 160 und 161) und 4.3.1.2 (Randnummern 162 und 163) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter den Randnummern 160 und 161 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

9.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

10.
Bitte machen Sie genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Abschnitt 4.3.1.2 (Randnummern 162 und 163) der Leitlinien.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.2 (Randnummern 26-32) und 4.3.1.3 (Randnummern 164-169) der Leitlinien.

11.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

12.
Nach Randnummer 28 der Leitlinien:

a)
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme(383). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist. Nach Randnummer 165 der Leitlinien muss es sich bei einem kontrafaktischen Szenario um eine Investition mit derselben Kapazität, derselben Lebensdauer und gegebenenfalls weiteren relevanten technischen Merkmalen der umweltfreundlichen Investition handeln. Bitte beachten Sie, dass die Randnummern 165 bis 169 der Leitlinien zusätzliche alternative Anforderungen an das kontrafaktische Szenario enthalten:

i)
Besteht das kontrafaktische Szenario im Erwerb oder im Leasing von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten derselben Klasse bzw. Kategorie und derselben Kapazität wie das emissionsfreie oder saubere Fahrzeug, die aber weniger umweltfreundlich sind, weisen Sie bitte gegebenenfalls nach, dass das weniger umweltfreundliche Fahrzeug oder Gerät mindestens die Unionsnormen erfüllt.

ii)
Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass das bereits vorhandene Fahrzeug bzw. das bereits vorhandene mobile Service-Gerät während eines Zeitraums in Betrieb gehalten wird, der der Lebensdauer der umweltfreundlichen Investition entspricht, sollten die abgezinsten Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungskosten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden.

iii)
Besteht das kontrafaktische Szenario in einem späteren Austausch des Fahrzeugs oder des mobilen Service-Geräts, dann sollte der abgezinste Wert des Fahrzeugs oder des mobilen Service-Geräts angegeben und der Unterschied in der jeweiligen wirtschaftlichen Lebensdauer berücksichtigt werden.

iv)
Bei Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten, die Leasingvereinbarungen unterliegen, übermitteln Sie bitte einen Vergleich des abgezinsten Werts des Leasings des sauberen Fahrzeugs bzw. des sauberen mobilen Service-Geräts mit dem abgezinsten Wert des Leasings des weniger umweltfreundlichen Fahrzeugs bzw. mobilen Service-Geräts, das ohne die Beihilfe genutzt würde.

v)
Besteht die Investition darin, dass einem bereits vorhandenen Fahrzeug oder mobilen Service-Gerät weitere Ausrüstung hinzugefügt wird, um seine Umweltbilanz zu verbessern (z. B. Nachrüstung mit Emissionsminderungssystemen), erläutern Sie bitte, ob das kontrafaktische Szenario darin besteht, das Fahrzeug ohne die Investition in die Nachrüstung weiter zu nutzen. In diesem Fall kann es sich bei den beihilfefähigen Kosten um die gesamten Investitionskosten handeln.

b)
Bitte erläutern Sie gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern.

c)
Bitte quantifizieren Sie die Kosten und Einnahmen im bzw. in den faktischen Szenario(s) und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) wie folgt:

i)
Wird eine Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt, begründen Sie bitte die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern auf der Grundlage des jeweiligen Referenzvorhabens(384), der entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und der sich daraus ergebenden Finanzierungslücke.

ii)
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt, begründen Sie bitte die Verhaltensänderung (ggf. für jede Gruppe von Beihilfeempfängern/jedes Referenzvorhaben) anhand der unter Buchstabe c Ziffer i geforderten Elemente oder legen Sie alternativ einschlägige quantitative Nachweise auf der Grundlage von Marktstudien, Plänen von Investoren, Finanzberichten oder andere quantitative Nachweise, wie Gebote bei ähnlichen Vorhaben im Rahmen neuerer vergleichbarer Ausschreibungen(385), vor.

13.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.

14.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

15.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(386) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

17.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

18.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

19.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.1 (Randnummern 34-38) der Leitlinien.

20.
Bitte erläutern Sie, welchen Fall bzw. welche Fälle von Marktversagen, die hinreichenden Umweltschutz verhindern, Ihre Behörden festgestellt haben. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Randnummer 34 Buchstabe a, b, c oder d der Leitlinien an, um welche Art von Marktversagen es sich handelt.

21.
Bitte übermitteln Sie im Einklang mit Randnummer 35 der Leitlinien Angaben zu den von Ihren Behörden ermittelten bestehenden Strategien und Maßnahmen, durch die den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. Fällen von Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.

22.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 36 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und berücksichtigen Sie dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.

23.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 37 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nach Kenntnis Ihrer Behörden in der Union bereits Vorhaben oder Tätigkeiten, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vergleichbar sind, zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Falls ja, legen Sie bitte weitere Nachweise für die Erforderlichkeit von Beihilfen vor.

24.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 38 der Leitlinien verweisen Sie bitte auf die bereits unter Frage 12 Buchstabe c angeführten quantitativen Nachweise.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.2 (Randnummern 39-46) und 4.3.1.4.1 (Randnummer 171) der Leitlinien.

25.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EU-EHS), nicht untergräbt.

26.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 42 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass keiner der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte ( „Verursacherprinzip” ).

27.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind. Beihilfeformen wie die folgenden können den Wettbewerb weniger verfälschen: rückzahlbare Vorschüsse statt direkte Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumente (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen).

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Randnummer 46 der Leitlinien).

28.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 40 und 171 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nicht andere Arten von Maßnahmen als Beihilfen die Entwicklung des Marktes für saubere Mobilität fördern könnten, und beschreiben Sie deren erwartete Auswirkungen im Vergleich zu denen der geplanten Maßnahme. Bei solchen anderen Arten von Maßnahmen kann es sich auch um die Einführung allgemeiner Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs sauberer Fahrzeuge handeln, wie Umwelt- oder Abwrackprämien oder die Schaffung von Umweltzonen im betreffenden Mitgliedstaat.

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.3 (Randnummern 47-55) und 4.3.1.4.2 (Randnummern 172-181) der Leitlinien. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den beiden folgenden Abschnitten (2.1.3.1 und 2.1.3.2) um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist.

2.1.3.1.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 49, 50, 173, 174 und 175 der Leitlinien.

29.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49, 50 und 173 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien).

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit oder pro sauberem oder emissionsfreiem Fahrzeug erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

iii)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern sich dieser für die mit der bzw. den Maßnahme(n) verfolgten Ziele eignet. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummern 50 und 174 der Leitlinien).

iv)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor Ablauf der Antragsfrist in jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

c)
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf Frage 12 vorgelegten Nachweise.

d)
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

e)
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

f)
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

g)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird (siehe Randnummer 49, Fußnote 43 der Leitlinien).

h)
Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien).

30.
Bitte legen Sie dar, wie die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens sicherstellt, dass weiterhin genügend Anreize für Antragsteller bestehen, Gebote für Vorhaben abzugeben, die den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge betreffen, welche in der Regel teurer sind als weniger umweltfreundliche Alternativen, sofern diese für den jeweiligen Verkehrsträger verfügbar sind. Erläutern Sie bitte z. B., ob die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens Aufschläge vorsieht, durch die Vorhaben mit einem Umweltnutzen, der größer ist als der Umweltnutzen, der sich aus den Fördervoraussetzungen oder dem vorrangigen Ziel der Maßnahme ergibt, eine höhere Punktzahl zugewiesen werden kann (Randnummer 175 der Leitlinien).

2.1.3.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 51-55 und 176-181 der Leitlinien.

31.
Bitte erläutern Sie, weshalb keine Ausschreibung durchgeführt wird (unter Bezugnahme auf die Ausnahmen unter Randnummer 176 der Leitlinien):

a)
Die erwartete Teilnehmerzahl reicht nicht aus, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten bzw. strategisches Bietverhalten zu vermeiden, ODER
b)
in Abhängigkeit von den Merkmalen der jeweiligen Maßnahme, Wirtschaftszweige oder Verkehrsträger ist eine Ausschreibung, wie unter den Randnummer 49 und 50 beschrieben, nicht geeignet, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten, und die Verwendung der alternativen Methoden unter den Randnummern 177 bis 180 der Leitlinien zum Nachweis der Angemessenheit würde die Gefahr übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen nicht erhöhen, ODER
c)
die Beihilfen werden für den Erwerb oder das Leasing von Fahrzeugen gewährt, die für die Nutzung durch Unternehmen bestimmt sind, die im öffentlichen Personenverkehr auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg tätig sind.

32.
Bitte geben Sie die Nettomehrkosten der Investition an. Diese werden als Differenz zwischen den Gesamtbetriebskosten der sauberen Fahrzeuge, die mithilfe der Beihilfe erworben oder geleast werden sollen, einerseits und den Gesamtbetriebskosten im kontrafaktischen Szenario andererseits berechnet, ausgenommen Kosten, die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängen. Bei der Nachrüstung von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten können die beihilfefähigen Kosten die Gesamtkosten für die Nachrüstung sein, sofern die Fahrzeuge bzw. die mobilen Service-Geräte im kontrafaktischen Szenario auch ohne die Nachrüstung dieselbe wirtschaftliche Lebensdauer hätten (Randnummern 178-179 der Leitlinien).

33.
Bitte nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme geltenden Beihilfehöchstintensitäten und geben Sie an, ob etwaige Aufschläge (gemäß Randnummer 177 der Leitlinien) gewährt werden.

34.
Sollte abweichend von den Randnummern 177-179 der Leitlinien davon ausgegangen werden, dass Beihilfen erforderlich sind, die über die unter Randnummer 177 der Leitlinien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten hinausgehen, nennen Sie bitte die Höhe der Beihilfe, die als erforderlich erachtet wird, und begründen Sie sie auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke für Referenzvorhaben im bzw. in den tatsächlichen und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s), die in der Antwort auf Frage 12 Buchstabe c Ziffer i genannt wurden, im Einklang mit den Randnummern 51-52 der Leitlinien.

Für diese Analyse der Finanzierungslücke legen Sie bitte für das in der Antwort auf Frage 12 genannte tatsächliche und ein realistisches kontrafaktisches Szenario(387) eine Quantifizierung vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario und beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem Anmeldeformular erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).

b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).

c)
Bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern muss der Mitgliedstaat die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben darlegen.

Bei Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat die Nachweise anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen.

d)
Sie können dieser Anmeldung auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

35.
Bitte weisen Sie auch nach, dass ein – wie unter Frage 34 beschrieben ermittelter – höherer Beihilfebetrag nicht dazu führen würde, dass die Finanzierungslücke überschritten wird.

36.
Falls Randnummer 52 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario darin besteht, dass der Beihilfeempfänger eine Tätigkeit oder Investition nicht durchführt oder seine Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt, legen Sie bitte Nachweise für diese Annahme vor(388).

37.
In allen Fällen, in denen die Angemessenheit über eine Analyse der Finanzierungslücke gerechtfertigt wird, bestätigen Sie bitte auch, dass Ihre Behörden eine Ex-post-Überwachung durchführen werden, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten. Bitte beschreiben Sie auch den Überwachungs- und den Rückforderungsmechanismus, den Ihre Behörden anwenden wollen (Randnummer 180 der Leitlinien).

2.1.4.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

38.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

39.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Randnummern 173, 177 oder 180 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

40.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(389) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.5.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

41.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

42.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.2 (Randnummern 63-70) und 4.3.1.5 (Randnummern 183-189) der Leitlinien.

43.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

44.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Es handelt sich um einen Markt oder Märkte, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

b)
Sie sieht Ausschreibungsverfahren auf einem oder mehreren entstehenden Märkten vor, wenn ein Teilnehmer eine starke Marktposition innehat.

c)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

45.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

46.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger stärkt bzw. stärken oder wahrt bzw. wahren, die Expansion von Wettbewerbern erschwert bzw. erschweren, Wettbewerber vom Markt verdrängt bzw. verdrängen oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert bzw. blockieren. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

47.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

d)
Welches sind im Fall von Einzelbeihilfen die wichtigsten Faktoren für die Wahl des Standorts der Investitionen durch den Beihilfeempfänger?

48.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Regelung über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

49.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) Anreize für neue Investitionen in Fahrzeuge und mobile Service-Geräte, die mit Erdgas betrieben werden, bieten kann bzw. können, erläutern Sie bitte, wie davon ausgegangen werden kann, dass die Maßnahme keine langfristige Festlegung bewirkt und keine Investitionen in sauberere Alternativen verdrängt. Bei Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von CNG- und LNG-Fahrzeugen für den Schiffsverkehr und von mobilen CNG- und LNG-Service-Geräten weisen Sie daher bitte nach, dass sauberere Alternativen zur Dekarbonisierung des betreffenden Verkehrsträgers auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind und voraussichtlich kurzfristig nicht verfügbar sein dürften. Bitte betrachten Sie zu diesem Zweck einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nach der Anmeldung der Beihilfemaßnahme (oder, falls hinreichend begründet, einen anderen Zeitraum) und legen Sie zur Untermauerung unabhängige Marktstudien oder sonstige geeignete Nachweise vor.

50.
Falls die angemeldete Maßnahme Anreize für Investitionen in mit fossilen Brennstoffen betriebene saubere Luftfahrzeuge bieten kann (bei denen es sich nicht um emissionsfreie Luftfahrzeuge handelt), weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfe zur Markteinführung oder beschleunigten Einführung neuer, effizienterer und wesentlich umweltfreundlicherer Luftfahrzeuge beiträgt. Bitte erläutern Sie auch, wie solche Investitionen mit einem Übergang zur Klimaneutralität im Einklang stehen und wie die Maßnahme der Gefahr einer Festlegung auf herkömmliche Technologien und einer Verdrängung von Investitionen in sauberere Alternativen begegnet.

51.
Betrifft die Maßnahme einen Luftverkehrsdienst, erläutern Sie bitte, ob Ihre Behörden verlangen wollen, dass der Beihilfeempfänger eine entsprechende Anzahl von weniger umweltfreundlichen Luftfahrzeugen mit einer Startmasse, die der Startmasse der mithilfe von Beihilfen erworbenen oder geleasten Luftfahrzeuge vergleichbar ist, stilllegt, um besonders wettbewerbsverzerrende Auswirkungen der Beihilfemaßnahme abzumildern oder um die positiven Auswirkungen der Maßnahme zu verstärken.

52.
Bei Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten erläutern Sie bitte, ob die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge in dem betreffenden Wirtschaftszweig Fälle von Marktversagen, wie etwa eine Überkapazität, bewirken bzw. bereits bestehende Fälle von Marktversagen verstärken würde.

53.
Falls durch die angemeldete Maßnahme ein einzelner Beihilfeempfänger oder eine begrenzte Zahl bestimmter Beihilfeempfänger ohne Ausschreibung gezielt gefördert wird, geben Sie bitte an, weshalb die Maßnahme so ausgestaltet wurde und nicht allen Wettbewerbern offensteht, die dieselbe Dienstleistung, dasselbe Produkt oder denselben Nutzen bereitstellen wollen, und weisen Sie nach, dass die Maßnahme dem höheren Risiko einer Wettbewerbsverzerrung angemessen Rechnung trägt.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

54.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(390) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

55.
(Im Falle einer Ausschreibung) Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU an Ausschreibungen erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
56.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(391).

57.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

58.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

59.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

60.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

61.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
62.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.D

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.3.2 – Beihilfen für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur Dieser Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.3.2 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Senkung verkehrsbedingter Emissionen, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(392).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden.(393)

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.3.2,1 (Randnummern 190 und 191) und 4.3.2.2 (Randnummern 192 und 193) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV darf die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter den Randnummern 190 und 191 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

9.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

10.
Bitte machen Sie genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Abschnitt 4.3.2.2 (Randnummern 192 und 193) der Leitlinien.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 26-32) der Leitlinien.

11.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

12.
Nach Randnummer 28 der Leitlinien:

a)
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme(394). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist.

b)
Bitte erläutern Sie gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern.

. …

c)
Bitte quantifizieren Sie die Kosten und Einnahmen im bzw. in den faktischen Szenario(s) und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) wie folgt:

i)
Wird eine Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt, begründen Sie bitte die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern auf der Grundlage des jeweiligen Referenzvorhabens(395), der entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und der sich daraus ergebenden Finanzierungslücke.

ii)
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt, begründen Sie bitte die Verhaltensänderung (ggf. für jede Gruppe von Beihilfeempfängern/jedes Referenzvorhaben) anhand der oben unter Buchstabe a geforderten Elemente oder legen Sie alternativ einschlägige quantitative Nachweise auf der Grundlage von Marktstudien, Plänen von Investoren, Finanzberichten oder andere quantitative Nachweise, wie Gebote bei ähnlichen Vorhaben im Rahmen neuerer vergleichbarer Ausschreibungen(396), vor.

13.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.

14.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

15.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(397) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

17.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

18.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

19.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.3.2.3.1 (Randnummern 194 und 195) der Leitlinien.

20.
Bitte erläutern Sie, ob und wie überprüft wurde, dass Beihilfen erforderlich sind, um Anreize für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur der Art, wie sie mit der staatlichen Beihilfe aufgebaut werden soll, zu schaffen, da eine vergleichbare Infrastruktur zu Marktbedingungen kurzfristig wahrscheinlich nicht aufgebaut würde. Hierfür können Sie eine vorab durchgeführte öffentliche Konsultation, eine unabhängige Marktstudie oder einen anderen geeigneten Nachweis nach Abschnitt 3.2.1.1 der Leitlinien heranziehen. Bitte machen Sie gegebenenfalls Angaben zu den Auswirkungen eines EHS. Bitte reichen Sie die Nachweise ein.

21.
Falls die geförderte Lade- oder Tankinfrastruktur anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offensteht, geben Sie bitte Folgendes an: i) den Grad der Marktdurchdringung der sauberen Fahrzeuge, die diese Infrastruktur nutzen könnten, im Vergleich zur gesamten Flotte zugelassener Fahrzeuge in Ihrem Mitgliedstaat, und/oder ii) das Verkehrsaufkommen in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.2 (Randnummern 39-46) und Abschnitt 4.3.2.3.2 (Randnummern 196 und 197) der Leitlinien.

22.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EU-EHS), nicht untergräbt.

23.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 42 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass keiner der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte ( „Verursacherprinzip” ).

24.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind. Beihilfeformen wie die folgenden können den Wettbewerb weniger verfälschen: rückzahlbare Vorschüsse statt direkte Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumente (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen).

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Randnummer 46 der Leitlinien).

25.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 197 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob der Übergang zu sauberer Mobilität nicht mit Regulierungsmaßnahmen (einschließlich neuen solchen Maßnahmen) gefördert werden könnte, und beschreiben Sie die erwarteten Auswirkungen dieser Initiativen im Vergleich zu denen der geplanten Maßnahme.

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.3.2.3.3 (Randnummern 198-204) der Leitlinien. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den beiden folgenden Abschnitten (2.1.3.1 und 2.1.3.2) um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist.

2.1.3.1.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 49, 50 und 199 der Leitlinien.

26.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49 und 50 sowie 199 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien).

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit oder pro Ladepunkt oder Tankstelle erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

iii)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern sich dieser für die mit der bzw. den Maßnahme(n) verfolgten Ziele eignet. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummern 50 und 199 der Leitlinien).

iv)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor Ablauf der Antragsfrist in jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

c)
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf Frage 12 Buchstabe c Ziffer ii vorgelegten Nachweise.

d)
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

e)
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

f)
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

g)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird (siehe Randnummer 49, Fußnote 43 der Leitlinien).

h)
Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien). Falls Gebotsobergrenzen eingesetzt werden, rechtfertigen Sie bitte ihre Höhe unter Bezugnahme auf die Quantifizierung der Kosten und Einnahmen von Referenzvorhaben unter Frage 12 Buchstabe c Ziffer ii.

27.
Bitte erläutern Sie, wie die Ausgestaltung der Ausschreibung gewährleistet, dass weiterhin genügend Anreize für Antragsteller bestehen, Gebote für Vorhaben abzugeben, die eine Lade- oder Tankinfrastruktur betreffen, welche ausschließlich erneuerbaren Strom oder erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt. Erläutern Sie bitte z. B., ob die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens Aufschläge vorsieht, durch die Vorhaben mit einem Umweltnutzen, der größer ist als der Umweltnutzen, der sich aus den Fördervoraussetzungen oder dem vorrangigen Ziel der Maßnahme ergibt, eine höhere Punktzahl zugewiesen werden kann (Randnummer 199 der Leitlinien).

2.1.3.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 200-204 der Leitlinien.

28.
Bitte erläutern Sie, weshalb keine Ausschreibung durchgeführt wird (unter Bezugnahme auf die Ausnahmen unter Randnummer 200 der Leitlinien):

a)
Die erwartete Teilnehmerzahl reicht nicht aus, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten bzw. strategisches Bietverhalten zu vermeiden,

ODER

b)
in Abhängigkeit von den Merkmalen der jeweiligen Maßnahme, Wirtschaftszweige oder Verkehrsträger ist eine Ausschreibung, wie unter den Randnummer 49 und 50 beschrieben, nicht geeignet, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten, und die Verwendung der alternativen Methoden unter den Randnummern 201 bis 204 der Leitlinien zum Nachweis der Angemessenheit würde die Gefahr übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen nicht erhöhen,

ODER

c)
die Beihilfe wird für Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Nutzung durch Unternehmen bestimmt ist, welche im öffentlichen Personenverkehr auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg tätig sind,

ODER

d)
die Beihilfe wird für Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Nutzung durch den Beihilfeempfänger bestimmt ist und der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist; in diesem Fall begründen Sie bitte, weshalb keine Ausschreibung vorgesehen ist,

ODER

e)
die Beihilfe wird für Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die für die Nutzung durch bestimmte Fahrzeugtypen bestimmt ist, deren Marktdurchdringungsgrad (je betreffendem Fahrzeugtyp, der die Infrastruktur nutzen würde) in dem betreffenden Mitgliedstaat oder deren Verkehrsaufkommen in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen sehr gering ist, und untermauern Sie dies durch Daten.

2.1.3.2.1.
Angemessenheit von Beihilfen, die über eine Analyse der Finanzierungslücke gewährt werden
29.
Wird die Beihilfe auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke festgelegt, rechtfertigen Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 201 der Leitlinien bitte den Beihilfebetrag auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke nach den Randnummern 48 und 51-52 der Leitlinien für Referenzvorhaben im bzw. in den faktischen und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s), wie sie in der Antwort auf Frage 12 beschrieben wurden.

30.
Für diese Analyse der Finanzierungslücke legen Sie bitte für das in der Antwort auf Frage 12 genannte tatsächliche und ein realistisches kontrafaktisches Szenario(398) eine Quantifizierung vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario und beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem Anmeldeformular erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).

b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).

c)
Bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern muss der Mitgliedstaat die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben darlegen.

Bei Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat die Nachweise anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen (Randnummer 53 der Leitlinien).

d)
Sie können dieser Anmeldung auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

31.
Falls Randnummer 52 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario darin besteht, dass der Beihilfeempfänger eine Tätigkeit oder Investition nicht durchführt oder seine Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt, legen Sie bitte Nachweise für diese Annahme vor(399).

32.
In allen Fällen, in denen die Angemessenheit über eine Analyse der Finanzierungslücke gerechtfertigt wird, bestätigen Sie bitte auch, dass Ihre Behörden eine Ex-post-Überwachung durchführen werden, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten. Bitte beschreiben Sie auch den Rückforderungsmechanismus, den Ihre Behörden anwenden wollen (Randnummer 201 der Leitlinien).

2.1.3.2.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität gewährt werden
33.
Wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität festgelegt, beschreiben Sie bitte die im Rahmen der Maßnahme beihilfefähigen Kosten; nach den Randnummern 202, 203 und 204 der Leitlinien sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung der Lade- oder Tankinfrastruktur. Sie können zum Beispiel Folgendes umfassen:

a)
die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst sowie die Kosten für die einschlägige technische Ausrüstung,
b)
die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, und um die Intelligenzfähigkeit der Ladeinfrastruktur zu gewährleisten,
c)
die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen,
d)
die Investitionskosten für die Produktionseinheiten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem/CO2-armem Wasserstoff bzw. für die Speicheranlagen.

34.
Bitte nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme geltenden Beihilfehöchstintensitäten und geben Sie an, ob etwaige Aufschläge (gemäß Randnummer 202 der Leitlinien) gewährt werden.

2.1.4.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

35.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

36.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Randnummern 199, 201 oder 202 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

37.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(400) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.5.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

38.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

39.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.2 (Randnummern 63-70) und 4.3.2.4 (Randnummern 205-216) der Leitlinien.

40.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

41.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Es handelt sich um einen Markt oder Märkte, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

b)
Sie sieht Ausschreibungsverfahren auf einem oder mehreren entstehenden Märkten vor, wenn ein Teilnehmer eine starke Marktposition innehat.

c)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

42.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

43.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers stärkt oder wahrt, die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Kapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die durch die Beihilfegewährung verursachte(n) potenzielle(n) Wettbewerbsverfälschung(en) zu begrenzen.

44.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

d)
Welches sind im Fall von Einzelbeihilfen die wichtigsten Faktoren für die Wahl des Standorts der Investitionen durch den Beihilfeempfänger?

45.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme(n) erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Regelung über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

46.
Bitte bestätigen Sie, dass neue Ladeinfrastruktur, die eine Übertragung von Strom mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW ermöglicht, in der Lage ist, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen (Randnummer 206 der Leitlinien).

47.
Werden Beihilfen für Tankinfrastruktur für den Schiffs- und Luftverkehr gewährt, die synthetische Kraftstoffe, einschließlich flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oder Biokraftstoffe bereitstellen, begründen Sie bitte, warum neue Infrastruktur erforderlich ist. Bei synthetischen Drop-in-Kraftstoffen und bei Biokraftstoffen berücksichtigen Sie bitte, inwieweit bestehende Infrastruktur für die Bereitstellung von synthetischen Drop-in-Kraftstoffen oder Biokraftstoffen genutzt werden kann (Randnummer 207 der Leitlinien).

48.
Werden Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von für den Schiffsverkehr bestimmter CNG- und LNG-Tankinfrastruktur gewährt,

a)
weisen Sie nach, dass sauberere Alternativen auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind und kurzfristig nicht verfügbar sein dürften,

b)
erläutern Sie, wie diese Tankinfrastruktur genutzt würde, um den Übergang zu CO2-armen Kraftstoffen anzustoßen (Randnummer 209 der Leitlinien), und

c)
ob die Investition Bestandteil einer Überleitung zur Dekarbonisierung ist und wie die Beihilfe dazu beiträgt, in den Rechtsvorschriften der Union für den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe festgelegte Ziele zu erreichen (Randnummer 209 der Leitlinien).

49.
Bei Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von LNG-Tankinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge bestätigen Sie bitte, dass sie nicht nach 2025 gewährt werden. Bitte erläutern Sie, wie die Beihilfe dazu beiträgt, in den Rechtsvorschriften der Union für den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe festgelegte Ziele zu erreichen (Randnummer 210 der Leitlinien).

50.
Bei Beihilfen für Wasserstoff-Tankinfrastruktur geben Sie bitte an, ob für Beihilfen im Rahmen der Maßnahme die Voraussetzung gilt, dass der an der geförderten Tankinfrastruktur bereitgestellte Wasserstoff während der gesamter Lebensdauer der Infrastruktur erneuerbar oder CO2-arm ist. Falls dies nicht der Fall ist, erläutern Sie bitte, ob und wie sichergestellt wird, dass für die Beihilfeempfänger ein realistischer Weg existiert, die Versorgung der Tankinfrastruktur mit nicht erneuerbarem Wasserstoff oder nicht CO2-armem Wasserstoff bis spätestens 2035 schrittweise auslaufen zu lassen (Randnummer 212 der Leitlinien).

51.
Bitte legen Sie dar, ob die angemeldete Maßnahme Vorkehrungen vorsieht, um die Schaffung bzw. Stärkung von Marktmacht zu verhindern, die einen wirksamen Wettbewerb auf neu entstehenden oder sich entwickelnden Märkten verhindern oder beeinträchtigen kann (solche Vorkehrungen können z. B. darin bestehen festzulegen, wie viel Prozent der für die Maßnahme insgesamt vorgesehenen Mittel je Unternehmen höchstens zugewiesen werden können) (Randnummer 213 der Leitlinien).

52.
Bitte beschreiben Sie die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme geltenden Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Betreiber von Lade- oder Tankinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, nicht manche Anbieter von Mobilitätsdiensten unangemessen bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Vorzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung (Randnummer 214 der Leitlinien).

53.
Falls Dritte (d. h. nicht der Beihilfeempfänger) mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt werden, bestätigen Sie bitte, dass die Beauftragung auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der Vergabevorschriften der Union, sofern diese anwendbar sind, erfolgen würde (Randnummer 215 der Leitlinien).

54.
Wird die Infrastruktur anderen Nutzern als dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) offenstehen, bestätigen Sie bitte, dass ein diskriminierungsfreier Zugang sichergestellt wird, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen (Randnummer 216 der Leitlinien).

55.
Bitte bestätigen Sie, dass die von Nutzern für die Nutzung der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur erhobenen Gebühren den Marktpreisen entsprechen (Randnummer 216 der Leitlinien). Bitte geben Sie an, ob Betreiber der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur Preisobergrenzen beachten müssen; falls ja, erläutern Sie bitte, wie solche Preisobergrenzen festgelegt wurden.

3.
Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

56.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(401) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

57.
(Im Falle einer Ausschreibung) Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU an Ausschreibungen erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
58.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(402).

59.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

60.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

61.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

62.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

63.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
64.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.E

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.4 – Beihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.4 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(403).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(404).

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25) sowie der Abschnitte 4.4.1 (Randnummern 217-219) und 4.4.2 (Randnummern 220-224) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter den Randnummern 217-219 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

9.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

10.
Wenn im Rahmen einer Einzelbeihilfe bzw. einer Beihilferegelung nur eine sehr begrenzte Zahl von Beihilfeempfängern oder ein etabliertes Unternehmen unterstützt werden soll, übermitteln Sie bitte eine Quantifizierung des durch die Maßnahme erwarteten Nutzens für die Umwelt (eingesparte Ressourcen/vermiedener Ressourcenverbrauch) und erläutern Sie die verwendete Quantifizierungsmethode.

11.
Machen Sie bitte Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahmen(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten und nennen Sie die Tätigkeiten aus den Randnummern 220 und 221 der Leitlinien, denen sie entsprechen.

12.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nachstehende Investitionsbeihilfemaßnahmen nicht nach Abschnitt 4.4 geprüft werden:

a)
Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen
b)
CCU (CO2-Abscheidung und -Nutzung; carbon capture and use)
c)
Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas und Biomasse-Brennstoffen aus Abfall
d)
Energieerzeugung aus Abfall
e)
Energie- oder Wärmeerzeugung aus Abfall im Zusammenhang mit Investitionen in Fernwärme- oder Fernkältesysteme oder deren Betrieb

Für die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Investitionen nutzen Sie bitte das Anmeldeformular für Abschnitt 4.1, da solche Maßnahmen nach Abschnitt 4.1 der Leitlinien geprüft werden; genauso verweisen wir für Investitionen nach Buchstabe e auf das Anmeldeformular für Abschnitt 4.10, da die Prüfung solcher Maßnahmen nach Abschnitt 4.10 der Leitlinien erfolgt.

13.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfemaßnahme auch Betriebskosten für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall abdeckt, und falls ja, für welche Abfallströme oder Abfallarten.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.2 (Randnummern 26-32) und 4.4.3 (Randnummern 225-233) der Leitlinien.

14.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

15.
Nach Randnummer 28 der Leitlinien:
15.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme(405). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist. Bitte berücksichtigen Sie die Anforderungen an das kontrafaktische Szenario nach den Randnummern 226-230 und 239 der Leitlinien, so insbesondere Folgendes:

a)
Das kontrafaktische Szenario entspricht in der Regel einer Investition mit derselben Kapazität, derselben Lebensdauer und ggf. denselben weiteren relevanten technischen Merkmalen wie die umweltfreundliche Investition, führt jedoch zu geringerem Umweltschutz, so z. B. eine Anlage zur Abfallbehandlung auf einer niedrigeren Stufe der Abfallhierarchie oder mit geringerer Ressourceneffizienz; wenn das wiederverwendete oder recycelte (Sekundär-)Produkt technisch und wirtschaftlich durch den Primärrohstoff oder das Primärprodukt substituierbar ist, kann das kontrafaktische Szenario in der herkömmlichen Produktionsanlage für den Primärrohstoff oder das Primärprodukt bestehen.
b)
Alternativ kann das kontrafaktische Szenario auch einem der nachstehenden Szenarios entsprechen:

i)
Bestehende Anlagen oder Ausrüstung werden während eines Zeitraums in Betrieb gehalten oder weiter verwendet, der der Lebensdauer der umweltfreundlichen Investition entspricht; in diesem Fall sollten gemäß Randnummer 227 der Leitlinien die abgezinsten Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungskosten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden;
ii)
die Anlagen oder die Ausrüstung werden später ersetzt; in diesem Fall ist gemäß Randnummer 228 der Leitlinien der abgezinste Wert der Anlagen und Ausrüstung zu berücksichtigen und der Unterschied in der jeweiligen wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen oder Ausrüstung auszugleichen;
iii)
Leasing einer weniger umweltfreundlichen Ausrüstung, die ohne die Beihilfe genutzt würde; in diesem Fall sollte gemäß Randnummer 229 der Leitlinien der abgezinste Wert des Leasings der weniger umweltfreundlichen Ausrüstung berücksichtigt werden;
iv)
das kontrafaktische Szenario kann auch darin bestehen, dass ein alternatives Investitionsvorhaben fehlt, insbesondere wenn die geförderte Investition in der Hinzufügung von Anlagen oder Ausrüstung zu bereits bestehenden Einrichtungen, Anlagen oder Ausrüstung besteht und es dafür keine gleichwertige herkömmliche Alternative gibt.

Bitte geben Sie bei der Beschreibung des tatsächlichen und des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenario(s) die Kapazität, die Lebensdauer und die weiteren technischen Merkmale der Investition beim tatsächlichen und bei dem bzw. den kontrafaktischen Szenario(s) an.

15.2.
Bitte erläutern Sie gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern.

15.3.
Bitte quantifizieren Sie die Kosten und Einnahmen im bzw. in den faktischen Szenario(s) und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) und begründen Sie die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern. Stützen Sie sich dabei bitte auf

a)
das jeweilige Referenzvorhaben(406), die entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und die sich daraus ergebende Finanzierungslücke

ODER

b)
einschlägige quantitative Nachweise auf der Grundlage von Marktstudien, Plänen von Investoren, Finanzberichten oder andere quantitative Nachweise, wie Gebote bei ähnlichen Vorhaben im Rahmen neuerer vergleichbarer Ausschreibungen(407).

16.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.

17.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

18.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

19.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 32, 232 und 233 der Leitlinien:

a)
Geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(408) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.

Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

b)
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie gemäß Randnummer 233 der Leitlinien einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

20.
Um die Vereinbarkeit mit Abschnitt 4.4.3 der Leitlinien aufzuzeigen, geben Sie bitte an, ob Vorhaben mit einer Amortisationsdauer von weniger als fünf Jahren im Rahmen der Beihilfemaßnahme förderfähig sind. Falls ja, erläutern Sie bitte, weshalb die Beihilfe im Einklang mit Randnummer 231 der Leitlinien erforderlich ist, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

21.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

22.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.1 (Randnummern 34-38) und 4.4.4.1 (Randnummern 234-236) der Leitlinien.

23.
Bitte erläutern Sie, welchen Fall bzw. welche Fälle von Marktversagen, die hinreichenden Umweltschutz verhindern, Ihre Behörden festgestellt haben. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Randnummer 34 Buchstabe a, b, c oder d der Leitlinien an, um welche Art von Marktversagen es sich handelt.

24.
Bitte übermitteln Sie im Einklang mit Randnummer 35 der Leitlinien Angaben zu den von Ihren Behörden ermittelten bestehenden Strategien und Maßnahmen, durch die den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. Fällen von Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.

25.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 36 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und berücksichtigen Sie dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.

26.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 37 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nach Kenntnis Ihrer Behörden in der Union bereits Vorhaben oder Tätigkeiten, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vergleichbar sind, zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Falls ja, legen Sie bitte weitere Nachweise für die Erforderlichkeit von Beihilfen vor.

27.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 38 der Leitlinien verweisen Sie bitte auf die bereits unter Frage 15 angeführten quantitativen Nachweise.

28.
Beschreiben Sie ferner bitte im Einklang mit Randnummer 235 der Leitlinien die etablierten Geschäftspraktiken im betreffenden Sektor und zeigen Sie auf, dass das Vorhaben über diese etablierten Geschäftspraktiken, die unionsweit und technologienübergreifend allgemein angewandt werden, hinausgeht.

29.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 236 der Leitlinien:

a)
Bei Beihilfen für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen weisen Sie bitte nach, dass diese getrennte Sammlung und Sortierung in Ihrem Mitgliedstaat(409) nicht ausreichend entwickelt ist.

b)
Bei Beihilfen zur Deckung von Betriebskosten weisen Sie bitte nach, dass diese Beihilfen während eines Übergangszeitraums erforderlich sind, um die Entwicklung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der getrennten Sammlung und Sortierung von Abfall zu fördern. Bitte berücksichtigen und beschreiben Sie etwaige Verpflichtungen von Unternehmen im Rahmen von Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung, die Sie nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/98/EG eingeführt haben könnten.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.2 (Randnummern 39-46) und 4.4.4.2 (Randnummer 238) der Leitlinien.

30.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 40 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass es keine Instrumente gibt, die weniger Verzerrungen bewirken und besser geeignet sind.
31.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EU-EHS), nicht untergräbt.

32.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 42 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass keiner der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte ( „Verursacherprinzip” ).

33.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 238 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass Unternehmen, die Abfall erzeugen, nicht durch die Beihilfen von Kosten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung entlastet werden, die sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht einschließlich Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung tragen bzw. erfüllen müssen. Weisen Sie bitte ferner nach, dass Unternehmen nicht durch die Beihilfen von Kosten entlastet werden, die als normale Kosten eines Unternehmens anzusehen sind.

34.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind. Beihilfeformen wie die folgenden können den Wettbewerb weniger verfälschen: rückzahlbare Vorschüsse statt direkte Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumente (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen).

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen, wie nach Randnummer 46 der Leitlinien erforderlich.

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 239-244 der Leitlinien. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden drei Abschnitten (2.1.3.1, 2.1.3.2 und 2.1.3.3) um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist [Bei Betriebsbeihilfen für die Sammlung siehe Abschnitt 2.1.3.3].

2.1.3.1.
Beihilfen auf der Grundlage der Beihilfeintensitäten nach den Randnummern 240-244 der Leitlinien
35.
Bitte geben Sie zur Beschreibung der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit Randnummer 239 der Leitlinien die Investitionsmehrkosten an, die unmittelbar mit einer Verbesserung des Umweltschutzes verbunden sind.

36.
Bitte legen Sie dar, wie die Investitionskosten im bzw. in den faktischen und im bzw. in den weniger umweltfreundlichen Szenario(s) bestimmt und geprüft werden.

37.
Wenn Produkte, Stoffe oder Materialien mangels Wiederverwendung Abfall darstellen würden und keine rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung oder einer anderen Behandlung der Produkte, Stoffe oder Materialien besteht, bestätigen Sie bitte, dass die beihilfefähigen Kosten der Investition entsprechen, die zur Verwertung der Produkte, Stoffe oder Materialien erforderlich ist.

38.
Bitte nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme geltenden Beihilfehöchstintensitäten und geben Sie an, ob etwaige Aufschläge gewährt werden (Randnummern 241-244 der Leitlinien).

39.
Bei öko-innovativen Tätigkeiten zeigen Sie bitte auf, dass die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Randnummer 244 der Leitlinien):

a)
Die öko-innovative Tätigkeit stellt gemessen am Stand der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union eine Neuheit oder eine wesentliche Verbesserung dar(410);
b)
der erwartete Nutzen für die Umwelt ist deutlich höher als die Verbesserung, die sich aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten ergibt(411);
c)
mit dem innovativen Charakter der Tätigkeit ist ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden, das höher ist als das Risiko, das in der Regel mit vergleichbaren nicht innovativen Tätigkeiten verbunden ist(412).

40.
Sollte abweichend von den Randnummern 241-244 der Leitlinien davon ausgegangen werden, dass Beihilfen erforderlich sind, die über die Beihilfehöchstintensitäten hinausgehen, nennen Sie bitte die Höhe der Beihilfe, die als erforderlich erachtet wird, und begründen Sie sie auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke für Referenzvorhaben im bzw. in den tatsächlichen und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s), die in der Antwort auf Frage 15 genannt wurden, im Einklang mit den Randnummern 51-52 der Leitlinien.

Für diese Analyse der Finanzierungslücke legen Sie bitte für das bzw. die in der Antwort auf Frage 15 genannte(n) tatsächliche(n) und das bzw. die realistische(n) kontrafaktische(n) Szenario(s)(413) eine Quantifizierung vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim bzw. bei den tatsächlichen Szenario(s) und der Kapitalwert beim bzw. bei den kontrafaktischen Szenario(s) während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem Anmeldeformular erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).

b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).

c)
Bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern muss der Mitgliedstaat die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben darlegen.

Bei Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat die Nachweise anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen.

d)
Sie können dieser Anmeldung auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

41.
Bitte weisen Sie auch nach, dass ein – wie unter Frage 40 beschrieben ermittelter – höherer Beihilfebetrag nicht dazu führen würde, dass die Finanzierungslücke überschritten wird.

42.
Falls Randnummer 52 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario darin besteht, dass der Beihilfeempfänger eine Tätigkeit oder Investition nicht durchführt oder seine Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt, legen Sie bitte Nachweise für diese Annahme vor.

43.
Im Einklang mit Randnummer 245 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass Ihre Behörden in dem Fall, dass beruhend auf Frage 40 eine höhere Beihilfeintensität erforderlich ist, eine Ex-post-Überwachung durchführen werden, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten; bitte beschreiben Sie den Überwachungsmechansimus und den Rückforderungsmechanismus, die eingeführt werden sollen.

2.1.3.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 49, 50 und 246 der Leitlinien.

44.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49, 50 und 246 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien).

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutz- oder Energieeinheit erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

iii)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern sich dieser für die mit der bzw. den Maßnahme(n) verfolgten Ziele eignet. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummer 50 der Leitlinien).

iv)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor Ablauf der Antragsfrist in jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

c)
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf Frage 15 vorgelegten Nachweise.

d)
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

e)
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

f)
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

g)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird (siehe Randnummer 49, Fußnote 43 der Leitlinien).

h)
Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien).

2.1.3.3.
Angemessenheit von Beihilfen zur Deckung von Betriebskosten für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall
45.
Nach Randnummer 247 der Leitlinien können Beihilfen für Betriebskosten gewährt werden, wenn sie sich auf die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen für bestimmte Abfallströme oder Abfallarten im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling beziehen. Wenn Sie solche Beihilfen zu gewähren beabsichtigen, ist Folgendes erforderlich:

a)
Belegen Sie, dass die Beihilfen im Wege einer Ausschreibung gewährt werden, die gemäß den unter den Randnummern 49 und 50 der Leitlinien dargelegten Kriterien durchgeführt wird und allen Anbietern von Dienstleistungen für die getrennte Sammlung und Sortierung diskriminierungsfrei offensteht. Hierzu sind die Angaben und Belege zu übermitteln, die oben unter Randnummer 42 genannt wurden.
b)
Geben Sie an, ob die Ausschreibung Regeln vorsieht, die die Beihilfen unter bestimmten genau definierten Umständen begrenzen, und ob diese Regeln und Umstände vorab festgelegt wurden. Falls ja:

i)
Zeigen Sie bitte auf, dass diese Begrenzungen wegen großer Unsicherheit über die künftige Entwicklung der Betriebskosten während der Laufzeit der Maßnahme gerechtfertigt sind.

ii)
Beschreiben Sie diese Regeln und genau definierten Umstände.

c)
Machen Sie Angaben zu etwaigen Investitionsbeihilfen, die eine Anlage zur getrennten Sammlung und Sortierung von Abfall erhält, die auch Betriebsbeihilfen erhält. Wenn beide Beihilfeformen dieselben beihilfefähigen Kosten betreffen, zeigen Sie bitte auf, dass die Investitionsbeihilfen von den Betriebsbeihilfen für dieselbe Anlage abgezogen werden und wie dies gewährleistet wird.

d)
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

2.1.4.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

46.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

47.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Randnummern 241-245 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

48.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(414) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.5.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

49.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

50.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.2 (Randnummern 63-70) und 4.4.5 (Randnummern 248-252) der Leitlinien.

51.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

52.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Es handelt sich um einen Markt oder Märkte, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

b)
Sie sieht Ausschreibungsverfahren auf einem oder mehreren entstehenden Märkten vor, wenn ein Teilnehmer eine starke Marktposition innehat.

c)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

53.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

54.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger stärkt oder wahrt, die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahme(n), die ergriffen wurde(n), um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

55.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

d)
Welches sind im Fall von Einzelbeihilfen die wichtigsten Faktoren für die Wahl des Standorts der Investitionen durch den Beihilfeempfänger?

56.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Maßnahme über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

57.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 249 der Leitlinien weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfen keinen Anreiz für die Erzeugung von Abfall oder einen höheren Ressourcenverbrauch bieten.

58.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 250 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass für den Fall, dass die Beihilfen eine höhere Nachfrage nach Abfall oder anderen für die Wiederverwendung, das Recycling oder die Verwertung bestimmten Materialien und Ressourcen bewirken, die Kapazitäten für die Sammlung solchen Abfalls sowie solcher anderen Materialien und Ressourcen entsprechend ausgebaut werden, um die höhere Nachfrage zu befriedigen.

59.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 251 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob die Beihilfen potenzielle Auswirkungen auf das Funktionieren der Märkte für Primär- und Sekundärstoffe für die betreffenden Produkte haben und wozu diese Auswirkungen führen könnten.

60.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 252 der Leitlinien geben Sie bei Beihilfen zur Deckung von Betriebskosten für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen für bestimmte Abfallströme oder Abfallarten im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling bitte an, ob potenziell Wechselwirkungen zwischen den Beihilfen und den Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung in Ihrem Mitgliedstaat bestehen, beschreiben Sie solche Regelungen und präzisieren Sie, zu welchen Wechselwirkungen es kommen könnte.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

61.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(415) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

62.
(Im Falle einer Ausschreibung) Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU an Ausschreibungen erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
63.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(416).

64.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass die Bestimmungen unter Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten werden.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

65.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

66.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

67.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

68.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464 und 465) der Leitlinien.
69.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.F

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.5 – Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.5 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf das bzw. die Umweltschutzziel(e), das bzw. die durch die Maßnahme gefördert werden soll(en).

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(417).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(418).

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Ermäßigung der Abgabe finanziert wird durch Erhöhung der Abgabe für andere Verbraucher;

c)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

d)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

e)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

f)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25) sowie der Abschnitte 4.5.1 (Randnummern 253-254) und 4.5.2 (Randnummern 255-259) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter den Randnummern 253-254 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

9.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

10.
Bitte machen Sie genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Abschnitt 4.5.2 (Randnummern 255-259) der Leitlinien. Geben Sie bitte an, welche der nachstehenden Kategorien von Investitionen im Rahmen der Beihilfemaßnahme beihilfefähig sind:

a)
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, nicht durch Treibhausgase bedingte Umweltverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern und dabei über Umweltschutznormen der Union hinauszugehen;
b)
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, nicht durch Treibhausgase bedingte Umweltverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern, wenn es an Unionsnormen mangelt;
c)
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, angenommene, jedoch noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen einzuhalten.

11.
Wenn Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate(419) gewährt werden:

a)
Bitte erläutern Sie die Regelung für handelbare Zertifikate genau und machen Sie Angaben u. a. zu den Zielen, zur Bewilligungsmethode, zu den beteiligten Behörden oder Stellen, zur Rolle des Staates, zu den Empfängern und zu den Verfahrensaspekten.

b)
Legen Sie bitte dar, wie durch die Konzeption der Regelung für handelbare Zertifikate sichergestellt wird, dass Umweltverschmutzung in einem Umfang vermieden oder verringert wird, der über das nach den verbindlichen Unionsnormen von den betreffenden Unternehmen zu erreichende Niveau hinausgeht.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe auf die Vermeidung oder Verringerung der Umweltverschmutzung abzielt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des bzw. der Beihilfeempfänger(s) steht.

13.
Erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass die Beihilfe Umweltverschmutzung nicht einfach von einem Sektor auf einen anderen oder von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert und dass die Umweltverschmutzung insgesamt verringert wird.

14.
Wenn im Rahmen einer Einzelbeihilfe bzw. einer Beihilferegelung nur eine sehr begrenzte Zahl von Beihilfeempfängern oder ein etabliertes Unternehmen unterstützt werden soll und das Ziel darin besteht, deren nicht durch Treibhausgase bedingte Umweltverschmutzung zu verringern, übermitteln Sie bitte eine Quantifizierung der Emissionen/Schadstoffe, die den Erwartungen zufolge vermieden werden, und erläutern Sie die verwendete Quantifizierungsmethode.

15.
Geben Sie bitte an, ob die Beihilfemaßnahme auch zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen beiträgt.

Falls ja, stellen Sie bitte die erwarteten Ergebnisse der Maßnahme in Bezug auf die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen den erwarteten Ergebnissen der Maßnahme in Bezug auf die Vermeidung und Verringerung anderer Schadstoffe gegenüber, wobei plausible und detaillierte Quantifizierungen zugrunde zu legen sind.

Geht es bei der Beihilfemaßnahme vorrangig um die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen, verwenden Sie bitte den ergänzenden Fragebogen für Abschnitt 4.1, da die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Abschnitts 4.1 geprüft wird. Besteht das vorrangige Ziel der Maßnahme jedoch in der Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung, so erfolgt ihre Prüfung auf der Grundlage des Abschnitts 4.5 (Randnummer 259 der Leitlinien).

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.2 (Randnummern 26-32) und 4.5.3 (Randnummern 260-262) der Leitlinien.

16.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

17.
Nach Randnummer 28 der Leitlinien:
17.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme(420). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist.

Bitte berücksichtigen Sie die Anforderungen an das kontrafaktische Szenario nach den Randnummern 266 und 226-230 der Leitlinien, so insbesondere Folgendes:

a)
Im Allgemeinen entspricht ein kontrafaktisches Szenario einer Investition, die zwar dieselbe Kapazität, dieselbe Lebensdauer und gegebenenfalls dieselben weiteren relevanten technischen Merkmale wie die umweltfreundliche Investition aufweist, allerdings zu einem geringeren Umweltschutzniveau führt;
b)
alternativ kann das kontrafaktische Szenario auch einem der nachstehenden Szenarios entsprechen:

i)
Bestehende Anlagen oder Ausrüstung werden während eines Zeitraums in Betrieb gehalten oder weiter verwendet, der der Lebensdauer der umweltfreundlichen Investition entspricht; in diesem Fall sollten gemäß Randnummer 227 der Leitlinien die abgezinsten Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungskosten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden;
ii)
die Anlagen oder die Ausrüstung werden später ersetzt; in diesem Fall ist gemäß Randnummer 228 der Leitlinien der abgezinste Wert der Anlagen und Ausrüstung zu berücksichtigen und der Unterschied in der jeweiligen wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen oder Ausrüstung auszugleichen;
iii)
Leasing einer weniger umweltfreundlichen Ausrüstung, die ohne die Beihilfe genutzt würde; in diesem Fall sollte gemäß Randnummer 229 der Leitlinien der abgezinste Wert des Leasings der weniger umweltfreundlichen Ausrüstung berücksichtigt werden;
iv)
Fehlen eines alternativen Vorhabens, insbesondere wenn die geförderte Investition in der Hinzufügung von Anlagen oder Ausrüstung zu bereits bestehenden Einrichtungen, Anlagen oder Ausrüstung besteht.

Bitte geben Sie bei der Beschreibung des tatsächlichen und des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenario(s) die Kapazität, die Lebensdauer und die weiteren technischen Merkmale der Investition beim tatsächlichen und bei dem bzw. den kontrafaktischen Szenario(s) an.

17.2.
Bitte erläutern Sie mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenario(s).

17.3.
Bitte quantifizieren Sie die Kosten und Einnahmen im bzw. in den faktischen Szenario(s) und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) und begründen Sie die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern. Stützen Sie sich dabei bitte auf

a)
das jeweilige Referenzvorhaben(421), die entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und die sich daraus ergebende Finanzierungslücke

ODER

b)
einschlägige quantitative Nachweise auf der Grundlage von Marktstudien, Plänen von Investoren, Finanzberichten oder andere quantitative Nachweise, wie Gebote bei ähnlichen Vorhaben im Rahmen neuerer vergleichbarer Ausschreibungen(422).

18.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

19.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

20.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 32, 261 und 262 der Leitlinien:

a)
Geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(423) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.

Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

b)
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie gemäß Randnummer 262 der Leitlinien einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

21.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

22.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.1 (Randnummern 34-38) und 4.5.4.1 (Randnummer 264) der Leitlinien.

23.
Bitte erläutern Sie, welchen Fall bzw. welche Fälle von Marktversagen, die hinreichenden Umweltschutz verhindern, Ihre Behörden festgestellt haben. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Randnummer 34 Buchstabe a, b, c oder d der Leitlinien an, um welche Art von Marktversagen es sich handelt.

24.
Bitte übermitteln Sie im Einklang mit Randnummer 35 der Leitlinien Angaben zu den von Ihren Behörden ermittelten bestehenden Strategien und Maßnahmen, durch die den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. Fällen von Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.

25.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 36 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und berücksichtigen Sie dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.

26.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 37 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nach Kenntnis Ihrer Behörden in der Union bereits Vorhaben oder Tätigkeiten, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vergleichbar sind, zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Falls ja, legen Sie bitte weitere Nachweise für die Erforderlichkeit von Beihilfen vor.

27.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 38 der Leitlinien verweisen Sie bitte auf die bereits unter Frage 17 angeführten quantitativen Nachweise.

28.
Bei Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate weisen Sie bitte gemäß Randnummer 264 der Leitlinien nach, dass die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Eine vollständige Versteigerung hat einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge;

b)
der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt(424);

c)
einzelne Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig haben nicht die Möglichkeit, den Schadstoffausstoß so zu verringern, dass die Kosten der Zertifikate/handelbaren Zertifikate auf ein für sie tragbares Niveau zurückgehen. Dies kann aufgezeigt werden, indem die Emissionswerte der potenziellen Beihilfeempfänger mit den Emissionswerten verglichen werden, die sich beim Einsatz der wirksamsten Technik erzielen lassen, und indem dargelegt wird, dass als Richtwert für die Höhe der Zuteilung die wirksamste Technik im EWR zugrunde gelegt wurde.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.2 (Randnummern 39-46) der Leitlinien.

29.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 40 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass es keine Instrumente gibt, die weniger Verzerrungen bewirken und besser geeignet sind.

30.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EU-EHS), nicht untergräbt.

31.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 42 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass keiner der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte ( „Verursacherprinzip” ).

32.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind. Beihilfeformen wie die folgenden können den Wettbewerb weniger verfälschen: rückzahlbare Vorschüsse statt direkte Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumente (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen).

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Randnummer 46 der Leitlinien).

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.3 (Randnummern 47-57) und 4.5.4.2 (Randnummern 265-273) der Leitlinien. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden drei Abschnitten 2.1.3.2, 2.1.3.3 und 2.1.3.4 um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahme relevant ist. Bei Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate beantworten Sie bitte auch Frage 33 (Abschnitt 2.1.3.1).

2.1.3.1.
Angemessenheit von Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate
33.
Bei Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate erläutern Sie gemäß Randnummer 273 bitte,

a)
wie die Zuteilung in transparenter Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien und bestmöglicher Datenquellen erfolgt und

b)
wie die Gesamtzahl der handelbaren Zertifikate und Verschmutzungsrechte, die einem Unternehmen zu einem Preis unter ihrem Marktwert zugeteilt werden, nicht höher ist als der Bedarf, den das Unternehmen voraussichtlich ohne das Handelssystem hätte.

2.1.3.2.
Angemessenheit von Beihilfen auf der Grundlage der Beihilfeintensitäten nach den Randnummern 265-273 der Leitlinien
34.
Bitte geben Sie zur Beschreibung der beihilfefähigen Kosten im Rahmen der Maßnahme die Investitionsmehrkosten an, die unmittelbar mit einer Verbesserung des Umweltschutzes verbunden sind. Bitte nehmen Sie dabei Bezug auf das einschlägige kontrafaktische Szenario, das in der Antwort auf Frage 17 angegeben wurde, sowie auf die Randnummern 266 und 226 bis 230 der Leitlinien.

35.
Bitte legen Sie dar, wie die Investitionskosten im bzw. in den faktischen und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) bestimmt und geprüft werden.

36.
Bitte nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme geltenden Beihilfehöchstintensitäten und geben Sie an, ob etwaige Aufschläge gewährt werden (Randnummern 267-270 der Leitlinien).

37.
Bei öko-innovativen Tätigkeiten zeigen Sie bitte auf, dass die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Randnummer 270 der Leitlinien):

a)
Die öko-innovative Tätigkeit stellt gemessen am Stand der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union eine Neuheit oder eine wesentliche Verbesserung dar(425);
b)
der erwartete Nutzen für die Umwelt ist deutlich höher als die Verbesserung, die sich aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten ergibt(426);
c)
mit dem innovativen Charakter der Tätigkeit ist ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden, das höher ist als das Risiko, das in der Regel mit vergleichbaren nicht innovativen Tätigkeiten verbunden ist(427).

38.
Sollte abweichend von den Randnummern 267-270 der Leitlinien davon ausgegangen werden, dass Beihilfen erforderlich sind, die über die in Abschnitt 4.5.4.2 der Leitlinien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten hinausgehen, nennen Sie bitte die Höhe der Beihilfe, die als erforderlich erachtet wird, und begründen Sie sie auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke für Referenzvorhaben im bzw. in den tatsächlichen und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s), die in der Antwort auf Frage 17 Buchstabe c genannt wurden, im Einklang mit den Randnummern 51-52 der Leitlinien.

Für diese Analyse der Finanzierungslücke legen Sie bitte eine Quantifizierung für das bzw. die in der Antwort auf Frage 17 Buchstabe C genannte(n) tatsächliche(n) und das bzw. die realistische(n) kontrafaktische(n) Szenario(s)(428) vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim bzw. bei den tatsächlichen Szenario(s) und der Kapitalwert beim bzw. bei den kontrafaktischen Szenario(s) während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem ergänzenden Fragebogen erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).

b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).

c)
Bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern muss der Mitgliedstaat die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben darlegen.

Bei Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat die Nachweise anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen.

d)
Sie können diesem ergänzenden Fragebogen auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem ergänzenden Fragebogen beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

39.
Bitte weisen Sie auch nach, dass ein – wie unter Frage 38 beschrieben ermittelter – höherer Beihilfebetrag nicht dazu führen würde, dass die Finanzierungslücke überschritten wird.

40.
Falls Randnummer 52 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario darin besteht, dass der Beihilfeempfänger eine Tätigkeit oder Investition nicht durchführt oder seine Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt, legen Sie bitte Nachweise für diese Annahme vor(429).

41.
In allen Fällen, in denen die Angemessenheit über eine Analyse der Finanzierungslücke gerechtfertigt wird, bestätigen Sie bitte, dass Ihre Behörden eine Ex-post-Überwachung durchführen werden, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten werden. Bitte beschreiben Sie auch den Überwachungs- und den Rückforderungsmechanismus, den Ihre Behörden anwenden wollen (Randnummer 271 der Leitlinien).

2.1.3.3.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 49, 50 und 272 der Leitlinien.

42.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49 und 50 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien).

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit(430) erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

iii)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern sich dieser für die mit der bzw. den Maßnahme(n) verfolgten Ziele eignet. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummer 50 der Leitlinien).

iv)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor Ablauf der Antragsfrist in jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

43.
Bitte erläutern Sie, auf welcher Grundlage Sie davon ausgehen, dass die Ausschreibung offen sein und auf hinreichendes Interesse stoßen wird, d. h., davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten werden und dass die Zahl der erwarteten Bieter groß genug ist, um während der Laufzeit der Regelung einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien). Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Erläuterung die Mittelausstattung oder das Volumen der Regelung. Bitte verweisen Sie gegebenenfalls auf die in den Antworten auf die Frage 17 vorgelegten Nachweise.

44.
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

45.
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

46.
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

47.
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird (siehe Randnummer 49, Fußnote 43 der Leitlinien).

48.
Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien).

2.1.4.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

49.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

50.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Randnummern 267-273 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

51.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(431) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.5.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-62) der Leitlinien.

52.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

53.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.2 (Randnummern 63-70) und 4.5.5 (Randnummern 274-275) der Leitlinien.

54.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

55.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Es handelt sich um einen Markt oder Märkte, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

b)
Sie sieht Ausschreibungsverfahren auf einem oder mehreren entstehenden Märkten vor, wenn ein Teilnehmer eine starke Marktposition innehat.

c)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

56.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

57.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger stärkt oder wahrt, die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahme(n), die ergriffen wurde(n), um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

58.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

d)
Welches sind im Fall von Einzelbeihilfen die wichtigsten Faktoren für die Wahl des Standorts der Investitionen durch den Beihilfeempfänger?

59.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Regelung über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

60.
Wenn die Beihilfe in Form handelbarer Zertifikate gewährt wird, bestätigen Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 275 der Leitlinien bitte, dass die Maßnahme alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt und die Beihilfen werden grundsätzlich für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

b)
Die Zuteilungsmethode begünstigt nicht bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige.

c)
Begünstigt die Zuteilungsmethode bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige, erläutern Sie bitte, wie dies durch die dem System innewohnende Logik gerechtfertigt oder für die Übereinstimmung mit anderen umweltpolitischen Strategien notwendig ist.

d)
Zertifikate und Verschmutzungsrechte werden neuen Anbietern nicht zu günstigeren Bedingungen zugeteilt als den bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen.

e)
Bei höheren Zuteilungen an bereits bestehende Anlagen als an neue Marktteilnehmer wird der Marktzugang nicht unangemessen beschränkt.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

61.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(432) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

62.
(Im Falle einer Ausschreibung) Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU an Ausschreibungen erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
63.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden ergänzenden Fragebogen als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(433).

64.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

65.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

66.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

67.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

68.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464 und 465) der Leitlinien.
69.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.G

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.6 – Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme sowie für Biodiversität und naturbasierte Lösungen Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.6 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, die Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(434).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden.(435)

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.6.1 (Randnummern 276-278) und 4.6.2 (Randnummern 279-282) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter den Randnummern 276, 277 und 278 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht.

9.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

10.
Bitte machen Sie genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den geförderten Tätigkeiten, um aufzuzeigen, dass die Regelung Tätigkeiten betrifft, die unter eine oder mehrere der unter Randnummer 281 der Leitlinien genannten Kategorien fallen.

11.
Bitte bestätigen Sie, dass die im Rahmen der Maßnahme(n) gewährten Beihilfen nicht für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten gewährt werden, soweit die betreffenden Beihilfen unter Abschnitt 4.12 (Randnummer 280 Buchstabe a der Leitlinien) fallen. Sollten die Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung unmittelbar auf die vorzeitige Einstellung rentabler Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten oder die Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten folgen, füllen Sie bitte den Ergänzenden Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die nach Abschnitt 4.12 der Leitlinien gewährt werden, aus, da solche Beihilfen nach Abschnitt 4.12 geprüft werden.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme(n) nicht zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs gewährt werden (Randnummer 280 Buchstabe b der Leitlinien).

13.
Um festzustellen, ob die Vereinbarkeit der Maßnahme nach Abschnitt 4.6 oder Abschnitt 4.1 zu prüfen ist, geben Sie bitte an, ob die im Rahmen der Maßnahme(n) gewährten Beihilfen auch zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen.

14.
Falls ja, übermitteln Sie zur Bestimmung des vorrangigen Ziels nach Randnummer 282 und Fußnote 125 der Leitlinien bitte eine Gegenüberstellung der erwarteten Ergebnisse der Maßnahme in Bezug auf die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen und der erwarteten Ergebnisse der Maßnahme in Bezug auf die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz. Dieser Gegenüberstellung sind plausible und detaillierte Quantifizierungen zugrunde zu legen.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.2 (Randnummern 26-32) und 4.6.3 (Randnummern 283-287) der Leitlinien.

15.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

16.
Beschreiben Sie bitte ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme, wie nach Randnummer 28 der Leitlinien erforderlich(436). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist, und begründen Sie, weshalb Sie dieses kontrafaktische Szenario gewählt haben.

Begründen Sie bitte die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern auf der Grundlage des jeweiligen Referenzvorhabens(437), der entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und der sich daraus ergebenden Finanzierungslücke.

17.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.

18.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

19.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

20.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(438) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

21.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

22.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 284 und 285 der Leitlinien und des Verursacherprinzips, unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG oder anderer einschlägiger Unionsvorschriften(439):

a)
Bestätigen Sie bitte, dass das Unternehmen, das den Umweltschaden verursacht hat, nicht ermittelt werden kann oder nicht nach dem Verursacherprinzip für die Finanzierung der Arbeiten, die zur Vermeidung und Behebung des Umweltschadens erforderlich sind, haftbar gemacht werden kann.

b)
Weisen Sie bitte nach, dass alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, ergriffen wurden, um die haftbare Einheit bzw. das haftbare Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, zu ermitteln und diese Einheit bzw. dieses Unternehmen zur Deckung der entsprechenden Kosten heranzuziehen.

c)
Geben Sie bitte an, ob das Unternehmen, das den Umweltschaden verursacht hat, nicht mehr besteht und kein anderes Unternehmen als rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachfolger angesehen werden kann und ob keine hinreichende finanzielle Sicherheit für die Deckung der Sanierungskosten besteht.

23.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummer 286 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(440) gewährt werden.

24.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfen Mehrkosten decken, die erforderlich sind, um Umfang oder Ziele der Ausgleichsmaßnahmen über die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates hinaus auszuweiten.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

25.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

26.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.1 (Randnummern 34-38) der Leitlinien.

27.
Bitte erläutern Sie, welchen Fall bzw. welche Fälle von Marktversagen, die hinreichenden Umweltschutz verhindern, Ihre Behörden festgestellt haben. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Randnummer 34 Buchstabe a, b, c oder d der Leitlinien an, um welche Art von Marktversagen es sich handelt.

28.
Bitte übermitteln Sie im Einklang mit Randnummer 35 der Leitlinien Angaben zu den von Ihren Behörden ermittelten bestehenden Strategien und Maßnahmen, durch die den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. Fällen von Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.

29.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 36 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und berücksichtigen Sie dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.

30.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 37 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nach Kenntnis Ihrer Behörden in der Union bereits Vorhaben oder Tätigkeiten, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vergleichbar sind, zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Falls ja, legen Sie bitte weitere Nachweise für die Erforderlichkeit von Beihilfen vor.

31.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 38 der Leitlinien verweisen Sie bitte auf die bereits unter Frage 16 angeführten quantitativen Nachweise.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.2 (Randnummern 39-46) der Leitlinien.

32.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 40 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass es keine Instrumente gibt, die weniger Verzerrungen bewirken und besser geeignet sind.

33.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EHS der Union), nicht untergräbt.

34.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind. Beihilfeformen wie die folgenden können den Wettbewerb weniger verfälschen: rückzahlbare Vorschüsse statt direkte Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumente (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen).

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Randnummer 46 der Leitlinien).

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.6.4 (Randnummern 288-291) der Leitlinien.

35.
Bitte beschreiben Sie, welche Kosten im Rahmen der Beihilfemaßnahme beihilfefähig sind und wie sie ermittelt werden.

36.
Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme:

a)
Bitte geben Sie i) die Sanierungs- oder Rehabilitierungskosten an, wobei zur Betragsermittlung die Quantifizierung der Kosten des Vorhabens oder des Referenzvorhabens aus Frage 16 heranzuziehen ist, und nennen Sie ii) den Grundstückswert vor und nach der Durchführung der Sanierung oder Rehabilitierung oder beschreiben Sie das Verfahren zur Ermittlung des Wertzuwachses des Grundstücks.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen die Differenz zwischen den Sanierungs- bzw. Rehabilitierungskosten und dem Wertzuwachs des Grundstücks nicht übersteigen dürfen (Randnummer 288 der Leitlinien).

c)
Bitte bestätigen Sie, dass Gutachten über den Wertzuwachs des Grundstücks oder der Liegenschaft infolge der Sanierung oder Rehabilitierung von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen erstellt werden (Randnummer 288 der Leitlinien).

37.
Bei Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz bestätigen Sie bitte, dass die beihilfefähigen Kosten die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz bzw. zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz beitragen, nicht übersteigen dürfen (Randnummer 289 der Leitlinien).

38.
Bei Beihilfen für die Umsetzung naturbasierter Lösungen in Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde, zeigen Sie bitte auf, dass diese Investitionen nicht verhindern, dass die in dem Ausweis empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden (Randnummer 290 der Leitlinien).

39.
Nach Randnummer 291 der Leitlinien kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % betragen. Bitte nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme geltenden Beihilfehöchstintensitäten.
2.1.4.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

40.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

41.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach Randnummer 291 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

42.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(441) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.5.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

43.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

44.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.2 (Randnummern 63-70) der Leitlinien.

45.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

46.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Es handelt sich um einen Markt oder Märkte, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

b)
Sie sieht Ausschreibungsverfahren auf einem oder mehreren entstehenden Märkten vor, wenn ein Teilnehmer eine starke Marktposition innehat.

c)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

47.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

48.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger stärkt oder wahrt, die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

49.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

d)
Welches sind im Fall von Einzelbeihilfen die wichtigsten Faktoren für die Wahl des Standorts der Investitionen durch den Beihilfeempfänger?

50.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme(n) erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Regelung über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

51.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(442) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
52.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(443).

53.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

54.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

55.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

56.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

57.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
58.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.H

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.7.1 – Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben Dieser Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.7.1 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel sowie etwaige Zusammenhänge mit Umweltzielen der Union, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte Folgendes an:

a)
Bei Beihilferegelungen:

den Tag, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll:

die Laufzeit der Regelung(444).

b)
Bei Einzelbeihilfen:

den Tag, an dem die Beihilfe (planmäßig) gewährt werden soll (Beihilfezusage):

und

den Tag der Zahlung (bzw. der ersten Zahlung, wenn mehrere aufeinanderfolgende Zahlungen vorgesehen sind).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) erfolgt, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(445).

5.2.
Da die Maßnahme eine Umweltsteuer/umweltsteuerähnliche Abgabe betrifft(446), erläutern Sie bitte, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Ermäßigung der Abgabe durch eine Erhöhung der Abgabe für andere Verbraucher finanziert wird;

c)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

d)
die Maßnahme inländischen und ausländischen Herstellern gleichermaßen zugute kommt;

e)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

f)
aus der Abgabe, über die die Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, Anreizeffekt, Begründung der Beihilfe und Anwendungsbereich der geförderten Tätigkeiten

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2, sofern auf die Maßnahme(n) anwendbar, und anhand der Abschnitte 4.7.1.1 und 4.7.1.2 (Randnummern 293-296) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung des Abschnitts 3.1.2 der Leitlinien erläutern Sie bitte unter Berücksichtigung der Begründung der Beihilfe nach Abschnitt 4.7.1.1 der Leitlinien, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

8.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 293 der Leitlinien legen Sie bitte dar, i) weshalb „Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben[, die] diesem Umweltschutzziel möglicherweise zuwiderlaufen, … sich in einigen Fällen dennoch als erforderlich erweisen [können]” , und ii) weshalb „den Beihilfeempfängern [andernfalls] ein derart großer Wettbewerbsnachteil entsteht, dass die Einführung einer Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe von vornherein nicht möglich wäre” .

9.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 294 der Leitlinien erläutern Sie bitte,

a)
weshalb „durch steuerliche Begünstigung einiger Unternehmen unter Umständen insgesamt höhere Einnahmen aus Umweltsteuern erreicht werden [können]” ,

b)
weshalb „Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben unter bestimmten Umständen indirekt zu einem besseren Umweltschutz beitragen [können]”

UND

c)
wie der Mitgliedstaat gewährleistet, dass solche Ermäßigungen „das übergeordnete Ziel einer Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe – das darin besteht, umweltschädlichem Verhalten entgegenzuwirken und/oder die Kosten solchen Verhaltens zu erhöhen, wenn keine zufriedenstellenden Alternativen verfügbar sind – … nicht untergraben” .

10.
Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 295 der Leitlinien übermitteln Sie bitte die unter Randnummer 296 der Leitlinien genannten Informationen:

a)
eine Beschreibung der Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, die für die Ermäßigungen infrage kommen;

b)
eine Liste der größten Beihilfeempfänger in jedem betroffenen Wirtschaftszweig, ihren Umsatz, ihre Marktanteile, die Höhe der Bemessungsgrundlage und den Anteil, den die Umweltsteuer bzw. umweltsteuerähnliche Abgabe an ihrem Vorsteuergewinn mit und ohne die Ermäßigung ausmachen würde (z. B. in einer separaten Anlage zu diesem ergänzenden Fragebogen);

c)
eine Beschreibung der Lage dieser Beihilfeempfänger, aus der hervorgeht, wieso der Normalsatz der Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe von ihnen nicht entrichtet werden könnte;

d)
eine Erläuterung dazu, wie die ermäßigte Steuer oder Abgabe zu einem – gegenüber der Situation ohne Ermäßigungen – höheren Umweltschutzniveau beitragen würde(447).

1.2.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

11.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

12.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die vorstehend unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 um Alternativen handelt. Für Maßnahmen, die für einen vereinfachten Ansatz nach untenstehendem Abschnitt 2.1.1 infrage kommen, müssen die Fragen in Abschnitt 2.1.2 nicht beantwortet werden.

2.1.1.
Vereinfachter Ansatz für harmonisierte Umweltsteuern

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.7.1.3 (Randnummern 297-300) der Leitlinien. Im Falle harmonisierter Umweltsteuern darf die Kommission einen vereinfachten Ansatz für die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe anwenden. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/96/EG darf die Kommission einen vereinfachten Ansatz für Steuerermäßigungen anwenden, bei dem die unter den Randnummern 298 und 299 festgelegten Mindeststeuerbeträge der Union eingehalten werden.

13.
Bitte erläutern Sie, ob die Maßnahme(n) in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/96 fallen.

14.
Falls ja, machen Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 298 der Leitlinien bitte nachstehende Angaben:

a)
Bitte nennen Sie den anwendbaren Mindeststeuerbetrag der Union und den im Rahmen der Maßnahme vom Beihilfeempfänger gezahlten Steuersatz.

b)
Bitte geben Sie die Kriterien für die Auswahl der Beihilfeempfänger an und erläutern Sie sie. Bitte legen Sie in Ihrer Antwort dar, weshalb die Kriterien objektiv und transparent sind.

c)
Bitte erläutern und bestätigen Sie, dass die Beihilfen grundsätzlich allen Unternehmen eines Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt werden, sofern sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

d)
Bitte bestätigen Sie, dass vorab eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, in deren Rahmen die Wirtschaftszweige, die für die Ermäßigungen infrage kommen, ordnungsgemäß beschrieben wurden und eine Liste der größten Beihilfeempfänger für jeden Wirtschaftszweig vorgelegt wurde. Bitte übermitteln Sie einschlägige Belege für diese Konsultation.

15.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 299 der Leitlinien:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die Beihilfen in Form einer Ermäßigung des Steuersatzes oder in Form eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuererstattung) oder als Kombination aus beiden Formen gewährt werden.

b)
Wenn eine Beihilfe (teilweise) in Form einer Steuererstattung gewährt wird, bestätigen Sie bitte, dass i) der Erstattungsbetrag anhand historischer Daten errechnet wird, d. h. anhand der Zahlen zu Produktion, Verbrauch oder Umweltverschmutzung, die für das betreffende Unternehmen für ein bestimmtes Basisjahr vorliegen, und dass ii) die Höhe der Erstattung den andernfalls fälligen Mindeststeuerbetrag der Union für das betreffende Basisjahr nicht überschreitet.

2.1.2.
Eingehende Prüfung der Maßnahme(n)

Sind Umweltsteuern nicht harmonisiert oder zahlen die Beihilfeempfänger – sofern nach der Richtlinie (EG) 2003/96 zulässig – weniger als den für die harmonisierte Steuer festgelegten Mindeststeuerbetrag der Union, so ist eine eingehende Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe erforderlich.

2.1.2.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.1, sofern auf die Maßnahme(n) anwendbar, und anhand von Abschnitt 4.7.1.3.1 (Randnummern 301-303) der Leitlinien.

16.
Zur Prüfung der Einhaltung der anwendbaren Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.1 der Leitlinien beschreiben Sie bitte, wie die Maßnahme(n) auf eine Situation ausgerichtet ist bzw. sind, in der sie eine wesentliche Verbesserung bewirken kann bzw. können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Bitte beziehen Sie sich in Ihrer Antwort auf die jeweils einschlägigen Fälle von Marktversagen nach Randnummer 34 der Leitlinien und erläutern Sie, weshalb andere Strategien oder Maßnahmen, die es im Einklang mit Randnummer 35 bereits gibt, nicht ausreichen, um diese zu beheben.

17.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 302 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
transparenter Kriterien, und die Beihilfen werden für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt.

b)
Die Umweltsteuer oder umweltsteuerähnliche Abgabe hätte ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten gemessen in Prozent der Bruttowertschöpfung in jedem betroffenen Wirtschaftszweig bzw. in jeder betroffenen Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge (gestützt auf Daten von repräsentativen Beihilfeempfängern oder aggregierte Daten für den Wirtschaftszweig oder die Gruppe von Beihilfeempfängern).

c)
Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten könnte nicht an die Kunden weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen käme (gestützt auf Verweise auf Wettbewerbsdruck, der von Unternehmen in Hoheitsgebieten, in denen die Steuer nicht gilt, ausgeht und auf den Grad der Substituierbarkeit des betreffenden Produkts).

18.
Bei Steuerermäßigungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe machen Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 303 der Leitlinien bitte folgende Angaben:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass ein Mechanismus eingerichtet wird, mit dem überprüft wird, ob die betreffende Maßnahme weiterhin erforderlich ist, wobei die in Abschnitt 4.1.3.1 der Leitlinien genannten Voraussetzungen für die Erforderlichkeit gelten;

b)
bitte erläutern Sie, wie dieser Mechanismus funktionieren wird, und

c)
bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen wird, also z. B. die Befreiung abschaffen oder die Höhe der Förderung senken wird, und geben Sie an, welche geeigneten Maßnahmen hier konkret zur Anwendung kommen.

2.1.2.2.
Geeignetheit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.2, sofern auf die Maßnahme(n) anwendbar, und anhand von Abschnitt 4.7.1.3.2 (Randnummern 304-306) der Leitlinien.

19.
Für die Prüfung der Einhaltung der anwendbaren Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2.1.2 der Leitlinien erläutern Sie unter Berücksichtigung anderer, alternativer Politik- und Beihilfeinstrumente bitte, weshalb die Maßnahme(n) ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des mit der Beihilfe angestrebten Ziels ist bzw. sind, d. h., es darf kein Politik- und Beihilfeinstrument geben, mit dem dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten, aber geringere Verzerrungen bewirkt würden.

20.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 305 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass i) die Laufzeit der Maßnahme(n) höchstens 10 Jahre beträgt und ii) eine etwaige Neuanmeldung sich auf eine erneute Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme(n) stützen wird.

21.
Wenn die Beihilfe (teilweise) in Form einer Steuererstattung gewährt wird, bestätigen Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 306 der Leitlinien bitte, dass der Erstattungsbetrag anhand historischer Daten errechnet wird, d. h. anhand der Zahlen zu Produktion, Verbrauch oder Umweltverschmutzung, die für das betreffende Unternehmen für ein bestimmtes Basisjahr vorliegen.

2.1.2.3.
Angemessenheit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.7.1.3.3 (Randnummern 307-309) der Leitlinien.

22.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 308 der Leitlinien (wonach mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein muss), machen Sie bitte eine der nachstehenden Angaben:

a)
Geben Sie an, ob jeder Beihilfeempfänger mindestens 20 % des Nominalbetrags der Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe, die ohne die Ermäßigung für ihn gelten würde, entrichtet.

b)
Oder geben Sie bitte an, ob i) die Steuer- oder Abgabenermäßigung nicht 100 % der nationalen Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe übersteigt; ii) die Steuer- oder Abgabenermäßigung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Mitgliedstaat und die Beihilfeempfänger bzw. die Vereinigungen der Beihilfeempfänger Vereinbarungen schließen, in denen sich die Beihilfeempfänger bzw. deren Vereinigungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben, wie wenn die Beihilfeempfänger bzw. deren Vereinigungen mindestens 20 % der nationalen Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe zahlen würden(448).

23.
Haben Sie unter Frage 22 Angaben zu Ziffer ii gemacht, erläutern Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 309 der Leitlinien bitte Folgendes:

a)
Machen Sie Angaben zum Inhalt der anwendbaren Vereinbarungen, einschließlich der konkreten Ziele und des festgelegten Zeitplans für deren Erreichung.

b)
Erläutern Sie, wie die unabhängige und regelmäßige Überwachung der in den Vereinbarungen festgehaltenen Zusagen sichergestellt wird.

c)
Legen Sie dar, wie die Vereinbarungen regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst werden und für den Fall, dass die Zusagen nicht eingehalten werden, wirksame Sanktionen vorsehen.

2.2.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

24.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

25.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach Randnummer 308 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

26.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(449) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.3.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-62) der Leitlinien.

27.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

28.
Bitte geben Sie den bzw. die Internet-Link(s) an, unter dem bzw. denen der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede auf der Grundlage dieser Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.4.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.2, sofern auf die Maßnahme(n) anwendbar.

29.
Für die Prüfung der Einhaltung der anwendbaren Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie im Rahmen der Maßnahme(n) etwaige eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel abgemildert werden.

30.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Sofern noch nicht in der Antwort auf die Frage 20 geschehen, bestätigen Sie bitte, dass die Laufzeit der Regelung auf höchstens 10 Jahre ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, beschränkt ist.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) im Falle der Verlängerung über diese Höchstlaufzeit hinaus erneut angemeldet werden müssen.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien, sofern auf die Maßnahme(n) anwendbar.

31.
Für die Prüfung der Einhaltung der anwendbaren Voraussetzungen nach Abschnitt 3.3 der Leitlinien:

a)
Bitte zeigen Sie auf, wie die positiven Auswirkungen der Maßnahme(n) in der Regel die negativen Auswirkungen überwiegen.

b)
Was die Anwendung der Randnummer 75 der Leitlinien angeht, geben Sie bitte an, ob die Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme und Akzeptanz von KMU an der bzw. den Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

c)
Geben Sie bitte hinsichtlich der Anwendung von Randnummer 76 Buchstabe c der Leitlinien an, ob die Beihilfemaßnahme(n) befristet ist bzw. sind.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 76 Buchstabe a und Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
32.
Falls die Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum nach Ansicht des Mitgliedstaats die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden ergänzenden Fragebogen als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(450).

33.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

34.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass der Mitgliedstaat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden wird.

35.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

36.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

37.
Für die weitere Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
38.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.I

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.7.2 – Umweltschutzbeihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben Dieser Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.7.2 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf den Umweltschutz, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(451).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(452).

5.2.
Falls die Maßnahme(n) (d. h. die Ermäßigung der Steuer/steuerähnlichen Abgabe) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.7.2.1 (Randnummer 310) und 4.7.2.2 (Randnummern 311-313) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Je nach Abschnitt der Leitlinien, unter den die geförderten Tätigkeiten fallen, geben Sie zusätzlich bitte an, in welchem Umfang die Beihilfen sich auf die Ziele und/oder Politikbereiche beziehen, die unter Randnummer 135 der Leitlinien (für Abschnitt 4.2), unter den Randnummern 160-161 der Leitlinien (für Abschnitt 4.3.1), den Randnummern 190-191 der Leitlinien (für Abschnitt 4.3.2), unter den Randnummern 217-219 der Leitlinien (für Abschnitt 4.4), unter den Randnummern 253-254 der Leitlinien (für Abschnitt 4.5) oder unter den Randnummern 276-278 der Leitlinien (für Abschnitt 4.6) beschrieben werden.

9.
Im Einklang mit Randnummer 311 der Leitlinien und je nach Abschnitt der Leitlinien, unter den die geförderten Tätigkeiten fallen, machen Sie bitte genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten, indem Sie die nachstehend angegebenen Frage(n) der entsprechenden ergänzenden Fragebögen beantworten. Für Tätigkeiten nach Abschnitt

4.2 (Fragen 9-12 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.3.1 (Frage 10 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.3.2 (Frage 10 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.4 (Fragen 11-13 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.5 (Fragen 10-15 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.6 (Fragen 10-12 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)

10.
Bitte geben Sie an, ob mit den geförderten Tätigkeiten in erster Linie ein Dekarbonisierungsziel verfolgt wird. Geht es bei der Beihilfemaßnahme vorrangig um die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen, verwenden Sie im Einklang mit Randnummer 312 der Leitlinien bitte den ergänzenden Fragebogen für Abschnitt 4.1 der Leitlinien, da solche Beihilfen auf der Grundlage des Abschnitts 4.1 der Leitlinien geprüft werden.

11.
Legen Sie bitte eine ausführliche Beschreibung der Steuern und/oder steuerähnlichen Abgaben vor, die ermäßigt werden (beschreiben Sie ihren Zweck, wie sie über die Bemessungsgrundlage hinweg erhoben werden, den Satz sowie die an der Festlegung und Überprüfung des Satzes sowie an der Erhebung und Verwaltung der erzielten Einnahmen beteiligten Stellen). Um die Einhaltung von Randnummer 313 der Leitlinien zu gewährleisten, zeigen Sie bitte auf, dass die geplante Maßnahme keine Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben umfasst, die die wesentlichen Kosten der Bereitstellung von Energie oder von damit verbundenen Dienstleistungen wie Netzentgelte oder Entgelte zur Finanzierung von Kapazitätsmechanismen widerspiegeln. Bestätigen Sie bitte außerdem, dass die Maßnahme keine Ermäßigungen von Stromverbrauchsabgaben, mit denen ein energiepolitisches Ziel finanziert wird, abdeckt.

12.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.2 (Randnummern 26-32) und 4.7.2.3 (Randnummern 315-316) der Leitlinien.

13.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

14.
Nach den Randnummern 28 und 315 der Leitlinien:
14.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario), zu dem die Beihilfemaßnahme führen dürfte, und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) ohne die Beihilfemaßnahme(453). Wenn Sie davon ausgehen, dass verschiedene Gruppen von Beihilfeempfängern gefördert werden könnten, stellen Sie bitte sicher, dass das kontrafaktische Szenario für jede dieser Gruppen plausibel ist.

Bitte berücksichtigen Sie die Anforderungen bezüglich des kontrafaktischen Szenarios nach den Randnummern 165-169 der Leitlinien (für Vorhaben und Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 4.3.1 fallen) bzw. 226-230 der Leitlinien (für Vorhaben und Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Abschnitte 4.4 und 4.5 fallen) und beantworten Sie die Fragen in den entsprechenden ergänzenden Fragebögen für die Abschnitte 4.3.1, 4.4 bzw. 4.5.

14.2.
Bitte erläutern Sie gegebenenfalls kurz die Gründe für die Wahl des bzw. der wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios mit Blick auf die verschiedenen geplanten Gruppen von Beihilfeempfängern.

14.3.
Bitte quantifizieren Sie die Kosten und Einnahmen im bzw. in den faktischen Szenario(s) und im bzw. in den kontrafaktischen Szenario(s) und begründen Sie die Verhaltensänderung gegebenenfalls für jede Gruppe von Beihilfeempfängern. Vergleichen Sie dazu bitte die Rentabilität des Referenzvorhabens(454) oder der Referenztätigkeit mit und ohne die Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe(455) und stützen Sie sich dabei auf

a)
das jeweilige Referenzvorhaben, die entsprechenden kontrafaktischen Szenarios und die sich daraus ergebende Finanzierungslücke(456)

ODER

b)
gleichwertige Daten.

15.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29, 31 und 316 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob mit dem Vorhaben oder der Tätigkeit bereits begonnen wurde, bevor der Empfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat.

17.
Bei Vorhaben, die vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen haben,

a)
bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme einen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhenden Anspruch auf eine Beihilfe begründet, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und dass die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit angenommen wurde und in Kraft getreten ist,

ODER

b)
wenn der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit erfolgte, bevor ein schriftlicher Beihilfeantrag gestellt wurde und bevor die Maßnahme angenommen wurde und/oder in Kraft getreten ist, bestätigen Sie bitte, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit bereits unter eine Vorläuferregelung in Form von Vergünstigungen bei Steuern oder steuerähnlichen Abgaben fiel,

ODER

c)
weisen Sie nach, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit unter eine der unter Randnummer 31 Buchstaben b oder c der Leitlinien genannten Ausnahmen fällt.

18.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

19.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien:

a)
Geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(457) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.

Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

b)
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

c)
Für Vorhaben und Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 4.2 fallen, erläutern Sie bitte, ob Vorhaben mit einer Amortisationsdauer(458) von weniger als fünf Jahren im Rahmen der Maßnahme(n) beihilfefähig sind. Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfe erforderlich ist, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, wie unter Randnummer 142 der Leitlinien gefordert.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

20.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

21.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.1 (Randnummern 34-38) der Leitlinien.

22.
Bitte erläutern Sie, welchen Fall bzw. welche Fälle von Marktversagen, die hinreichenden Umweltschutz verhindern, Ihre Behörden festgestellt haben. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Randnummer 34 Buchstabe a, b, c oder d der Leitlinien an, um welche Art von Marktversagen es sich handelt.

23.
Bitte übermitteln Sie im Einklang mit Randnummer 35 der Leitlinien Angaben zu den von Ihren Behörden ermittelten bestehenden Strategien und Maßnahmen, durch die den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. Fällen von Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.

24.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 36 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und berücksichtigen Sie dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.

25.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 37 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob nach Kenntnis Ihrer Behörden in der Union bereits Vorhaben oder Tätigkeiten, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vergleichbar sind, zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Falls ja, legen Sie bitte weitere Nachweise für die Erforderlichkeit von Beihilfen vor.

26.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 38 der Leitlinien verweisen Sie bitte auf die bereits unter Frage 14 Buchstabe c angeführten quantitativen Nachweise.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.2 (Randnummern 39-46) der Leitlinien.

27.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 40 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass es keine Instrumente gibt, die weniger Verzerrungen bewirken und besser geeignet sind.

28.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 41 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie die Wirksamkeit anderer Maßnahmen zur Behebung desselben Marktversagens, so etwa marktbasierter Mechanismen (z. B. des EU-EHS), nicht untergräbt.

29.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 42 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass keiner der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte ( „Verursacherprinzip” ).

30.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 43 bis 46 der Leitlinien, d. h. um nachzuweisen, dass das Beihilfeinstrument im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten geeignet ist, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Bitte erläutern Sie wie nach Randnummer 44 der Leitlinien erforderlich, warum andere Beihilfeformen, die den Wettbewerb möglicherweise in geringerem Umfang verzerren, weniger geeignet sind.

b)
Bitte weisen Sie nach, dass das gewählte Beihilfeinstrument geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfemaßnahme(n) ausgerichtet ist bzw. sind, zu beheben, wie nach Randnummer 45 der Leitlinien erforderlich.

c)
Bitte erläutern Sie, inwiefern die Beihilfemaßnahme und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Randnummer 46 der Leitlinien).

2.1.3.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.7.2.4 (Randnummern 318-320) der Leitlinien.

31.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 318 der Leitlinien zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe den normalen Steuer- oder Abgabenbetrag, der andernfalls zu zahlen wäre, nicht überschreitet.

32.
Steht die Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe mit Investitionskosten in Zusammenhang, beschreiben Sie bitte entsprechend dem jeweiligen Abschnitt der Leitlinien, unter den die geförderten Tätigkeiten fallen, im Einklang mit Randnummer 319 der Leitlinien, wie sichergestellt wird, dass die Beihilfe die geltenden Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nicht übersteigt:

Für Abschnitt 4.2 (Randnummern 146-151 der Leitlinien)
Für Abschnitt 4.3.1 (Randnummern 177-180 der Leitlinien)
Für Abschnitt 4.3.2 (Randnummern 200-204 der Leitlinien)
Für Abschnitt 4.4 (Randnummern 239-245 der Leitlinien)
Für Abschnitt 4.5 (Randnummern 265-271 der Leitlinien)
Für Abschnitt 4.6 (Randnummern 288-291 der Leitlinien)

Bitte beantworten Sie zu den Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträgen die Fragen aus dem jeweiligen ergänzenden Fragebogen zum entsprechenden Abschnitt.

33.
Nehmen durch die Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe die laufenden Betriebskosten ab, beschreiben Sie für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 320 der Leitlinien bitte, wie sichergestellt wird, dass der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den Kosten des umweltfreundlichen Vorhabens oder der umweltfreundlichen Tätigkeit und den Kosten im weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenario nicht übersteigen wird. Führen Sie bitte auch aus, wie mögliche Kosteneinsparungen und/oder zusätzliche Einnahmen aus dem umweltfreundlicheren Vorhaben berücksichtigt werden.

2.1.4.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-62) der Leitlinien.

34.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

35.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden, wobei die Höhe der Einzelbeihilfen gemäß Randnummer 60 der Leitlinien in Spannen angegeben werden können.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.2 (Randnummern 63-70) und 4.7.2.5 (Randnummern 322-324) der Leitlinien.

36.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 67 der Leitlinien machen Sie bitte Angaben zu den möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme(n) auf Wettbewerb und Handel.

37.
Bitte erläutern Sie, ob eine der folgenden Situationen auf die Maßnahme zutrifft:

a)
Sie hat nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern.

b)
Sie ist auf einen Markt oder Märkte ausgerichtet, auf dem bzw. denen etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben.

38.
Sollte sich die Beihilfemaßnahme auf eine bestimmte Technologie konzentrieren, begründen Sie bitte die Wahl dieser Technologie und legen Sie dar, weshalb dies die Entwicklung sauberer Technologien nicht behindern wird.

39.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) nur einen oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern hat bzw. haben, sind für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 68 der Leitlinien nachstehende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) die Marktmacht des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger stärkt oder wahrt, die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert. Legen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch dar, ob sich durch die Beihilfemaßnahme die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht.

b)
Beschreiben Sie die Maßnahme(n), die ergriffen wurde(n), um die durch die Beihilfegewährung verursachten potenziellen Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

40.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 69 der Leitlinien erläutern Sie bitte Folgendes:

a)
Zielt die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe darauf ab, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen?

b)
Falls ja, geben Sie bitte an, welcher konkrete ökologische Nutzen mit der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) verbunden wäre und wie sich durch die angemeldete(n) Maßnahme(n) der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert.

c)
Inwiefern hat die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Beihilfe keine eindeutig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel?

41.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung für eine Dauer von höchstens 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, gewährt werden dürfen.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass Ihre Behörden die Maßnahme erneut anmelden werden, falls die Laufzeit der Regelung über diese Höchstdauer hinaus verlängert werden soll.

42.
Bitte legen Sie dar, wie sichergestellt wird, dass Beihilfen im Einklang mit Randnummer 322 der Leitlinien für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.

43.
Bitte beschreiben Sie bei Beihilferegelungen, die länger als drei Jahre gelten, im Einklang mit Randnummer 323 der Leitlinien, durch welche Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass Beihilfen erforderlich bleiben, und bestätigen Sie, dass die Regelung mindestens alle drei Jahre überprüft wird.

44.
Im Einklang mit Randnummer 324 der Leitlinien und je nach Abschnitt der Leitlinien, unter den die geförderten Tätigkeiten fallen, beantworten Sie bitte die nachstehend angegebenen Frage(n) der entsprechenden ergänzenden Fragebögen. Für Vorhaben nach Abschnitt

4.2 (Frage 52 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.3.1 (Fragen 49-52 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)
4.3.2 (Fragen 46-55 des entsprechenden ergänzenden Fragebogens)

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

45.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 72 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) geförderten Tätigkeiten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(459) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden erfüllen.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
46.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden ergänzenden Fragebogen als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(460).

47.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

48.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

49.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

50.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

51.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464 und 465) der Leitlinien.
52.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.J

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.8 – Beihilfen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit Dieses Anmeldeformular betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.8 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte auch das jeweilige Anmeldeformular aus, das sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses Anmeldeformulars anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu Hintergrund und Hauptziel der Maßnahme.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht auf die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit oder auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) erfolgt, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Maßnahme(n) in Kraft treten soll(en).

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Maßnahme(n) an(461).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) erfolgt, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(462).

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.8.1 und 4.8.2 (Randnummern 325-328) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll. Unter Randnummer 328 der Leitlinien werden Beispiele für wirtschaftliche Tätigkeiten genannt, die durch Maßnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit gefördert werden.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte beschreiben Sie, welche Voraussetzungen für den/die Beihilfeempfänger gelten (geben Sie z. B. alle technischen, umweltbezogenen (d. h. Genehmigungen), finanziellen (d. h. Sicherheiten) oder sonstigen Anforderungen an, die von dem bzw. den Beihilfeempfänger(n) zu erfüllen sind).

9.
Machen Sie bitte genaue Angaben zur Begründung der Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 4.8.1 (Randnummern 325) der Leitlinien.

10.
Machen Sie bitte genaue Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme gemäß Abschnitt 4.8.2 (Randnummern 326-327) der Leitlinien.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 329 und Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 29, 30, 31 und 32) der Leitlinien.

11.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

12.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

13.
Zum Nachweis der Einhaltung von Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete Maßnahme Unionsnormen(463) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

14.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

15.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien (siehe z. B. Frage 49 zur Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2019/943).

16.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden (siehe Frage 54 unten), geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

b)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.8.4.1 (Randnummern 331-339) der Leitlinien.

17.
Nach Randnummer 331 der Leitlinien müssen Art und Ursachen der Schwierigkeiten in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit und der deshalb erforderlichen staatlichen Beihilfen zur Gewährleistung dieser Stromversorgungssicherheit angemessen analysiert und quantifiziert werden; dabei ist gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den Zuverlässigkeitsstandard gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 auch zu ermitteln, wann und wo das Problem voraussichtlich auftreten wird.

Legen Sie bitte eine Analyse vor, in der die Schwierigkeiten in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit ermittelt und quantifiziert werden. Stützen Sie sich bei Ihrer Antwort bitte auf die Randnummern 331-333 der Leitlinien.

18.
Legen Sie bitte wie nach Randnummer 334 der Leitlinien für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Risiko von Stromversorgungskrisen erforderlich den nationalen Risikovorsorgeplan gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/941 vor, in dem die geplante Maßnahme festgelegt werden sollte.

19.
Legen Sie bitte, wenn mehrere Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit vorschlagen werden, wie nach Randnummer 335 der Leitlinien erforderlich klar dar, wie diese Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Kosteneffizienz der kombinierten Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit insgesamt zusammenwirken. Erläutern Sie z. B. bei Kapazitätsmechanismen, wie diese den unter Randnummer 331 genannten Zuverlässigkeitsstandard erreichen (aber nicht darüber hinausgehen).

20.
Ermitteln Sie bitte wie nach Randnummer 336 der Leitlinien erforderlich, welche regulatorischen Mängel, Fälle von Marktversagen oder sonstigen Probleme ohne ein Eingreifen des Staates einer hinreichenden Sicherheit der Stromversorgung (und gegebenenfalls des Umweltschutzes) entgegenstehen würden.

21.
Geben Sie bitte wie nach Randnummer 337 der Leitlinien erforderlich an, welche Maßnahmen gegebenenfalls bereits eingeführt wurden, um die unter Randnummer 336 festgestellten Fälle von Marktversagen, regulatorischen Mängel oder sonstigen Probleme anzugehen. Soweit angemessen können Sie auf die bereits in der Antwort auf Frage 16 vorgelegten Nachweise verweisen.

22.
Zeigen Sie bitte wie nach Randnummer 338 der Leitlinien erforderlich unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat geplanten Marktreformen und Verbesserungen sowie der Technologieentwicklungen auf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Markt die Stromversorgungssicherheit ohne staatliche Beihilfen gewährleisten kann.

23.
Übermitteln Sie bitte gemäß Randnummer 339 der Leitlinien Folgendes:

a)
Eine Bewertung der Auswirkungen der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen, auch aus benachbarten Systemen.

b)
Eine Bewertung der Auswirkungen einer Teilnahme von Nachfragesteuerung und Speicherung am Markt, einschließlich einer Beschreibung von Maßnahmen zur Förderung der Nachfragesteuerung.

c)
Eine Bewertung des tatsächlichen oder potenziellen Bestands an Verbindungsleitungen und wesentlicher interner Übertragungsnetzinfrastruktur einschließlich einer Beschreibung der laufenden und geplanten Vorhaben.

d)
Eine Bewertung weiterer Aspekte, die zu Problemen im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit führen oder diese noch verstärken könnten, z. B. eine Plafonierung der Stromgroßhandelspreise oder andere regulatorische Mängel oder Fälle von Marktversagen. Legen Sie bitte gegebenenfalls den Umsetzungsplan für Maßnahmen zur Beseitigung ermittelter regulatorischer Verzerrungen oder von Fällen von Marktversagen sowie die Stellungnahme der Kommission zu diesem Umsetzungsplan nach Artikel 20 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/943 vor und berücksichtigen Sie diese.

e)
Alle relevanten Inhalte eines Aktionsplans nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/943.

2.1.2.
Geeignetheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.8.4.2 (Randnummern 341-342) der Leitlinien.

24.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 341 der Leitlinien:

a)
Erläutern Sie bitte, welche anderen Ansätze zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit geprüft wurden, insbesondere Möglichkeiten zur effizienteren Gestaltung des Strommarkts, durch die Fälle von Marktversagen, die die Stromversorgungssicherheit untergraben, abgemildert werden können. Diesbezüglich werden unter Randnummer 341 der Leitlinien Beispiele für eine bessere Gestaltung des Strommarkts gegeben (Verbesserung der Funktionsweise der Abrechnung strombezogener Bilanzkreisabweichungen, bessere Integration variabler Stromerzeugung, Schaffung von Anreizen und Integration von Laststeuerung und Speicherung, Ermöglichung effizienter Preissignale, Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel sowie Verbesserung der Infrastruktur einschließlich Verbindungsleitungen).

b)
Zeigen Sie bitte auf, dass trotz geplanter oder bereits umgesetzter geeigneter und angemessener Verbesserungen der Marktgestaltung und Investitionen in Netzvermögenswerte weiterhin Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit bestehen (Randnummer 341 der Leitlinien).

25.
Erläutern Sie darüber hinaus bitte bei Netzengpassmaßnahmen, wie die Effizienz von Redispatch-Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 verbessert wird (Randnummer 342 der Leitlinien).

2.1.3.
Beihilfefähigkeit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.8.4.3 (Randnummern 343-346) der Leitlinien.

26.
Zum Nachweis der Einhaltung von Randnummer 343 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme allen Empfängern bzw. Vorhaben offenstehen wird, die technisch in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Versorgungssicherheit zu leisten (z. B. in den Bereichen Erzeugung, Speicherung, Laststeuerung und Zusammenführung kleiner Einheiten zu größeren Blöcken).

27.
Geben Sie bitte wie nach Randnummer 344 der Leitlinien erforderlich an, ob es Beschränkungen der Beteiligung an der geplanten bzw. Einbindung in die geplante Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gibt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Maßnahme nicht dem Umweltschutz zuwiderläuft.

28.
Wenn die angemeldete Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zusätzliche Kriterien oder Merkmale beinhaltet, um die Einbindung umweltfreundlicherer Technologien zu fördern (bzw. die Einbindung umweltschädlicher Technologien zu verringern), die für die Verwirklichung der Umweltschutzziele der Union erforderlich sind, weisen Sie bitte nach, dass diese zusätzlichen Kriterien oder Merkmale in Bezug auf klar festgelegte Umweltschutzziele objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind und nicht zu einer Überkompensation der Beihilfeempfänger führen (Randnummer 345 der Leitlinien).

29.
Nach Randnummer 346 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob die Maßnahme zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit offen für die direkte grenzüberschreitende Beteiligung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapazitätsanbietern sein wird. Falls nein, begründen Sie dies bitte.

b)
Weisen Sie bitte nach, dass ausländische Kapazitäten, die die gleiche technische Leistung erbringen können wie inländische Kapazitäten, die Möglichkeit haben, am gleichen Wettbewerbsverfahren teilzunehmen wie die inländischen Kapazitäten.

c)
Weisen Sie bitte gegebenenfalls nach, dass die einschlägigen Vorschriften des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2019/943 über grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen eingehalten werden.

2.1.4.
Öffentliche Konsultation

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.8.4.4 (Randnummern 348-351) der Leitlinien.

30.
Bitte erläutern Sie, ob die Maßnahme eine öffentliche Konsultation nach Abschnitt 4.8.4.4 erfordert, und falls nicht, warum nicht.

31.
Wenn die Maßnahme eine öffentliche Konsultation erfordert, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Geben Sie die Dauer der öffentlichen Konsultation an und fassen Sie zusammen, welche Hauptaspekte thematisiert wurden.

b)
Führen Sie bitte wie nach Randnummer 350 der Leitlinien erforderlich die Adresse der öffentlichen Website an, wo die Fragebogen für Konsultationen und die von den Mitgliedstaaten erstellten Zusammenfassungen der Antworten veröffentlicht werden:

2.1.5.
Angemessenheit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.3 (Randnummern 49-53 und 55) und 4.8.4.5 (Randnummern 353-357) der Leitlinien. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den beiden folgenden Abschnitten 2.1.5.1 und 2.1.5.2 um Alternativen handelt. Auszufüllen ist nur der Abschnitt, der entsprechend der Ausgestaltung der geplanten Maßnahme relevant ist.

2.1.5.1.
Angemessenheit von Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.2.1.3 (Randnummern 49-53 und 55) und Randnummern 353, 354 und 356 der Leitlinien.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Beihilfen, die ohne Ausschreibung gewährt werden. Fahren Sie bei solchen Maßnahmen bitte direkt bei Abschnitt 2.1.5.2 fort.

32.
Falls noch nicht in der Antwort auf Frage 16 oben erfolgt, legen Sie bitte zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 353 der Leitlinien anhand des Zuverlässigkeitsstandards oder der Kosten-Nutzen-Analyse eine Bedarfsanalyse für die angemeldete Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor. Bestätigen Sie bitte, dass die Bedarfsanalyse zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Bedarfs höchstens zwölf Monate alt ist.

33.
Weisen Sie bitte nach, dass der Zeitraum zwischen der Beihilfebewilligung und dem Ende der Frist für den Abschluss des Vorhabens wie nach Randnummer 354 der Leitlinien erforderlich einen wirksamen Wettbewerb zwischen den verschiedenen beihilfefähigen Vorhaben ermöglicht.

34.
Weisen Sie bitte nach, dass die Begünstigten von Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, wie nach Randnummer 356 der Leitlinien erforderlich, wirksame Anreize haben werden, während des Lieferzeitraums zur Versorgungssicherheit beizutragen. Diese Anreize sollten in der Regel mit dem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (Value of Lost Load – VoLL) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/943 in Zusammenhang stehen.

35.
Für die Prüfung der Einhaltung der Randnummern 49 und 50 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bitte erläutern Sie, wie die Behörden gewährleisten, dass die Ausschreibung offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei ist und auf objektiven Kriterien beruht, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden (Randnummer 49 Buchstabe a der Leitlinien).

b)
Die im Rahmen der Ausschreibung für die Erstellung der Gebotsrangfolge und letztlich die Ermittlung der Beihilfenhöhe verwendeten Kriterien. Im Einzelnen:

i)
Bitte legen Sie eine Liste der Auswahlkriterien vor und geben Sie an, welche davon einen direkten oder indirekten bzw. keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme haben. Bitte geben Sie ihre jeweilige Gewichtung an.

ii)
Bitte erläutern Sie, wie die Auswahlkriterien den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme(n) in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutz- oder Energieeinheit erfolgen (Randnummer 50 und Fußnote 45 der Leitlinien).

iii)
Falls es andere Auswahlkriterien gibt, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme haben, begründen Sie bitte den vorgeschlagenen Ansatz und erläutern Sie, inwiefern dieser im Hinblick auf die mit der Maßnahme verfolgten Ziele geeignet ist. Bitte bestätigen Sie auch, dass diese Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden (Randnummer 50 der Leitlinien).

iv)
Bitte erläutern Sie, wie lange vor Ablauf der Antragsfrist in jeder Ausschreibung die Auswahlkriterien veröffentlicht werden (Randnummer 49 Buchstabe b und Fußnote 44 der Leitlinien).

c)
Bitte bestätigen Sie, dass die Mittelausstattung oder das Volumen der Ausschreibung eine wirksame Beschränkung ist, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

d)
Bitte machen Sie Angaben zur Zahl der geplanten Gebotsrunden und zur erwarteten Zahl der Bieter in der ersten Runde und in nachfolgenden Runden.

e)
Erläutern Sie bitte, wie die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen nicht erreicht wurde, während der Durchführung der Regelung korrigiert wird, um einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und wann das geschieht (Randnummer 49 Buchstabe c der Leitlinien).

f)
Bitte bestätigen Sie, dass nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) vermieden werden (Randnummer 49 Buchstabe d der Leitlinien).

g)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, erläutern Sie bitte, wie die Angemessenheit sichergestellt wird.

h)
Bitte erläutern Sie, ob die Behörden bei der Ausschreibung Preisuntergrenzen oder -obergrenzen vorsehen. Falls ja, begründen Sie bitte ihre Verwendung und erläutern Sie, weshalb sie das wettbewerbliche Verfahren nicht einschränken(464) (Randnummer 49 und Fußnote 43 der Leitlinien).

2.1.5.2.
Angemessenheit von Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 51-55 und 353-357 der Leitlinien.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Beihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden. Füllen Sie bei solchen Maßnahmen bitte den vorstehenden Abschnitt 2.5.1.1 aus.

36.
Falls noch nicht in der Antwort auf Frage 16 oben erfolgt, legen Sie bitte zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 353 der Leitlinien anhand des Zuverlässigkeitsstandards oder der Kosten-Nutzen-Analyse eine Bedarfsanalyse für die angemeldete Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor. Bestätigen Sie bitte, dass die Bedarfsanalyse zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Bedarfs höchstens zwölf Monate alt ist.

37.
Weisen Sie bitte nach, dass der Zeitraum zwischen der Beihilfebewilligung und dem Ende der Frist für den Abschluss des Vorhabens wie nach Randnummer 354 der Leitlinien erforderlich einen wirksamen Wettbewerb zwischen den verschiedenen beihilfefähigen Vorhaben ermöglicht.

38.
Weisen Sie bitte nach, dass die Begünstigten von Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, wie nach Randnummer 356 der Leitlinien erforderlich, wirksame Anreize haben werden, während des Lieferzeitraums zur Versorgungssicherheit beizutragen. Diese Anreize sollten in der Regel mit dem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (Value of Lost Load – VoLL) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/943 in Zusammenhang stehen.

39.
Bitte erläutern Sie, weshalb keine Ausschreibung durchgeführt wird (nach Randnummer 355 der Leitlinien):

40.
Bei Beihilferegelungen: Legen Sie bitte eine Liste von Referenzvorhaben vor und erläutern Sie, warum diese ausgewählt wurden (z. B. weil bei jedem Referenzvorhaben von weitgehend ähnlichen Kosten und Einnahmen auszugehen ist). Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Referenzvorhaben um ein Beispielvorhaben handelt, das für das durchschnittliche Vorhaben in einer für eine Beihilferegelung in Betracht kommenden Empfängerkategorie repräsentativ ist (Randnummer 19 Absatz 63 der Leitlinien).

41.
Zeigen Sie bitte wie nach Randnummer 51 der Leitlinien erforderlich im Falle von Beihilferegelungen für jedes Referenzvorhaben bzw. bei Einzelbeihilfen für jeden Beihilfeempfänger auf, dass die Beihilfe nicht über das erforderliche Minimum, d. h. die Differenz zwischen dem Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario und dem Kapitalwert beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens oder des Vorhabens, hinausgeht. Für diese Prüfung legen Sie bitte für das tatsächliche und ein realistisches kontrafaktisches Szenario(465) eine Quantifizierung vor, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger (oder der Referenzvorhaben im Falle von Beihilferegelungen) zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value – NPV) beim tatsächlichen Szenario und beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens/Referenzvorhabens erfasst werden.

a)
Die Übermittlung sollte als Anlage zu diesem Anmeldeformular erfolgen (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind).

b)
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario und im plausiblen kontrafaktischen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die dem Szenario zugrunde liegen, sowie die Quelle/Begründung für diese Annahmen).

c)
Sie können dieser Anmeldung auch die in Fußnote 40 der Leitlinien genannten Unterlagen beifügen. Unterlagen der Leitungsorgane können bei Einzelbeihilfen oder Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern besonders nützlich sein. Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

42.
Falls Randnummer 55 der Leitlinien anwendbar ist, legen Sie bitte Informationen vor zum Mechanismus zur Festlegung der Höhe des Ausgleichs, den der Mitgliedstaat möglicherweise vorsieht (Mischung aus Ex-ante- und Ex-post-Ansatz oder Mechanismen für eine nachträgliche Rückforderung oder die Überwachung der Kosten).

Falls Randnummer 55 der Leitlinien auf die Maßnahme(n) nicht anwendbar ist, begründen Sie dies bitte.

43.
Wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) in Form einer wettbewerbsorientierten Zertifikateregelung oder Lieferantenverpflichtungsregelung gewährt wird bzw. werden (Randnummer 357 der Leitlinien), sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass die Nachfrage im Rahmen der Regelung geringer angesetzt wird als das potenzielle Angebot, und

b)
erläutern Sie, wie der Buyout- bzw. Strafpreis festgelegt wird und eine Überkompensation ausschließt.

2.1.6.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56 und 57 der Leitlinien.

44.
Sofern noch nicht in Teil I des Formulars „Allgemeine Angaben” erfolgt, erläutern Sie zum Nachweis der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden. Hier können Sie Bezug auf die weiter oben vorgelegte Quantifizierung nehmen.

45.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Der nach den Leitlinien zulässige Beihilfehöchstbetrag ist entweder der im erfolgreichen Gebot berücksichtigte Beihilfebetrag oder, wenn kein wettbewerbliches Verfahren durchgeführt wird, die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Einnahmen einschließlich anderer Beihilfequellen ermittelte Finanzierunglücke (Randnummer 51 der Leitlinien). Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

46.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(466) kombiniert werden (die keine Beihilfen darstellen), erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.7.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

47.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

48.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 4.8.5 (Randnummern 359-370) und 3.3 (Randnummern 71-76) der Leitlinien.

49.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 359, 360 und 361 der Leitlinien machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Zeigen Sie (falls nicht bereits in der Antwort auf Frage 23 oben erfolgt) auf, dass die Beihilfe so gestaltet ist, dass das effiziente Funktionieren des Marktes gewährleistet bleibt und Anreize für einen effizienten Betrieb und wirksame Preissignale erhalten bleiben.

b)
Bestätigen Sie, dass keine Anreize für eine Energieerzeugung geschaffen werden, durch die weniger umweltschädliche Energieformen verdrängt würden.

c)
Geben Sie an, ob sich die Vergütung im Rahmen der Maßnahme nach der Kapazität (EUR pro Megawatt (MW)) oder nach der erzeugten Strommenge (EUR/MWh) richtet.

50.
Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die Maßnahme alle anwendbaren Gestaltungsgrundsätze nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 erfüllt (Randnummer 362 der Leitlinien).

51.
Um sicherzustellen, dass die Marktpreisbildung nicht verzerrt wird, weisen Sie bitte bei strategischen Reserven und anderen Maßnahmen, die auf die Angemessenheit der Ressourcen abzielen, wie Abschaltregelungen, bei denen Kapazitäten außerhalb des Marktes vorgehalten werden, nach, dass die folgenden kumulativen Anforderungen wie nach Randnummer 363 erforderlich erfüllt sind:

a)
Die Ressourcen der Maßnahme(n) dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihre Ressourcen zum Systemausgleich ausschöpfen werden, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen.

b)
Während Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen, in denen es zum Einsatz von Ressourcen der Maßnahme(n) kommt, werden Bilanzkreisabweichungen auf dem Markt mindestens zum VoLL oder zu einem Wert oberhalb der technischen Preisgrenze für den Intraday-Handel abgerechnet, wobei jeweils der höhere Wert herangezogen wird.

c)
Der Output der Maßnahme(n) nach dem Einsatz wird den Bilanzkreisverantwortlichen über den Mechanismus zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen zugerechnet.

d)
Die Ressourcen werden weder vom Stromgroßhandelsmarkt noch von den Regelreservemärkten vergütet.

e)
Die Ressourcen der Maßnahme(n) müssen mindestens während der Vertragslaufzeit außerhalb der Energiemärkte vorgehalten werden.

52.
Bestätigen Sie bitte bei Netzengpassmaßnahmen, bei denen Ressourcen außerhalb des Marktes vorgehalten werden, dass diese Ressourcen weder vom Stromgroßhandelsmarkt noch den Regelreservemärkten vergütet werden und dass sie mindestens während der Vertragslaufzeit außerhalb der Energiemärkte vorgehalten werden (Randnummer 364 der Leitlinien).

53.
Weisen Sie bitte bei Kapazitätsmechanismen abgesehen von strategischen Reserven nach, dass die Maßnahme wie nach Randnummer 365 der Leitlinien erforderlich folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Die Maßnahme ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass der für die Verfügbarkeit gezahlte Preis automatisch gegen null geht, wenn davon auszugehen ist, dass der Kapazitätsbedarf mit der bereitgestellten Kapazität gedeckt werden kann.

b)
Die beteiligten Ressourcen werden nur für ihre Verfügbarkeit vergütet und Entscheidungen des Kapazitätsanbieters über die Erzeugung werden durch die Vergütung nicht beeinflusst.

c)
Die Maßnahme sieht vor, dass die Kapazitätsverpflichtungen zwischen den berechtigten Kapazitätsanbietern übertragbar sind.

54.
Weisen Sie bitte zum Nachweis der Einhaltung von Randnummer 366 der Leitlinien nach, dass folgende Vorgaben eingehalten werden:

a)
Die Maßnahme führt weder unnötige Marktverzerrungen herbei noch beschränkt sie den zonenübergreifenden Handel.

b)
Die Maßnahme führt nicht dazu, dass die Anreize, in Verbindungskapazität zu investieren, abnehmen, beispielsweise durch Verringerung der Engpasserlöse für bestehende oder neue Verbindungsleitungen.

c)
Die Maßnahme erschwert nicht die Marktkopplung (einschließlich der Intraday-Märkte und der Regelreservemärkte).

d)
Die Maßnahme untergräbt keine vor der Maßnahme gefassten kapazitätsbezogenen Investitionsentscheidungen.

55.
Weisen Sie bitte zum Nachweis der Einhaltung von Randnummer 367 der Leitlinien nach, dass die Kosten der angemeldeten Maßnahme von denjenigen Marktteilnehmern getragen werden, die dazu beitragen, dass diese Maßnahme(n) erforderlich wird bzw. werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine solche Kostenzuweisung nicht erforderlich ist, erläutern Sie bitte, warum dies der Fall ist, und legen Sie dafür Nachweise (einschließlich der im Rahmen der öffentlichen Konsultation erlangten Nachweise) vor(467).

56.
Weisen Sie bitte gemäß Randnummer 72 der Leitlinien nach, dass die angemeldete Maßnahme die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(468) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen(469) oder andere vergleichbare Methoden erfüllt.

57.
In Fällen, in denen der Mitgliedstaat eine Ausschreibung beabsichtigt, geben Sie bitte gemäß Randnummer 75 der Leitlinien an, ob die angemeldete Maßnahme Merkmale beinhaltet, die die Teilnahme von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erleichtert. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme und Akzeptanz von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

58.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 368 und 369 der Leitlinien machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Wenn die angemeldete Maßnahme Anreize für neue Investitionen in die umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe schafft, erläutern Sie, ob die Maßnahme, einschließlich Netzengpassmaßnahmen und Abschaltregelungen, den Emissionsgrenzwert für Kapazitätsmechanismen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 einhält.

b)
Wenn die angemeldete Maßnahme Anreize für neue Investitionen in die Energieerzeugung aus Erdgas schafft, erläutern Sie bitte, wie im Rahmen der Maßnahme sichergestellt wird, dass sie zur Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie eine Festlegung auf diese gasbasierte Energieerzeugung oder diese gasbetriebenen Erzeugungsanlagen vermieden werden soll.

59.
Wenn im Rahmen einer Einzelbeihilfe oder einer Beihilferegelung nur eine sehr begrenzte Zahl von Beihilfeempfängern oder ein etabliertes Unternehmen unterstützt werden soll, weisen Sie bitte außerdem nach, dass die geplante Beihilfe keine Stärkung der Marktmacht bewirken wird (Randnummer 370 der Leitlinien).

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 76 Buchstabe a und Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
60.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(470).

61.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

62.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

63.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

64.
Bitte machen Sie gemäß den Vorschriften nach Randnummer 461 der Leitlinien folgende Angaben:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

65.
Bitte machen Sie gemäß den Vorschriften nach Randnummer 461 der Leitlinien folgende Angaben:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
66.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.K

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.9 – Beihilfen für Energieinfrastruktur Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.9 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Verringerung und den Abbau von Treibhausgasemissionen, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) erfolgt, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Maßnahme in Kraft treten soll.

2.2.
Wenn die Maßnahme eine Beihilferegelung betrifft, geben Sie bitte ihre Laufzeit an(471).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob (als Teil einer Regelung oder nicht) eine Einzelbeihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

3.4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

Unter den Randnummern 373 und 374 der Leitlinien heißt es, dass „die Förderung von Energieinfrastruktur im Rahmen eines rechtlichen Monopols nicht den Beihilfevorschriften [unterliegt]” . Dies könnte der Fall sein, wenn Errichtung und Betrieb bestimmter Infrastruktur von Rechts wegen ausschließlich dem ÜNB oder VNB vorbehalten sind. Gemäß Randnummer 375 der Leitlinien enthalten Investitionen nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe, wenn die betreffende Energieinfrastruktur im Rahmen eines „natürlichen Monopols” betrieben wird.

Wird das Vorhaben im Rahmen eines rechtlichen Monopols angemeldet oder läuft es im Rahmen eines „natürlichen Monopols” ?

3.5.
Falls die Antwort auf die vorstehende Frage „Ja” lautet, erläutern Sie bitte, weshalb das angemeldete Vorhaben unter ein rechtliches und/oder natürliches Monopol fällt und beziehen sich dabei auf jede der für rechtliche Monopole unter Randnummer 374 bzw. für natürliche Monopole unter Randnummer 375 der Leitlinien genannten kumulativen Voraussetzungen.

4.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
4.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(472).

4.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugutekommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.9.1 und 4.9.2 der Leitlinien.

5.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

6.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

7.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf unter den Randnummern 371 und 372 der Leitlinien beschriebene Strategien bezieht.

8.
Bitte machen Sie Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Randnummer 376 der Leitlinien. Bitte achten Sie dabei auf Folgendes:

a)
Stellen Sie sicher, dass es bei dem Vorhaben um eine Energieinfrastruktur gemäß Randnummer 19 Nummer 36 der Leitlinien geht.
b)
Stellen Sie sicher, dass das Vorhaben keine gewidmete Infrastruktur und/oder andere Energieinfrastruktur in Verbindung mit Erzeugungs- und/oder Verbrauchstätigkeiten umfasst.
c)
Geben Sie an, für welche Art von Kosten im Rahmen der Maßnahme Unterstützung gewährt wird: Investitions- oder Betriebskosten.
d)
Falls die Maßnahme Betriebskosten abdeckt, zeigen Sie bitte auf, dass diese Kosten nicht von den Netznutzern gedeckt werden können und nicht mit verlorenen Kosten in Zusammenhang stehen und dass die Betriebsbeihilfe zu einer Verhaltensänderung führt, die die Gewährleistung der Versorgungssicherheit oder die Erreichung von Umweltschutzzielen ermöglicht.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 26-32) der Leitlinien.

9.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

10.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht.(473)

11.
Zum Nachweis eines Anreizeffekts müssen nach Randnummer 28 der Leitlinien der Sachverhalt und das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario ohne die Beihilfe ermittelt werden. Bei Energiebeihilfen wird, wie unter Randnummer 52 dargelegt, angenommen, dass das kontrafaktische Szenario darin besteht, dass das Vorhaben nicht durchgeführt würde.

a)
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario). Bei Regelungen, die verschiedene Referenzvorhaben(474) abdecken, beschreiben Sie das tatsächliche Szenario bitte für jedes Referenzvorhaben ausführlich.

b)
Sofern es sich bei der Maßnahme nicht um eine Beihilferegelung handelt, fügen Sie diesem Anmeldeformular bitte gemäß Randnummer 28 und Fußnote 40 jegliche offiziellen Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, internen Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben, Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegten Unterlagen, in denen Investitions-/Betriebsszenarios untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegten Unterlagen bei.

Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Betrieb getroffen wurde.

Werden solche Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

12.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

13.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

14.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(475) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

15.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

16.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

17.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 4.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit und Geeignetheit des staatlichen Eingreifens

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.9.3.1 (Randnummern 379 und 380) der Leitlinien.

18.
Nach Randnummer 379 der Leitlinien werden Marktversagen bei Energieinfrastruktur in der Regel über obligatorische Nutzertarife, die regulatorischen Vorgaben unterliegen, behoben/finanziert. Wie unter Randnummer 380 erwähnt, könnte dies nicht immer der Fall sein. Bitte erläutern Sie, inwieweit die Maßnahme Marktversagen behebt, die nicht durch obligatorische Nutzertarife behoben werden können.

19.
Um die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Beihilfe nachzuweisen, geben Sie bitte an, in welchem konkreten Rahmen das Vorhaben zu beurteilen ist:

a)
Entweder: Das angemeldete Vorhaben ist ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, die in vollem Umfang den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt unterliegen. In diesem Fall ist nach Auffassung der Kommission von einem Marktversagen auszugehen. Der Mitgliedstaat muss nicht weiter rechtfertigen, weshalb die Beihilfe erforderlich und geeignet ist.
b)
Oder: Das angemeldete Vorhaben ist kein solches Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder ist ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, jedoch ganz oder teilweise von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen.
c)
Oder: Das Vorhaben ist kein Vorhaben von gemeinsamem Interesse und betrifft Infrastruktur zwischen der Union und einem Drittland.

20.
Fällt das angemeldete Vorhaben oben unter Randnummer 19 Buchstabe b, erläutern Sie zum Nachweis von Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme bitte,

inwieweit das Marktversagen zu einer suboptimalen Versorgung mit der erforderlichen Infrastruktur führt,

inwieweit Dritte Zugang zu der Infrastruktur haben und inwieweit die Infrastruktur einer Tarifregulierung unterliegt,

inwieweit das Vorhaben einen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union oder zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität der Union leistet.

21.
Fällt das Vorhaben oben unter Randnummer 19 Buchstabe c, erläutern Sie bitte, i) ob das Vorhaben hinsichtlich des Teils der Infrastruktur, der sich auf dem Gebiet der Union befindet, gemäß den unionalen Rechtsvorschriften und insbesondere den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 errichtet und betrieben wird und ii) ob das Vorhaben hinsichtlich des Teils, der sich auf dem Gebiet des Drittstaats bzw. der Drittstaaten befindet, ein hohes Maß an regulatorischer Angleichung aufweist und die allgemeinen politischen Ziele der Union unterstützt, insbesondere in Bezug auf

einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt,

die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Solidarität,

ein Energiesystem auf dem Weg zur Dekarbonisierung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der Union, insbesondere

die Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen.

2.1.2.
Angemessenheit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 51-52 und 381 der Leitlinien.

22.
Nach Randnummer 51 der Leitlinien können die typischen Nettomehrkosten als Differenz zwischen dem Kapitalwert (net present value – „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario und dem Kapitalwert beim kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens oder gegebenenfalls des Referenzvorhabens geschätzt werden. Wenn das kontrafaktische Szenario darin besteht, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird (siehe Randnummer 52 der Leitlinien), entspricht der negative NPV des tatsächlichen Szenarios den Nettomehrkosten.

Bitte übermitteln Sie Folgendes als Anlage zu diesem Anmeldeformular (mittels einer Excel-Datei, in der alle Formeln sichtbar sind):

a)
Zur Bestimmung der Finanzierungslücke(476) legen Sie bitte für das tatsächliche Szenario eine Quantifizierung vor, in der

i)
alle wesentlichen Kosten und Einnahmen im Rahmen des Vorhabens,
ii)
die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital — „WACC” ) der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme und
iii)
der Kapitalwert (net present value — „NPV” ) beim tatsächlichen Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens erfasst werden.

b)
Bitte machen Sie in einer Anlage zu diesem Anmeldeformular ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im tatsächlichen Szenario verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die diesem Szenario zugrunde liegen).

23.
Nach Randnummer 53 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben darlegen.

Bei Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat die Nachweise anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen.

24.
Damit die Kommission sich versichern kann, dass die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des geförderten Vorhabens zu gewährleisten(477), geben Sie bitte Folgendes an:

a)
den internen Zinsfuß, der der branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate entspricht, oder
b)
die normalen Renditesätze, die der Beihilfeempfänger im Rahmen anderer ähnlicher Vorhaben erreichen muss, seine Gesamtkapitalkosten oder
c)
die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen oder
d)
jegliche anderen Informationen, die belegen, dass die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des geförderten Vorhabens zu gewährleisten.

25.
Nach Randnummer 381 der Leitlinien kann es, wenn die Beihilfe fast die zulässige Obergrenze erreicht und wenn ein erhebliches Risiko unerwarteter Gewinne besteht, erforderlich sein, einen Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus einzuführen, wobei jedoch Anreize für die Beihilfeempfänger bestehen bleiben sollten, ihre Kosten möglichst niedrig zu halten und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten. Bitte erläutern Sie, ob ein Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus vorgesehen ist. Falls nein, warum nicht?

2.1.3.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

26.
Sofern noch nicht in Abschnitt 7.4 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden. Hier können Sie Bezug auf die weiter oben vorgelegte Quantifizierung nehmen.

27.
Wenn Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, erläutern Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährte Gesamtbeihilfebetrag für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Randnummern 51 und 381 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

28.
Wenn die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) gewährten Beihilfen mit zentral verwalteten Unionsmitteln nach Randnummer 57 der Leitlinien(478) kombiniert werden, erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.4.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-62) der Leitlinien.

29.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

30.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.9.4 (Randnummern 382 ff. der Leitlinien).

31.
Wenn das angemeldete Vorhaben ganz oder teilweise von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen ist, erläutern Sie bitte,

inwieweit Dritte Zugang zu der Infrastruktur haben,

inwieweit Kunden Zugang zu etwaiger alternativer Infrastruktur haben können,

inwieweit das Vorhaben zur Verdrängung privater Investitionen führen könnte,

die Wettbewerbsposition des bzw. der Beihilfeempfänger, sowohl in Bezug auf den Betrieb der Infrastruktur als auch in Bezug auf sachlich relevante Märkte für die Ware, die über die Infrastruktur transportiert wird.

32.
Wenn es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um Erdgasinfrastruktur handelt, machen Sie bitte Angaben dazu, wie das angemeldete Vorhaben nachstehende Voraussetzungen erfüllt:

Die Infrastruktur ist für die Nutzung von Wasserstoff bereit und führt zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Gase, oder alternativ dazu, weshalb es nicht möglich ist, das Vorhaben so zu gestalten, dass es für die Nutzung von Wasserstoff bereit ist, und weshalb das Vorhaben nicht zu einer Festlegung auf die Nutzung von Erdgas führt.

Die Investition trägt zur Erreichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität bis 2050 bei.

33.
Handelt es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse, das nicht den Binnenmarktvorschriften unterliegt, erläutern Sie bitte, welche Auswirkungen das Vorhaben auf verbundene Dienstleistungsmärkte sowie auf andere Dienstleistungsmärkte hat.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 76 Buchstabe a und Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
34.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden Anmeldeformular als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(479).

35.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

36.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

37.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

38.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

39.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
40.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.L

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.10 – Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.10 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel, einschließlich etwaiger Unionsziele in Bezug auf die Verringerung und den Abbau von Treibhausgasemissionen, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.2.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte den Tag an, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll.

2.2.
Bitte geben Sie die Laufzeit der Regelung an(480).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden(481).

5.2.
Falls die Maßnahme durch eine Abgabe finanziert wird, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Abgabe auf inländische und eingeführte Produkte gleichermaßen erhoben wird;

c)
die angemeldete Maßnahme inländischen und ausländischen Produkten gleichermaßen zugute kommt;

d)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

e)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.1.1 (Randnummern 23-25), 4.10.1 und 4.10.2 (Randnummern 383-390) der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 23 der Leitlinien geben Sie bitte an, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.

7.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 25 der Leitlinien legen Sie bitte dar, „ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird” .

8.
Bitte erläutern Sie außerdem, inwieweit sich die Beihilfe auf die unter den Randnummern 383 und 384 der Leitlinien beschriebenen Strategien bezieht. Bitte geben Sie dabei auch an, ob durch das Vorhaben erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefördert wird. Erläutern Sie bitte, ob durch die Maßnahme effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 entwickelt werden, um die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern.

9.
Nach den Randnummern 385 und 386 der Leitlinien kann Unterstützung, die sich auf Fernwärmenetze beschränkt, unter bestimmten Umständen von der Beihilfenkontrolle ausgenommen werden.

a)
Werden im Rahmen der Maßnahme Fernwärmenetze gefördert, die dem Zugang Dritter, Entflechtung (d. h. Trennung der Wärme-/Kälteerzeugung von der Wärme-/Kälteverteilung) und regulierten Tarifen unterliegen?
b)
Falls die Antwort auf die vorstehende Frage „Ja” lautet, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die unter den Randnummern 374 und 375 der Leitlinien genannten Kriterien, ob das Verteilnetz im Rahmen eines rechtlichen und/oder natürlichen Monopols betrieben wird.

10.
Machen Sie bitte Angaben zum Anwendungsbereich der Beihilfemaßnahme(n) und zu den dadurch geförderten Tätigkeiten gemäß Abschnitt 4.10.2 (Randnummern 388 und 389) der Leitlinien. Bitte achten Sie dabei auf Folgendes:

a)
Erläutern Sie, weshalb das Vorhaben unter die Begriffsbestimmung von „Fernwärme” bzw. „Fernkälte” nach Randnummer 19 Nummer 27 der Leitlinien und von „Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme” nach Randnummer 19 Nummer 28 der Leitlinien fällt.
b)
Legen Sie dar, ob das Vorhaben den Bau, die Modernisierung und den Betrieb

einer Erzeugungseinheit und/oder

einer Speicheranlage und/oder

eines Verteilnetzes fördert.

c)
Wird eine Erzeugungseinheit gefördert, geben Sie bitte an, welche Ressourcen die Einheit zur Erzeugung von Strom, Fernwärme oder Fernkälte nutzt: erneuerbare Energie, Abwärme oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Wärmespeicherlösungen.
d)
Wird eine Erzeugungseinheit gefördert, die Abfall nutzt, bestätigen Sie bitte, dass sich die Förderung entweder auf Abfall beschränkt, der unter die Bestimmung des Begriffs „erneuerbare Energiequellen” fällt, oder auf Abfall, der für den Betrieb von Anlagen verwendet wird, welche der Bestimmung des Begriffs „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung” entsprechen.
e)
Werden Beihilfen für die Modernisierung eines Fernwärme- oder Fernkältesystems gewährt, erläutern Sie bitte, ob das System die Kriterien für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach Artikel 2 Nummer 46 und Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllt.
f)
Geben Sie an, für welche Art von Kosten im Rahmen der Maßnahme Unterstützung gewährt wird: Investitions- und/oder Betriebskosten.

11.
Werden Beihilfen zur Förderung der Modernisierung eines Fernwärme- oder Fernkältesystems gewährt, ohne dass durch die geförderte Modernisierung der Standard für effiziente Wärme- und Kälteversorgung im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllt wird, sagen Sie bitte zu, wie nach Randnummer 390 der Leitlinien erforderlich, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von drei Jahren nach den Modernisierungsarbeiten mit den Arbeiten zur Erreichung dieses Standards beginnt.

1.2.
Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 26-32) der Leitlinien.

12.
Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 26 der Leitlinien erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) dazu führt bzw. dazu führen, „dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde” .

13.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 27 der Leitlinien übermitteln Sie bitte Informationen, die belegen, dass die Beihilfe den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlastet, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht(482).

14.
Bitte beschreiben Sie ausführlich den Sachverhalt (tatsächliches/faktisches Szenario) und das bzw. die wahrscheinliche(n) kontrafaktische(n) Szenario(s). Bei Regelungen, die verschiedene Referenzvorhaben(483) abdecken, ist für jedes Referenzvorhaben eine solche Beschreibung erforderlich. Im Bereich des Aufbaus, der Modernisierung und des Betriebs von Verteilnetzen wird angenommen, dass das kontrafaktische Szenario darin besteht, dass das Vorhaben nicht durchgeführt würde (Randnummer 395 der Leitlinien).

a)
Wie nach Randnummer 28 und Fußnote 40 erforderlich, fügen Sie diesem ergänzenden Fragebogen bitte jegliche offiziellen Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, internen Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben, Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegten Unterlagen, in denen Investitions-/Betriebsszenarios untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegten Unterlagen bei.

Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Betrieb getroffen wurde.

Werden solche Unterlagen dem ergänzenden Fragebogen beigefügt, übermitteln Sie bitte nachstehend eine Liste dieser Unterlagen, aus der der Verfasser, das Datum der Erstellung und der Kontext, in dem sie verwendet wurden, hervorgehen.

b)
Bitte übermitteln Sie als Anlage zu diesem ergänzenden Fragebogen (als Excel-Tabelle, in der alle Formeln sichtbar sind) für das bzw. die unter Ziffer i beschriebene(n) tatsächliche(n) Szenario(s) und das bzw. die plausible(n) kontrafaktische(n) Szenario(s) eine Quantifizierung, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital — „WACC” ) der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value — „NPV” ) beim bzw. bei den tatsächlichen Szenario(s) und der Kapitalwert beim bzw. bei den kontrafaktischen Szenario(s) während der Lebensdauer des Vorhabens erfasst werden. Bei Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern müssen diese Berechnungen und Projektionen anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben bzw. bei Beihilferegelungen anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben dargelegt werden.
c)
Bitte machen Sie in einer Anlage zu diesem ergänzenden Fragebogen ausführliche Angaben zu den Annahmen, Methoden, der Begründung und den zugrunde liegenden Quellen, die für jeden Aspekt der Quantifizierung der Kosten und Einnahmen im bzw. in den tatsächlichen Szenarios und im bzw. in den wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenario(s) verwendet werden (z. B. geben Sie bitte die Annahmen an, die diesen Szenarios zugrunde liegen).

15.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummern 29 und 31 der Leitlinien:

a)
Bestätigen Sie bitte, dass der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nicht erfolgt ist, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt hat,

ODER

b)
weisen Sie für Vorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, bitte nach, dass das Vorhaben unter einen der unter Randnummer 31 der Leitlinien(484) genannten Ausnahmefälle (a, b oder c) fällt.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 30 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten wird: Name des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort, und für die Durchführung erforderlicher Beihilfebetrag.

17.
Zum Nachweis der Einhaltung der Randnummer 32 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob für die angemeldete(n) Maßnahme(n) Unionsnormen(485) gelten, verbindliche nationale Normen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, oder verbindliche nationale Normen, die erlassen wurden, weil keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen. Bitte übermitteln Sie in diesem Zusammenhang Informationen, die den Anreizeffekt nachweisen.

18.
Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, zeigen Sie bitte auf, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, indem sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen.

1.3.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

19.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

20.
Wenn die Maßnahme(n) über eine Abgabe finanziert wird bzw. werden, geben Sie bitte an, ob die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV geprüft werden muss. Falls ja, zeigen Sie bitte auf, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen der Artikel 30 und 110 AEUV im Einklang steht. In diesem Zusammenhang kann auf die oben unter Frage 5.2 übermittelten Informationen verwiesen werden, wenn die angemeldete(n) Maßnahme(n) durch eine Abgabe finanziert wird bzw. werden.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit und Geeignetheit des staatlichen Eingreifens

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.10.3 (Randnummern 391-393) der Leitlinien.

21.
Erläutern Sie bitte genau, wie das Vorhaben zur Schaffung, Erweiterung oder Modernisierung energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme beitragen wird.

22.
Wenn die Maßnahme ausnahmsweise Betriebskosten abdeckt, weisen Sie bitte im Einklang mit Randnummer 392 der Leitlinien nach, dass diese Kosten nicht ohne Beeinträchtigung des Umweltschutzes an die Wärme- bzw. Kälteverbraucher weitergegeben werden können. Bitte zeigen Sie auf, dass die geförderten Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme im Vergleich zu alternativen Fernwärme- bzw. Fernkältelösungen die Energieeffizienz steigern und die CO2-Emissionen und sonstigen Schadstoffe sowie Netzverluste verringern.

23.
Falls im Rahmen des Vorhabens Abfall als Energiequelle genutzt wird, erläutern Sie bitte entsprechend der Randnummer 393 der Leitlinien wie dabei der Grundsatz der Abfallhierarchie berücksichtigt wird (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2008/98).

2.1.2.
Angemessenheit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.3 und Abschnitt 4.10.4 (Randnummern 394 und 395) der Leitlinien.

24.
Zur Prüfung der Einhaltung der Randnummer 51 der Leitlinien sind folgende Angaben erforderlich:

a)
Zur Bestimmung der Finanzierungslücke(486) legen Sie bitte für das tatsächliche Szenario und ein plausibles kontrafaktisches Szenario(487) eine Quantifizierung

i)
aller wesentlichen Kosten und Einnahmen im Rahmen des Vorhabens,
ii)
der geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital — „WACC” ) der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme,
iii)
des Kapitalwerts (net present value — „NPV” ) beim bzw. bei den tatsächlichen Szenario(s) und des Kapitalwerts beim bzw. bei den kontrafaktischen Szenario(s) während der Lebensdauer des Vorhabens vor.

b)
Legen Sie die Gründe für die jedem Aspekt der Quantifizierung zugrunde liegenden Annahmen dar und erläutern und rechtfertigen Sie die angewandten Methoden.

Bei Einzelbeihilfen und Regelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern muss der Mitgliedstaat die entsprechenden Nachweise anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben darlegen.

Bei Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat die Nachweise anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben darlegen.

25.
Wenn es kein alternatives Vorhaben gibt, geben Sie bitte Folgendes an, damit die Kommission sich versichern kann, dass die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des geförderten Vorhabens zu gewährleisten(488):

a)
den internen Zinsfuß, der der branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate entspricht, oder
b)
die normalen Renditesätze, die der Beihilfeempfänger im Rahmen anderer ähnlicher Vorhaben erreichen muss, seine Gesamtkapitalkosten oder
c)
die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen oder
d)
jegliche anderen Informationen, die belegen, dass die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des geförderten Vorhabens zu gewährleisten.

2.1.3.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

26.
Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien erläutern Sie bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

27.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien auf die angemeldete(n) Maßnahme(n) anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach Randnummer 394 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

28.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(489) kombiniert werden, erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.1.4.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-61) der Leitlinien.

29.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

30.
Bitte geben Sie den Internet-Link an, unter dem der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Informationen über jede ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR veröffentlicht werden.

2.2.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.10.5 (Randnummern 396-398) der Leitlinien.

31.
Wenn die Fernwärme- und Fernkältesysteme auf den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen wie Steinkohle, Braunkohle, Öl und Diesel beruhen, erläutern Sie bitte, ob die folgenden kumulativen Voraussetzungen gemäß Randnummer 396 der Leitlinien erfüllt sind:

a)
Die Beihilfe ist auf Investitionen in das Verteilnetz beschränkt.

b)
Das Verteilnetz ist bereits für den Transport von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme oder CO2-neutralen Quellen geeignet.

c)
Die Beihilfe führt nicht zu einem Anstieg der Energieerzeugung aus den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen (z. B. durch den Anschluss weiterer Kunden).

d)
Mit Blick auf das Klimaziel der Union für 2030 und das Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 gibt es einen klaren Zeitplan mit festen Zusagen für die Abkehr von den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen (siehe Beispiel in Fußnote 158 der Leitlinien).

32.
Wenn das Vorhaben Anreize für neue Investitionen in erdgasbasierte Energieerzeugungsanlagen oder für deren Betrieb schafft, erläutern Sie bitte, ob das Vorhaben gemäß Randnummer 397 der Leitlinien Folgendes gewährleistet:

a)
Die Beihilfe trägt zur Erreichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität bis 2050 bei.
b)
Wie wird eine Festlegung auf die Energieerzeugung aus Erdgas vermieden?
c)
Wie wird eine Verdrängung von Investitionen in sauberere Alternativen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, vermieden, damit die Entwicklung saubererer Technologien und deren Nutzung nicht behindert werden?

33.
Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 398 der Leitlinien legen Sie bitte dar, ob das Fernwärme- oder Fernkältesystem für Dritte zugänglich ist und ob die Nutzung nachhaltiger alternativer Lösungen für die Wärmeversorgung möglich wäre.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 76 Buchstabe a und Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
34.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden ergänzenden Fragebogen als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(490).

35.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

36.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

37.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

38.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

39.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
40.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.6.M

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden die „Leitlinien” ) gewährt werden – Abschnitt 4.11 – Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben für energieintensive Unternehmen Dieser ergänzende Fragebogen betrifft Maßnahmen, die unter Abschnitt 4.11 der Leitlinien fallen. Falls die Anmeldung Maßnahmen umfasst, die unter mehr als einen Abschnitt der Leitlinien fallen, füllen Sie bitte (sobald verfügbar) auch den jeweiligen ergänzenden Fragebogen aus, der sich auf den entsprechenden Abschnitt der Leitlinien bezieht. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zu diesem ergänzenden Fragebogen übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Abschnitt A:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme(n)

1.
Hintergrund und Ziel(e) der angemeldeten Maßnahme(n)
1.1.
Geben Sie bitte an, ob es sich um eine neue Maßnahme handelt oder ob eine bestehende Maßnahme geändert wird. Bei Änderungen bestehender Maßnahmen geben Sie bitte die Einzelheiten der Änderungen an der Regelung an.

1.2.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.2 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, erläutern Sie bitte den Hintergrund und das Hauptziel sowie etwaige Zusammenhänge mit Umweltzielen der Union, die durch die Maßnahme gefördert werden sollen.

1.3.
Nennen Sie ferner bitte auch etwaige weitere Ziele, die mit der Maßnahme verfolgt werden. Für Ziele, die sich nicht ausschließlich auf den Umweltschutz beziehen, erläutern Sie bitte, ob sie zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

2.
Inkrafttreten und Laufzeit
2.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 5.5 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte Folgendes an:

a)
Bei Beihilferegelungen:

den Tag, an dem die Beihilferegelung in Kraft treten soll:

die Laufzeit der Regelung(491).

b)
Bei Einzelbeihilfen:

den Tag, an dem die Beihilfe (planmäßig) gewährt werden soll (Beihilfezusage):

und

den Tag der Zahlung (bzw. der ersten Zahlung, wenn mehrere aufeinanderfolgende Zahlungen vorgesehen sind).

3.
Beihilfeempfänger
3.1.
Sofern nicht bereits in Abschnitt 3 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, machen Sie bitte Angaben zu dem bzw. den (potenziellen) Beihilfeempfänger(n) im Rahmen der Maßnahme(n).

3.2.
Bitte nennen Sie den Standort des (potenziellen) Beihilfeempfängers bzw. der (potenziellen) Beihilfeempfänger (d. h., geben Sie bitte an, ob nur wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten für die Maßnahme in Betracht kommen).

3.3.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 15 der Leitlinien geben Sie bitte an, ob eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme(n) zugunsten von Unternehmen (Einzelbeihilfe oder Beihilfe im Rahmen einer Regelung) gewährt wird, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zum ausstehenden Rückforderungsbetrag, sodass die Kommission ihn bei der Würdigung der Beihilfemaßnahme(n) berücksichtigt.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme(n) keine Beihilfen für Tätigkeiten beinhaltet bzw. beinhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen (siehe Randnummer 13 der Leitlinien). Falls dies doch der Fall ist, machen Sie bitte nähere Angaben.

5.
Mittelausstattung und Finanzierung der Maßnahme(n)
5.1.
Sofern nicht bereits in der Tabelle in Abschnitt 7.1 des Formulars „Allgemeine Angaben” (Teil I) geschehen, geben Sie bitte die jährliche Mittelausstattung und/oder die Gesamtmittelausstattung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme(n) an; ist die Gesamtmittelausstattung nicht bekannt (z. B. weil sie von Ausschreibungsergebnissen abhängt), geben Sie bitte einen Schätzwert an sowie die Annahmen, die bei der Berechnung des Werts zugrunde gelegt wurden.(492)

5.2.
Da diese Maßnahme eine Abgabe betrifft, geben Sie bitte an, ob

a)
die Abgabe gesetzlich oder durch einen anderen Rechtsakt festgelegt ist; falls ja, geben Sie bitte den Rechtsakt, seine Nummer, das Datum des Erlasses und des Inkrafttretens sowie einen Internetlink zu diesem Rechtsakt an;

b)
die Ermäßigung der Abgabe durch eine Erhöhung der Abgabe für andere Verbraucher finanziert wird;

c)
die Maßnahme vollständig oder nur teilweise über die Abgabe finanziert wird; im Falle einer Teilfinanzierung nennen Sie bitte die anderen Finanzierungsquellen für die Maßnahme und ihren Anteil an der Finanzierung;

d)
aus der Abgabe, über die die angemeldete Maßnahme finanziert wird, auch andere Beihilfemaßnahmen finanziert werden; falls ja, nennen Sie bitte diese anderen Beihilfemaßnahmen.

Abschnitt B:
Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

1.
POSITIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DIE ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS FÖRDERN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs und Anreizeffekt

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.11.1 der Leitlinien.

6.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” , für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Bestimmung des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung eines gewissen Wirtschaftszweigs beitragen.

Ferner kann bei staatlichen Beihilfen nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit, die mit der Beihilfe gefördert wird, zu verändern und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eintreten würde.

a)
Erläutern Sie bitte, wie durch die Ermäßigung der Abgabe Anreize für beihilfefähige Unternehmen geschaffen werden, um das Risiko zu vermeiden, dass Tätigkeiten an Standorte außerhalb der Union verlagert werden, an denen es keine Umweltstandards gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind, oder wie Anreize für die Elektrifizierung von Produktionsprozessen geschaffen werden, wie nach Randnummer 400 der Leitlinien erforderlich.

b)
An welcher Stelle (des Entwurfs) der Rechtsgrundlage werden diese Erwägungen dargelegt?

1.2.
Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.1.3 (Randnummer 33) der Leitlinien.

7.
Bitte machen Sie Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts im Einklang mit Randnummer 33 der Leitlinien.

2.
NEGATIVE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT
2.1.
Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel
2.1.1.
Erforderlichkeit und Geeignetheit des staatlichen Eingreifens

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.11.2 und Randnummer 413 der Leitlinien.

8.
Randnummer 403 der Leitlinien gilt für Ermäßigungen der Stromabgaben, mit denen energie- und umweltpolitische Ziele finanziert werden. Machen Sie bitte für jede Abgabe, auf die Ermäßigungen gewährt werden sollen, detaillierte und vollständige Angaben zu Art, Anwendungsbereich und Anwendung der Abgaben, indem Sie erklären, wie das Abgabensystem in der Praxis funktioniert (Funktionsweise der Regelung und Bewilligungsbehörde), und ausführlich auf den rechtlichen Rahmen (Rechtsgrundlage) verweisen.

Machen Sie insbesondere folgende Angaben:

a)
Welchen Zweck hat jede Abgabe? (Erklären Sie bitte für jede Abgabe, wie die Einnahmen aus der Abgabe verwendet werden.)

b)
Wie und von wem wird die Abgabe erhoben? Auf welcher Bemessungsgrundlage wird die Abgabe für ein Unternehmen erhoben? Nach welcher Methode wird der Abgabensatz berechnet? Gelten für die gesamte Bemessungsgrundlage dieselben Abgabensätze oder gibt es Unterschiede? Falls ja, erläutern Sie bitte den Grund und machen Sie genaue Angaben dazu, wann welcher Satz gilt. Wie oft und auf welcher Grundlage wird der Abgabensatz überprüft?

c)
Nennen Sie die verschiedenen Stellen, die an der Festsetzung und Überprüfung der Abgabe beteiligt sind, sowie jene, die an der Erhebung und der Verwaltung der aus der Abgabe erzielten Einnahmen mitwirken.

d)
Beschreiben Sie das System der Abgabenerhebung und -rückverteilung.

e)
Geben Sie die jüngsten jährlichen Zahlen zu den angewendeten Abgabensätzen und die Gesamteinnahmen an. Legen Sie bitte ggf. verfügbare Prognosen für die Zukunft vor.

9.
Nach Randnummer 404 der Leitlinien müssen die Mitgliedstaaten alle etwaigen Ermäßigungen auf Stromabgaben für energieintensive Unternehmen in eine einzige Regelung aufnehmen und die Kommission über die Gesamtwirkung aller beihilfefähigen Abgaben und aller geplanten Ermäßigungen unterrichten.

a)
Bitte bestätigen Sie, dass alle Abgabenermäßigungen, die auf der Grundlage von Abschnitt 4.11 der Leitlinien gewährt werden sollen, unter die angemeldete Maßnahme fallen und dass etwaige künftige Abgabenermäßigungen, die nicht unter die angemeldete Maßnahme fallen, als Änderung der angemeldeten Maßnahme angemeldet werden.

b)
Machen Sie auf der Grundlage der vergangenen Jahre und etwaiger Prognosen Angaben zur Gesamtwirkung aller relevanten Abgaben (sowohl absolut als auch relativ im Vergleich zu den gesamten Stromkosten und den gesamten Stromabgaben, -entgelten und -steuern) und aller damit in Verbindung stehenden Ermäßigungen für die Begünstigten der angemeldeten Regelung.

10.
Beschreiben Sie bitte, ob die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme vorab in Form einer Ermäßigung der Abgaben, nachträglich in Form eines Ausgleichsbetrags (Erstattung) oder als Kombination der beiden Formen gewährt wird. Verweisen Sie in Ihrer Antwort bitte genau auf die (im Entwurf vorliegende) Rechtsgrundlage (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

a)
Wird die Beihilfe in Form einer Abgabenermäßigung gewährt, bestätigen Sie bitte, dass, wie nach Randnummer 413 der Leitlinien erforderlich,

i)
ein Ex-post-Überwachungsmechanismus eingerichtet wird

ii)
und dass eine etwaige Überkompensation bis zum 1. Juli des Folgejahres zurückgezahlt wird. Geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind.

b)
Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe, wenn sie in Form einer Erstattung gewährt wird, im Einklang mit Randnummer 413 Satz 3 der Leitlinien anhand des festgestellten Stromverbrauchs und gegebenenfalls der Bruttowertschöpfung während des Zeitraums, in dem die beihilfefähigen Abgaben erhoben wurden, berechnet wird.

2.2.
Beihilfefähigkeit

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.11.3.1 (Randnummern 405-407) der Leitlinien.

11.
In Randnummer 405 der Leitlinien werden stromintensive Wirtschaftszweige „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” (Buchstabe a) und „mit Verlagerungsrisiko” (Buchstabe b) näher bestimmt. Zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 405 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass alle beihilfefähigen stromintensiven Wirtschaftszweige „mit Verlagerungsrisiko” und „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” im Rahmen der Maßnahme in den entsprechenden Teilen von Anhang I der Leitlinien aufgeführt sind. Legen Sie diesem Fragebogen als Anlage Listen der NACE-4-Wirtschafszweige „mit Verlagerungsrisiko” und „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” bei, die im Rahmen der Maßnahme beihilfefähig sind, und geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

12.
Nach Randnummer 406 der Leitlinien gilt ein Sektor oder Teilsektor(493), der nicht in Anhang I der Leitlinien aufgeführt ist, ebenfalls als beihilfefähig, wenn er die Beihilfefähigkeitskriterien unter Randnummer 405 erfüllt. Wenn im Rahmen dieser Maßnahme Beihilfen auch für Sektoren und/oder Teilsektoren gewährt werden sollen, die nicht in Anhang I der Leitlinien aufgeführt sind, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Zeigen Sie für jeden (Teil-)Sektor auf, dass die in Randnummer 405 dargelegte Methode eingehalten wird.

b)
Legen Sie als Anlage zu diesem Fragebogen Daten vor, die für den Sektor oder Teilsektor auf Unionsebene repräsentativ sind(494), von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wurden und sich auf einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren beziehen, der frühestens 2013 beginnt.

13.
Erläutern Sie, wie Antragsteller nachweisen müssen, dass sie in einem beihilfefähigen Sektor tätig sind, und geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

14.
Führen Sie bitte alle anderen Fördervoraussetzungen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme an und teilen Sie mit, wo diese Informationen in der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3). Erläutern Sie insbesondere, a) ob Empfänger oder (Teil-)Sektoren, die nach Anhang I der Leitlinien grundsätzlich beihilfefähig sind, ausgeschlossen sind, b) ob es zusätzliche Förderkriterien gibt, die nicht in Abschnitt 4.11 der Leitlinien angeführt sind, oder c) ob für Beihilfeempfänger derselben Gruppe unterschiedlich hohe Ermäßigungen vorgesehen sind.

15.
Nach Randnummer 407 der Leitlinien ist es möglich, weiter einzuschränken, welche Unternehmen im Rahmen einer Maßnahme beihilfefähig sind. Wird eine solche weitere Einschränkung vorgenommen, begründen Sie bitte jede zusätzliche Fördervoraussetzung und weisen Sie nach, dass i) die jeweilige Voraussetzung auf objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien beruht und dass ii) die Beihilfen grundsätzlich für alle beihilfefähigen Unternehmen eines Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt werden, sofern sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

2.3.
Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung auf das zur Verwirklichung des Ziels erforderliche Minimum) einschließlich Kumulierung
2.3.1.
Angemessenheit der Beihilfe

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.11.3.2 und Randnummer 407 der Leitlinien.

16.
Zum Nachweis der Einhaltung von Abschnitt 4.11.3.2 und Randnummer 407 der Leitlinien legen Sie bitte eine vollständige und detaillierte Beschreibung der Methode zur Berechnung von Abgabenermäßigungen für die beihilfefähigen Unternehmen vor und geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3). Machen Sie konkret bitte folgende Angaben:

a)
Geben Sie jeweils den Höchstsatz für Abgabenermäßigungen an, der für Unternehmen „mit Verlagerungsrisiko” bzw. „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” gilt.

b)
Geben Sie an, ob im Rahmen der angemeldeten Maßnahme vorgesehen ist, die aus den betreffenden Stromabgaben resultierenden Zusatzkosten im Vergleich zu Buchstabe i weiter zu beschränken. Falls ja, a) geben Sie an, wie hoch diese Beschränkungen im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung (BWS) von Unternehmen sind, die in Sektoren „mit Verlagerungsrisiko” bzw. „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” tätig sind, und b) beschreiben Sie, wie die BWS beihilfefähiger Unternehmen, die in Sektoren „mit Verlagerungsrisiko” bzw. „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” tätig sind, berechnet wird.

c)
Bestätigen Sie bitte, dass die Abgabenermäßigungen in keinem Fall dazu führen, dass die betreffende Abgabe unter 0,5 EUR/MWh sinkt.

17.
Geben Sie an, ob im Rahmen der angemeldeten Maßnahme entsprechend Randnummer 410 der Leitlinien höhere Beihilfeintensitäten für Unternehmen aus Sektoren „mit Verlagerungsrisiko” vorgesehen sind, die den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern.

Falls ja, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)
Beschreiben Sie bitte die höheren Beihilfeintensitäten und bestätigen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, die von den betroffenen Unternehmen erfüllt werden müssen (z. B. Deckung von 50 % des Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen, wovon entweder mindestens 10 % durch ein Termininstrument wie einen Strombezugsvertrag oder mindestens 5 % durch vor Ort oder in der Nähe des Standorts erzeugten Strom gedeckt werden müssen), und geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

b)
Bitte legen Sie dar, wie überwacht wird, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und beschreiben Sie im Falle einer Ex-post-Überwachung die Konsequenzen, die die Nichteinhaltung durch ein Unternehmen nach sich ziehen würde.

18.
Beschreiben Sie gegebenenfalls jegliche weitere Anpassung des Abgabenermäßigungssatzes, die Empfängern aus Sektoren „mit Verlagerungsrisiko” bzw. „mit erheblichem Verlagerungsrisiko” gewährt wird, und geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3). Zeigen Sie bitte auf, dass a) unterschiedliche Abgabenermäßigungen auf objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien beruhen, und b) die Beihilfen grundsätzlich für alle beihilfefähigen Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

2.3.2.
Energieaudits und Energiemanagementsysteme

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.11.3.4 der Leitlinien.

19.
Beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden, wie nach Randnummer 414 der Leitlinien erforderlich, im Rahmen der angemeldeten Maßnahme überprüfen werden, dass die Empfänger ihrer Pflicht nachkommen, ein Energieaudit im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Führen Sie bitte an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

20.
Nach Randnummer 415 der Leitlinien müssen Beihilfeempfänger, die dazu verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen, mindestens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) die Auditempfehlungen umsetzen, soweit die Amortisationszeit maximal 3 Jahre beträgt und die Kosten für ihre Investitionen angemessen sind, oder b) mindestens 30 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken oder c) einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Vorhaben investieren, die zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen. Legen Sie bitte dar, wie die nationalen Behörden im Rahmen der angemeldeten Maßnahme überwachen werden, dass Beihilfeempfänger, die nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen, eine oder mehrere der in Randnummer 415 der Leitlinien angeführten Maßnahmen ergreifen, und geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3). Machen Sie insbesondere folgende Angaben zu jeder in der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehenen Option:

a)
Wie genau müssen die Beihilfeempfänger nachweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen?

b)
Welche Frist gilt für die Erfüllung der Voraussetzungen (z. B. Abschluss der Investition innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Beihilfe) und wie häufig müssen die Beihilfeempfänger nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen (z. B. jährlich)?

c)
Wie und wie häufig wird überwacht, ob die Voraussetzungen eingehalten werden (z. B. jährlich)?

d)
Welche Konsequenzen hat es für die Beihilfeempfänger, wenn sie die Voraussetzungen nicht einhalten (z. B. keine Gewährung der Beihilfe, wenn die Überprüfung vorab erfolgt, oder Rückzahlung der bereits gewährten Beihilfe, wenn die Überprüfung nachträglich erfolgt).

2.3.3.
Kumulierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Randnummern 56-57 der Leitlinien.

21.
Sofern noch nicht im Formular „Allgemeine Angaben” (Teil I) erfolgt, erläutern Sie zur Prüfung der Einhaltung von Randnummer 56 der Leitlinien bitte, ob Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen Beihilferegelungen, Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen und legen Sie dar, wie die Beihilfen kumuliert werden.

22.
Falls Randnummer 56 der Leitlinien auf die angemeldete(n) Maßnahme(n) anwendbar ist, begründen Sie bitte, wie der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) für eine Tätigkeit gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder zu einer Überkompensation führt noch die nach den Randnummern 408 bis 410 der Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Bitte geben Sie für jede Maßnahme, mit der Beihilfen aus der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) kumuliert werden können, an, nach welcher Methode die Einhaltung der unter Randnummer 56 der Leitlinien dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

23.
Falls Randnummer 57 der Leitlinien anwendbar ist, d. h. wenn Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme(n) mit zentral verwalteten Unionsmitteln(495) kombiniert werden, erläutern Sie bitte, wie der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.

2.3.4.
Übergangsvorschriften

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 4.11.3.5 der Leitlinien.

24.
Geben Sie bitte an, ob die vorliegende Anmeldung nicht angemeldete Beihilfen umfasst, die in Form ermäßigter Stromabgaben für energieintensive Unternehmen in der Zeit vor der Veröffentlichung der Leitlinien gewährt wurden. Falls zutreffend, erläutern Sie bitte, wie die nicht angemeldeten Beihilfen mit Randnummer 419 Buchstaben a und b der Leitlinien vereinbar sind.

25.
Geben Sie an, ob im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein Übergangsplan erstellt wird, um problematische Änderungen bei der Abgabenbelastung einzelner Unternehmen, die die Fördervoraussetzungen nach Abschnitt 4.11 der Leitlinien nicht erfüllen, zu vermeiden. Falls ja, beantworten Sie bitte auch die nachstehenden Fragen in diesem Abschnitt.

26.
Erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass Übergangspläne nach Randnummer 416 der Leitlinien nur für Unternehmen erstellt werden, die i) die in Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegten Förderkriterien erfüllten und ii) in mindestens einem der zwei Jahre vor der Anpassung bestehender Beihilferegelungen an die neuen Leitlinien Beihilfen in Form ermäßigter Abgaben erhalten haben. Führen Sie bitte an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

27.
Legen Sie bitte dar, wie durch den Übergangsplan ein schrittweiser und vollständiger Angleich an die Voraussetzungen erreicht wird, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 4.11 der Leitlinien genannten Kriterien für die Beihilfefähigkeit und Angemessenheit ergeben, und erläutern Sie insbesondere, wie – mit der Zeit, entsprechend dem in Randnummer 417 der Leitlinien festgelegten Zeitplan – die Beihilfeintensität abnimmt und die BWS-Obergrenze ansteigt. Geben Sie bitte genau an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind (z. B. Artikel 7, Absatz 3).

28.
Geben Sie bitte an, ob der Übergangsplan ausnahmsweise feste Beihilfeintensitäten während des gesamten Übergangszeitraums gestattet, sofern die betreffenden Unternehmen den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs entsprechend den Voraussetzungen nach Randnummer 418 der Leitlinien verringern (d. h. die Beihilfeempfänger müssen 50 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, wovon entweder mindestens 10 % durch ein Termininstrument wie einen Strombezugsvertrag oder mindestens 5 % durch vor Ort oder in der Nähe des Standorts erzeugten Strom gedeckt werden müssen). Falls ja, geben Sie an, wo diese Informationen in (dem Entwurf) der Rechtsgrundlage zu finden sind(z. B. Artikel 7, Absatz 3), und erläutern Sie, wie sichergestellt und von den nationalen Behörden überwacht wird, dass Randnummer 418 der Leitlinien eingehalten wird.

2.4.
Transparenz

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.1.4 (Randnummern 58-62) der Leitlinien.

29.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58-61 der Leitlinien erfüllen wird.

30.
Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit Randnummer 61 der Leitlinien bestätigen Sie bitte, dass die unter Randnummer 58 Buchstabe b genannten Informationen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe für eine Dauer von mindestens 10 Jahren zur Verfügung stehen, um die Durchsetzung von Beihilfevorschriften auf Grundlage des AEUV zu ermöglichen.

2.5.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien.

31.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 70 der Leitlinien:

a)
Bitte bestätigen Sie, dass die Laufzeit der Regelung auf höchstens 10 Jahre ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, beschränkt ist.

b)
Bitte bestätigen Sie ferner, dass der Mitgliedstaat die Maßnahme(n) erneut anmelden wird, falls die Laufzeit der Maßnahme über die Höchstdauer von 10 Jahren hinaus verlängert werden soll.

3.
ABWÄGUNG DER POSITIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE GEGEN DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand der Abschnitte 3.3 (Randnummern 71-76) und der Randnummern 400-402 der Leitlinien.

32.
Geben Sie bitte gemäß Randnummer 75 der Leitlinien an, ob die angemeldete(n) Maßnahme(n) Merkmale aufweist bzw. aufweisen, die die Teilnahme von KMU erleichtern. Falls ja, machen Sie bitte Angaben zu diesen Merkmalen und begründen Sie, wie die positiven Auswirkungen der Sicherstellung der Teilnahme und Akzeptanz von KMU an der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.

33.
Geben Sie bitte hinsichtlich der Anwendung von Randnummer 76 Buchstabe c der Leitlinien an, ob die Beihilfemaßnahme(n) befristet ist bzw. sind.

Abschnitt C:
Evaluierung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Randnummer 76 Buchstabe a und Abschnitt 5 (Randnummern 455-463) der Leitlinien.
34.
Falls die angemeldete(n) Maßnahme(n) die in Randnummer 456 der Leitlinien genannten Schwellenwerte für die Mittelausstattung/Ausgaben überschreitet bzw. überschreiten, erläutern Sie bitte entweder, warum Ihrer Ansicht nach die Ausnahmeregelung nach Randnummer 457 der Leitlinien gelten sollte, oder fügen Sie dem vorliegenden ergänzenden Fragebogen als Anlage den Entwurf eines Evaluierungsplans bei, der die unter Randnummer 458 der Leitlinien genannten Punkte abdeckt(496).

35.
Falls ein Entwurf des Evaluierungsplans vorgelegt wird:

a)
Bitte fassen Sie den Entwurf des in der Anlage enthaltenen Evaluierungsplans zusammen.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass Randnummer 460 der Leitlinien eingehalten wird.

c)
Bitte geben Sie das Datum an, ab dem der Evaluierungsplan öffentlich einsehbar ist, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf der er abgerufen werden kann.

36.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe b der Leitlinien bestätigen Sie bitte, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird und ihre Laufzeit drei Jahre überschreitet, dass Sie innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, einen Entwurf des Evaluierungsplans anmelden werden.

37.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 459 Buchstabe c der Leitlinien übermitteln Sie bitte nachstehend, falls die Beihilferegelung derzeit keiner Ex-post-Evaluierung unterzogen wird, eine Zusage des Mitgliedstaats, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden, einen Entwurf des Evaluierungsplans anzumelden.

38.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte geben Sie an, ob der unabhängige Sachverständige bereits ausgewählt wurde oder später ausgewählt wird.

b)
Bitte führen Sie aus, nach welchem Verfahren der Sachverständige ausgewählt wird.

c)
Bitte begründen Sie, wie die Unabhängigkeit des Sachverständigen von der Bewilligungsbehörde gewährleistet ist.

39.
Für die Prüfung der Einhaltung von Randnummer 461 der Leitlinien:

a)
Bitte nennen Sie die vorgeschlagenen Fristen für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts für die Evaluierung. Hinweis: Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission nach Randnummer 463 der Leitlinien rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden.

b)
Bitte bestätigen Sie, dass der Zwischen- und der Abschlussbericht für die Evaluierung veröffentlicht werden. Bitte geben Sie das Datum an, ab dem diese Berichte öffentlich einsehbar sind, sowie einen Internet-Link zu der Website, auf denen sie abgerufen werden können.

Abschnitt D:
Berichterstattung und Überwachung

Bitte machen Sie die Angaben in diesem Abschnitt anhand von Abschnitt 6 (Randnummern 464-465) der Leitlinien.
40.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung gemäß Abschnitt 6 Randnummern 464 und 465 der Leitlinien erfüllen wird.

TEIL III.7

Für die Anmeldung von Beihilferegelungen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (497) (im Folgenden „Risikofinanzierungsleitlinien” ) fallen, füllen Sie bitte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” auch diesen ergänzenden Fragebogen aus. Definitionen sind Randnummer 35 der Risikofinanzierungsleitlinien zu entnehmen. Fügen Sie diesem ergänzenden Fragebogen bitte eine umfassende Ex-ante-Prüfung bei, die das spezifische Marktversagen oder andere relevante Hindernis belegt und rechtfertigt, warum die angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Marktversagen zu beheben bzw. das andere relevante Hindernis zu beseitigen. (498)
1.
ANWENDUNGSBEREICH
1.1.
Gründe für die Anmeldung der Regelung:

a)
Die Regelung steht nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(499) im Einklang. Bitte geben Sie an, welche Bestimmungen der Rechtsgrundlage der Regelung über die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinausgehen und über welche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sie hinausgehen:

b)
□Die Regelung steht nicht mit der De-minimis-Verordnung(500) im Einklang. Nennen Sie bitte die Gründe dafür:

c)
□Die Regelung steht auf einer oder mehreren Ebenen (auf Ebene der Investoren, auf Ebene der Finanzintermediäre und ihrer Manager und/oder auf Ebene der Unternehmen, in die investiert wird) nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang (siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe(501); für Darlehen wird auf die Referenzsatzmitteilung(502) und für Garantien auf die Garantiemitteilung(503) verwiesen). Nennen Sie bitte die Gründe dafür:

d)
□Die Regelung beinhaltet keine Beihilfen und wird aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet.

1.2.
Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung: Kreuzen Sie bitte zur Bestätigung das Zutreffende an:

a)
□Die Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung werden durch Finanzintermediäre oder alternative Handelsplattformen bereitgestellt, sofern es sich nicht um Steueranreize für Direktinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen handelt (Randnummer 22 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

b)
□Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden keine Beihilfen für große Unternehmen gewährt, mit Ausnahme von Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ( „Midcap-Unternehmen” ), bei denen es sich entweder um kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung oder um innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung handelt (Randnummer 23 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

c)
□Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden keine Risikofinanzierungsbeihilfen für an einem geregelten Markt notierte Unternehmen gewährt (Randnummer 24 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

d)
□Die angemeldete Regelung sieht die Beteiligung unabhängiger privater Investoren vor (Randnummer 25 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

e)
□Die angemeldete Regelung sieht in Bezug auf die asymmetrische Risiko-Rendite-Teilung zwischen Staat und privaten Investoren vor, dass private Investoren ein nennenswertes Risiko eingehen müssen oder der Staat eine angemessene Rendite für seine Investition erhalten muss (Randnummer 26 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

f)
□Die angemeldete Regelung darf nicht zur Unterstützung von Buy-outs eingesetzt werden (Randnummer 27 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

g)
□Die angemeldete Regelung sieht vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten(504) keine Risikofinanzierungsbeihilfen gewährt werden dürfen. (Für die Zwecke der Risikofinanzierungsleitlinien werden KMU, bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreitet und die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen, nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, es sei denn, sie sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger) (Randnummer 28 Buchstabe a der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

h)
□Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden keine Beihilfen für Unternehmen gewährt, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde (Randnummer 28 Buchstabe b der Risikofinanzierungsleitlinien).
i)
□Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden weder Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten gewährt, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Kosten in Zusammenhang stehen, noch Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten (Randnummer 29 der Risikofinanzierungsleitlinien).
j)
□Die angemeldete Regelung knüpft die Gewährung der Beihilfen nicht an die Auflage, dass einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, sie verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, da sie die Gewährung der Beihilfen nicht an die Auflage knüpft, dass Finanzintermediäre, deren Manager oder die Endempfänger ihren Hauptsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben oder diesen dorthin verlegen, und sie erlegt keine Bedingungen auf, die gegen die in Artikel 63 AEUV verankerten Bestimmungen bezüglich des freien Kapitalverkehrs verstoßen (Randnummer 41 der Risikofinanzierungsleitlinien).

2.
BESCHREIBUNG DER REGELUNG
2.1.
Mittelausstattung der Regelung:

a)
Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Investition (öffentlicher plus privater Teil) je Zielunternehmen (nicht jährlich, sondern während des gesamten Investitionszyklus für jedes durch die Regelung geförderte Unternehmen)? Bitte geben Sie auch die Höhe des öffentlichen und des privaten Teils an:

b)
Wie hoch ist die jährliche Mittelausstattung der Regelung?

c)
Wie hoch ist die Gesamtmittelausstattung der Regelung während ihrer gesamten Laufzeit?

d)
Welchen Umfang hat der (haben die) im Rahmen der Regelung eingerichtete(n) Investmentfonds?

e)
Wird die Regelung aus einem Unionsfonds kofinanziert (z. B. Fonds „InvestEU” , Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung)? Bitte geben Sie an, um welchen Unionsfonds es sich handelt:

2.2.
Laufzeit der Regelung:

a)
Welche Laufzeit hat die Regelung? (Geben Sie bitte den Beginn und das Ende ihrer Laufzeit an)
b)
Welcher Investitionszeitraum ist geplant?
c)
Welche Haltedauer ist geplant?
d)
Sind in der Regelung für die verschiedenen Beihilfearten unterschiedliche Zeitpunkte für das Ende der Laufzeit festgelegt?

2.3.
Zielunternehmen als Endempfänger im Rahmen der angemeldeten Regelung: Der Ex-ante-Prüfung (505) zufolge ist es erforderlich, dass die Beihilferegelung auf die folgenden Unternehmen als Endempfänger abzielt (Randnummern 53-66 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)
□Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (d. h. Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt und i) die auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigen und ii) deren Jahresumsatz 100 Mio. EUR oder deren Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt). Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

b)
□Innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

c)
□Unternehmen, die die erste Risikofinanzierung erhalten und bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten beihilfefähigen Zeitraum überschreitet. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

d)
□Unternehmensneugründungen und KMU, die eine Risikofinanzierung (aus öffentlichen und privaten Mitteln) in Höhe eines Betrags benötigen, der die in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegte Obergrenze von 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen überschreitet. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

e)
□Alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht erfüllen. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

f)
□Sonstige:

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

2.4.
Finanzinstrumente: Die Ex-ante-Prüfung zeigt, dass die folgenden nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 im Einklang stehenden Gestaltungsparameter erforderlich sind (Randnummern 82-88 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)
□Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in Artikel 21 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Sätzen liegt (Randnummern 82 und 83 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

b)
□Finanzinstrumente, bei denen die finanziellen Ausgestaltungsparameter über den in Artikel 21 Absatz 10 Buchstaben b (vom öffentlichen Investor zu tragender Erstverlust) und c (Garantiesatz) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Obergrenzen liegen, d. h. bei denen der öffentliche Investor ein höheres Risiko eingeht als nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zulässig (Randnummern 84 und 85 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

c)
□Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, bei denen die Auswahl der Investoren, Finanzintermediäre und ihrer Manager erfolgt, indem der Absicherung nach unten (d. h. dem Schutz vor Verlusten) gegenüber Anreizen durch Vorzugsrenditen (d. h. Vorzugsrenditen aus Erträgen) der Vorzug gegeben wird (Randnummern 86-88 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

d)
□Sonstige:

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

2.5.
Steuerliche Instrumente: Die Ex-ante-Prüfung zeigt, dass die folgenden nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 im Einklang stehenden Gestaltungsparameter erforderlich sind:

a)
□Steueranreize für Unternehmensinvestoren (einschließlich Finanzintermediären oder deren Managern, die als Koinvestoren agieren) (Randnummern 89 und 90 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

b)
□Steueranreize für Unternehmensinvestoren für Investitionen in KMU über eine alternative Handelsplattform (Randnummer 81 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

c)
□Sonstige:

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung an:

2.6.
Private Investoren, die sich mit Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien an der angemeldeten Regelung beteiligen:

(Siehe die Definition des Begriffs „unabhängiger privater Investor” in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

a)
Nennen Sie bitte die Merkmale der privaten Investoren, die sich an der Maßnahme beteiligen (z. B. Unternehmensinvestoren, natürliche Personen usw.):

b)
Stellen die privaten Investoren Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien auf der Ebene des Finanzintermediärs (z. B. Dachfonds) oder auf der Ebene der Endempfänger bereit? Bitte geben Sie an, auf welche Ebene und in welcher Höhe dies der Fall ist:

c)
Tätigen die Finanzintermediäre, die die Regelung durchführen (siehe Abschnitt 2.7), auch eine Koinvestition (sodass sie auch als private Investoren zu betrachten sind)?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus:…
Nein.

2.7.
Die Finanzintermediäre und die betraute Einrichtung, die die angemeldete Regelung durchführen:

(Siehe die weit gefasste Definition des Begriffs „Finanzintermediär” unter Randnummer 35 Nummer 11 der Risikofinanzierungsleitlinien; sie umfasst auch Fonds mit und ohne Rechtspersönlichkeit)

a)
Geben Sie bitte die Art der Finanzintermediäre an, die die Regelung durchführen:

b)
Ist eine „betraute Einrichtung” (im Sinne der Definition unter Randnummer 35 Nummer 5 der Risikofinanzierungsleitlinien) an der Durchführung der Maßnahme beteiligt?

Ja. Machen Sie bitte nähere Angaben:
Nein.

c)
Tätigt die betraute Einrichtung aus eigenen Mitteln Koinvestitionen mit dem Mitgliedstaat?

Ja. Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an, die der betrauten Einrichtung eine derartige Koinvestition erlaubt:

Nein.

d)
Wie wird die betraute Einrichtung ausgewählt?

Im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahrens. Führen Sie dies bitte näher aus:

Sie wird direkt bestellt. Erläutern Sie bitte die Methode, nach der der Ausgleich für die Durchführung der Maßnahme berechnet wird und mit der sichergestellt wird, dass es nicht zu einer Überkompensation kommt (Randnummer 150 der Risikofinanzierungsleitlinien):

e)
Verwaltet die betraute Einrichtung den/die Fonds, über den/die die Förderung im Rahmen der angemeldeten Regelung bereitgestellt wird?

□Ja.□Nein.

f)
Merkmale der Verwaltungsgesellschaft, die für die Durchführung der Maßnahme auf der Ebene des Finanzintermediärs zuständig ist:

g)
Wenn mehrere Ebenen von Finanzintermediären an der Regelung beteiligt sind (einschließlich Dachfonds), machen Sie bitte zu jeder Finanzintermediärebene alle sachdienlichen Angaben:

2.8.
Sind noch andere Parteien (neben der Bewilligungsbehörde, den Zielunternehmen, den Finanzintermediären und den privaten Investoren) an der angemeldeten Regelung beteiligt?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

2.9.
Ausführliche Beschreibung der Investitionsstrategie und der Investitionsinstrumente:

Welche Investitionsstrategie verfolgt der Finanzintermediär?

Welche politischen Ziele werden mit dieser Investitionsstrategie verfolgt?

Fügen Sie bitte eine grafische Darstellung der Struktur der Regelung und ihrer Instrumente unter Angabe aller Beteiligten und des Umfangs ihrer Beteiligung sowie gegebenenfalls einen Anhang mit einer Zusammenfassung des Gesamtkonzepts der angemeldeten Regelung bei.

Legen Sie bitte die Gestaltungsparameter dar, durch die private Investoren und Finanzintermediäre dazu aufgefordert werden sollen, ihr Interesse an einer Teilnahme an der angemeldeten Regelung zu bekunden; beantworten Sie dazu die Fragen in diesem Abschnitt.

2.9.1.
Finanzinstrumente

Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Finanzinstrumenten müssen

1)
durch Finanzintermediäre bereitgestellt werden (Randnummer 22 der Risikofinanzierungsleitlinien) und
2)
die Beteiligung privater Investoren vorsehen (Randnummer 25 der Risikofinanzierungsleitlinien). Solche Maßnahmen umfassen daher drei Ebenen: i) eine staatliche Maßnahme für Finanzintermediäre, ii) Investitionen von Finanzintermediären in endbegünstigte Unternehmen und iii) Investitionen privater Investoren auf einer der beiden vorgenannten Ebenen.

2.9.1.1.
Maßnahme auf der Ebene der Finanzintermediäre
A.
STAATLICHE MAßNAHME AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE

Der Staat stellt für Finanzintermediäre Folgendes bereit (bitte Zutreffendes ankreuzen und ergänzen):

Zuführung von Beteiligungskapital (einschließlich beteiligungsähnlichem Kapital) seitens des Staates auf der Ebene der Finanzintermediäre

1.
Machen Sie bitte folgende Angaben:

Bedingungen für die Zuführung des Beteiligungskapitals (vergleichen Sie diese bitte auch mit den Marktbedingungen für eine derartige Kapitalzuführung):

Art des Finanzintermediärs:

Art der Finanzierungsstruktur des Finanzintermediärs (z. B. Investmentfonds mit Angabe des Prozentsatzes der privaten und der öffentlichen Beteiligung, mehrstufige Dachfondsstruktur mit spezialisierten Teilfonds oder öffentlicher Fonds, der bei einzelnen Transaktionen Koinvestitionen mit privaten Investoren tätigt). Bitte erläutern Sie dies ausführlich:

2.
Im Falle beteiligungsähnlicher Investitionen beschreiben Sie bitte ausführlich die Art des in Betracht gezogenen Instruments:

3.
Im Falle einer privaten Beteiligung auf dieser Ebene (z. B. wenn private Investoren dem Finanzintermediär parallel zum Staat Beteiligungskapital zur Verfügung stellen):

Geben Sie bitte die Beteiligungsquoten der öffentlichen und der privaten Investoren an:

Legen Sie bitte die in der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgesehene Vorzugsbehandlung für die beteiligten Privatinvestoren dar (bitte ausführlich beschreiben):

Anreize durch Vorzugsrenditen (Erzielung höherer Erträge): …
Absicherung nach unten (Schutz vor Verlusten): …

Bei einer asymmetrischen Verlustteilung, bei der die in Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, geben Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung wirtschaftliche Nachweise und eine Begründung an (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Falls zutreffend, geben Sie bitte an, ob die vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust-Tranche begrenzt ist (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Ja. Bitte erläutern Sie, wie diese Obergrenze festgesetzt wurde:

Nein. Führen Sie dies bitte näher aus:

4.
Beschreiben Sie bitte, wie das Instrument ausgestaltet wurde, um die mit der Investitionsstrategie des Finanzintermediärs verfolgten Interessen und die politischen Ziele des öffentlichen Investors aneinander anzugleichen:

5.
Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder zur Ausstiegsstrategie für die Beteiligungen sowie zur Strategie des öffentlichen Investors für den Ausstieg:

6.
Sonstige zweckdienliche Angaben:

DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: DARLEHEN AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE (IM FOLGENDEN „DARLEHEN” )

1.
Machen Sie bitte folgende Angaben:

Art der Darlehen (z. B. nachrangige Darlehen, Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio). Machen Sie bitte nähere Angaben:

Darlehenskonditionen im Rahmen der Maßnahme (vergleichen Sie diese bitte auch mit den Marktbedingungen für derartige Darlehen):

Maximaler Umfang des Darlehens: …

Maximale Laufzeit des Darlehens: …

Sicherheiten bzw. sonstige Anforderungen: …

Sonstige zweckdienliche Angaben: …

2.
Bitte geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Nutzung der Beihilfe zur Refinanzierung bestehender Darlehen untersagt ist (Randnummer 46 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.
Falls auf dieser Ebene eine private Beteiligung erfolgt (z. B. wenn private Investoren dem Finanzintermediär parallel zum Staat Darlehen gewähren):

Geben Sie bitte die Beteiligungsquoten der öffentlichen und der privaten Investoren bzw. Kreditgeber an:

Insbesondere bei Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio: Wie hoch ist die Koinvestitionsrate seitens des ausgewählten Finanzintermediärs? Beachten Sie bitte, dass sie nicht unter 30 % des Werts des zugrunde liegenden Darlehensportfolios liegen sollte (Randnummer 117 der Risikofinanzierungsleitlinien): … %.

Bitte beschreiben Sie die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren bzw. Kreditgebern:

Wenn der öffentliche Investor/Kreditgeber eine Erstverlust-Tranche übernimmt, die über dem in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Höchstsatz (d. h. 25 %) liegt, so muss dies durch ein im Rahmen der Ex-ante-Prüfung festgestelltes schwerwiegendes Marktversagen gerechtfertigt sein (Randnummer 116 der Risikofinanzierungsleitlinien). Erläutern Sie bitte kurz, warum dies gerechtfertigt ist:

Erläutern Sie bitte, ob weitere Mechanismen zur Risikominderung zugunsten der privaten Investoren bzw. Kreditgeber vorhanden sind:

4.
Worin besteht der (nach Randnummer 106 der Risikofinanzierungsleitlinien vorgeschriebene) Mechanismus für die Vorteilsweitergabe, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt? Welche Anforderungen muss der Finanzintermediär an die Endempfänger stellen (z. B. in Bezug auf Zinssatz, Sicherheiten und Risikoklasse)? (Machen Sie bitte ganz genaue Angaben). Geben Sie bitte auch im Einzelnen an, inwieweit das im Rahmen der Maßnahme aufzubauende Portfolio über die übliche Kreditrisikopolitik des Finanzintermediärs hinausgeht.

5.
Beschreiben Sie bitte, wie das Instrument ausgestaltet wurde, um die mit der Investitionsstrategie des Finanzintermediärs verfolgten Interessen und die politischen Ziele des öffentlichen Investors aneinander anzugleichen:

6.
Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder der Ausstiegsstrategie für die Investition in Kreditinstrumente sowie zur Strategie des öffentlichen Investors für den Ausstieg:

7.
Sonstige zweckdienliche Angaben:

NICHT DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: STAATLICHE GARANTIEN AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE FÜR TRANSAKTIONEN MIT ENDEMPFÄNGERN

1.
Bitte geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der zu den Transaktionen, für die eine Garantie gewährt werden kann, neu bereitgestellte beihilfefähige Risikokreditfinanzierungen, einschließlich Leasinginstrumenten, sowie beteiligungsähnliche Investitionen, nicht aber Beteiligungen gehören (Randnummer 118 der Risikofinanzierungsleitlinien): …
2.
Decken die Garantien für Finanzintermediäre ein Transaktionsportfolio und nicht eine einzelne Transaktion ab?

□Ja.□Nein.

3.
Art der Garantie:

mit Obergrenze: Die Obergrenze beträgt … %

(Diese Obergrenze ist auf von Finanzintermediären gehaltene Portfolios anwendbar. Der einschlägige Wert (Cap Rate) sollte 35 % nicht übersteigen) (Randnummer 120 der Risikofinanzierungsleitlinien). Bitte begründen Sie diese Cap Rate:

Kreuzen Sie außerdem bitte die zutreffenden Feststellungen an:

a)
□Die Cap Rate deckt nur erwartete Verluste ab.
b)
□Die Cap Rate deckt auch unerwartete Verluste ab. Zeigen Sie in diesem Fall bitte auf, wie die Bepreisung der Garantie der durch die Garantie gebotenen zusätzlichen Risikodeckung Rechnung trägt: …

ohne Obergrenze. Begründen Sie in diesem Fall bitte die Notwendigkeit und zeigen Sie auf, wie die Bepreisung der Garantie der durch die Garantie gebotenen zusätzlichen Risikodeckung Rechnung trägt:

Es wird eine Rückgarantie (Garantie zur Absicherung von Garantieeinrichtungen) gewährt.
Sonstige: (bitte ausführen): …

4.
Garantiesatz (Prozentsatz der Verlustdeckung durch den öffentlichen Investor bei jeder zugrunde liegenden Transaktion (siehe Definition unter Randnummer 35 Nummer 18 der Risikofinanzierungsleitlinien; der Garantiesatz darf jedoch 90 % nicht überschreiten (Randnummer 119 der Risikofinanzierungsleitlinien)): … %

Nennen Sie bitte den Grund für diese Deckungshöhe:

5.
Durch die Garantie abgedeckte zugrunde liegende Transaktionen:

Art der zugrunde liegenden Transaktionen: …

Nominaler Gesamtumfang der zugrunde liegenden Transaktionen (in EUR): …

Nominaler Höchstbetrag der zugrunde liegenden Transaktion je Endempfänger:

Laufzeit der zugrunde liegenden Transaktionen: …

Andere relevante Eigenschaften der zugrunde liegenden Transaktionen (Risikoeinstufung, andere):

6.
Beschreiben Sie bitte die übrigen Merkmale der Garantie (bitte auch im Vergleich mit den Marktbedingungen für eine derartige Garantie):

Maximale Laufzeit der Garantie: … (Beachten Sie bitte, dass diese Laufzeit in der Regel nicht über 10 Jahren liegen sollte) (Randnummer 121 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der die Garantie herabzusetzen ist, wenn der Finanzintermediär in einem bestimmten Zeitraum nicht einen gewissen Mindestbetrag in das Portfolio investiert, und nach der für nicht in Anspruch genommene Beträge Bereitstellungsprovisionen in Rechnung zu stellen sind: …

Ist eine Garantiegebühr vorgesehen?

□Ja.□Nein.

Geben Sie bitte an, wer die Garantiegebühr zu entrichten hat:

Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Festsetzung der Gebühr: …

Sonstige: …

7.
Worin besteht der (nach Randnummer 106 der Risikofinanzierungsleitlinien vorgeschriebene) Mechanismus für die Vorteilsweitergabe, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt? Welche Anforderungen muss der Finanzintermediär an die Endempfänger stellen (z. B. in Bezug auf Zinssatz, Sicherheiten und Risikoklasse)? Machen Sie bitte ganz genaue Angaben. Geben Sie bitte auch im Einzelnen an, inwieweit das im Rahmen der Maßnahme aufzubauende Portfolio über die übliche Kreditrisikopolitik des Finanzintermediärs hinausgeht.

8.
Beschreiben Sie bitte, wie das Instrument ausgestaltet wurde, um die mit der Investitionsstrategie des Finanzintermediärs verfolgten Interessen und die politischen Ziele des öffentlichen Investors aneinander anzugleichen:

9.
Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder zur Ausstiegsstrategie für die Investition in Kreditinstrumente sowie zur Strategie des öffentlichen Investors für den Ausstieg:

10.
Sonstige zweckdienliche Angaben:

SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE (BITTE BESCHREIBEN):

B.
BETEILIGUNG VON FINANZINTERMEDIÄREN AUF MEHREREN EBENEN

In bestimmten Fällen (unter anderem bei Dachfondsstrukturen) ist es möglich, dass beispielsweise der Staat einem Finanzintermediär Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien zur Verfügung stellt, der diese seinerseits einem weiteren Finanzintermediär zur Verfügung stellt, welcher dann Endempfängern Risikofinanzierungen gewährt. Erfolgt die Beteiligung von Finanzintermediären im Rahmen der Regelung auf zwei oder mehreren Ebenen, machen Sie bitte für jede zusätzliche Ebene alle in Abschnitt 2.9.1.1.A verlangten ggf. relevanten Angaben zu Beteiligungskapital, Darlehen, Garantien und anderen Finanzinstrumenten:

2.9.1.2.
Von Finanzintermediären getätigte Risikofinanzierungen zugunsten von Endempfängern

Bei der Risikofinanzierung zugunsten von Endempfängern handelt es sich um (bitte Zutreffendes ankreuzen und ergänzen):

BETEILIGUNGEN (EINSCHLIEßLICH BETEILIGUNGSÄHNLICHER INVESTITIONEN) VON FINANZINTERMEDIÄREN AN ENDEMPFÄNGERN

a)
Im Falle beteiligungsähnlicher Investitionen beschreiben Sie bitte ausführlich die Art des in Betracht gezogenen Instruments:

b)
Machen Sie bitte detaillierte Angaben zu den Beteiligungskonditionen (bitte auch im Vergleich mit den Marktbedingungen für derartige Beteiligungen):

c)
Beschreiben Sie bitte ausführlich die vom Finanzintermediär vorzunehmenden Beteiligungen einschließlich der Anforderungen, denen die Investitionsstrategie der in Betracht kommenden Finanzintermediäre entsprechen sollte:

d)
Erläutern Sie bitte ausführlich die Laufzeit des Instruments oder die Ausstiegsstrategie für die Beteiligungen:

e)
Falls auf dieser Ebene eine private Beteiligung erfolgt (z. B. wenn auch private Investoren den Endempfängern Beteiligungskapital zur Verfügung stellen):

Geben Sie bitte den Anteil der privaten Beteiligung an: …

Legen Sie bitte die in der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgesehene Vorzugsbehandlung für die beteiligten Privatinvestoren dar (bitte ausführlich beschreiben):

Anreize durch Vorzugsrenditen: …
Absicherung nach unten: …

Bei einer asymmetrischen Verlustteilung, bei der die in Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, geben Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung wirtschaftliche Nachweise und eine Begründung an (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Falls zutreffend, geben Sie bitte an, ob die vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust-Tranche begrenzt ist (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Ja. Bitte erläutern Sie, wie diese Obergrenze festgesetzt wurde:

Nein. Führen Sie dies bitte näher aus:

DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: DARLEHEN VON FINANZINTERMEDIÄREN AN ENDEMPFÄNGER

Art der Darlehen: Machen Sie bitte nähere Angaben:

Darlehenskonditionen im Rahmen der Maßnahme (vergleichen Sie diese bitte auch mit den Marktbedingungen für derartige Darlehen):

Maximaler Umfang des Darlehens pro Empfänger:

Maximale Laufzeit der Darlehen:

Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder zur Ausstiegsstrategie für die Investition in Kreditinstrumente:

Risikoeinstufung der Endempfänger:

Sicherheiten bzw. sonstige Anforderungen:

Sonstige zweckdienliche Angaben:

Falls auf dieser Ebene eine private Beteiligung erfolgt (z. B. wenn auch private Investoren den Endempfängern Darlehen gewähren):

Geben Sie bitte den Anteil der privaten Beteiligung an:

Bitte beschreiben Sie die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren:

Insbesondere wenn der öffentliche Investor den Erstverlust übernimmt: Welche Obergrenze ist anwendbar? Obergrenze von … %. (Bitte beachten Sie, dass diese Obergrenze 35 % nicht übersteigen sollte (Randnummer 116 der Risikofinanzierungsleitlinien).)

Die Übernahme einer über dem in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Höchstsatz (d. h. 25 %) liegenden Erstverlust-Tranche durch den öffentlichen Investor bzw. Kreditgeber ist nur bei Maßnahmen gerechtfertigt, die ausschließlich auf Unternehmensneugründungen und KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase ausgerichtet sind, oder wenn im Rahmen der Ex-ante-Prüfung ein schwerwiegendes Marktversagen oder anderes relevantes Hindernis festgestellt wurde (Randnummer 116 der Risikofinanzierungsleitlinien). Bitte begründen Sie kurz, warum dies Ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Fall zutrifft:

Erläutern Sie bitte, ob weitere Mechanismen zur Risikominderung zugunsten der privaten Investoren bzw. Kreditgeber vorhanden sind:

Nicht direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Garantien von Finanzintermediären für Endempfänger:

1.
Machen Sie bitte ausführliche Angaben zu Art und Bedingungen der Garantien (bitte auch im Vergleich mit den Marktbedingungen für derartige Garantien):

2.
Bitte geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der zu den Transaktionen, für die eine Garantie gewährt werden kann, neu bereitgestellte beihilfefähige Risikokreditfinanzierungen, einschließlich Leasinginstrumenten, sowie beteiligungsähnliche Investitionen, nicht aber Beteiligungen gehören (Randnummer 118 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.
Geben Sie bitte Art und Bedingungen der zugrunde liegenden Transaktionen an:

Sonstige Finanzinstrumente

Beschreiben Sie bitte das im Rahmen der Maßnahme genutzte Finanzinstrument:

Gehen Sie bitte ausführlich auf alle in Abschnitt 2.9.1.2 enthaltenen Elemente ein, soweit sie sich auf das gewählte Finanzinstrument beziehen:

2.9.2.
Steuerliche Instrumente:

Füllen Sie den gesamten Abschnitt bitte für jeden Steueranreiz aus. Werden im Rahmen der Maßnahme mehrere Arten von Steueranreizen gewährt, beantworten Sie bitte die Fragen für jede Beihilfeart.

Steueranreiz für:

a)
□Direktinvestitionen in Unternehmen
b)
□indirekte Investitionen in Unternehmen (d. h. über Finanzintermediäre)
c)
□indirekte Investitionen in Unternehmen über eine alternative Handelsplattform

Steueranreiz zugunsten von:

a)
□Unternehmensinvestoren
b)
□Investoren, die natürliche Personen sind, für nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallende Investitionen:

Form des Steueranreizes:

a)
□auf die Steuerbemessungsgrundlage anwendbare Einkommensteuervergünstigung
b)
□auf die Steuerschuld anwendbare Steuerersparnis
c)
□Vergünstigungen bei der Besteuerung von anderen Kapitalerträgen als Dividenden
d)
□Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden
e)
□Sonstige: …

Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die Voraussetzungen, die die Investition für die Gewährung des Steueranreizes erfüllen muss:

Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die Berechnung des Steueranreizes, u. a. i) den Höchstprozentsatz des investierten Betrags, den der Investor von der Steuer absetzen kann, ii) den Höchstbetrag der Steuerersparnis, der von der Steuerschuld des Investors abgezogen werden kann, sowie iii) den Höchstbetrag je Empfänger:

Begründen Sie die Kategorie der beihilfefähigen Unternehmen bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung und anhand wirtschaftlicher Nachweise (Randnummer 123 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die Auswahl der beihilfefähigen Unternehmen auf der Grundlage gut strukturierter Investitionsanforderungen erfolgt, die mit geeigneter Publizität veröffentlicht wurden und in denen die Merkmale der beihilfefähigen, mit einem Marktversagen oder anderen relevanten Hindernis konfrontierten Unternehmen festgelegt sind (Randnummer 125 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Maximale Laufzeit des vorgesehenen Steueranreizes:

Beachten Sie bitte, dass steuerliche Regelungen eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren haben sollten (Randnummer 126 der Risikofinanzierungsleitlinien).

a)
Handelt es sich bei diesem Steueranreiz um die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme?

Ja. Bitte geben Sie die Nummer der bestehenden Maßnahme an: …
Nein.

b)
Überschreitet die Gesamtlaufzeit der steuerlichen Regelung (einschließlich etwaiger Vorläuferregelungen) 10 Jahre?

□Ja.□Nein.

Wenn ja, geben Sie bitte an, ob

eine erneute Ex-ante-Prüfung durchgeführt wurde:

□Ja.□Nein.

die bestehende Maßnahme einer Ex-post-Evaluierung unterzogen wurde:

□Ja.□Nein.

c)
Erläutern Sie bitte die besonderen Merkmale des nationalen Steuersystems, die für das Verständnis des Steueranreizes relevant sind:

d)
Beschreiben Sie bitte damit verbundene/ähnliche/relevante Steueranreize, die in dem Mitgliedstaat bereits bestehen, sowie das Zusammenwirken zwischen diesen und dem angemeldeten Steueranreiz:

e)
Kommt der Steueranreiz für alle Investoren infrage, die die geltenden Kriterien erfüllen, unabhängig von ihrem Sitz (Randnummer 128 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

□Ja.□Nein.

Legen Sie bitte Nachweise für die geeignete Publizität hinsichtlich des Umfangs und der technischen Parameter der Maßnahme (einschließlich Obergrenzen und Höchstbetrag der Investition) vor (Randnummer 128 der Risikofinanzierungsleitlinien):

f)
Überschreitet die Gesamtinvestition für jedes begünstigte Unternehmen den in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgesetzten Höchstbetrag von 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen (Randnummer 151 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

□Ja.□Nein.

g)
Falls dieser Betrag höher ist, begründen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf das in der Ex-ante-Prüfung festgestellte Marktversagen:

h)
Handelt es sich bei den beihilfefähigen Aktien um von einem im Rahmen der Ex-ante-Prüfung ermittelten beihilfefähigen Unternehmen neu ausgegebene Stammaktien mit vollem Risiko, die mindestens drei Jahre lang gehalten werden müssen (Randnummer 152 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja.
Nein. Führen Sie dies bitte näher aus:

i)
Steht die Vergünstigung Investoren zur Verfügung, die von dem Unternehmen, in das investiert wird, unabhängig sind (Randnummer 152 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja.
Nein. Führen Sie dies bitte näher aus: …

j)
Wie hoch ist im Falle von Einkommensteuervergünstigungen der maximale Prozentsatz des in beihilfefähige Unternehmen investierten Betrags, bis zu dem Investoren Vergünstigen erhalten können? Eine Begrenzung der Steuervergünstigung auf 30 % des investierten Betrags ist als angemessen anzusehen (Randnummer 153 der Risikofinanzierungsleitlinien): … %

Kann die Vergünstigung den vor der Anwendung der steuerlichen Maßnahme festgestellten Höchstbetrag der Einkommensteuerschuld des Investors überschreiten?

Ja. Machen Sie bitte nähere Angaben: …
Nein.

2.9.3.
Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen:

Bestehende Plattform:

Ja.
Nein, die Plattform ist neu einzurichten.

Gibt es einen Geschäftsplan, der belegt, dass sich die geförderte Plattform in weniger als 10 Jahren finanziell selbst tragen können wird (Randnummer 129 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Handelt es sich bei der Plattform um eine Unterplattform oder Tochtergesellschaft einer bestehenden Börse?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

Bestehen in dem Mitgliedstaat bereits alternative Handelsplattformen (Randnummer 131 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

Wird die Plattform von mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet und ist sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig (Randnummer 130 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

Art der auf der Plattform gehandelten Unternehmen:

Welcher Prozentsatz der bei der Einrichtung der Plattform entstandenen Investitionskosten wird gefördert? Staatliche Beihilfen können zur Deckung von bis zu 50 % der bei der Einrichtung einer solchen Plattform entstandenen Investitionskosten gewährt werden (Randnummer 156 der Risikofinanzierungsleitlinien).

FÜGEN SIE DIESER ANMELDUNG BITTE FOLGENDES BEI:

den Nachweis, dass die Finanzinstrumente, die zum Handel auf den alternativen Handelsplattformen zugelassen sind, derzeit oder künftig mehrheitlich von KMU begeben werden;

einen Geschäftsplan des Betreibers der Plattform, der belegt, dass sich die geförderte Plattform in weniger als 10 Jahren finanziell selbst tragen können wird (Randnummer 129 der Risikofinanzierungsleitlinien);

plausible kontrafaktische Fallkonstellationen, d. h., es muss ein Vergleich angestellt werden zwischen den Situationen, mit denen die handelbaren Unternehmen im Hinblick auf den Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln bei Bestehen der Plattform und ohne die Plattform konfrontiert wären (Randnummer 129 der Risikofinanzierungsleitlinien);

bei bestehenden Plattformen die vorgeschlagene Geschäftsstrategie der Plattform, aus der hervorgeht, dass die betreffende Plattform aufgrund eines dauerhaften Mangels an Notierungen, der Liquiditätsengpässe nach sich zieht, trotz ihrer langfristigen Rentabilität kurzfristig unterstützt werden muss (Randnummer 131 der Risikofinanzierungsleitlinien).

ART DER MAßNAHME:

Steueranreize für Unternehmensinvestoren für ihre über eine alternative Handelsplattform getätigten Risikofinanzierungen in beihilfefähige Unternehmen: Füllen Sie bitte den vorstehenden Abschnitt 2.9.2 zu steuerlichen Instrumenten aus.

Förderung von Plattformbetreibern:

Der Plattformbetreiber ist

ein kleines Unternehmen.
größer als ein kleines Unternehmen.

Höchstbetrag der Maßnahme: … EUR.

Überschreitet der Höchstbetrag die nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zulässige Anlaufbeihilfe?

□Ja.□Nein.

Bei der Einrichtung der Plattform entstandene Investitionskosten: … EUR.

Überschreitet die Beihilfe für den Betreiber 50 % dieser Investitionskosten (Randnummer 156 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

□Ja.□Nein.

Bis zu wie vielen Jahren ab der Inbetriebnahme der Plattform sind Beihilfen zulässig?

Bei Plattformen, bei denen es sich um eine Unterplattform oder Tochtergesellschaft einer bestehenden Börse handelt bzw. handeln wird, legen Sie bitte Nachweise vor für den Mangel an Finanzmitteln, mit dem diese Unterplattform konfrontiert wäre:

Sonstige zweckdienliche Angaben:

3.
WEITERE INFORMATIONEN FÜR DIE PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEREGELUNG MIT DEM BINNENMARKT
3.1.
Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Abschnitt 3.2.2 der Risikofinanzierungsleitlinien)

a)
Risikofinanzierungsregelungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie darauf abzielen, das in der Ex-ante-Prüfung(506) nachgewiesene spezifische Marktversagen oder andere relevante Hindernis beim Zugang zu Finanzmitteln zu beheben bzw. zu beseitigen.
b)
Fügen Sie diesem ergänzenden Fragebogen bitte die umfassende Ex-ante-Prüfung bei, die das spezifische Marktversagen oder andere relevante Hindernis belegt (Randnummern 50 und 56 der Risikofinanzierungsleitlinien).

3.1.1.
Angaben zur Ex-ante-Prüfung (Abschnitt 3.2.1 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)
Datum der Ex-ante-Prüfung: …
b)
Die Prüfung wurde durchgeführt von (Randnummer 57 der Risikofinanzierungsleitlinien):

einer unabhängigen Einrichtung. …
einer mit folgender Behörde verbundenen Einrichtung:

c)
Nachweise und Methoden, auf die sich die Prüfung stützt (Randnummer 57 der Risikofinanzierungsleitlinien):

d)
□Kreuzen Sie bitte das Kästchen an, um zu bestätigen, dass die Ex-ante-Prüfung weniger als drei Jahre vor der Anmeldung erfolgte (Randnummer 57 der Risikofinanzierungsleitlinien):
e)
□Die angemeldete Regelung wird teilweise aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert, und die Prüfung wurde im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(507) oder Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060(508) (Dachverordnungen) vorgenommen (Randnummer 60 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.1.2.
Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (Abschnitt 3.1 der Risikofinanzierungsleitlinien)

a)
Geben Sie bitte den geförderten Wirtschaftszweig an (Randnummer 42 der Risikofinanzierungsleitlinien) sowie ob und ggf. warum Sie diesen für einen stark risikobehafteten oder kapitalintensiven Sektor halten (Randnummern 75 und 77 der Risikofinanzierungsleitlinien):

b)
Beschreiben Sie bitte die Art des Marktversagens oder sonstigen relevanten Hindernisses und weisen Sie dessen Vorhandensein nach (Randnummer 61 der Risikofinanzierungsleitlinien):

c)
Anreizeffekt: Inwiefern veranlasst die angemeldete Regelung i) den Beihilfeempfänger und/oder ii) die privaten Investoren dazu, ihr Verhalten dahin gehend zu ändern, dass sie Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht oder nur in geringerem Umfang ausüben würden (Randnummern 43-47 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

3.1.3.
Festlegung spezifischer Ziele und Leistungsindikatoren für die angemeldete Regelung auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung (Randnummern 164 und 165 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)
Führen Sie bitte die festgelegten spezifischen Ziele auf und verweisen Sie auf den einschlägigen Abschnitt der Ex-ante-Prüfung:

b)
Führen Sie bitte die festgelegten Leistungsindikatoren (siehe die Beispiele unter Randnummer 164 der Risikofinanzierungsleitlinien) auf und verweisen Sie auf den einschlägigen Abschnitt der Ex-ante-Prüfung:

3.1.4.
Wirtschaftliche Nachweise und Begründung für die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen in der Ex-ante- Prüfung (Abschnitt 3.2.2 der Risikofinanzierungsleitlinien): siehe die Abschnitte 2.3, 2.4 und 2.5 dieses Formulars.
3.2.
Geeignetheit der angemeldeten Regelung (Abschnitt 3.2.3 der Risikofinanzierungsleitlinien)
3.2.1.
Allgemeines:

a)
Erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung, warum das festgestellte Marktversagen durch die bestehenden und geplanten politischen Maßnahmen des Mitgliedstaats und der Union (Randnummer 58 der Risikofinanzierungsleitlinien), mit denen dasselbe festgestellte Marktversagen behoben werden soll, nicht angemessen behoben werden kann (Randnummern 92 und 93 der Risikofinanzierungsleitlinien):

b)
Erläutern Sie bitte, warum das geplante Beihilfeinstrument am besten geeignet ist, eine effiziente Finanzierungsstruktur zu gewährleisten (Randnummern 94 und 95 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.2.2.
Voraussetzungen für die Geeignetheit von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.2.3.2 der Risikofinanzierungsleitlinien):
1.
Mindestanteil privater Investitionen (Randnummern 97-99 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Wie hoch ist die aggregierte (d. h. zusammengefasste, alle Ebenen einschließende) Mindestbeteiligung unabhängiger privater Investoren an der Risikofinanzierung für das endbegünstigte Unternehmen? … % der für das endbegünstigte Unternehmen bereitgestellten (öffentlichen und privaten) Risikofinanzierung.

Falls die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in Artikel 21 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Sätzen liegt, fassen Sie bitte die wirtschaftlichen Nachweise zusammen und geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung eine ausführliche Begründung für den betreffenden Satz an (Randnummer 97 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Kann eine private Beteiligung nicht-unabhängiger Natur an der angemeldeten Regelung akzeptiert werden (Randnummer 98 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Bitte begründen Sie das anhand wirtschaftlicher Nachweise:

Nein.

Welche angemessenen Beschränkungen umfasst die angemeldete Regelung in Bezug auf Unternehmen, bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten Risikofinanzierung den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten beihilfefähigen Zeitraum überschreitet (Randnummer 99 der Risikofinanzierungsleitlinien)? …

Beträgt die private Beteiligung mindestens 60 % (Randnummer 99 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

□Ja.□Nein.

2.
Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren (Randnummern 100-102 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Erläutern Sie bitte, warum die oben in den Abschnitten über die betreffenden Finanzinstrumente beschriebene Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren als ausgewogen betrachtet werden kann (Randnummer 100-102 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.
Art der Anreize, die im Rahmen der Auswahl der Finanzintermediäre sowie der Fondsmanager oder Investoren zu bestimmen ist (Randnummern 103 und 104 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an:

A.
AUSWAHL DER FINANZINTERMEDIÄRE, DIE DIE REGELUNG DURCHFÜHREN:

a)
Alle Finanzintermediäre werden in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt, in dem die genaue Art der Anreize bestimmt wird.

Ja.
Nein. Geben Sie bitte den Grund an (und erläutern Sie die Auswahl der Investoren):

Beschreiben Sie bitte das wettbewerbliche Verfahren und warum der Auswahlprozess den Anforderungen entspricht. Gehen Sie dabei u. a. auf i) die in der Aufforderung zur Interessenbekundung aufgeführten Auswahlkriterien, ii) das für die Auswahl verwendete Bewertungsschema und iii) das Due-Diligence-Verfahren ein:

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

Beschreiben Sie bitte, wie die Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 21 Absätze 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) festgelegten Voraussetzungen sichergestellt wird, die das Management nach kaufmännischen Grundsätzen und gewinnorientierte Entscheidungen betreffen (Randnummer 172 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Legen Sie bitte Nachweise vor und geben Sie die Rechtsgrundlage an:

b)
Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens müssen die Finanzintermediäre (anhand der in der Ex-ante-Prüfung festgelegten Leistungsindikatoren) nachweisen, wie die von ihnen vorgeschlagene Investitionsstrategie dazu beiträgt, die politischen Zielsetzungen zu verwirklichen. Fügen Sie dieser Anmeldung bitte Folgendes bei:

die von jedem Finanzintermediär vorgelegten Unterlagen, in denen dieser seine Investitionsstrategie, einschließlich der Preispolitik, darlegt und erläutert, wie sie dazu beiträgt, die einzelnen politischen Zielsetzungen zu verwirklichen;

eine ausführliche Beschreibung des in der angemeldeten Regelung vorgesehenen Mechanismus, mit dem der Mitgliedstaat sicherstellt, dass die Investitionsstrategie der Intermediäre stets mit den vereinbarten politischen Zielen im Einklang steht (zum Beispiel durch Überwachung, Berichterstattung oder Beteiligung an den Vertretungsgremien) und dass wesentliche Änderungen an der Investitionsstrategie die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats erfordern:

Geben Sie bitte auch die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

c)
Der Manager des Finanzintermediärs oder die Verwaltungsgesellschaft (im Folgenden „Manager” ) wird in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt oder die Vergütung des Managers spiegelt das Marktniveau voll und ganz wider.

Ja.
Nein. Geben Sie bitte den Grund an (und erläutern Sie die Auswahl der Investoren):

Beschreiben Sie bitte das wettbewerbliche Verfahren und wie der Auswahlprozess den Anforderungen dieses Buchstabens entspricht:

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, in der diese Anforderungen enthalten sind:

d)
□Dachfondsmanager müssen sich im Rahmen ihres Anlagemandats rechtsverbindlich dazu verpflichten, die Vorzugsbedingungen, die auf der Ebene der Zielfonds gelten könnten, in einem wettbewerblichen Verfahren festzulegen (Randnummer 103 der Risikofinanzierungsleitlinien).

B.
AUSWAHL PRIVATER INVESTOREN

Die privaten Investoren werden in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt, in dem die genaue Art der Anreize bestimmt wird (Randnummer 103 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Beschreiben Sie bitte die Modalitäten für die Ermittlung und Auswahl privater Investoren:

4.
Übernahme von mindestens 10 % der Erstverlust-Tranche durch den koinvestierenden Finanzintermediär oder Fondsmanager (Randnummer 105 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Wenn der Finanzintermediär oder der Fondsmanager eine Koinvestition mit dem Mitgliedstaat tätigt, sollten potenzielle Interessenkonflikte vermieden werden. In diesem Fall muss der Finanzintermediär oder der Fondsmanager mindestens 10 % der Erstverlust-Tranche übernehmen (Randnummer 105 der Risikofinanzierungsleitlinien). Bestätigen Sie gegebenenfalls, dass dies der Fall ist:

5.
Mechanismus für die Vorteilsweitergabe im Falle von Kreditinstrumenten (Darlehen oder Garantien) (Randnummer 106 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)
□In der angemeldeten Regelung ist ein Mechanismus für die Vorteilsweitergabe (siehe Abschnitt 2.9.1.1.A) vorgesehen, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

b)
□Der Mechanismus für die Vorteilsweitergabe umfasst eine geeignete Monitoringregelung sowie einen Rückforderungsmechanismus oder einen gleichwertigen vertraglichen Mechanismus. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

3.2.3.
Voraussetzungen für die Geeignetheit steuerlicher Instrumente (Abschnitt 3.2.3.3 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden Ihre Angaben in Abschnitt 2.9.2 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Geeignetheit von Belang sind:

3.2.4.
Voraussetzungen für die Geeignetheit von Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen (Abschnitt 3.2.3.4 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden Ihre Angaben in Abschnitt 2.9.3 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Geeignetheit von Belang sind:

3.3.
Angemessenheit der Beihilfe (Abschnitt 3.2.4 der Risikofinanzierungsleitlinien)
3.3.1.
Angemessenheit im Verhältnis zu dem festgestellten Marktversagen:

Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, die Finanzinstrumente betreffen, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in Artikel 21 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Sätzen liegt:

Kreuzen Sie bitte das Kästchen an, um zu bestätigen, dass im Rahmen der Ex-ante-Prüfung eine hinreichend detaillierte Bewertung der Höhe und der Struktur der bereitgestellten privaten Mittel für die Art des beihilfefähigen Unternehmens im relevanten geografischen Gebiet vorgenommen und nachgewiesen wurde, dass das festgestellte Marktversagen oder andere relevante Hindernis nicht durch Maßnahmen behoben bzw. beseitigt werden kann, die alle in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für private Beteiligungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen (Randnummer 63 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Geben Sie bitte eine Zusammenfassung der einschlägigen Informationen aus der Ex-ante-Prüfung an:

Bei Risikofinanzierungen in Höhe eines Betrags, der die in Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegte Obergrenze von 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen überschreitet:

Wird die in Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegte Obergrenze eingehalten?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus:

Nein. Führen Sie dies bitte näher aus:

Wenn ja, wird in der Ex-ante-Prüfung die Finanzierungslücke quantifiziert (d. h. die Höhe des aufgrund des festgestellten Marktversagens oder anderen relevanten Hindernisses nicht gedeckten Finanzierungsbedarfs der beihilfefähigen Unternehmen)?

Ja. Fassen Sie bitte die Ergebnisse der Prüfung und der durchgeführten Berechnung zusammen, die belegen, dass die Finanzierungslücke auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen den oben genannten Höchstbetrag übersteigt. Eine solche Quantifizierung sollte sich auf die verfügbaren bewährten Verfahren und Methoden stützen, anhand deren sich der Umfang des nicht gedeckten Finanzierungsbedarfs der Zielunternehmen abschätzen lässt (Randnummer 64 und 65 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Nein.

Wie wird gegebenenfalls sichergestellt, dass der Gesamtbetrag der Risikofinanzierung die quantifizierte Finanzierungslücke nicht übersteigt? Führen Sie dies bitte aus:

Bitte beschreiben Sie, wieso der im Rahmen der Beihilfemaßnahme (von öffentlichen und privaten Investoren) bereitgestellte Gesamtbetrag der Risikofinanzierung angemessen ist (Randnummern 133 und 134 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung, wie die Vorzugsbehandlung privater Investoren auf das Minimum beschränkt wird, das erforderlich ist, um den in der Regelung verlangten Mindestanteil privaten Kapitals zu erreichen (Randnummern 135 und 136 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.3.2.
Voraussetzungen für die Angemessenheit von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.2.4.1 der Risikofinanzierungsleitlinien):
1.
Finanzintermediäre/Fondsmanager:

Wird der genaue Wert der Anreize im Verfahren zur Auswahl der Finanzintermediäre oder Fondsmanager bestimmt (Randnummer 137 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

□Ja.□Nein.

Machen Sie bitte folgende Angaben zur Vergütung der Finanzintermediäre oder Fondsmanager (Randnummer 145 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Umfasst sie im Einklang mit den Risikofinanzierungsleitlinien eine jährliche Verwaltungsgebühr (Randnummer 145 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja.
Nein. Führen Sie dies bitte näher aus:

Umfasst sie im Einklang mit den Risikofinanzierungsleitlinien leistungsbezogenen Anreize, einschließlich Anreize für die finanziellen Ergebnisse und politikbezogene Anreize (Randnummer 146 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja.
Nein. Führen Sie dies bitte näher aus:

Geben Sie bitte die Sanktionen an, die für den Fall vorgesehen sind, dass die politischen Ziele nicht erreicht werden:

Geben Sie bitte die leistungsbezogene Vergütung an und vergleichen Sie sie mit der Marktpraxis (Randnummer 147 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Geben Sie bitte die Gesamtverwaltungsgebühren an und vergleichen Sie sie mit der Marktpraxis (Randnummer 148 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Wird die Gesamtgebührenstruktur bei der Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft und die Höchstvergütung auf der Grundlage der Auswahl festgelegt (Randnummer 149 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja.
Nein. Erläutern Sie bitte, warum dies nicht der Fall ist: …

Falls es sich bei dem Finanzintermediär und dessen Manager um öffentliche Einrichtungen handelt, die nicht in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden, kreuzen Sie bitte das Zutreffende an und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

a)
□Erläutern Sie bitte, warum es Ihres Erachtens erforderlich war, die betraute Einrichtung direkt als Finanzintermediär oder Fondsmanager zu bestellen:

b)
□Die öffentlichen Finanzintermediäre werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet, und ihre Manager treffen gewinnorientierte Investitionsentscheidungen, die im Verhältnis zum Staat dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Erläutern Sie bitte insbesondere die Mechanismen, die eingerichtet wurden, um eine mögliche Beeinflussung der laufenden Verwaltung des öffentlichen Fonds durch den Staat auszuschließen:

c)
Wie hoch ist im Falle der direkten Bestellung einer betrauten Einrichtung deren jährliche Verwaltungsgebühr ohne die leistungsbezogenen Anreize? … % des in die Einrichtung einzubringenden Kapitals. Beachten Sie bitte, dass sie nicht mehr als 3 % betragen sollte (Randnummer 150 der Risikofinanzierungsleitlinien).

2.
Private Investoren:

Werden im Falle von Koinvestitionen eines öffentlichen Fonds und privater Investoren, die sich an einzelnen Transaktionen beteiligen, die privaten Investoren für jede Transaktion in einem gesonderten wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, um die angemessene Kapitalrendite zu ermitteln (Randnummer 139 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Legen Sie bitte Nachweise vor.
Nein.

Wenn die privaten Investoren nicht im Wege eines solchen Verfahrens ausgewählt werden, wird die angemessene Kapitalrendite anhand einer Analyse der Marktbenchmarks und der Marktrisiken unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt, der auf dieser Grundlage die Mindesthöhe der angemessenen Kapitalrendite errechnet und eine den Risiken entsprechende Marge hinzufügt (Randnummer 140 der Risikofinanzierungsleitlinien)? Und sind alle Voraussetzungen unter Randnummer 141 der Risikofinanzierungsleitlinien erfüllt?

Ja. Legen Sie bitte den Bericht vor, in dem die Bewertung enthalten ist, nennen Sie den Sachverständigen, beschreiben Sie die bestehenden Vorschriften für seine Bestellung und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

Nein.
Kreuzen Sie bitte das Kästchen an, um zu bestätigen, dass ein unabhängiger Sachverständiger innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht zweimal bestellt werden darf:

Erläutern Sie bitte, wie die risikoadäquate Rendite für die privaten Investoren auf die angemessene Kapitalrendite beschränkt wird (Randnummer 142 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Erläutern Sie bitte auf der Grundlage der Ex-ante-Prüfung die wirtschaftliche Begründung für die spezifischen finanziellen Parameter, die der Maßnahme zugrunde liegen:

3.3.3.
Voraussetzungen für die Angemessenheit steuerlicher Instrumente (Abschnitt 3.2.4.2 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden die Angaben in Abschnitt 2.9.2 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Belang sind: …

3.3.4.
Voraussetzungen für die Angemessenheit alternativer Handelsplattformen (Abschnitt 3.2.4.3 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden die Angaben in Abschnitt 2.9.3 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Belang sind: …

3.4.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 3.2.5 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Übermitteln Sie als Teil der Ex-ante-Prüfung bitte Angaben zu den potenziellen negativen Auswirkungen der angemeldeten Regelung. Diese Angaben sollten die potenziellen negativen Auswirkungen auf allen drei Ebenen betreffen, d. h. auf dem Markt für Risikofinanzierungen (z. B. Gefahr einer Verdrängung privater Investoren), auf der Ebene der Finanzintermediäre und ihrer Manager und auf der Ebene der Endempfänger (einschließlich der Märkte, auf denen die Beihilfeempfänger tätig sind):

Ist bei der angemeldeten Regelung gewährleistet, dass die staatlichen Risikofinanzierungsbeihilfen nur auf potenziell rentable Unternehmen ausgerichtet sind (Randnummer 171 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Beschreiben Sie bitte, wie dies sichergestellt wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an: …
Nein.

Ist die angemeldete Regelung auf geografische Gebiete oder Regionen beschränkt (Randnummer 173 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

Ist die angemeldete Regelung in der Rechtsgrundlage (rechtlich) auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt (Randnummer 174 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

Ist die angemeldete Regelung in der Praxis auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet?

Ja. Führen Sie dies bitte näher aus: …
Nein.

Wie werden die negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten?

3.5.
Transparenz (Abschnitt 3.2.6 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Transparenzanforderungen in Abschnitt 3.2.6 der Risikofinanzierungsleitlinien und im Anhang erfüllen wird.

Ja.

4.
KUMULIERUNG VON BEIHILFEN

Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, oder mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, bis die höchste einschlägige Obergrenze für die Gesamtfinanzierung erreicht ist, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist (Randnummer 159 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Kreuzen Sie bitte das Kästchen an, um die Einhaltung dieser Vorschrift zu bestätigen:

Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an:

Erläutern Sie bitte, wie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften erreicht wird:

5.
SONSTIGE INFORMATIONEN

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Risikofinanzierungsleitlinien von Belang sind:

TEIL III.8

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten zu verwenden für die Anmeldung eines Evaluierungsplans nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (509) , Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission (510) oder Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission (511) sowie im Falle einer angemeldeten Beihilferegelung, die nach den einschlägigen Leitlinien der Kommission der Evaluierungspflicht unterliegt. Hinweise für die Erstellung eines Evaluierungsplans bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Common methodology for State aid evaluation” ( „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen” ) (512) .
1.
ANGABEN ZU DER ZU EVALUIERENDEN BEIHILFEREGELUNG
1.
Bezeichnung der Beihilferegelung:

2.
Betrifft der Evaluierungsplan

a)
□eine Regelung, die der Evaluierungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unterliegt?
b)
□eine Regelung, die der Evaluierungspflicht nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2472 unterliegt?
c)
□eine Regelung, die der Evaluierungspflicht nach Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2473 unterliegt?
d)
□eine bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldete Regelung?

Geben Sie bitte die SA-Nummer der Regelung an: …

3.
Geben Sie bitte die SA-Nummern aller früheren und laufenden Beihilferegelungen mit ähnlichem Ziel an, die sich auf ein ähnliches geografisches Gebiet beziehen Geben Sie bitte an, ob es sich bei einer dieser Regelungen um eine Vorläuferregelung der vorliegenden Regelung handelt.

Wurde für die vorgenannten Beihilferegelungen eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt?

□Ja.□Nein.

3.1.
Falls ja, fassen Sie die wichtigsten Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung(en) bitte kurz zusammen (sofern relevant, mit Verweis und Link).

3.2.
Beschreiben Sie bitte, wie die Ergebnisse dieser Evaluierungen bei der Konzeption der neuen Regelung berücksichtigt wurden.

4.
Bitte führen Sie alle vorhandenen Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen für die Beihilferegelung auf. Machen Sie bitte zu jeder dieser Studien die folgenden Angaben: a) kurze Beschreibung der Ziele, verwendeten Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Studie und b) besondere Herausforderungen, die bei diesen Evaluierungen und Studien möglicherweise aus methodischer Sicht bestanden (z. B. Verfügbarkeit von Daten, die für die Bewertung des aktuellen Evaluierungsplans relevant sind). Nennen Sie bitte gegebenenfalls einschlägige Bereiche oder Themen, die in bisherigen Evaluierungsplänen nicht berücksichtigt sind und Ihrer Meinung nach bei der aktuellen Evaluierung berücksichtigt werden sollten. Fügen Sie bitte die Zusammenfassungen solcher Evaluierungen und Studien als Anhang bei und geben Sie, sofern vorhanden, die Internetlinks zu diesen Dokumenten an:

2.
ZIELE DER ZU EVALUIERENDEN BEIHILFEREGELUNG
1.
Beschreiben Sie bitte die Regelung und erläutern Sie, auf welche Bedürfnisse und Probleme die Regelung eingeht und an welche Gruppen von Beihilfeempfängern sie sich richtet (z. B. Größe, Wirtschaftszweige, Standort, voraussichtliche Anzahl).

2.
Beschreiben Sie bitte die Ziele der Regelung und die erwarteten Auswirkungen, sowohl auf Ebene der beabsichtigten Beihilfeempfänger als auch in Bezug auf das jeweilige Ziel von allgemeinem Interesse:

3.
Nennen Sie bitte die möglichen negativen Auswirkungen auf die Beihilfeempfänger oder auf die Wirtschaft im Allgemeinen, die sich direkt oder indirekt aus der Beihilferegelung ergeben könnten(513).

4.
Geben Sie bitte a) die geplante jährliche Mittelausstattung der Regelung, b) die geplante Laufzeit der Regelung(514), c) das Beihilfeinstrument bzw. die Beihilfeinstrumente und d) die beihilfefähigen Kosten an.

5.
Erläutern Sie bitte kurz die Förderfähigkeitskriterien und die Methoden zur Auswahl der Beihilfeempfänger. Gehen Sie bitte insbesondere darauf ein, a) wie die Beihilfeempfänger ausgewählt werden (z. B. Einstufung), b) welche Mittel voraussichtlich für die einzelnen Gruppen von Beihilfeempfängern zur Verfügung stehen werden, c) ob die Mittel für bestimmte Gruppen von Beihilfeempfängern voraussichtlich eher erschöpft sein werden als für andere Gruppen, d) welche Einstufungsregeln gegebenenfalls bei der Regelung zur Anwendung kommen, e) welche Obergrenzen für die Beihilfeintensität gelten und f) welche Kriterien die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der Anträge zugrunde legen wird.

6.
Geben Sie bitte an, ob spezifische Einschränkungen oder Risiken bestehen, die die Durchführung der Beihilferegelung, ihre erwarteten Auswirkungen und die Verwirklichung ihrer Ziele beeinträchtigen könnten.

3.
EVALUIERUNGSFRAGEN
1.
Führen Sie bitte spezifische Fragen an, die bei der Evaluierung behandelt werden sollten, und fügen sie quantitative Nachweise für die Auswirkungen der Beihilfe bei. Unterscheiden Sie bitte zwischen a) Fragen zu den direkten Auswirkungen der Beihilfe auf die Beihilfeempfänger, b) Fragen zu den indirekten Auswirkungen und c) Fragen zur Angemessenheit und Geeignetheit der Beihilfe. Erläutern Sie bitte, welcher Zusammenhang zwischen den Evaluierungsfragen und den Zielen der Beihilferegelung besteht.

4.
ERGEBNISINDIKATOREN
1.
Verwenden Sie bitte die folgende Tabelle, um anzugeben, welche Indikatoren herangezogen werden, um die Ergebnisse der Regelung zu messen; nennen Sie bitte die relevanten Kontrollvariablen einschließlich der Datenquellen, und geben Sie an, wie die einzelnen Ergebnisindikatoren den Evaluierungsfragen entsprechen. Führen Sie bitte insbesondere Folgendes auf: a) die relevante Evaluierungsfrage, b) den Indikator, c) die Datenquelle, d) die Frequenz der Datenerhebung (zum Beispiel jährlich, monatlich usw.), e) die Ebene, auf der die Daten erhoben werden (zum Beispiel Unternehmensebene, Betriebsebene, regionale Ebene usw.), f) die von der Datenquelle abgedeckte Gruppe (zum Beispiel Beihilfeempfänger, Nicht-Beihilfeempfänger, alle Unternehmen usw.).

Evaluierungsfrage Indikator Quelle Frequenz Ebene Gruppe

Erläutern Sie bitte, warum die gewählten Indikatoren für die Messung der erwarteten Auswirkungen der Beihilferegelung am besten geeignet sind.

5.
IN ERWÄGUNG GEZOGENE METHODEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER EVALUIERUNG
1.
Erläutern Sie bitte vor dem Hintergrund der Evaluierungsfragen, anhand welcher Methoden im Rahmen der Evaluierung der kausale Effekt der Beihilfe auf die Beihilfeempfänger sowie andere, indirekte Auswirkungen ermittelt werden sollen. Erläutern Sie bitte insbesondere die Gründe, aus denen diesen Methoden gegenüber anderen der Vorzug gegeben wird (zum Beispiel Gründe im Zusammenhang mit der Gestaltung der Regelung)(515).

2.
Erläutern Sie bitte genau die Identifikationsstrategie für die Evaluierung der kausalen Auswirkung der Beihilfe und die Annahmen, auf denen die Strategie beruht. Gehen Sie dabei ausführlich auf die Zusammensetzung und die Relevanz der Kontrollgruppe ein.

3.
Erläutern Sie bitte, wie die in Erwägung gezogenen Methoden eine mögliche Stichprobenverzerrung verhindern. Kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die bei den Ergebnissen für die einzelnen Beihilfeempfänger zu beobachtenden Unterschiede auf die Beihilfe zurückzuführen sind?

4.
Erläutern Sie bitte, falls zutreffend, wie mit den in Erwägung gezogenen Methoden auf die spezifischen Herausforderungen, die sich bei komplexen Beihilferegelungen stellen (z. B. Beihilferegelungen, die auf regionaler Ebene unterschiedlich durchgeführt werden, oder Regelungen, die mehrere Beihilfeinstrumente vorsehen), eingegangen wird.

6.
DATENERHEBUNG
1.
Beschreiben Sie bitte die Mechanismen und Quellen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Beihilfeempfänger und die vorgesehene kontrafaktische Fallkonstellation(516). Beschreiben Sie bitte alle relevanten Informationen, die sich auf die Auswahlphase beziehen: erhobene Daten zu den Antragstellern, von den Antragstellern übermittelte Angaben und Auswahlergebnisse. Gehen Sie ebenfalls auf etwaige Probleme in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten ein.

2.
Machen Sie bitte Angaben zur Häufigkeit der Erhebung der für die Evaluierung relevanten Daten. Gibt es ausreichend aufgeschlüsselte Beobachtungen, d. h. Beobachtungen zu einzelnen Unternehmen?

3.
Geben Sie bitte an, ob der Zugang zu den für die Evaluierung erforderlichen Daten möglicherwiese durch Gesetze oder Vorschriften im Bereich des Datenschutzes behindert wird und wie diesbezügliche Schwierigkeiten angegangen werden können. Nennen Sie bitte andere Herausforderungen, die sich in Verbindung mit der Datenerhebung stellen könnten, und geben Sie an, wie diese bewältigt werden können.

4.
Geben Sie bitte an, ob Umfragen unter Beihilfeempfängern oder bei anderen Unternehmen geplant sind und ob ergänzende Informationsquellen herangezogen werden sollen.

7.
ZEITLICHER RAHMEN FÜR DIE EVALUIERUNG
1.
Skizzieren Sie bitte den zeitlichen Rahmen für die Evaluierung einschließlich der Eckdaten für die Datenerhebung, für Zwischenberichte und die Einbeziehung von Interessenträgern. Fügen Sie, falls Sie es als sinnvoll erachten, eine Anlage mit der ausführlichen zeitlichen Planung bei.

2.
Geben Sie bitte an, bis wann der abschließende Evaluierungsbericht bei der Kommission vorgelegt werden wird.

3.
Nennen Sie Faktoren, die die Einhaltung des geplanten zeitlichen Rahmens erschweren könnten.

8.
EVALUIERUNGSGREMIUM
1.
Machen Sie bitte konkrete Angaben zu dem Gremium, das die Evaluierung vornimmt; falls das Gremium noch nicht eingesetzt wurde, beschreiben Sie bitte die zeitliche Planung sowie das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien.

2.
Erläutern Sie bitte, wie die Unabhängigkeit des Evaluierungsgremiums gewährleistet wird und wie etwaige Interessenkonflikte während des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden.

3.
Geben Sie bitte die maßgebliche Erfahrung und maßgeblichen Kompetenzen des Evaluierungsgremiums an oder führen Sie aus, wie diese Fachkompetenz während des Auswahlverfahrens gewährleistet wird.

4.
Welche Vorkehrungen wird die Bewilligungsbehörde für die Leitung und das Monitoring der Evaluierung treffen?

5.
Machen Sie bitte Angaben – gegebenenfalls auch nur in Form von Richtwerten – zu den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Evaluierung bereitgestellt werden.

9.
VERÖFFENTLICHUNG DER EVALUIERUNG
1.
Geben Sie bitte an, wie die Öffentlichkeit über die Evaluierung informiert werden soll, d. h. durch Veröffentlichung des Evaluierungsplans und des endgültigen Evaluierungsberichts auf einer Website.

2.
Erläutern Sie bitte, wie die Einbeziehung von Interessenträgern gewährleistet wird. Geben Sie bitte an, ob öffentliche Konsultationen oder Veranstaltungen zu der Evaluierung geplant sind.

3.
Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde und andere Stellen die Evaluierungsergebnisse nutzen werden (z. B. für die Ausgestaltung von Folgeregelungen oder ähnliche Beihilferegelungen).

4.
Erläutern Sie bitte, ob und unter welchen Bedingungen Daten, die für die Evaluierung erhoben oder verwendet wurden, für weitergehende Studien und Analysen zur Verfügung gestellt werden.

5.
Geben Sie bitte an, ob der Evaluierungsplan vertrauliche Informationen enthält, die die Kommission nicht offenlegen sollte.

10.
SONSTIGE INFORMATIONEN
1.
Geben Sie bitte an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die für die Bewertung des Evaluierungsplans von Belang sind.

2.
Führen Sie bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und übermitteln Sie entweder Fassungen in Papierform oder geben Sie die Internetadressen an, unter denen die betreffenden Unterlagen direkt zugänglich sind.

TEIL III.12

Dieser allgemeine Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen gilt für alle Sektoren, die unter die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (517) (im Folgenden die „Rahmenregelung” ) fallen. Bitte füllen Sie außerdem für alle Maßnahmen, die unter die Rahmenregelung fallen, den entsprechenden ergänzenden Fragebogen aus.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV

Auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV” ) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten. Bei der Bewertung wird die Kommission die in diesem Fragebogen beschriebenen Aspekte berücksichtigen.
1.
Erfüllt die Beihilfemaßnahme die folgenden Voraussetzungen?

Erste Voraussetzung:

Ermittlung des betreffenden Wirtschaftszweigs
Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden.
Die Beihilfe verstößt nicht gegen einschlägige Bestimmungen und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts.

Zweite Voraussetzung:

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme muss eine wesentliche Verbesserung bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder, falls anwendbar, Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems.
Geeignetheit der Beihilfe: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein.
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten von dem/den betreffenden Unternehmen durchgeführt werden.
Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.
Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen, die eine Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann (Abwägungsprüfung)

1.
ERSTE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE MUSS DER FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS DIENEN
1.1.
Beitrag zur Entwicklung eines unterstützten Wirtschaftszweigs

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.1.1 (Randnummern 42 bis 45) der Rahmenregelung.

1.1.1.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV darf die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Vertragsbestimmung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen.

Damit die Einhaltung von Randnummer 42 der Rahmenregelung beurteilt werden kann, übermitteln Sie bitte Angaben, anhand deren die Kommission den/die Wirtschaftszweig(e) ermitteln kann, der/die durch die Beihilfe gefördert wird/werden, und legen Sie dar, wie die Beihilfe die Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs/dieser Wirtschaftszweige fördert:

1.1.2.
Bitte beschreiben Sie, ob und wenn ja wie die Beihilfe zum Erreichen der Ziele der GAP und insbesondere der Ziele der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(518) beiträgt, und führen Sie näher aus, welche Vorteile die Beihilfe voraussichtlich bringen wird:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission diese Informationen benötigt, um zu beurteilen, ob die Beihilfe mit Randnummer 44 der Rahmenregelung vereinbar ist.

1.1.3.
Wird die Beihilfe für Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen im Einklang mit Teil II Abschnitt 1.2 der Rahmenregelung gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die betreffende(n) Risiko- und Krisenmanagementmaßnahme(n) an:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 45 der Rahmenregelung der Auffassung ist, dass Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen, die im Einklang mit Teil II Abschnitt 1.2 der Rahmenregelung gewährt werden, geeignet sind, die Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Wirtschaftsgebiets zu fördern, da eine solche Entwicklung ohne Beihilfen vermutlich nicht in gleichem Maße stattfinden würde.

1.1.4.
Wird die Beihilfe für einzeln anzumeldende Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zu den Zielen der Regelung und somit zu den Zielen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten leistet. Zu diesem Zweck wird auf Frage 2.6. dieses Fragebogens verwiesen, in dem Angaben zu den positiven Auswirkungen der Investitionsbeihilfe gemacht werden müssen.

1.2.
Anreizeffekt

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 47 bis 60) der Rahmenregelung.

Staatliche Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet.

1.2.1.
Damit die Einhaltung von Randnummer 47 der Rahmenregelung beurteilt werden kann, erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme das Unternehmen dazu veranlasst, sein Verhalten so zu ändern, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet.

1.2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe weder eine bloße Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellt, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleicht:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 47 der Rahmenregelung weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen darf.

1.2.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme nicht lediglich dazu bestimmt ist, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, ohne einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors zu leisten:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass, sofern das Unionsrecht oder die Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, gemäß Randnummer 48 der Rahmenregelung staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

1.2.4.
Werden die Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 der Rahmenregelung auf im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen begrenzt, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 49 der Rahmenregelung Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 auf im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen zu begrenzen sind, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen dürfen Unternehmen nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen müssen die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen.

1.2.5.
Wird der Begünstigte bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag stellen, bevor mit der Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit begonnen wurde?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 50 der Rahmenregelung ein Anreizeffekt für den Begünstigten ausgeschlossen ist, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Begünstigte bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

1.2.6.
Wird der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten?

□Ja□Nein

1.2.7.
Wird die Beihilfe großen Unternehmen gewährt?

□Ja□Nein

1.2.8.
Falls ja, müssen die Begünstigten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, im Beihilfeantrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass diese Anforderung gemäß Randnummer 52 der Rahmenregelung nicht für Gemeinden gilt, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt.

1.2.9.
Wird die Bewilligungsbehörde die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 53 der Rahmenregelung eine kontrafaktische Fallkonstellation plausibel ist, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Begünstigten in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

1.2.10.
Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird: Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt?

(a)
die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf; und
(b)
die Beihilferegelung wurde eingeführt und war in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde.(519)

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 54 der Rahmenregelung Beihilfen in Form von Steuervorteilen als Beihilfen mit Anreizeffekt gelten, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Randnummer 54 der Rahmenregelung gilt die Bedingung unter Buchstabe b jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

1.2.11.
Fällt die Beihilfe unter eine der folgenden Gruppen von Beihilfen der Rahmenregelung?

(a)
□Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6 und 2.9.2 der Rahmenregelung und Beihilferegelungen mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(i)
□die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf;
(ii)
□die Beihilferegelung wurde eingeführt und ist in Kraft getreten, bevor der Begünstigte beihilfefähige Kosten gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6, 2.8 und 2.9.2 getätigt hat, und
(iii)
□die Beihilferegelung betrifft nur KMU.

(b)
□Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund bestimmter verpflichtender Anforderungen, die im Einklang mit Teil II Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung gewährt werden;
(c)
□Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Teil II Abschnitt 1.1.7 der Rahmenregelung;
(d)
□Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.10.1 der Rahmenregelung, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;
(e)
□Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.1 der Rahmenregelung;
(f)
□Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2 der Rahmenregelung;
(g)
□Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung;
(h)
□Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung;
(i)
□Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung;
(j)
□Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Waldschäden, gemäß Teil II Abschnitt 2.8.5 der Rahmenregelung;
(k)
□Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.4 der Rahmenregelung, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;
(l)
□Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.2 der Rahmenregelung, mit Ausnahme von Einzelbeihilfen, die 500000 EUR je Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten;
(m)
□Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 468 Buchstaben b, c und d der Rahmenregelung;
(n)
□Beihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Beförderung gemäß den Randnummern 480 und 481 der Rahmenregelung;
(o)
□Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Teil II Abschnitte 1.3.7 und 2.9.1 der Rahmenregelung;
(p)
□Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Tierseuchen, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Teil II Abschnitt 2.1.3 der Rahmenregelung;
(q)
□Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Pflanzenschädlingen, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten sowie zum Ausgleich der durch solche Pflanzenschädlinge, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 55 der Rahmenregelung für die genannten Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt wird bzw. von einem Anreizeffekt ausgegangen wird. Wird die Beihilfe für eine der oben genannten Gruppen gewährt, so finden die Randnummern 50 bis 53 der Rahmenregelung keine Anwendung.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen

Wird die Beihilfe für Einzelinvestitionen gewährt, fahren Sie bitte mit den Fragen 1.2.12. bis 1.2.16 fort.
1.2.12.
Bitte weisen Sie in der Anmeldung eindeutig nach, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst.

Bitte erläutern Sie diese Auswirkungen:

Bitte beachten Sie, dass der Mitgliedstaat gemäß Randnummer 56 der Rahmenregelung, damit eine umfassende Bewertung möglich ist, nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Begünstigten von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln muss.

1.2.13.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die kontrafaktische Fallkonstellation, in der dem Begünstigten von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird:

Bitte beachten Sie, dass, wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, gemäß Randnummer 59 der Rahmenregelung von einem Anreizeffekt ausgegangen werden kann, wenn eine Finanzierungslücke besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Ex-ante-Geschäftsplan zeigt, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen.

1.2.14.
Bitte geben Sie an, welche Unterlagen im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Investitionsvorhaben im Rahmen der Anmeldung eingereicht werden:

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 57 der Rahmenregelung möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen sollten. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen.

1.2.15.
Bitte geben Sie an, wie die Rentabilität bewertet wird:

Bitte beachten Sie, dass das Rentabilitätsniveau gemäß Randnummer 58 der Rahmenregelung mithilfe der in dem jeweiligen Sektor üblichen Methoden festgestellt wird, z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value – NPV)(520), des internen Zinsfußes (internal rate of return – IRR)(521) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed – ROCE) des Vorhabens. Die Rentabilität des Vorhabens ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die der Begünstigte bei anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Sind diese Sätze nicht bekannt, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätzen zu vergleichen.

1.2.16.
Besteht bei dem Investitionsprojekt eine Finanzierungslücke, d. h. zeigt ein Ex-ante-Geschäftsplan, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte weitere Angaben:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 59 der Rahmenregelung, wenn das Investitionsvorhaben eine Finanzierungslücke aufweist, d. h. wenn ein Ex-ante-Geschäftsplan zeigt, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen, von einem Anreizeffekt ausgegangen wird.

1.3.
Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.1.3 (Randnummern 61 bis 64) der Rahmenregelung.

1.3.1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten nicht zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass, wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen, die Beihilfe gemäß Randnummer 61 der Rahmenregelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

Damit die Einhaltung von Randnummer 61 der Rahmenregelung beurteilt werden kann, legen Sie bitte Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht führt:

1.3.2.
Ist das Finanzierungssystem integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte das Finanzierungssystem:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 26 der Rahmenregelung das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch parafiskalische Abgaben, wenn es integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, mitzuteilen ist.

1.3.3.
Ist die Beihilfe, wenn die Beihilfemaßnahme landwirtschaftliche Erzeugnisse(522) betrifft, mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 62 der Rahmenregelung keine staatlichen Beihilfen genehmigt, die mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden.

1.3.4.
Ist die Gewährung der Beihilfen davon abhängig, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Erzeugnisse oder Dienstleistungen nutzt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 63 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.5.
Wird mit der Beihilfe die Möglichkeit des begünstigten Unternehmens eingeschränkt, die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 63 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.6.
Wird die Beihilfe für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten gewährt, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, oder wird die Beihilfe davon abhängig gemacht, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten, oder wird die Beihilfe für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 64 der Rahmenregelung weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr genehmigt. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt stellen hingegen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

2.
ZWEITE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” .

Jede Beihilfemaßnahme verursacht ihrem Wesen nach Wettbewerbsverzerrungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe notwendig, geeignet, verhältnismäßig und transparent ist.

Anschließend bewertet die Kommission die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Überwiegen die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen, erklärt die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

2.1.
Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.2.1 (Randnummern 70 bis 71) der Rahmenregelung.

2.1.1.
Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung müssen staatliche Beihilfen gezielt auf Situationen ausgerichtet sein, in denen sie eine wesentliche Entwicklung der geförderten Tätigkeit oder der betreffenden Investition bewirken können, die der Markt nicht herbeiführen kann, z. B. die Behebung eines Marktversagens. Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden.

Um die Vereinbarkeit mit Randnummer 70 der Rahmenregelung beurteilen zu können, legen Sie bitte alle Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe zu einer wesentlichen Entwicklung führen kann, die der Markt nicht herbeiführen kann, oder dass sie Marktversagen beheben kann und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt:

…….………………………………………………………………………………… …

Bitte beachten Sie, dass für die Zwecke der Rahmenregelung die Kommission im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die spezifischen Bedingungen gemäß Teil I der Rahmenregelung erfüllen, davon ausgeht, dass die erwarteten Ziele durch den Markt, also ohne staatliche Maßnahmen, nicht erreicht würden. Daher sind solche Beihilfen als notwendig anzusehen.

2.2.
Geeignetheit der Beihilfe

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.2.2 (Randnummern 72 bis 82) der Rahmenregelung.

Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

2.2.1.
Erfüllt die Beihilfe die besonderen Bedingungen gemäß den einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte den entsprechenden Abschnitt an:

…….………………………………………………………………………………… …

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung Beihilfen im Agrar- und Forstsektor, die die spezifischen Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument ansieht.

2.2.2.
Handelt es sich bei der Beihilfe um eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird, während gleichzeitig dieselbe Intervention im entsprechenden GAP-Strategieplan vorgesehen ist?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments im Vergleich zu der betreffenden Intervention im GAP-Strategieplan nach:

…….………………………………………………………………………………… …

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

Gemäß Randnummer 75 der Rahmenregelung können Beihilfen in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind.
2.2.3.
Gemäß Randnummer 82 der Rahmenregelung erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt unbeschadet der geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleistungserbringers. Um die Einhaltung von Randnummer 75 der Rahmenregelung beurteilen zu können, geben Sie bitte die Form der Beihilfe an und weisen Sie nach, dass von dieser Form die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind:

…….………………………………………………………………………………… …

2.2.4.
Wenn für eine angemeldete Beihilfe in einem einschlägigen Abschnitt von Teil II der Rahmenregelung eine spezifische Beihilfeform vorgesehen ist, entspricht die Beihilfe dieser Form?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die betreffende Beihilfeform:

…….………………………………………………………………………………… …

Bitte beachten Sie, dass, wenn für eine in Teil II beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen ist, gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung diese Form als geeignetes Beihilfeinstrument gilt.

2.2.5.
Wird die Beihilfe, die in der in der betreffenden Intervention zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Form gewährt wird, aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche Finanzierung für solche kofinanzierten Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt?

□Ja□Nein

Fall ja, beachten Sie bitte, dass Beihilfen, die in der in den betreffenden Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Form gewährt, aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche Finanzierung für solche kofinanzierten Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, gemäß Randnummer 78 der Rahmenregelung ein geeignetes Beihilfeinstrument sind.

2.2.6.
Wird im Falle von Investitionsbeihilfen, die nicht gemäß einem GAP-Strategieplan oder als zusätzliche Finanzierung für eine solche Intervention zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgen, die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben usw.)?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (z. B. rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind:

2.2.7.
Wird die Beihilfe für forstwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die angestrebten Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 der Rahmenregelung nicht erreicht werden können.

2.2.8.
Wird die Beihilfe für eine der folgenden Gruppen von Beihilfen gewährt?

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen;
Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen;
Beihilfen für Beratungsdienste;
Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe;
Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen;
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und invasiven gebietsfremden Arten;
Beihilfen für den Tierhaltungssektor.

2.2.9.
Falls die Beihilfe für eine der in der vorstehenden Frage genannten Gruppen gewährt wird, bestätigen Sie bitte, dass diese Beihilfe den Endbegünstigten in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt wird:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 81 der Rahmenregelung die für eine der oben genannten Gruppen gewährte Beihilfe den Endbegünstigten der Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden muss. In diesen Fällen ist die Beihilfe an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder der betreffenden Tätigkeit zu zahlen.

2.3.
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und Kumulierung

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.2.3 (Randnummern 83 bis 111) der Rahmenregelung.

Eine Beihilfe gilt im Allgemeinen als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag pro Begünstigtem auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist.

2.3.1.
Überschreitet der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung die Beihilfe als verhältnismäßig gilt, wenn sie die beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet.

2.3.2.
Fällt die Beihilfe unter Teil II Abschnitte 1.3.1.1 und 2.3 der Rahmenregelung, in denen ausdrücklich Anreize im Umweltbereich und andere öffentliche Anreize vorgesehen sind?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Randnummer 84 der Rahmenregelung keine Anwendung findet.

2.3.3.
Werden die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfehöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe berechnet?

□Ja□Nein

2.3.4.
Werden die beihilfefähigen Kosten durch klare, spezifische und aktuelle Unterlagen belegt?

□Ja□Nein

2.3.5.
Werden bei der Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen?

□Ja□Nein

2.3.6.
Ist die Mehrwertsteuer beihilfefähig?

□Ja□Nein

2.3.7.
Falls ja, wird die Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 88 der Rahmenregelung die Mehrwertsteuer nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

2.3.8.
Entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe, wenn diese nicht in Form von Zuschüssen gewährt wird?

□Ja□Nein

2.3.9.
Ist die Beihilfe in mehreren Tranchen zu zahlen?

□Ja□Nein

Falls ja, wird die Beihilfe auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 90 der Rahmenregelung die beihilfefähigen Kosten auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst werden müssen. Darüber hinaus ist für die Abzinsung der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde zu legen.

2.3.10.
Falls die Beihilfe zukünftig zu zahlen ist, wird sie auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, gemäß Randnummer 91 der Rahmenregelung auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst werden.

2.3.11.
Wird die Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird?

□Ja□Nein

2.3.12.
Wird für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2 und 2.3 der Rahmenregelung die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt?

□Ja□Nein

Falls ja, bestätigen Sie bitte, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

(a)
□sie enthalten nur überprüfbare Elemente;
(b)
□sie beruhen auf fachlich fundierten Zahlenangaben;
(c)
□sie enthalten genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen;
(d)
□sie sind gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert;
(e)
□sie enthalten keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Bedingungen kumulativ sind und allesamt erfüllt sein müssen.

2.3.13.
Wird die Beihilfe nach einer der folgenden vereinfachten Kostenoptionen gewährt?

(a)
□Einheitskosten;
(b)
□Pauschalbeträge;
(c)
□Pauschalfinanzierung.

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen, die unter Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 der Rahmenregelung fallen, im Rahmen der oben genannten vereinfachten Kostenoptionen nicht gewährt werden können.

2.3.14.
Falls ja, geben Sie bitte die Methode zur Ermittlung des Beihilfebetrags an:

(a)
□eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Punkte stützt:

(i)
□statistische Daten, andere objektive Informationen oder eine Experteneinschätzung;
(ii)
□überprüfte historische Daten einzelner Begünstigter;
(iii)
□die Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

(b)
□im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

Bitte legen Sie im Rahmen der Anmeldung die entsprechenden Unterlagen vor.

2.3.15.
Bei kofinanzierten Maßnahmen: Werden die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den vereinfachten Kostenoptionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060(523) und der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnet?

□Ja□Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben und legen Sie die entsprechenden Unterlagen vor:

2.3.16.
Gibt es eine Versicherung im Zusammenhang mit der Maßnahme, für die die Beihilfe gewährt wird?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 97 der Rahmenregelung bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Versicherungen berücksichtigen wird, die der Begünstigte abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Um bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf eine Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur an Unternehmen gewährt werden, für die kein Versicherungsschutz für die betreffenden Verluste möglich ist.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

2.3.17.
Entspricht im Falle einzeln anzumeldender Investitionsbeihilfen der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen?

□Ja□Nein

Bitte beschreiben Sie die kontrafaktische Fallkonstellation:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 98 der Rahmenregelung in der Regel einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe(524) anfallen, und Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten.

2.3.18.
Bitte machen Sie folgende Angaben:

(a)
Berechnung des internen Zinsfußes der Investition mit und ohne Beihilfe:

(b)
Angaben zu den relevanten Marktbenchmarks für das Unternehmen (z. B. von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze, Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt):

(c)
Begründung, warum die Beihilfe auf der Grundlage des Vorstehenden dem für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Minimum entspricht:

2.3.19.
Ist der Beihilfebetrag auf das für eine hinreichend rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum begrenzt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 99 der Rahmenregelung der Beihilfebetrag das für eine hinreichend rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen darf. So darf z. B. der Beihilfebetrag nicht zu einer Anhebung des internen Zinsfußes über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder – wenn diese Sätze nicht verfügbar sind – über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätze führen.

2.3.20.
Bei Beihilfen für Investitionen in große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen: Wird sichergestellt, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht?

□Ja□Nein

Um sicherzustellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht, ist gemäß Randnummer 100 der Rahmenregelung die unter Randnummer 99 der Rahmenregelung dargelegte Methode zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze heranzuziehen.

2.3.21.
Ist der Begünstigte eine Gemeinde, bei der es sich um eine autonome Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 98 bis 101 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

Kumulierung von Beihilfen

2.3.22.
Wird die angemeldete Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert?

□Ja□Nein

2.3.23.
Falls ja, ist der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben auf die in der Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen begrenzt?

□Ja□Nein

2.3.24.
Lassen sich bei der angemeldeten Beihilfe die beihilfefähigen Kosten bestimmen?

□Ja□Nein

Falls ja, wird diese Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, wird die Beihilfe für verschiedene bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt?

□Ja□Nein

Falls nein beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 104 der Rahmenregelung Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, nur kumuliert werden können, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

2.3.25.
Wird die nach Teil II Abschnitt 1.1.2 gewährte Beihilfe, die keine bestimmbaren beihilfefähigen Kosten aufweist, mit einer anderen staatlichen Beihilfemaßnahme mit bestimmbaren beihilfefähigen Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

2.3.26.
Wenn Beilhilfen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden: Sind diese Beihilfen auf den jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag begrenzt, der für den jeweiligen Sachverhalt in der Rahmenregelung oder anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Kommissionsbeschluss festlegt ist?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie den Höchstbetrag des anwendbaren Beihilfeinstruments an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 105 der Rahmenregelung Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden können. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu dem jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag, der für den jeweiligen Sachverhalt in der Rahmenregelung oder anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Kommissionsbeschluss festlegt ist.

2.3.27.
Werden Beihilfen zugunsten des Agrarsektors mit Zahlungen gemäß den Artikeln 145 und 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, werden bei einer solchen Kumulierung die in der Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge eingehalten?

□Ja□Nein

2.3.28.
Werden die gemäß Teil II Abschnitte 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.8 der Rahmenregelung gewährten Beihilfen mit Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, werden bei einer solchen Kumulierung die in der Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge eingehalten?

2.3.29.
Wird die Beihilfe mit Unionsmitteln kombiniert, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 108 der Rahmenregelung für den Fall, dass die Unionsmittel nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen, Beihilfehöchstintensitäten und Obergrenzen eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Bitte bestätigen Sie, dass dies der Fall ist:

□Ja□Nein

Bitte machen Sie Angaben zum anwendbaren Unionsrecht gemäß Randnummer 108 der Rahmenregelung:

2.3.30.
Wenn nach dieser Rahmenregelung zulässige staatliche Beihilfen mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, werden durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge eingehalten?

□Ja□Nein

2.3.31.
Bei Beihilfen für Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 152 Buchstabe d der Rahmenregelung: Werden diese Beihilfen mit Beihilfen zum Ausgleich von Sachschäden gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung kombiniert?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 110 der Rahmenregelung Beihilfen für Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 152 Buchstabe d der Rahmenregelung nicht mit Beihilfen zum Ausgleich von Sachschäden gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 kombiniert werden dürfen.

2.3.32.
Bei Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.3 der Rahmenregelung: Werden diese Beihilfen mit der entsprechenden Unterstützung für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 111 der Rahmenregelung Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.3 nicht mit der entsprechenden Unterstützung für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden dürfen.

2.3.33.
Wenn Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte, Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und Gründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung mit der entsprechenden Unterstützung gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden, wird bei dieser Kumulierung der in der Rahmenregelung vorgesehene Beihilfebetrag eingehalten?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 111 der Rahmenregelung Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte, Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und Gründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2 nicht mit der entsprechenden Unterstützung gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden dürfen, wenn diese Kumulierung zu einem höheren Beihilfebetrag führen würde als in der Rahmenregelung vorgesehen.

2.4.
Transparenz

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.2.4 (Randnummern 112 bis 115) der Rahmenregelung.

2.4.1.
Wird der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden?

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder der Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen bzw. ein Link dazu;
Name(n) der Bewilligungsbehörde(n);
Namen der einzelnen Begünstigten, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigtem, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, abgesehen werden:

i)
10000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;
ii)
100000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

2.4.2.
Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen die Informationen zu den Beihilfebeträgen je Begünstigtem in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR):

0,01 bis 0,1 (nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion);
0,1 bis 0,5;
0,5 bis 1;
1 bis 2;
2 bis 5;
5 bis 10;
10 bis 30;
30 und mehr.

2.4.3.
Bitte geben Sie an, wo die Informationen gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung veröffentlicht werden:

(a)
□in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission(525)
(b)
□auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website.

2.4.4.
Bitte bestätigen Sie, dass diese Informationen

nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe veröffentlicht werden;
mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden;
ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden(526).

2.4.5.
Bitte geben Sie den Link zu der ausführlichen Beihilfe-Website an, auf der die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen veröffentlicht werden:

2.4.6.
Bitte bestätigen Sie, dass eine Berichterstattung sowie eine Überprüfung gemäß Teil III Abschnitt 3 durchgeführt werden:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 115 der Rahmenregelung aus Gründen der Transparenz die Mitgliedstaaten eine Berichterstattung sowie eine Überprüfung gemäß Teil III Abschnitt 3 vornehmen müssen.

2.5.
Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.2.5 (Randnummern 116 bis 133) der Rahmenregelung.

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen. Damit solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme hinsichtlich Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum begrenzt sein.

Gemäß Randnummer 117 der Rahmenregelung ermittelt die Kommission den/die von der Beihilfe betroffenen Markt/Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über den/die betroffenen Produktmarkt/-märkte, d. h. den/die von der durch die Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Markt/Märkte.

2.5.1.
Bitte machen Sie im Einklang mit Randnummer 117 der Rahmenregelung Angaben zum von der Beihilfe betroffenen Produktmarkt:

2.5.2.
Ist die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt?

□Ja□Nein

Gemäß Randnummer 118 der Rahmenregelung gilt, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird, wenn die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt ist. Für diese Angaben wird auf Abschnitt 2.1.1 dieses Fragebogens verwiesen.

2.5.3.
Wird die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag gemäß einem bestimmten Abschnitt der Rahmenregelung eingehalten?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität oder den Beihilfehöchstbetrag an:

Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Einhaltung der Beihilfehöchstintensität oder des Beihilfehöchstbetrags die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird.

Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor

2.5.4.
Bitte beschreiben Sie den/die betroffenen Produktmarkt/-märkte, d. h. den Markt/die Märkte, der/die von der Verhaltensänderung des Begünstigten betroffen ist/sind:

Bitte beachten Sie, dass bei der Bewertung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme die Kommission bei ihrer Analyse der Wettbewerbsverzerrungen schwerpunktmäßig die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem/den betroffenen Produktmarkt/-märkten betrachtet.(527)

2.5.5.
Bitte weisen Sie bei Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor nach, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Begünstigten sowie die Merkmale der betreffenden Sektoren zu berücksichtigen sind.

2.5.6.
In Bezug auf Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzung sowie Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Regelungen vorzulegen, damit die Kommission die möglichen negativen Auswirkungen der Beihilferegelung bewerten kann.

Wird zusammen mit der Anmeldung eine Folgenabschätzung vorgelegt?

□Ja□Nein

Wird zusammen mit der Anmeldung eine Ex-post-Evaluierung vorgelegt?

□Ja□Nein

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor

Gemäß Randnummer 123 der Rahmenregelung legt die Kommission bei der Prüfung der negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Märkten, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese negativen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe aufgewogen werden.
2.5.7.
Damit die Kommission potenzielle Verzerrungen von Wettbewerb und Handel ermitteln und bewerten kann, legen Sie bitte Beweise vor, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann:

Gemäß Randnummer 124 der Rahmenregelung ist das betreffende Produkt in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens.(528) Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil dieser Zwischenprodukte nicht auf dem Markt verkauft wird, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der betreffende Produktmarkt umfasst das jeweilige Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises oder Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

Der betreffende Produktmarkt umfasst das betreffende Produkt und seine Substitute auf der Nachfrage- und der Angebotsseite, d. h. die Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) bzw. vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen des Begünstigten und seiner Wettbewerber) als Substitute angesehen werden. Was sind Ihrer Ansicht nach in diesem Fall die relevanten Substitute auf der Nachfrage- und der Angebotsseite? Legen Sie bitte für Ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten:

2.5.8.
Wird aufgrund der Beihilfe durch das Vorhaben eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Schätzung der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität (Volumen und Wert) an:

2.5.9.
Bitte machen Sie Angaben zur Leistungsfähigkeit des von der Beihilfe betroffenen Produktmarkts, d. h. dazu, ob der Markt wächst oder sich unterdurchschnittlich entwickelt:

2.5.10.
Wenn sich der Markt, auf den die Beihilfe ausgerichtet ist, unterdurchschnittlich entwickelt, geben Sie bitte an, ob der Markt langfristig betrachtet strukturell rückläufig ist (d. h. schrumpft) oder lediglich in relativen Zahlen rückläufig ist (d. h. immer noch Wachstum aufweist, das aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet):

2.5.11.
Bei globalen Produktmärkten machen Sie bitte Angaben zu den Auswirkungen der Beihilfe auf die betreffenden Marktstrukturen, um die Leistungsfähigkeit des von der Beihilfe betroffenen Produktmarkts beurteilen zu können, und geben Sie insbesondere an, ob Hersteller im EWR durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten:

2.5.12.
Übermitteln Sie bitte Informationen und Nachweise zum räumlich relevanten Markt des Begünstigten.

2.5.13.
Bitte geben Sie alle Produkte an, die nach Abschluss der Investition hergestellt werden, und geben Sie gegebenenfalls den NACE- oder den CPA-Code an:

2.5.14.
Geben Sie bitte an, ob diese Produkte andere von dem Begünstigten hergestellte Produkte (auf Ebene der Unternehmensgruppe) ersetzen.

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welche Produkte ersetzt werden: Falls die ersetzten Produkte nicht am selben Standort hergestellt werden, geben Sie an, wo sie zurzeit hergestellt werden. Beschreiben Sie bitte, welcher Zusammenhang zwischen der ersetzten Produktion und der anstehenden Investition besteht und skizzieren Sie die zeitliche Planung:

2.5.15.
Geben Sie bitte an, welche anderen Produkte mit denselben neuen Anlagen (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlage des Begünstigen) zu geringen oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden können:

2.5.16.
Erläutern Sie bitte, ob das Vorhaben ein Zwischenprodukt betrifft und ob ein signifikanter Teil der Produktion nicht auf dem Markt (zu Marktbedingungen) verkauft wird. Geben Sie bitte auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterung für die Berechnung des Marktanteils und der Kapazitätserhöhung im übrigen Teil dieses Abschnitts an, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um das Produkt handelt, das Gegenstand des Vorhabens ist, oder um ein nachgelagertes Produkt:

2.5.17.
Um die Marktmacht des Begünstigten beurteilen zu können, machen Sie bitte folgende Angaben zu seiner Marktstellung (über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition):

(a)
geschätzter Wert und geschätztes Volumen aller Verkäufe des Begünstigten (auf Ebene der Unternehmensgruppe) auf dem relevanten Markt:

(b)
geschätzter Wert und geschätztes Volumen aller Verkäufe sämtlicher Hersteller auf dem relevanten Markt. Falls verfügbar, sind Statistiken staatlicher und/oder unabhängiger Stellen beizufügen:

2.5.18.
Bitte machen Sie Angaben zu den Marktanteilen des Begünstigten und der Wettbewerber:

2.5.19.
Legen Sie bitte eine Analyse zur Struktur des relevanten Marktes vor, in der zum Beispiel auf die Marktkonzentration, etwaige Hindernisse für den Markteintritt, die Nachfragemacht sowie Expansionshemmnisse und Hindernisse für den Marktaustritt eingegangen wird. Legen Sie bitte für Ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten:

2.6.
Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abwägungsprüfung)

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.2.6 (Randnummern 134 bis 141) der Rahmenregelung.

Die Kommission bewertet, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme die festgestellten negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, darf die Kommission die Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Begegnet die geplante Beihilfe nicht in geeigneter und verhältnismäßiger Weise einem klar ermittelten Marktversagen, werden die negativen verzerrenden Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Maßnahme überwiegen, sodass die Kommission die geplante Beihilfe wahrscheinlich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklären wird.

2.6.1.
Bitte geben Sie an, wie sich die Beihilfe auf das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 auswirkt:

Bitte geben Sie an, zu welchen der Ziele gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Beihilfe beiträgt:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 136 der Rahmenregelung bei der Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe die Auswirkungen der Beihilfe auf das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 berücksichtigt, die abzielen auf die Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, die Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, den Klimaschutz und den Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union sowie die Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

2.6.2.
Erfüllt die Beihilfe die Bedingungen der einschlägigen Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung und hält sie die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten oder die darin festgelegten Beihilfehöchstbeträge ein?

□Ja□Nein

Bitte nennen Sie den einschlägigen Abschnitt von Teil II der Rahmenregelung:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 137 der Rahmenregelung der Auffassung ist, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II festgelegten Bedingungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

2.6.3.
Wird die Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 kofinanziert oder von der Union finanziert?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 138 der Rahmenregelung bei staatlichen Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 kofinanziert oder die von der Union finanziert werden, die Kommission vom Vorliegen der entsprechenden positiven Auswirkungen ausgeht.

2.6.4.
Wird davon ausgegangen, dass die geförderte Tätigkeit voraussichtlich Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen hat?

□Ja□Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die erwarteten Auswirkungen unter Berücksichtigung der in Randnummer 139 der Rahmenregelung aufgeführten Umweltschutzvorschriften und der Standards des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 139 der Rahmenregelung im Falle des Nachweises positiver Umwelt- und Klimaauswirkungen der Beihilfe vom Vorliegen der positiven Auswirkungen dieser Beihilfe ausgeht.

2.6.5.
Trägt die Beihilfe dem Verursacherprinzip Rechnung?

□Ja□Nein

Bitte legen Sie ausreichende Informationen vor, um nachzuweisen, dass diesem Prinzip Rechnung getragen wird:

Bitte beachten Sie Artikel 11 AEUV, der lautet: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.”

2.6.6.
Hat die Beihilfe weitere positive Auswirkungen?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welche Politikinstrumente der Union sie widerspiegelt:

europäischer Grüner Deal (COM(2019) 640 final)
Strategie „Vom Hof auf den Tisch” (COM(2020) 381)
EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 0216 final und COM(2021) 82 final)
Mitteilung über die Wiederherstellung nachhaltiger Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final)
Waldstrategie (COM(2021) 572 final)
Biodiversitätsstrategie (COM(2020) 380 final)
sonstige (bitte angeben):

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den positiven Auswirkungen der Beihilfe und erläutern Sie, wie die Beihilfe mit dem/den EU-Politikinstrument(en) in Einklang steht:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 140 der Rahmenregelung in Fällen, in denen es sich bei diesen anderen positiven Auswirkungen um solche handelt, die in Politikinstrumenten der Union festgelegt sind, davon ausgegangen werden kann, dass Beihilfen im Einklang mit diesen Politikinstrumenten der Union solche umfassenderen positiven Auswirkungen haben.

2.6.7.
Wird die Beihilfe für Investitionen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852(529), auch in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden.

2.7.
Sonstige Angaben

Beihilfe für Nordirland

2.7.1.
Wird die Beihilfe in Nordirland gewährt?

□Ja□Nein

Fall ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 28 der Rahmenregelung für Beihilfen in Nordirland Folgendes gilt: Müssen bei einer Maßnahme die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllt sein, so sind in der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die entsprechenden Informationen vorzulegen.

Bitte füllen Sie neben diesem allgemeinen Fragebogen außerdem für alle Maßnahmen, die unter die Rahmenregelung fallen, den entsprechenden ergänzenden Fragebogen aus.

Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten

Gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung kann ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nach Ansicht der Kommission nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. In den Fällen, in denen es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung handelt, werden Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet. Randnummer 23 der Rahmenregelung sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vom Grundsatz vor, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren.
2.7.2.
Wird die Beihilfe zum Ausgleich von Schäden gewährt, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1 und 2.1.3 der Rahmenregelung entstanden sind?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung der Grundsatz, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, nicht gilt, sofern die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

2.7.3.
Wird die Beihilfe zum Ausgleich von Schäden gewährt, die durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 der Rahmenregelung verursacht wurden?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung der Grundsatz, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, nicht für Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten oder Schäden gilt, sofern diese Verluste oder Schäden durch die in Teil II Abschnitte 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 der Rahmenregelung genannten Schadensereignisse verursacht wurden.

2.7.4.
Wird die Beihilfe für eine der folgenden Gruppen von Beihilfen gewährt?

Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung;
Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummern 370 und 371 der Rahmenregelung.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und aufgrund der Notsituation bei diesen Arten von Beihilfen unberücksichtigt bleibt. Daher findet der Grundsatz, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, keine Anwendung auf solche Beihilfen.

2.7.5.
Wird die Beihilfe für eine der folgenden Gruppen von Beihilfen gewährt?

Informationsmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.1 und 2.4 der Rahmenregelung;
Absatzförderungsmaßnahmen generischer Art gemäß Teil II Abschnitt 1.3.4 der Rahmenregelung.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung der Grundsatz, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, nicht gilt.

Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist

2.7.6.
Wird die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, es sei denn, eine der beiden nachstehenden Ausnahmen greift.

2.7.7.
Wird die Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Randnummer 25 der Rahmenregelung keine Anwendung findet.

2.7.8.
Wird die Beihilfe für die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummern 370 und 371 gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Randnummer 25 der Rahmenregelung keine Anwendung findet.

Evaluierung von Beihilferegelungen

2.7.9.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilferegelung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(a)
□die Regelungen hat eine Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet;
(b)
□die Regelung weist neuartige Merkmale auf;
(c)
□die Regelung betrifft wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen.

Falls einer der oben genannten Punkte zutrifft, machen Sie bitte nähere Angaben:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 640 der Rahmenregelung eine Ex-post-Evaluierung verlangt werden kann für Regelungen, die eine hohe Mittelausstattung oder neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Ab dem 1. Januar 2023 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2023 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Ex-post-Evaluierung im Einklang mit den Randnummern 642 bis 646 der Rahmenregelung erforderlichenfalls durchführen wird:

□Ja□Nein

Sonstige Angaben

Bitte übermitteln Sie alle weiteren Angaben, die Sie für die ordnungsgemäße Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme für wichtig/erforderlich halten: …
1.1.1.1.
Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.1.1. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ).

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Werden bei den Investitionen, auf die die Beihilfe abzielt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(530) festgelegten Verbote und Beschränkungen eingehalten, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehene Unterstützung der Union beziehen?

□Ja□Nein

2.
Wird die Beihilfe für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewährt, die von einem oder mehreren Begünstigten getätigt werden, oder für materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die von einem oder mehreren Begünstigten in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion genutzt werden?

□Ja□Nein

3.
Wird die Beihilfe gewährt für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben?

□Ja□Nein

Falls ja, beantworten Sie bitte die Fragen 3.1 bis 3.15:

3.1.
Werden die Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001(531) getätigt?

□Ja□Nein

3.2.
Falls Frage 3.1 mit „Ja” beantwortet wurde: Kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie nur dann für eine Beihilfe infrage, wenn ihre Produktionskapazität nicht größer ist als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht?

□Ja□Nein

3.3.
Wird der erzeugte Biokraftstoff vermarktet?

□Ja□Nein

3.4.
Wird die Investition zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben getätigt?

□Ja□Nein

3.5.
Falls Frage 3.4. mit „Ja” beantwortet wurde:

(a)
Dienen die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im landwirtschaftlichen Betrieb nur zur Deckung des eigenen Energiebedarfs?

□Ja□Nein

(b)
Ist die Produktionskapazität der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht größer als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht?

□Ja□Nein

3.6.
Wird der erzeugte Strom in das Netz eingespeist?

□Ja□Nein

3.7.
Falls Frage 3.6 mit „Ja” beantwortet wurde: Wird der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 146 Buchstabe b der Rahmenregelung bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur dann für eine Beihilfe infrage kommen, wenn sie der Deckung des eigenen Energiebedarfs dienen und ihre jährliche Produktionskapazität nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht; der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.

3.8.
Werden die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Deckung des eigenen Energiebedarfs oder der Erzeugung von Biokraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt, entspricht der durchschnittliche jährliche Verbrauch dann dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch aller Begünstigten zusammengenommen?

□Ja□Nein

3.9.
Gibt es auf nationaler Ebene Mindestnormen für Energieeffizienz für Investitionen in Infrastruktur für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren?

□Ja□Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die einschlägigen nationalen Mindestnormen:

3.10.
Falls Frage 3.9 mit „Ja” beantwortet wurde: Gibt es auf nationaler Ebene eine Vorschrift, wonach die in der genannten Frage aufgeführten Mindestnormen eingehalten werden müssen?

□Ja□Nein

3.11.
Ist die Beihilfe für Investitionen in Anlagen bestimmt, deren Hauptzweck die Stromerzeugung aus Biomasse ist?

□Ja□Nein

3.12.
Falls Frage 3.11 mit „Ja” beantwortet wurde: Wird für die Anlagen ein vom Mitgliedstaat festgelegter Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie genutzt?

□Ja□Nein

3.13.
Wurden auf Ebene des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die verschiedenen Arten von Anlagen Obergrenzen für die Anteile an Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festgelegt, die für die Erzeugung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden dürfen?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie diese Obergrenzen an:

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 150 der Rahmenregelung im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die verschiedenen Arten von Anlagen Obergrenzen für die Anteile an Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festlegen müssen, die für die Erzeugung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden dürfen.

3.14.
Sind die Beihilfen für Bioenergievorhaben auf Bioenergie begrenzt, die die geltenden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen gemäß dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, erfüllt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 150 der Rahmenregelung Beihilfen für Bioenergievorhaben auf Bioenergie begrenzt sein müssen, die die geltenden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen gemäß dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, erfüllt.

3.15.
Übersteigt die Produktionskapazität der Anlage den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch des/der Begünstigten?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022(532) anwenden müssen, es sei denn, die betreffende Beihilfe ist von der Anmeldepflicht (z. B. durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(533)) freigestellt.

4.
Bitte geben Sie das/die mit der Investition verfolgte(n) Ziel(e) an:

(a)
□Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;
(b)
□Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder der Tierwohlstandards;
(c)
□Schaffung und Verbesserung von Infrastruktur in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit nachhaltiger Energie, der Energieeffizienz sowie der Versorgung mit und der Einsparung von Wasser;
(d)
□Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung und Risikominderung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren entstanden sind;
(e)
□Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausweitung der CO2-Bindung, sowie Förderung von nachhaltiger Energie und Energieeffizienz;
(f)
□Beitrag zu einer nachhaltigen Bioökonomie und Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;
(g)
□Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

Bitte beachten Sie, dass die Investition gemäß Randnummer 152 der Rahmenregelung mindestens eines der oben genannten Ziele verfolgen muss.

5.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes.

Falls die Beihilfe zugunsten der Kosten des Erwerbs von Flächen gewährt wird: Ist der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt?

□Ja□Nein

Falls nein, dient das Vorhaben

dem Umweltschutz und der Erhaltung kohlenstoffreicher Böden?
dem Erwerb von Flächen, die von Junglandwirten unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten erworben werden?

Bitte beachten Sie, dass nur in diesen beiden Szenarien unter besonderen, hinreichend begründeten Umständen ein höherer Prozentsatz als die oben genannten 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens gestattet werden kann.

Fall dies der Fall ist, machen Sie bitte genauere Angaben zu den besonderen, hinreichend begründeten Umständen, damit die Kommission den betreffenden Fall prüfen kann:

(b)
□Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert der Wirtschaftsgüter;
(c)
□allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
(d)
□Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
(e)
□Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g der Rahmenregelung;
(f)
□bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde: die Kosten für die Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials, einschließlich baulicher Eigenleistungen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Begünstigten gemäß Randnummer 153 Buchstabe f der Rahmenregelung gegebenenfalls bemühen sollten, in die Wiederherstellungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu integrieren;

(g)
□bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere: die Kosten spezifischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung der Folgen solcher voraussichtlichen Ereignisse.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 153 Buchstabe g der Rahmenregelung bei Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Pflanzenschädlinge sich die Begünstigten gegebenenfalls bemühen sollten, in die Wiederherstellungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu integrieren, um die Schäden und Verluste durch ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu minimieren.

(h)
□Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen:

zur Erreichung des Ziels gemäß Randnummer 152 Buchstabe d der Rahmenregelung;
zum Zweck der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß Randnummer 210 der Rahmenregelung;

(i)
□Kauf von Tieren:

zur Erreichung des Ziels gemäß Randnummer 152 Buchstabe d der Rahmenregelung;
Kauf von Tieren gefährdeter Rassen gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012(534) unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Randnummer 207 der Rahmenregelung;
Kauf von Herdenschutzhunden zum Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren.

6.
Wird die Beihilfe für folgende Kosten gewährt?

(a)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen;
(b)
Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen für andere Zwecke als die in Frage 5 Buchstabe h dieses ergänzenden Fragebogens genannten;
(c)
Kauf von Tieren für andere Zwecke als die in Frage 5 Buchstabe i dieses ergänzenden Fragebogens genannten;
(d)
Investitionen zur Erfüllung geltender nationaler Normen oder Unionsnormen;
(e)
andere als die unter Randnummer 153 der Rahmenregelung genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;
(f)
Betriebskapital;
(g)
für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks.

□Ja□Nein

Falls die Beihilfe Kosten gemäß den Buchstaben a bis g umfasst, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

7.
Wird die Beihilfe für Bewässerungsvorhaben gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, beantworten Sie bitte die Fragen 7.1 bis 7.7:

7.1.
Wurde der Kommission für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, in denen die Investition Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG(535) vorgelegt?

□Ja□Nein

7.2.
Wurden die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt?

□Ja□Nein

7.3.
Wurden Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, installiert oder werden als Teil der Investition installiert?

□Ja□Nein

7.4.
Wenn die Beihilfe für eine Investition in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur gewährt wird: Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt?

(a)
Wird ex ante bewertet, dass die Investition ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur aufweist?

□Ja□Nein

(b)
Wenn die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde, oder wenn sich aus modernen Bewertungen der Klimaanfälligkeit und des Klimarisikos ergibt, dass die betroffenen Wasserkörper in gutem Zustand ihren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die auf die Auswirkungen des Klimawandels zurückzuführen sind, verlieren könnten, wird in diesem Fall eine tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs erzielt, die zur Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands dieser Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG beiträgt?

□Ja□Nein

(c)
Der Staat muss Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs als Beihilfevoraussetzung festlegen. Wird durch diese Prozentsätze sichergestellt, dass

(i)
das Wassereinsparpotenzial sich auf mindestens 5 % beläuft, wenn die technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bereits einen hohen Effizienzgrad gewährleisten, und auf mindestens 25 %, wenn der derzeitige Effizienzgrad (vor der Investition) gering ist, und/oder bei Investitionen in Gebieten, in denen Wassereinsparungen dringend erforderlich sind, um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (wo dies noch nicht erreicht ist) und eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu vermeiden?

□Ja□Nein

(ii)
sich die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs auf Ebene der Gesamtinvestition auf mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials beläuft?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die unter Frage 7.4 genannten Bedingungen nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage gelten, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.

7.5.
Werden Beihilfen für Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung gewährt, steht die Bereitstellung und Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates(536) im Einklang?

□Ja□Nein

7.6.
Wenn die Beihilfe für Investitionen gewährt wird, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, werden dann die beiden folgenden Bedingungen eingehalten?

(i)
der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft; und

□Ja□Nein

(ii)
mit einer Umweltanalyse wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführt oder von ihr genehmigt werden und kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

□Ja□Nein

7.7.
Wird die Beihilfe für Investitionen in die Schaffung oder Erweiterung eines Reservoirs zum Zwecke der Bewässerung gewährt?

□Ja□Nein

Falls Frage 7.7 mit „Ja” beantwortet wurde: Wird die Beihilfe nur gewährt, wenn sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 158 der Rahmenregelung eine Investition in die Schaffung oder Erweiterung eines Reservoirs zum Zwecke der Bewässerung nur beihilfefähig ist, wenn sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.

8.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

….. % der beihilfefähigen Kosten;

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 159 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 65 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf, außer, wenn die Beihilfe in einer der nachstehenden Situationen gewährt wird.

..... % der Kosten bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g der Rahmenregelung oder mit dem Tierwohl.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 160 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfeintensität 80 % dieser beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

..... % der Kosten bei Investitionen von Junglandwirten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 160 Buchstabe b der Rahmenregelung die Beihilfeintensität 80 % dieser beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

..... % der Kosten bei Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 160 Buchstabe c der Rahmenregelung die Beihilfeintensität 80 % dieser beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

..... % der beihilfefähigen Kosten bei Investitionen von Kleinerzeugern gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115(537).

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 161 der Rahmenregelung die Beihilfe für Investitionen von Kleinerzeugern gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 85 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

..... % der Kosten bei nichtproduktiven Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 162 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfe 100 % dieser beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

.... % der Kosten bei Investitionen zur Wiederherstellung des Produktionspotenzials gemäß Randnummer 152 Buchstabe d der Rahmenregelung und Investitionen zur Verhütung und zur Minderung des Risikos von Schäden, die durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder geschützte Tiere entstanden sind.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 162 Buchstabe b der Rahmenregelung die Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

Beihilfen für Investitionen in Bewässerung:

..... % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 157 Buchstabe c der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 163 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfe 80 % der beihilfefähigen Kosten für Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 157 Buchstabe c nicht überschreiten darf.

..... % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in außerbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur in der Landwirtschaft.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 163 Buchstabe b der Rahmenregelung die Beihilfe 100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in außerbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur in der Landwirtschaft nicht überschreiten darf.

..... % der beihilfefähigen Kosten für sonstige Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 163 Buchstabe c der Rahmenregelung die Beihilfe 65 % der beihilfefähigen Kosten für sonstige Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht überschreiten darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.1.2.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.1.2. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ).

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Werden bei den Investitionen, auf die die Beihilfe abzielt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(538) festgelegten Verbote und Beschränkungen eingehalten, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehene Unterstützung der Union beziehen?

□Ja□Nein

2.
Wird die Beihilfe für die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist?

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben an:

(a)
□Investitionen in materielle Vermögenswerte;
(b)
□bauliche Eigenleistungen.

4.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 167 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

5.
Wird die Beihilfe für bauliche Eigenleistungen gewährt, geben Sie bitte den Beihilfebetrag an:

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen gemäß Randnummer 168 der Rahmenregelung auf 10000 EUR pro Jahr begrenzt sein müssen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.1.3.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.1.3. der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ).

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Werden bei den Investitionen, auf die die Beihilfe abzielt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(539) festgelegten Verbote und Beschränkungen eingehalten, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehene Unterstützung der Union beziehen?

□Ja□Nein

2.
Wird die Beihilfe für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß dem in den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 vorgegebenen Ziel, einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.
Wird die Beihilfe für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Randnummer 33 Nummer 47 und Randnummer 33 Nummer 38 der Rahmenregelung gewährt?

□Ja□Nein

4.
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren, wenn die Beihilfen alle Bedingungen eines der folgenden Beihilfeinstrumente erfüllen:

(a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (AGVO)(540);
(b)
Leitlinien für Regionalbeihilfen(541);
(c)
die Bedingungen von Teil II Abschnitt 1.1.1.3. der Rahmenregelung.

Werden Beihilfen nach den Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen gewährt, so sind diese auf der Grundlage dieser Leitlinien zu prüfen. Bitte füllen Sie deshalb den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular in Anhang I Teil I und den spezifischen Fragebogen in Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der mit der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission(542) geänderten Fassung oder jeder Rechtsvorschrift, die diese ersetzt, aus.

5.
Wird die Beihilfe auf der Grundlage von Teil II Abschnitt 1.1.1.3. der Rahmenregelung gewährt, geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes.

Falls die Beihilfe zugunsten der Kosten des Erwerbs von Flächen gewährt wird: Ist der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt?

□Ja□Nein

(b)
□Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
□allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden.

(d)
□Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

6.
Wird die Beihilfe für folgende Kosten gewährt?

(a)
andere als die in Frage 7 dieses ergänzenden Fragebogens genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;
(b)
Betriebskapital;
(c)
für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks;
(d)
Kosten für Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen sowie nationaler Normen.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass, falls die Beihilfe Kosten gemäß den Buchstaben a bis d umfasst, die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

7.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

..... % der beihilfefähigen Kosten;

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 175 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 65 % betragen darf.

..... % der Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g der Rahmenregelung oder bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verbesserung des Tierwohls.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 176 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfeintensität für diese Kosten nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

..... % der Investitionen von Junglandwirten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 176 Buchstabe b der Rahmenregelung die Beihilfeintensität für Investitionen von Junglandwirten nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

..... % der Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 176 Buchstabe c der Rahmenregelung die Beihilfeintensität für Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

8.
Wird die Beihilfe als Einzelinvestitionsbeihilfe gewährt?

□Ja□Nein

9.
Falls Frage 10 dieses Fragebogens mit „Ja” beantwortet wurde, geben Sie bitte den Betrag der beihilfefähigen Kosten und/oder das Bruttosubventionsäquivalent an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 177 der Rahmenregelung Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 35 Buchstabe a der Rahmenregelung überschreiten, d. h. beihilfefähige Kosten von mehr als 25 Mio. EUR oder ein Bruttosubventionsäquivalent von mehr als 12 Mio. EUR umfassen, bei der Kommission getrennt angemeldet werden müssen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.2
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU EXISTENZGRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR JUNGLANDWIRTE UND EXISTENZGRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verwenden, die Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.2. der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) umfassen.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

2.
Wird die Beihilfe gewährt für

Junglandwirte gemäß Randnummer 33 Nummer 65 der Rahmenregelung?
die Aufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten?

3.
Ist die Beihilfe auf Begünstigte beschränkt, bei denen es sich um KMU handelt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 181 der Rahmenregelung Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung auf KMU beschränkt sein müssen.

4.
Ist die Gewährung der Beihilfe an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden?

□Ja□Nein

5.
Bitte nennen Sie den Beihilfebetrag: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 183 der Rahmenregelung der Beihilfebetrag nicht mehr als 100000 EUR betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.3
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU GRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR ERZEUGERGRUPPIERUNGEN UND -ORGANISATIONEN IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verwenden, die Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.3. der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) umfassen.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind?

□Ja□Nein

2.
Stehen die Vereinbarungen, Beschlüsse und anderen Verhaltensweisen der Erzeugergruppierung oder -organisation mit den einschlägigen Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(543) im Einklang?

□Ja□Nein

3.
Wenn die Beihilfe direkt an die Erzeuger zum Ausgleich ihrer Beiträge zu den Kosten für den Betrieb der Gruppierungen oder Organisationen gewährt wird: Wird die Beihilfe bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Beihilfe für Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt?

□Ja□Nein

4.
Falls Frage 3 mit „Ja” beantwortet wurde: Ist die Gewährung der Beihilfe auf die ersten fünf Jahre nach Gründung der Gruppierung oder Organisation beschränkt?

□Ja□Nein

5.
Wird die Beihilfe Erzeugergruppierungen gewährt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Erzeugerorganisationen anerkannt wurden?

□Ja□Nein

6.
Ist die Beihilfe auf Erzeugergruppierungen und -organisationen beschränkt, die der Begriffsbestimmung für „KMU” entsprechen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 190 der Rahmenregelung keine Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen genehmigt.

7.
Sind die Begünstigten der Beihilferegelung gemäß diesem Abschnitt der Rahmenregelung verpflichtet, diese an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzupassen?

□Ja□Nein

8.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

Miete für geeignete Räumlichkeiten.

Sind die beihilfefähigen Kosten beim Erwerb von Räumlichkeiten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 192 der Rahmenregelung beim Erwerb von Räumlichkeiten die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein müssen.

Kosten für den Erwerb von Büroausstattung.
Kosten für Verwaltungspersonal.
Gemeinkosten.

Falls Gemeinkosten förderfähig sind, geben Sie diese Kosten bitte an:

Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.
Kosten für den Erwerb von Computer-Hardware und für den Erwerb bzw. die Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 195 der Rahmenregelung Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen zur Deckung von Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit der Gründung stehen, z. B. für Investitionen und Absatzförderungsmaßnahmen, anhand der Vorschriften für diese Art von Beihilfen bewertet werden.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfe gewährt wird für:

(a)
Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher Einzelerzeuger sind;
(b)
landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;
(c)
Erzeugergruppierungen, die die Anforderungen gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht erfüllen oder Erzeugergruppierungen und -organisationen sowie deren Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 156 und Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 193 der Rahmenregelung Begünstigten gemäß den Buchstaben a bis c dieser Frage keine solche Beihilfe gewährt werden darf.

10.
Wird die Beihilfe als Pauschalbeihilfe in jährlichen, degressiv gestaffelten Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan gewährt?

□Ja□Nein

11.
Wird die letzte Tranche erst gezahlt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft hat?

□Ja□Nein

12.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität und den Beihilfebetrag pro Jahr an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 196 der Rahmenregelung die Beihilfen nicht mehr als 10 % der jährlichen vermarkteten Erzeugung der Gruppierung oder Organisation und maximal 100000 EUR pro Jahr betragen dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.4
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELT- UND KLIMAVERPFLICHTUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen (Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen) und die unter Teil II Abschnitt 1.1.4. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) fallen.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe ausschließlich zugunsten von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen gewährt, die sich freiwillig zur Durchführung von Vorhaben verpflichten, die aus einer oder mehreren Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen bestehen?

□Ja□Nein

2.
Zielen die geförderten Maßnahmen auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken?

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie an, ob die freiwilligen Verpflichtungen, für die die Beihilfe gewährt wird, über Folgendes hinausgehen:

(a)
□die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115(544);
(b)
□die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;
(c)
□die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 201 der Rahmenregelung alle verpflichtenden Standards und Anforderungen in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein müssen.

4.
Wenn das nationale Recht Standards und Anforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vorschreibt, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die zur Erfüllung dieser nationalen Standards und Anforderungen beitragen?

□Ja□Nein

5.
Falls Frage 4 dieses ergänzenden Fragebogens mit „Ja” beantwortet wurde, wird diese Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Standards und Anforderungen des nationalen Rechts für den Betrieb verbindlich werden?

□Ja□Nein

6.
Haben die Unternehmen, die Vorhaben gemäß diesem Abschnitt der Rahmenregelung durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und erhalten diejenigen, die dies wünschen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen?

□Ja□Nein

7.
Werden die Verpflichtungen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Dauer an: …

8.
Wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren eingegangen werden: Ist der längere Zeitraum erforderlich, um die angestrebten Umweltvorteile zu erreichen oder zu erhalten?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie bitte, warum für die Art der geförderten Verpflichtung(en) ein längerer Zeitraum erforderlich ist:

Bitte beachten Sie, dass, wenn es zur Erreichung oder Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich ist, die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 204 der Rahmenregelung für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen können, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

9.
Wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die für einen Zeitraum von unter fünf Jahren eingegangen werden?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Art von Verpflichtungen die Beihilfe gewährt wird:

Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen;
neue Verpflichtungen, die unmittelbar auf die im Anfangszeitraum eingegangene Verpflichtung folgen;
in anderen hinreichend begründeten Fällen.

Falls die Beihilfe einen „anderen hinreichend begründeten Fall” betrifft, weisen Sie bitte nach, dass ein kürzerer Zeitraum erforderlich ist:

Bitte geben Sie die Dauer eines solchen kürzeren Zeitraums an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 204 der Rahmenregelung ein solcher kürzerer Zeitraum auf mindestens ein Jahr festgelegt sein muss.

10.
Bitte bestätigen Sie, dass Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

(a)
□die gesamte Weidefläche des Betriebs muss so bewirtschaftet und gepflegt werden, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;
(b)
□es muss eine Besatzdichte festgesetzt werden, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder – im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung – der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

11.
Bitte bestätigen Sie, dass Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, eine der folgenden Auflagen umfassen:

(a)
□Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen angepasst sind;
(b)
□Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass nur folgende Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren beihilfefähig sind: Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine, Vögel, Kaninchen und Bienen.

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, welche Nutztierarten beihilfefähig sind:

13.
Wenn die Beihilfe für Landrassen gewährt wird, die als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten, sind die folgenden Bedingungen erfüllt?

(a)
die Zahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;
(b)
die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen sind von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt;
(c)
eine amtlich anerkannte technische Einrichtung führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse;
(d)
die betreffenden Einrichtungen verfügen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen identifizieren zu können.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein müssen.

Bitte beachten Sie, dass, damit die Kommission solche Beihilfen prüfen und genehmigen kann, gemäß Randnummer 209 der Rahmenregelung die Bedingungen für die Einstufung von Landrassen, für die die Beihilfe gewährt wird, als von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrassen in der Anmeldung bei der Kommission beschrieben werden müssen.

14.
Wenn Beihilfen für genetische Ressourcen gewährt werden, die als von genetischer Erosion bedroht gelten, enthält die Anmeldung ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten oder lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Praxis auf lokaler Ebene?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 210 der Rahmenregelung pflanzengenetische Ressourcen als von genetischer Erosion bedroht gelten können, sofern in der Anmeldung bei der Kommission ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten oder lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind.

15.
Werden Beihilfen für nicht unter die Randnummern 198 bis 210 der Rahmenregelung fallende Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu den geförderten Vorhaben:

16.
Werden Beihilfen zugunsten gemeinsamer Regelungen und ergebnisbasierter Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu den geförderten Vorhaben:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 212 der Rahmenregelung Beihilfen nach Abschnitt 1.1.4. der Rahmenregelung gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, umfassen können, um Landwirten einen Anreiz dafür zu geben, in größerem Maßstab oder messbar für eine deutliche Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen.

17.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten für andere Vorhaben als die Erhaltung genetischer Ressourcen an:

(a)
□Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten aufgrund der Verpflichtungen;
(b)
□Einkommensverluste aufgrund der Verpflichtungen;
(c)
□Transaktionskosten.

Wird die Beihilfe auch für Investitionskosten im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß diesem Abschnitt gewährt, ist der ergänzende Fragebogen 1.1.1.1 zu Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion auszufüllen.

Wenn mit der Beihilfe andere Ziele verfolgt werden, z. B. Schulungs- und Beratungsdienste zur Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger, ist der ergänzende Fragebogen 1.1.10 über Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor auszufüllen.

18.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 220 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

19.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe jährlich gewährt wird:

□Ja□Nein

20.
Falls die Beihilfe für Transaktionskosten gewährt wird, begründen Sie dies bitte und erläutern Sie diese Kosten:

21.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für Transaktionskosten an: …

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 215 der Rahmenregelung die notwendigen Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gezahlten Prämie oder bis zu 30 % decken kann, wenn die Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen werden.

22.
Wird die Beihilfe für im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anfallende Transaktionskosten gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, erbringen Sie bitte einen überzeugenden Kostennachweis, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind:

23.
Werden Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen gewährt, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 216 der Rahmenregelung keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen genehmigt, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

24.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

25.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittsbetrieben berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

26.
Bitte bestätigen Sie, dass ein Mitgliedstaat, soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen:

□Ja□Nein

27.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten der Beihilfen für Vorhaben zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft an:

(a)
□gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
(b)
□konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
(c)
□flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Ausbildungskurse und die Erstellung technischer Berichte.

28.
Wird die Beihilfe pro Hektar gewährt?

□Ja□Nein

29.
Wird die Beihilfe als Pauschalbetrag gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen gemäß Randnummer 221 der Rahmenregelung nur in hinreichend begründeten Fällen als Pauschalbetrag gewährt werden können.

30.
Wird die Beihilfe als Einmalzahlung je Einheit gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass gemäß den Randnummern 214 und 221 der Rahmenregelung Beihilfen nur in hinreichend begründeten Fällen als Einmalzahlung je Einheit gewährt werden können, so z. B. bei Umweltschutzvorhaben oder Verpflichtungen zum Verzicht auf die gewerbliche Nutzung von Flächen.

31.
Falls Frage 30 dieses ergänzenden Fragebogens mit „Ja” beantwortet wurde: Wird eine solche Beihilfe auf der Grundlage der entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet?

□Ja□Nein

ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

32.
Ist für im Rahmen dieses Abschnitts der Rahmenregelung unterstützte Vorhaben eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 647 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Abschnitt 1.1.4. der Rahmenregelung genannten relevanten verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

33.
Geht die Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums 2023–2027 hinaus?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 648 der Rahmenregelung für Vorhaben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4. der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.5
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR TIERSCHUTZVERPFLICHTUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die auf die Verbesserung des Tierwohls ausgerichtet sind und unter Teil II Abschnitt 1.1.5. der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) fallen.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Werden Beihilfen ausschließlich zugunsten von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt, die sich freiwillig zur Durchführung von aus einer oder mehreren Tierwohlverpflichtungen bestehenden Vorhaben verpflichten?

□Ja□Nein

2.
Werden die Beihilfen nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115(545) sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalen und Unionsrechtsvorschriften hinausgehen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 226 der Rahmenregelung alle verpflichtenden Standards und Anforderungen sowie die etablierte landwirtschaftliche Praxis in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein müssen.

3.
Wenn es keine einschlägigen verpflichtenden Standards oder Anforderungen gibt, wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die über die auf nationaler Ebene etablierte landwirtschaftliche Praxis hinausgehen?

□Ja□Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die betreffende landwirtschaftliche Praxis:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 226 der Rahmenregelung die etablierte landwirtschaftliche Praxis in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein muss.

4.
Wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die zur Erfüllung der neuen Anforderungen des nationalen Rechts beitragen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen?

□Ja□Nein

5.
Falls Frage 4 dieses ergänzenden Fragebogens mit „Ja” beantwortet wurde: Wird diese Beihilfe für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden?

□Ja□Nein

6.
Für welchen der folgenden Bereiche bieten die Tierwohlverpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsmethoden?

(a)
□auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;
(b)
□Haltungsbedingungen, die den Komfort der Tiere und ihre Bewegungsfreiheit verbessern, wie ein größeres Platzangebot, geeignete Bodenbeläge, natürliches Licht, Überwachung des Mikroklimas sowie Haltungsbedingungen wie freies Abferkeln oder Gruppenunterbringung, je nach den natürlichen Bedürfnissen der Tiere;
(c)
□Bedingungen, die die Ausprägung natürlichen Verhaltens ermöglichen, wie etwa die Ausgestaltung der Haltungsumgebung oder das späte Absetzen;
(d)
□Auslauf und Weidehaltung;
(e)
□Verfahren, die die Robustheit und die Lebenserwartung der Tiere erhöhen, einschließlich langsamer wachsender Rassen;
(f)
□Verfahren zur Vermeidung von Verstümmelung oder Kastration von Tieren;
(g)
□Hygienemaßnahmen zur Verhütung nicht übertragbarer Krankheiten, die keine medizinischen Stoffe wie Impfstoffe, Insektizide oder Antiparasitika erfordern.

Bitte legen Sie eine detaillierte Beschreibung vor:

7.
Falls eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, werden Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration eingesetzt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 228 Buchstabe f der Rahmenregelung in besonderen Fällen, in denen eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration einzusetzen sind.

8.
Wird die Beihilfe für Tierwohlverpflichtungen für einen Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren gewährt?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Dauer an: …

9.
Legt der Mitgliedstaat für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum als sieben Jahre fest?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass ein Mitgliedstaat gemäß Randnummer 229 der Rahmenregelung nur dann einen längeren Zeitraum festlegen kann, wenn dies erforderlich ist, um bestimmte Aspekte des Tierwohls zu erreichen oder zu erhalten, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

10.
Wird der Vertrag automatisch verlängert?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 230 der Rahmenregelung die Einzelheiten der Verlängerung im Vertrag beschrieben sein müssen und die Kommission über die Verfahren zur Verlängerung bei der Mitteilung der Beihilfe zu unterrichten ist.

11.
Wird die Verlängerung des Vertrags davon abhängig gemacht, ob die von der Kommission anerkannten Bedingungen für Beihilfen nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung eingehalten werden?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 230 der Rahmenregelung die Verlängerung stets von der Einhaltung der von der Kommission für Beihilfen gemäß Abschnitt 1.1.5 der Rahmenregelung anerkannten Bedingungen abhängig gemacht werden muss.

12.
Haben die Unternehmen, die Vorhaben gemäß diesem Abschnitt der Rahmenregelung durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und erhalten diejenigen, die dies wünschen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen?

□Ja□Nein

13.
Wird die Beihilfe jährlich gewährt?

□Ja□Nein

14.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten aufgrund der Verpflichtungen;
(b)
□Einkommensverluste aufgrund der Verpflichtungen;
(c)
□Transaktionskosten.

Wird die Beihilfe auch für Investitionskosten im Zusammenhang mit Tierwohlverpflichtungen gemäß diesem Abschnitt gewährt, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.1.1 zu Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

Wenn mit der Beihilfe andere Ziele verfolgt werden, z. B. Schulungs- und Beratungsdienste zur Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.10 über Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

15.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 235 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

16.
Falls die Beihilfe für Transaktionskosten gewährt wird, begründen Sie dies bitte und erläutern Sie diese Kosten:

17.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für Transaktionskosten an: …

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 233 der Rahmenregelung die notwendigen Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Tierwohlverpflichtungen gezahlten Prämie decken kann.

18.
Wird die Beihilfe für im Zusammenhang mit Tierwohlverpflichtungen anfallende Transaktionskosten gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, erbringen Sie bitte einen überzeugenden Kostennachweis, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind:

19.
Wird die Beihilfe zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierwohlverpflichtungen gewährt, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 233 der Rahmenregelung keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierwohlverpflichtungen genehmigt, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

20.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

21.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittsbetrieben berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

22.
Wird die Beihilfe je Einheit gewährt?

□Ja□Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben:

23.
Wird die Beihilfe als Pauschalbetrag gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 236 der Rahmenregelung Beihilfen nur in hinreichend begründeten Fällen als Pauschalbetrag gewähren können.

24.
Wird die Beihilfe als Einmalzahlung je Einheit gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 236 der Rahmenregelung Beihilfen nur in hinreichend begründeten Fällen als Einmalzahlung je Einheit gewähren können.

25.
Falls Frage 24 dieses ergänzenden Fragebogens mit „Ja” beantwortet wurde: Wird der Ausgleich auf der Grundlage der entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet?

□Ja□Nein

ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

26.
Ist für im Rahmen dieses Abschnitts unterstützte Vorhaben eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 647 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Abschnitt 1.1.5. der Rahmenregelung genannten relevanten verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

27.
Geht die Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums 2023–2027 hinaus?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 648 der Rahmenregelung für Vorhaben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5. der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.6.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR GEBIETSSPEZIFISCHE BENACHTEILIGUNGEN, DIE SICH AUS BESTIMMTEN VERPFLICHTENDEN ANFORDERUNGEN ERGEBEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Teil II Abschnitt 1.1.6. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

2.
Wird die Beihilfe gewährt, um die Landwirte für Kosten und Einkommensverluste zu entschädigen, die ihnen in den betreffenden Gebieten durch die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(546) (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(547) (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 2000/60/EG(548) (Wasserrahmenrichtlinie) entstehen?

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□zusätzliche Kosten;
(b)
□Einkommensverluste;
(c)
□Transaktionskosten.

4.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 247 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

5.
Falls die Beihilfe für Transaktionskosten gewährt wird, begründen Sie dies bitte und erläutern Sie diese Kosten:

6.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für die Transaktionskosten an:

……………………………….……………………………………………............ …

7.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

8.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittsbetrieben berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

9.
Bitte bestätigen Sie, dass der Mitgliedstaat bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen:

□Ja□Nein

10.
Werden Beihilfen im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG nur für Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen gewährt, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115(549) sowie über die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung hinausgehen?

□Ja□Nein

11.
Werden Beihilfen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG nur für Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen gewährt, die über eine oder mehrere der nachstehenden Anforderungen bzw. Bedingungen hinausgehen? Bitte wählen Sie aus:

(a)
□die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (mit Ausnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GAB1) und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
(b)
□die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 245 der Rahmenregelung die in den Fragen 10 und 11 dieses ergänzenden Fragebogens genannten Anforderungen in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein müssen.

12.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Flächen an:

(a)
□nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen;
(b)
□andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen; diese Gebiete dürfen nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden GAP-Strategieplans fallen;
(c)
□in Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Flächen.

13.
Wird die Beihilfe jährlich je Hektar gezahlt?

□Ja□Nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.7.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AUS NATURBEDINGTEN ODER ANDEREN GEBIETSSPEZIFISCHEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTE GEBIETE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Teil II Abschnitt 1.1.7. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden. Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen in Berggebieten und anderen aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Werden die Beihilfen Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und bei denen es sich um aktive Landwirte handelt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013(550) bestimmten Gebieten auszuüben?

□Ja□Nein

2.
Bitte geben Sie die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete an, für die die Beihilfe gewährt wird:

3.
Wird die Beihilfe für eine Feinabstimmung nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben, einschließlich einer Beschreibung der Kriterien für eine solche Feinabstimmung:

Bitte beschreiben Sie die betreffende Benachteiligung:

4.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet;
(b)
□Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet.

Bitte weisen Sie nach, dass die betreffenden Benachteiligungen tatsächlich existieren und dass die zu leistenden Ausgleichszahlungen nicht über die durch diese Benachteiligungen verursachten Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten hinausgehen:

5.
Werden die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind?

□Ja□Nein

6.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 254 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

7.
Wird die Beihilfe jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt?

□Ja□Nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.8.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN LANDBAU

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.8. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wir die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

2.
Handelt es sich bei den Begünstigten um landwirtschaftliche Unternehmen oder Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848(551) einzuführen oder beizubehalten?

□Ja□Nein

3.
Werden die Beihilfen nur für Verpflichtungen gewährt, die über folgende Standards und Anforderungen hinausgehen? Bitte wählen Sie aus:

(a)
□die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115(552);
(b)
□die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und für das Tierwohl sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;
(c)
□die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 258 der Rahmenregelung die entsprechenden Standards und Anforderungen in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission genannt und beschrieben sein müssen.

4.
Wenn das nationale Recht Standards und Anforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vorschreibt, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die zur Erfüllung dieser nationalen Standards und Anforderungen beitragen?

□Ja□Nein

5.
Falls Frage 4 dieses ergänzenden Fragebogens mit „Ja” beantwortet wurde, wird diese Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden?

□Ja□Nein

6.
Wird die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die für einen Anfangszeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Dauer an: …

7.
Falls die Beihilfe für Verpflichtungen gewährt wird, die für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren eingegangen werden, ist dann der längere Zeitraum erforderlich, um die angestrebten Umweltvorteile zu erreichen oder zu erhalten?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie bitte, warum für die Art der geförderten Verpflichtung(en) ein längerer Zeitraum erforderlich ist:

Bitte beachten Sie, dass, wenn es zur Erreichung oder Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich ist, die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 260 der Rahmenregelung einen längeren Zeitraum festlegen können, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

8.
Werden Beihilfen für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt, wird dann ein kürzerer Anfangszeitraum als der in Frage 6 dieses ergänzenden Fragebogens festgelegt?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Dauer an: …

Bitte beachten Sie, dass, wenn Beihilfen für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt werden, die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 260 der Rahmenregelung einen kürzeren Anfangszeitraum von mindestens einem Jahr festlegen können.

9.
Wenn die Beihilfe für neue Verpflichtungen zur Erhaltung gewährt wird, die sich unmittelbar an die Verpflichtung anschließen, die in dem in Frage 6 dieses ergänzenden Fragebogens genannten Anfangszeitraum eingegangen wurde, wird dann ein kürzerer Zeitraum als der in Frage 6 genannte Zeitraum festgelegt?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Dauer dieses Zeitraums an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 260 der Rahmenregelung bei neuen Verpflichtungen zur Erhaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des Anfangszeitraums anschließen, die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen können.

10.
Haben die Unternehmen, die Vorhaben gemäß diesem Abschnitt der Rahmenregelung durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und erhalten diejenigen, die dies wünschen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen?

□Ja□Nein

11.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten aufgrund der Verpflichtungen;
(b)
□Einkommensverluste aufgrund der Verpflichtungen;
(c)
□Transaktionskosten.

Falls die Beihilfe auch für Investitionskosten gewährt wird, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.1.1 über Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion bzw. Fragebogen 1.1.1.3 über Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

12.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 268 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

13.
Falls die Beihilfe für Transaktionskosten gewährt wird, begründen Sie dies bitte und erläutern Sie diese Kosten:

14.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für Transaktionskosten an:

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 263 der Rahmenregelung die notwendigen Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie oder bis zu 30 % decken kann, wenn die Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen werden.

15.
Wird die Beihilfe für im Zusammenhang mit Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau anfallende Transaktionskosten gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, erbringen Sie bitte einen überzeugenden Kostennachweis, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit landwirtschaftlichen Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind:

16.
Werden Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen gewährt, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 264 der Rahmenregelung keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau genehmigt, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

17.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

18.
Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittsbetrieben berechnet?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten:

19.
Bitte bestätigen Sie, dass ein Mitgliedstaat, soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen:

□Ja□Nein

20.
Bitte bestätigen Sie, dass für Verpflichtungen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter Beihilfen für die Teilnahme an Qualitätsregelungen fallen, im Rahmen dieses Abschnitts keine Beihilfen gewährt werden:

□Ja□Nein

21.
Wird die Beihilfe je Hektar gewährt?

□Ja□Nein

22.
Wird die Beihilfe als Pauschalbetrag gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen gemäß Randnummer 269 der Rahmenregelung nur in hinreichend begründeten Fällen als Pauschalbetrag gewährt werden können.

23.
Wird die Beihilfe als Einmalzahlung je Einheit gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen gemäß Randnummer 269 der Rahmenregelung nur in hinreichend begründeten Fällen als Einmalzahlung je Einheit gewähren können.

ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

24.
Ist für im Rahmen dieses Abschnitts der Rahmenregelung unterstützte Vorhaben eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 647 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Abschnitt 1.1.8. der Rahmenregelung genannten relevanten verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

25.
Geht die Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums 2023–2027 hinaus?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 648 der Rahmenregelung für Vorhaben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.8. der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um deren Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.9.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE TEILNAHME VON ERZEUGERN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AN QUALITÄTSREGELUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen zur Förderung der Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.9. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe nur Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt?

□Ja□Nein

2.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, insbesondere die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;
(b)
□Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder in deren Namen durchgeführt werden;
(c)
□Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

3.
Werden die in Frage 2 Buchstabe a dieses ergänzenden Fragebogens genannte Beihilfe für die Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen und die Beihilfe für die Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen gemäß Frage 2 Buchstabe b dieses ergänzenden Fragebogens für die Deckung der Kosten von Kontrollen gewährt, die der Begünstigte selbst durchführt oder die nach dem Unionsrecht von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird?

□Ja□Nein

4.
Bitte geben Sie die Art der Qualitätsregelung an, für die die Beihilfe für die erstmalige Teilnahme gewährt wird:

(a)
□Qualitätsregelungen der Union.

Bitte geben Sie die betreffende Qualitätsregelung der Union an:

(b)
□Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

(i)
die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

besondere Erzeugnismerkmale oder

besondere Anbau- oder Produktionsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

(ii)
die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen;
(iii)
die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden;
(iv)
die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten.

Bitte geben Sie die betreffende Qualitätsregelung sowie gegebenenfalls das Zertifizierungssystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse an:

(c)
□freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die betreffenden Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die Leitlinien der Union für eine gute Praxis erfüllen, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel” (553) festgelegt sind.

Bitte geben Sie das betreffende Zertifizierungssystem an:

5.
Steht die Beihilfe allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen?

□Ja□Nein

6.
Werden die Beihilfe für die Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen gemäß Randnummer 272 Buchstabe b der Rahmenregelung und die Beihilfe für die Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe c der Rahmenregelung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und an die für die Kontrollmaßnahmen zuständige Einrichtung, den Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. den Anbieter der Beratungsdienste gezahlt?

□Ja□Nein

7.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für die Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen gemäß Randnummer 272 Buchstabe b der Rahmenregelung an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 278 der Rahmenregelung die Beihilfe für die Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen gemäß Randnummer 272 Buchstabe b der Rahmenregelung bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen kann.

8.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für die Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe c der Rahmenregelung an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 278 der Rahmenregelung die Beihilfe für die Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe c der Rahmenregelung bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen kann.

9.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität für die Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 277 der Rahmenregelung die Beihilfe für die Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe a der Rahmenregelung 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

10.
Bitte geben Sie die Dauer des Zeitraums an, in dem die Beihilfe für die Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe a der Rahmenregelung gewährt wird:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 277 der Rahmenregelung die Beihilfe für die Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe a der Rahmenregelung für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt werden darf.

11.
Wird die Beihilfe für die Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe a der Rahmenregelung jährlich gezahlt?

□Ja□Nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.10.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG TECHNISCHER HILFE IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.10. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
1.1.
Wird die Beihilfe nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung mit Ausnahme der Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe für die Bereitstellung von technischer Hilfe im Agrarsektor gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 279 der Rahmenregelung Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe nur Unternehmen gewährt werden können, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (siehe Frage 4.1 dieses ergänzenden Fragebogens).

1.2.
Bitte geben Sie die Begünstigten an:

(a)
□Landwirte;
(b)
□Erzeugergruppierungen;
(c)
□sonstige Organisationen.

Wenn die Beihilfe Begünstigten gemäß Buchstabe c dieser Frage gewährt wird, geben Sie diese bitte an:

1.3.
Ist die Beihilfe allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich?

□Ja□Nein

1.4.
Ist bei technischer Hilfe, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten wird, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?

□Ja□Nein

1.5.
Wenn die technische Hilfe von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten wird, sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?

□Ja□Nein

Zusätzlich zu den Fragen 1.1 bis 1.5 dieses ergänzenden Fragebogens, die sich auf die gemeinsamen Bestimmungen in Abschnitt 1.1.10. der Rahmenregelung beziehen, füllen Sie bitte den/die entsprechenden Abschnitt(e) aus, der/die für die angemeldete Beihilfe gilt/gelten.

2.
BEIHILFEN FÜR WISSENSAUSTAUSCH UND INFORMATIONSMASSNAHMEN (ABSCHNITT 1.1.10.1)
2.1.
Steht die Beihilfe mit der Beschreibung des in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) im Einklang?

□Ja□Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben:

2.2.
Welche der folgenden Maßnahmen können durch die Beihilfe finanziert werden?

(a)
□Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops, Konferenzen und Coaching);
(b)
□Demonstrationsvorhaben;
(c)
□Informationsmaßnahmen;
(d)
□Förderung von Innovation;
(e)
□kurzzeitiger Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und Besuch landwirtschaftlicher Betriebe.

2.3.
Trägt die Beihilfe zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115(554) bei?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie das Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 an, zu dem die Beihilfe beiträgt:

2.4.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;
(b)
□Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;
(c)
□Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;
(d)
□Kosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben.

2.5.
Wenn die Beihilfe für die Kosten von Demonstrationsvorhaben gewährt wird, geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt (siehe auch Frage 2.11 dieses ergänzenden Fragebogens);
(b)
□Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
□allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter Randnummer 286 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;
(d)
□Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
(e)
□zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit kleinen Demonstrationsvorhaben;

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffer v der Rahmenregelung Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste im Zusammenhang mit dem Demonstrationsvorhaben gewährt werden dürfen.

Wird die Beihilfe für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste im Zusammenhang mit kleinen Demonstrationsvorhaben gewährt, so begründen Sie dies gemäß der genannten Randnummer der Rahmenregelung:

2.6.
Wenn die Beihilfe für die Kosten von Demonstrationsvorhaben gemäß Nummer 2.5 Buchstaben a bis d dieses ergänzenden Fragebogens gewährt wird: Sind diese Kosten nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens?

□Ja□Nein

2.7.
Wenn die Beihilfe für die Kosten von Demonstrationsvorhaben gemäß Nummer 2.5 Buchstaben a bis d dieses ergänzenden Fragebogens gewährt wird: Ist die Beihilfe auf die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens begrenzt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 287 der Rahmenregelung nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens als beihilfefähig gilt.

2.8.
Müssen die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen?

□Ja□Nein

2.9.
Bitte geben Sie an, in welcher Form die Beihilfe gewährt wird:

(a)
□bezuschusste Dienstleistungen;
(b)
□Direktzahlungen an den Begünstigten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 289 der Rahmenregelung Beihilfen gemäß Randnummer 286 Buchstaben a und c sowie Buchstabe d Ziffern i bis iv in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden müssen. Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Randnummer 286 Buchstabe c können wahlweise direkt an den Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffer v sind direkt an die Begünstigten zu zahlen. Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffern i bis iv können direkt an die Begünstigten gezahlt werden.

2.10.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 290 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

2.11.
Wenn die Beihilfe für den Erwerb von Flächen gemäß Nummer 2.5 Buchstabe a dieses ergänzenden Fragebogens gewährt wird, geben Sie bitte die Beihilfeintensität an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffer i der Rahmenregelung die Kosten des Erwerbs von Flächen nur in einem Umfang beihilfefähig sind, der 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt. Übersteigt die Beihilfe 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens, fahren Sie bitte mit Frage 2.12 dieses ergänzenden Fragebogens fort.

2.12.
Wenn die für den Erwerb von Flächen gewährte Beihilfe 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens übersteigt, geben Sie bitte an, welche der folgenden Ausnahmen zutrifft:

(a)
□das Vorhaben betrifft den Umweltschutz;
(b)
□das Vorhaben betrifft die Erhaltung kohlenstoffreicher Böden.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffer i der Rahmenregelung nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Umweltschutzvorhaben und die Erhaltung kohlenstoffreicher Böden ein höherer Prozentsatz als 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens gestattet werden darf.

Wenn die Beihilfe für die Kosten des Erwerbs von Flächen mehr als 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens beträgt, begründen Sie dies bitte vor dem Hintergrund von Randnummer 286 Buchstabe d Ziffer i der Rahmenregelung:

2.13.
Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag für Investitionskosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 286 Buchstabe d der Rahmenregelung an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 291 der Rahmenregelung der Beihilfehöchstbetrag für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 286 Buchstabe d der Rahmenregelung über einen Zeitraum von drei Steuerjahren auf 100000 EUR begrenzt sein muss.

3.
BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE (ABSCHNITT 1.1.10.2)
3.1.
Stehen die im Rahmen dieses Abschnitts unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des in den GAP-Strategieplänen enthaltenen AKIS im Einklang?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 293 der Rahmenregelung sicherstellen müssen, dass die im Rahmen dieses Abschnitts unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des in den GAP-Strategieplänen enthaltenen AKIS im Einklang stehen.

3.2.
Steht die Beratung mit mindestens einem der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie das Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 an, mit dem die Beratung in Verbindung steht:

3.3.
Bitte geben Sie an, welches der folgenden Elemente die Beratung betrifft:

(a)
□Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ergeben;
(b)
□gegebenenfalls die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung;
(c)
□die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG(555), der Richtlinie 92/43/EWG(556), der Richtlinie 2009/147/EG(557), der Richtlinie 2008/50/EG(558), der Richtlinie (EU) 2016/2284(559), der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429(560), des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009(561) und der Richtlinie 2009/128/EG(562);
(d)
□landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit” verhindern;
(e)
□Risikoprävention und Risikomanagement;
(f)
□Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;
(g)
□digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;
(h)
□nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung, einschließlich der Verwendung des in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe spätestens ab 2024;
(i)
□Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;
(j)
□nachhaltige Erzeugung von Futtermitteln, Bewertung von Futtermitteln in Bezug auf Nährstoffgehalt und Futterwerte, Dokumentation, Planung und Kontrolle der bedarfsbasierten Fütterung von Nutztieren.

Bitte beachten Sie, dass die Beratung gemäß Randnummer 294 der Rahmenregelung mindestens eines der genannten Elemente betreffen muss.

3.4.
Wird die Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt?

□Ja□Nein

3.5.
Ist es vorgeschrieben, dass die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen müssen?

□Ja□Nein

3.6.
Wird sichergestellt, dass die Beratung unparteiisch erfolgt und dass bei den Anbietern der Beratungsdienste kein Interessenkonflikt besteht?

□Ja□Nein

3.7.
Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?

□Ja□Nein

Falls ja, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass die Beratung gemäß Randnummer 298 der Rahmenregelung nur soweit hinreichend begründet und angezeigt teilweise in Gruppen erfolgen kann.

3.8.
Wenn die Beratung teilweise in Gruppen erfolgt, wird dann der Situation des Einzelnen, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt, Rechnung getragen?

□Ja□Nein

3.9.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 299 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

3.10.
Bitte nennen Sie den Beihilfebetrag je Unternehmen, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 300 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfe je Unternehmen, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 25000 EUR nicht überschreiten darf.

3.11.
Bitte nennen Sie den Beihilfebetrag je Unternehmen, das in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 300 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfe je Unternehmen, das in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 200000 EUR nicht überschreiten darf.

4.
BEIHILFEN FÜR VERTREGUNGSDIENSTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE (ABSCHNITT 1.1.10.3)
4.1.
Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger der gemäß diesem Abschnitt gewährten Beihilfe?

□Ja□Nein

4.2.
Wird die Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt?

□Ja□Nein

4.3.
Wird die Beihilfe nur gewährt zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes oder schwere Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub, Pflichtwehrdienst, im Todesfalle oder bei Kosten gemäß Randnummer 286 Buchstabe c der Rahmenregelung?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie den Grund für die Vertretung an:

4.4.
Bitte geben Sie die Gesamtdauer der Vertretung an: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 304 der Rahmenregelung die Dauer der Vertretung auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Begünstigtem begrenzt sein sollte, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und während des Pflichtwehrdienstes.

4.5.
Wird die Beihilfe für die Vertretungskosten für Mutterschafts- und Elternurlaub gewährt, geben Sie bitte die Dauer an: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 304 der Rahmenregelung die Dauer der Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub auf sechs Monate begrenzt sein sollte.

4.6.
Wird die Beihilfe für die Vertretungskosten während des Pflichtwehrdiensts gewährt, geben Sie bitte die Dauer an:

4.7.
Ist die Gesamtdauer der Vertretung aufgrund des Pflichtwehrdienstes auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Dauer des Pflichtwehrdienstes an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 304 der Rahmenregelung die Dauer der Vertretung während des Pflichtwehrdienstes auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt sein muss.

4.8.
Wenn die Gesamtdauer der Vertretung die in den Fragen 4.4 und 4.5 dieses ergänzenden Fragebogens genannten drei- bzw. sechsmonatigen Zeiträume überschreitet, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 304 der Rahmenregelung eine Verlängerung des Zeitraums von drei bzw. sechs Monaten nur in hinreichend begründeten Fällen genehmigen kann.

4.9.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 305 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.1.11.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.1.11. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
BEIHILFEART
1.1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe zur Förderung einer Zusammenarbeit gewährt wird, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115(563) beiträgt:

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, zu welchem Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 die geförderte Maßnahme beiträgt:

1.2.
Wird die Beihilfe für eine Zusammenarbeit gewährt, an der mindestens zwei Akteure beteiligt sind?

□Ja□Nein

1.3.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfe für eine Zusammenarbeit gewährt wird, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind:

□Ja□Nein

1.4.
Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilfen, die für die Zusammenarbeit von Akteuren des Agrarsektors und anderer Wirtschaftszweige gewährt werden, hauptsächlich im Agrarsektor tätige Akteure von der Beihilfe profitieren:

□Ja□Nein

1.5.
Bitte geben Sie die Form der Zusammenarbeit an:

(a)
□Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, in der Lebensmittelkette und anderen Akteuren des Agrarsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;
(b)
□die Schaffung von Clustern und Netzwerken;
(c)
□Betriebsnachfolge, insbesondere Generationswechsel auf Betriebsebene (die Beihilfen dürfen nur Landwirten gewährt werden, die das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Renteneintrittsalter erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden);
(d)
□Sonstige.

Bitte machen Sie weitere Angaben:

1.6.
Bitte benennen Sie die Formen der Zusammenarbeit, für die die Beihilfe gewährt wird:

(a)
□Pilotprojekte;
(b)
□Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;
(c)
□Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsbeteiligten im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;
(d)
□die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
(e)
□Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
(f)
□gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
(g)
□gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewandten ökologischen Verfahren wie eine effiziente Bewirtschaftung von Wasserressourcen, die Nutzung erneuerbarer Energien(564) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;
(h)
□horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;
(i)
□Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060(565) definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;
(j)
□andere Formen der Zusammenarbeit.

Bitte machen Sie weitere Angaben:

1.7.
Wird die Beihilfe nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt, wozu auch bestehende Formen der Zusammenarbeit zählen, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird?

□Ja□Nein

1.8.
Wenn die Beihilfe für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Nummer 1.6 Buchstaben d und e dieses ergänzenden Fragebogens gewährt wird, decken sie nur Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern ab?

□Ja□Nein

2.
BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEINTENSITÄT
2.1.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an (sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen):

(a)
□die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;
(b)
□die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators” ;
(c)
□die Kosten der durchzuführenden Vorhaben;
(d)
□Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

2.2.
Bitte geben Sie den Zeitraum an, für den die Beihilfe gewährt wird: …

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 316 der Rahmenregelung außer in hinreichend begründeten Fällen auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt sein muss. Wird die Beihilfe für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren gewährt, fahren Sie bitte mit Frage 2.3 dieses ergänzenden Fragebogens fort.

2.3.
Wird die Beihilfe für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren gewährt, geben Sie bitte den Grund an:

(a)
□die Beihilfe wird für gemeinsame Umwelt- und Klimamaßnahmen gewährt, um die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erreichen.

Bitte begründen Sie die Notwendigkeit eines längeren Zeitraums:

(b)
□die Beihilfe wird für die Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien gewährt, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

Bitte begründen Sie die Notwendigkeit eines längeren Zeitraums:

2.4.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 317 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

2.5.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität der Investitionskosten der durchzuführenden Vorhaben an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 318 der Rahmenregelung bei Beihilfen für die Kosten von Vorhaben, die in Form von Investitionen durchgeführt werden, die Beihilfe auf die Beihilfehöchstintensität gemäß dem einschlägigen Abschnitt über Investitionsbeihilfen begrenzt sein muss.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.1.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG VON SCHÄDEN, DIE DURCH NATURKATASTROPHEN ODER SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE EREIGNISSE ENTSTANDEN SIND

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.1 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Bitte geben Sie die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis an, die bzw. das den Schaden verursacht hat, für den der Ausgleich beantragt wird:

Gemäß Randnummer 324 der Rahmenregelung hat die Kommission bisher anerkannt, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Darüber hinaus bezieht die Kommission die Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts ein, wonach auch für folgende Arten von Naturkatastrophen eine Gruppenfreistellung möglich ist: Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs.

Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände akzeptiert, die umfangreiche Verluste verursachen.

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 324 der Rahmenregelung anknüpfend an ihre bisherige Praxis auch weiterhin Pläne zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallweise prüfen wird.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 330 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere als die unter Randnummer 324 der Rahmenregelung genannten Arten von Naturkatastrophen entstanden sind, sowie zum Ausgleich von Schäden infolge außergewöhnlicher Ereignisse bei der Kommission einzeln angemeldet werden müssen.

2.
Ist die Beihilferegelung als Ex-ante-Beihilferahmenregelungen konzipiert?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welche Art von Naturkatastrophe unter die Ex-ante-Regelung fällt:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 329 der Rahmenregelung im Interesse eines effizienten Krisenmanagements Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs genehmigt, sofern die Bedingungen klar festgelegt sind, unter denen Beihilfen in Fällen derartiger Naturkatastrophen gewährt werden können.

3.
Im Falle einer Ex-ante-Regelung bestätigen Sie bitte, dass die Bedingungen, unter denen die Beihilfe gewährt werden kann, klar festgelegt sind:

□Ja□Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben zu diesen Bedingungen:

4.
Im Falle einer Ex-ante-Regelung bestätigen Sie bitte, dass die Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 651 der Rahmenregelung eingehalten wird:

□Ja□Nein

5.
Hat die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt?

□Ja□Nein

6.
Bitte erläutern Sie den unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem begünstigten Unternehmen entstanden ist:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 325 der Rahmenregelung sowohl die in dieser Frage genannte Bedingung als auch die in Frage 5 dieses ergänzenden Fragebogens genannte Bedingung erfüllt sein müssen.

7.
Werden die Kriterien, nach denen die förmliche Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats als gewährt gilt, im Voraus aufgestellt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass es angemessen ist, diese Kriterien im Voraus aufzustellen:

8.
Werden die Beihilfen direkt an das betroffene landwirtschaftliche Unternehmen gezahlt?

□Ja□Nein

9.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation, in der das landwirtschaftliche Unternehmen Mitglied ist, gezahlt?

□Ja□Nein

10.
Wird bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, sichergestellt, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte?

□Ja□Nein

Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 327 der Rahmenregelung der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

11.
Wird die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie das Datum des Schadensereignisses/der Schadensereignisse an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 328 der Rahmenregelung die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden muss.

12.
Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfen spätestens ausgezahlt werden können:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 328 der Rahmenregelung die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen.

Für eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis genehmigt die Kommission getrennt angemeldete Beihilfen, die von dieser Regel abweichen, nur, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund wie Art und/oder Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden vorliegt.

Falls dies der Fall ist, erläutern Sie bitte, warum für die Auszahlung der Beihilfe mehr Zeit benötigt wird:

13.
Gelten als beihilfefähig nur die Kosten der unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden?

□Ja□Nein

14.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Ausgleich für Sachschäden an Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;
(b)
□Ausgleich für Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

15.
Werden die Kosten der Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, welche Stelle den Schaden bewertet:

16.
Bitte legen Sie die genaue Bewertung des Schadens vor, der den potenziellen Begünstigten entstanden ist:

17.
Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet?

□Ja□Nein

18.
Wenn die Beihilfe für Sachschäden gewährt wird, werden diese Schäden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet?

□Ja□Nein

19.
Bestätigen Sie bitte, dass im Falle der Gewährung der Beihilfe für Sachschäden der Schaden die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts nicht übersteigen wird:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 334 der Rahmenregelung die Berechnung der Sachschäden die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und seinem Wert unmittelbar danach, nicht übersteigen darf.

20.
Wird bei der Berechnung der Einkommensverluste Folgendes voneinander abgezogen?

(a)
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

(b)
dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

□Ja□Nein

21.
Werden die Einkommensverluste um sonstige Kosten erhöht, die dem Begünstigten infolge der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden sind?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die betreffenden sonstigen Kosten:

22.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einkommensverluste um die Kosten gekürzt werden, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen.

□Ja□Nein

23.
Falls eine andere Methode zur Schadensberechnung angewandt wird, ist diese Methode repräsentativ, beruht sie nicht auf Rekorderträgen und führt nicht zu einer Überkompensation von Begünstigten?

□Ja□Nein

Wird das Ausmaß der Schäden – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf Folgendes bemessen?

(a)
□biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind, oder
(b)
□Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind.

24.
Werden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten Indizes herangezogen?

□Ja□Nein

25.
Falls Sie Frage 24 mit „Ja” beantwortet haben: Lässt sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen?

□Ja□Nein

26.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

..... % der Schäden, die durch die Naturkatastrophe oder das sonstige außergewöhnliche Ereignis entstanden sind.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 339 der Rahmenregelung die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.2
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON SCHÄDEN INFOLGE VON NATURKATASTROPHEN GLEICHZUSETZENDEN WIDRIGEN WITTERUNGSVERHÄLTNISSEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln verursacht wurden, gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.2 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Bitte geben Sie die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse an, die den Schaden verursacht haben, für den der Ausgleich beantragt wird:

2.
Wird die Beihilfe nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 341 der Rahmenregelung Abschnitt 1.2.1.2. der Rahmenregelung nur für Unternehmen gilt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

3.
Ist die Beihilferegelung als Ex-ante-Beihilferahmenregelungen konzipiert?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse an, die unter die Ex-ante-Regelung fallen:

4.
Falls die Beihilferegelung als Ex-ante-Regelung konzipiert ist, bestätigen Sie bitte, dass der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 651 der Rahmenregelung nachgekommen wird:

□Ja□Nein

5.
Hat die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt?

□Ja□Nein

6.
Bitte weisen Sie den unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem begünstigten Unternehmen entstanden ist, nach:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 342 der Rahmenregelung sowohl die in dieser Frage genannte Bedingung als auch die Frage 5 dieses ergänzenden Fragebogens genannte Bedingung erfüllt sein müssen.

7.
Werden die Kriterien, nach denen die förmliche Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats als gewährt gilt, im Voraus aufgestellt?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass es angemessen ist, diese Kriterien im Voraus aufzustellen:

8.
Werden die Beihilfen direkt an das betroffene landwirtschaftliche Unternehmen gezahlt?

□Ja□Nein

9.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation, in der das landwirtschaftliche Unternehmen Mitglied ist, gezahlt?

□Ja□Nein

10.
Wird bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, sichergestellt, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte?

□Ja□Nein

Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, beachten Sie bitte, dass, gemäß Randnummer 345 der Rahmenregelung der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

11.
Wird die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingeführt?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie das Datum des Auftretens der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse an, die den Schaden verursacht haben:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 346 der Rahmenregelung die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden muss.

12.
Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfen spätestens ausgezahlt werden können:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 346 der Rahmenregelung die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen.

13.
Bitte legen Sie meteorologische Daten zu den betreffenden widrigen Witterungsverhältnissen vor:

14.
Sind nur die Kosten der unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden beihilfefähig?

□Ja□Nein

15.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Ausgleich für Sachschäden an landwirtschaftlichen Gebäuden sowie an landwirtschaftlichen Ausrüstungen und Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden;
(b)
□Ausgleich für Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen.

16.
Werden die Kosten der Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, welche Stelle den Schaden bewertet:

17.
Bitte legen Sie die genaue Bewertung des Schadens vor, der den potenziellen Begünstigten entstanden ist:

18.
Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet?

□Ja□Nein

19.
Werden die Sachschäden an Vermögenswerten, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet?

□Ja□Nein

20.
Bestätigen Sie bitte, dass im Falle der Gewährung der Beihilfe zum Ausgleich von Sachschäden der auf diese Weise berechnete Schaden die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwerts nicht übersteigen wird:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 350 der Rahmenregelung die berechneten Sachschäden nicht höher sein dürfen als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

21.
Wenn die Einkommensverluste des Begünstigten anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet werden, werden dann nur die Sachschäden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand berücksichtigt?

□Ja□Nein

22.
Wird bei der Berechnung der Einkommensverluste Folgendes voneinander abgezogen?

(a)
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

(b)
dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis?

□Ja□Nein

23.
Wird der Betrag der Einkommensverluste um sonstige Kosten erhöht, die dem Begünstigten infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die betreffenden sonstigen Kosten:

24.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einkommensverluste um die Kosten gekürzt werden, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen:

□Ja□Nein

25.
Werden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten Indizes herangezogen?

□Ja□Nein

26.
Falls Sie Frage 25 mit „Ja” beantwortet haben: Lässt sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen?

□Ja□Nein

27.
Falls eine andere Methode zur Schadensberechnung angewandt wird, ist diese Methode repräsentativ, beruht sie nicht auf Rekorderträgen und führt nicht zu einer Überkompensation von Begünstigten?

□Ja□Nein

Wird das Ausmaß der Schäden – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf Folgendes bemessen?

(a)
□biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind, oder
(b)
□Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind.

28.
Handelt es sich bei dem Begünstigten um ein KMU, das weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gegründet wurde?

□Ja□Nein

Fall ja, beachten Sie bitte, dass die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter Randnummer 352 Buchstabe b der Rahmenregelung so zu verstehen ist, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge bezieht, der/die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet bzw. erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

29.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

..... % der beihilfefähigen Kosten;

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 357 der Rahmenregelung die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die betreffenden Schäden geleistet werden, nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen dürfen.

..... % der beihilfefähigen Kosten in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligt sind.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 357 der Rahmenregelung die oben genannte Beihilfeintensität von 80 % in aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten auf bis zu 90 % angehoben werden kann.

30.
Wird der Betrag um mindestens 50 % gekürzt, wenn die Begünstigten keine Versicherung abgeschlossen bzw. keine Finanzbeiträge zu in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlt haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch am häufigsten auftretenden Klimarisiken abdecken?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass Abweichungen von dieser Bedingung nur möglich sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte.

Falls dies der Fall ist, legen Sie bitte ausreichende Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass diese Ausnahme zur Anwendung kommen kann:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.3
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BEKÄMPFUNG VON TIERSEUCHEN, PFLANZENSCHÄDLINGEN UND INVASIVEN GEBIETSFREMDEN ARTEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten sowie von staatlichen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 360 der Rahmenregelung Abschnitt 1.2.1.3. der Rahmenregelung nur für Unternehmen gilt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

2.
Ist die Beihilferegelung als Ex-ante-Regelung konzipiert?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasiven gebietsfremden Arten an, die unter die Ex-ante-Regelung fallen:

3.
Falls ja, bestätigen Sie bitte, dass die Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 651 der Rahmenregelung eingehalten wird:

□Ja□Nein

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur in folgenden Situationen gewährt wird:

(a)
□im Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten gibt es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften;
(b)
□diese Rechtsvorschriften der Union betreffen eines der folgenden Programme bzw. eine der folgenden Maßnahmen:

(i)
□unionsweites, nationales oder regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche, des betreffenden Pflanzenschädlings oder der betreffenden invasiven gebietsfremden Art;
(ii)
□von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgeschriebene Dringlichkeitsmaßnahmen;
(iii)
□Maßnahmen, die gemäß Artikel 17, Artikel 18, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031(566) zur Tilgung oder Eindämmung eines Pflanzenschädlings durchgeführt werden;
(iv)
□Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014(567) zur Tilgung oder Eindämmung einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden.

Bitte fügen Sie der Anmeldung eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen bei.

5.
Was die durch Schädlingsbefall entstandenen Schäden betrifft, hat der Mitgliedstaat Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG(568) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(569) durchgeführt?

□Ja□Nein

6.
Betrifft die Beihilfe eine Maßnahme, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind?

□Ja□Nein

7.
Falls ja, werden die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 363 der Rahmenregelung die Beihilfen keine Maßnahmen betreffen dürfen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

8.
Werden die Beihilfen direkt an das betreffende Unternehmen gezahlt?

□Ja□Nein

9.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der das Unternehmen Mitglied ist?

□Ja□Nein

10.
Wird bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, sichergestellt, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte?

□Ja□Nein

Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 364 der Rahmenregelung der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

11.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Einzelbeihilfen gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch den Pflanzenschädling oder die invasive gebietsfremde Art vom Begünstigten absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde:

□Ja□Nein

12.
Wird die Beihilfe für eine Tierseuche gewährt, die in der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429(570), in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690(571) oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt ist?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die betreffende Tierseuche an:

13.
Wird die Beihilfe für neu auftretende Seuchen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, nennen Sie bitte die betreffende neu auftretende Seuche:

14.
Falls ja, ist diese Seuche geeignet, die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erfüllen?

□Ja□Nein

Bitte machen Sie nähere Angaben:

15.
Wenn die Beihilfe für neu auftretende Seuchen gewährt wird, sind zusätzlich zu der in Frage 14 dieses ergänzenden Fragebogens genannten Bedingung die folgenden in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien erfüllt?

(a)
□die Seuche entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;
(b)
□es ist eine bekannte Seuche, die sich in einem neuen geografischen Gebiet, in einer neuen Art oder in einer neuen Population ausbreitet;
(c)
□sie wird zum ersten Mal in der Union diagnostiziert oder
(d)
□sie wird durch einen unbekannten oder zuvor nicht erkannten Seuchenerreger verursacht.

16.
Wird die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der Kosten oder Schäden eingeführt, die durch die Tierseuche, den Pflanzenschädling oder die invasive gebietsfremde Art entstanden sind?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie das Datum des Auftretens der Tierseuche, des Pflanzenschädlings oder der invasiven gebietsfremden Art an, die den Schaden verursacht hat:

Bitte beachten Sie, dass die Beihilferegelungen gemäß Randnummer 368 der Rahmenregelung innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der Kosten oder Schäden eingeführt werden müssen, die durch die Tierseuche, den Pflanzenschädling oder die invasive gebietsfremde Art entstanden sind.

17.
Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfen spätestens ausgezahlt werden können:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 368 der Rahmenregelung die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen.

18.
Wird die Beihilfe zugunsten der Verhütungsmaßnahmen im Sinne von Randnummer 370 der Rahmenregelung gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 368 der Rahmenregelung die in den Fragen 16 und 17 dieses ergänzenden Fragebogens genannten Bedingungen nicht für Verhütungsmaßnahmen gemäß Randnummer 370 gelten.

19.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten von Verhütungsmaßnahmen:

(i)
□Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich zur Verhütung invasiver gebietsfremder Arten;
(ii)
□Gesundheitschecks;
(iii)
□Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;
(iv)
□Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;
(v)
□Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;
(vi)
□präventive Schlachtung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen;
(vii)
□Reinigung, Desinfizierung und Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers oder des Vektors;

(b)
□Kosten von Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen;

(i)
□Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie);
(ii)
□Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen zur Behandlung von Tieren sowie von Pflanzenschutzerzeugnissen;
(iii)
□Schlachtung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie die Reinigung und Desinfektion oder Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung;
(iv)
□Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten;
(v)
□Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Fallen oder anderer Ausrüstung zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten;

(c)
□Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten entstanden sind;
(d)
□sonstige Kosten. Bitte machen Sie nähere Angaben: …

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 377 der Rahmenregelung in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für andere erforderliche Maßnahmen genehmigen kann, die nicht in Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung aufgeführt sind.

Falls sich die Beihilfe auf andere als die in Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung genannten Kosten bezieht, erläutern Sie bitte, warum es sich Ihrer Ansicht nach um einen Ausnahmefall handelt und weisen Sie nach, dass diese Kosten begründet sind:

20.
Bitte geben Sie an, in welcher Form die Beihilfen für Präventions- und Tilgungsmaßnahmen gewährt werden:

(a)
□bezuschusste Dienstleistungen.

Bitte bestätigen Sie, dass diese Beihilfe dem Anbieter der Verhütungs-, Bekämpfungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen gezahlt wird:

□Ja□Nein

(b)
□Direktzuschuss.

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 372 der Rahmenregelung nur in Form von Direktzuschüssen gewährt werden dürfen, wenn es sich um beihilfefähige Kosten gemäß Randnummer 370 Buchstabe e und Randnummer 371 Buchstabe b der Rahmenregelung sowie bei Pflanzenschädlingen gemäß Randnummer 370 Buchstabe f und Randnummer 371 Buchstabe c und beihilfefähige Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung handelt.

(c)
□Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten an den Begünstigten nach Vorlage eines Nachweises über die entstandenen Kosten bei der Bewilligungsbehörde.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 372 der Rahmenregelung Beihilfen für andere Kosten gemäß den Randnummern 370 und 371 als Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nur in hinreichend begründeten Fällen und nach Vorlage eines Nachweises über die entstandenen Kosten bei der Bewilligungsbehörde direkt an den Begünstigten gezahlt werden können.

Falls dies der Fall ist, begründen Sie dies bitte:

21.
Im Falle von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, wird der Ausgleich auf der Grundlage folgender Faktoren berechnet?

(a)
Marktwert der Tiere, die geschlachtet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie der mit ihnen zusammenhängenden Erzeugnisse oder Marktwert der vernichteten Pflanzen:

(i)
infolge der Tierseuche, des Pflanzenschädlings oder des Befalls durch eine invasive gebietsfremde Art;
(ii)
als Teil eines öffentlichen Programms oder einer öffentlichen Maßnahme gemäß Randnummer 361 Buchstabe b der Rahmenregelung.

□Ja□Nein

(b)
Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischem Fruchtwechsel als Teil eines öffentlichen Programms oder einer öffentlichen Maßnahme gemäß Randnummer 361 Buchstabe b der Rahmenregelung.

□Ja□Nein

22.
Wird der Marktwert gemäß der vorherigen Frage auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen ermittelt, der bestand, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder Befall durch Pflanzenschädlinge oder durch eine invasive gebietsfremde Art aufgetreten ist oder sich bestätigt hat?

□Ja□Nein

23.
Bitte bestätigen Sie, dass der Betrag der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, gekürzt wird um:

(a)
etwaige Kosten, die aufgrund der Tierseuche, des Pflanzenschädlings oder der invasiven gebietsfremden Art nicht unmittelbar entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen;
(b)
etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den geschlachteten oder gekeulten Tieren und den auf Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu Verhütungs- oder Tilgungszwecken vernichteten Pflanzen.

□Ja□Nein

24.
Beschränkt sich der Beihilfebetrag zur Beseitigung von Schäden gemäß Frage 21 dieses ergänzenden Fragebogens auf die Kosten und Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, für die die zuständige Behörde

(a)
□den Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) förmlich festgestellt hat, oder
(b)
□im Falle von Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten deren Auftreten förmlich anerkannt hat?

25.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

.… % der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen oder Fonds auf Gegenseitigkeit für dieselben beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 378 der Rahmenregelung nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.4
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR FALLTIERE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung durch die Mitgliedstaaten von staatlichen Beihilfen für Falltiere gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.4. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wir die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 380 der Rahmenregelung Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung nur für Unternehmen gilt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

2.
Sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet?

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten für die Entfernung von Falltieren;
(b)
□Kosten für die Beseitigung von Falltieren.

4.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

..... % der Kosten für die Entfernung von Falltieren;

..... % der Kosten für die Beseitigung von Falltieren;

..... % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden.

Bitte bestätigen Sie, dass diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden:

□Ja□Nein

… % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß der Liste der Seuchen nach Randnummer 366 der Rahmenregelung.

5.
Werden die Beihilfen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 383 der Rahmenregelung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden müssen, ausgenommen wenn der Viehzüchter, dem die Beihilfe zugutekommt, auch als Dienstleistungserbringer fungiert.

6.
Wenn die Beihilfen nicht in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden, fungiert dann der Viehzüchter, dem die Beihilfe zugutekommt, auch als Dienstleistungserbringer?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass dies die einzige Ausnahme von der Bedingung ist, dass die Beihilfen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden müssen.

7.
Werden die Beihilfen an Wirtschaftsbeteiligte oder Einrichtungen gezahlt, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen?

(a)
sie sind auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig und
(b)
sie erbringen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren.

□Ja□Nein

8.
Werden die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 385 der Rahmenregelung keine Beihilfen für Falltiere zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten genehmigt, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und keine Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen.

9.
Werden die Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 385 der Rahmenregelung staatliche Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Investitionsbeihilfen geprüft werden. Bitte füllen Sie daher das entsprechende Anmeldeformular aus.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.5.
ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON DURCH GESCHÜTZTE TIERE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

2.
Hat der Begünstigte Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, welche Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen wurden (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde):

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 388 der Rahmenregelung, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen zu mindern und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, die Begünstigten einen Mindestbeitrag leisten müssen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen. Dieser Absatz gilt nicht für den ersten Angriff eines geschützten Tieres in einem bestimmten Gebiet. Falls sich Vorbeugungsmaßnahmen nicht sinnvoll umsetzen lassen, muss der betreffende Mitgliedstaat – damit die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden – zudem nachweisen, dass keine solchen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

Falls keine Vorbeugungsmaßnahmen umgesetzt wurden, erläutern Sie bitte, warum es nicht möglich ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, oder bestätigen Sie, dass die Beihilfe einen ersten Angriff betrifft:

3.
Welche geschützten Tiere haben die Schäden verursacht, die ausgeglichen werden sollen?

4.
Bitte beschreiben Sie den erlittenen Schaden:

5.
Werden die Beihilfen direkt an das betroffene landwirtschaftliche Unternehmen gezahlt?

□Ja□Nein

6.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der das Unternehmen Mitglied ist?

□Ja□Nein

7.
Wird die Beihilfe an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte:

□Ja□Nein

8.
Wird die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, wann das Schadensereignis eingetreten ist: …

Bitte beachten Sie, dass die Beihilferegelung gemäß Randnummer 391 der Rahmenregelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden muss.

9.
Geben Sie bitte an, bis zu welchem Datum die Beihilfen spätestens ausgezahlt werden können:

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 391 der Rahmenregelung innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen.

10.
Werden die Beihilfen nur für Kosten gewährt, die unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht und die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden?

□Ja□Nein

11.
Bitte weisen Sie nach, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden, den ein Beihilfeempfänger erlitten hat, und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

12.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen;
(b)
□indirekte Kosten: Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren; Einkommensverluste aufgrund niedrigerer Produktionserträge im Zusammenhang mit Angriffen durch geschützte Tiere;
(c)
□Sachschäden an landwirtschaftlichen Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftlichen Gebäuden und Lagerbeständen;
(d)
□Einkommensverluste.

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere gemäß den Bedingungen von Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung für Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden können.

13.
Werden die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Marktwerts der getöteten Tiere oder der vernichteten Pflanzen berechnet, wenn die Beihilfe gemäß Frage 12 Buchstabe a dieses ergänzenden Fragebogens zum Ausgleich von Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen gewährt wird?

□Ja□Nein

14.
Wenn die Beihilfe für in Frage 12 Buchstabe b dieses ergänzenden Fragebogens genannte indirekte Kosten gewährt wird, geben Sie bitte vollständig alle indirekten Kosten an, die erstattet werden können:

15.
Wenn die Beihilfe zum Ausgleich der in Frage 12 Buchstabe c dieses ergänzenden Fragebogens genannten Sachschäden gewährt wird, stützt sich die Berechnung des Sachschadens auf die Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis?

□Ja□Nein

16.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen nicht höher sind als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach:

□Ja□Nein

17.
Wird bei der Berechnung der Einkommensverluste, die entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand des Viehbestands oder der Kulturen erfolgen muss, Folgendes voneinander abgezogen:

(a)
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Jahr des Schadensereignisses produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von
(b)
dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem dem Schadensereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des dem Schadensereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis?

□Ja□Nein

18.
Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet?

□Ja□Nein

19.
Wird der Beihilfebetrag um die Kosten, die durch das Schadensereignis nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen, sowie um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den von den geschützten Tieren getöteten Tieren oder vernichteten Pflanzen gekürzt?

□Ja□Nein

20.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

….. % der beihilfefähigen Kosten;

….. % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten.

21.
Ist die Beihilfe, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die betreffenden Schäden geleistet werden, auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

□Ja□Nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.6.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Werden die Beihilfen nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 403 der Rahmenregelung Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung nur für Unternehmen gilt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 404 der Rahmenregelung die Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen dürfen.

3.
Sind die Beihilfen auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 404 der Rahmenregelung nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein dürfen.

4.
Sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 404 der Rahmenregelung nicht an die Bedingung geknüpft sein dürfen, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

5.
Umfasst die Beihilfe eine Rückversicherung?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission Rückversicherungsregelungen gemäß Randnummer 405 der Rahmenregelung auf Einzelfallbasis prüft.

Falls ja, machen Sie daher bitte alle erforderlichen Angaben, um der Kommission eine Überprüfung etwaiger Beihilfeelemente auf den verschiedenen Ebenen (d. h. auf Ebene des Versicherers und/oder des Rückversicherers) und der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Liefern Sie insbesondere bitte ausreichende Informationen, damit die Kommission nachprüfen kann, ob der Landwirt die Beihilfe tatsächlich erhalten hat.

6.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Art, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren sowie durch geschützte Tiere entstanden sind (siehe Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.1.5 der Rahmenregelung), sowie Schäden durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse.

Bitte geben Sie das von der Versicherung abgedeckte Schadensereignis an: …

(b)
□Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von durch Umweltvorfälle verursachte Schäden.

7.
Ist die Versicherung, für die die Beihilfe gewährt wird, auf den Ausgleich von Kosten beschränkt, die nicht höher sind als die Kosten für die Beseitigung der Schäden, die durch die in Frage 6 genannten Ereignisse entstanden sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Versicherungszahlungen gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung nur die Kosten für die Beseitigung von Schäden gemäß Randnummer 406 der Rahmenregelung ausgleichen dürfen.

8.
Sind die Versicherungszahlungen mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Versicherungszahlungen gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein dürfen.

9.
Bei Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen, wurde der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt?

□Ja□Nein

10.
Hat der Mitgliedstaat bei der Gewährung der Beihilfe für Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen im Voraus Kriterien aufgestellt, nach denen die in Frage 9 dieses ergänzenden Fragebogens genannte förmliche Anerkennung als gewährt gilt?

□Ja□Nein

11.
Wurden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten und des Ausmaßes der Verluste Indizes gemäß den Randnummern 337 und 338 der Rahmenregelung herangezogen?

□Ja□Nein

12.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität an:

….. % der Kosten der Versicherungsprämie;

….. % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren;

….. % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 70 % der Kosten der Versicherungsprämie betragen darf. Bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und nicht mehr als 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere betragen.

13.
Ist der Betrag der beihilfefähigen Versicherungsprämie durch die Anwendung einer Obergrenze beschränkt?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Obergrenze an:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.2.1.7
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR FINANZBEITRÄGE ZU FONDS AUF GEGENSEITIGKEIT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.2.1.7 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 414 der Rahmenregelung Abschnitt 1.2.1.7 der Rahmenregelung nur für Unternehmen gilt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

2.
Wurde der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen?

□Ja□Nein

3.
Verfolgt der Fonds auf Gegenseitigkeit bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen?

□Ja□Nein

4.
Hat der Fonds auf Gegenseitigkeit klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 415 der Rahmenregelung die in den Fragen 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen kumulativ sind.

5.
Wurden Regeln für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln?

□Ja□Nein

6.
Sehen die Regelungen des Fonds auf Gegenseitigkeit bei Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten Sanktionen vor?

□Ja□Nein

7.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit für die Gewährung von Ausgleichszahlungen an Landwirte für Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Arten, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren sowie durch geschützte Tiere entstanden sind (siehe Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.1.5), sowie Schäden durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse.

Bitte geben Sie das Schadensereignis an, das durch den Finanzbeitrag zu einem Fonds auf Gegenseitigkeit abgedeckt wird:

(b)
□Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit für die Gewährung von Ausgleichszahlungen an Landwirte für Schäden durch Umweltvorfälle.

8.
Beziehen sich die Finanzbeiträge nur auf Beträge, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzieller Ausgleich an Unternehmen gezahlt werden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

9.
Wurde bei Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 418 der Rahmenregelung der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt werden muss.

10.
Hat der Mitgliedstaat, wenn die Beihilfe für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit zum Ausgleich der durch Umweltvorfälle verursachten Schäden gewährt wird, im Voraus Kriterien festgelegt, nach denen die förmliche Anerkennung als gewährt gilt?

□Ja□Nein

11.
Wurden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten und des Ausmaßes der Verluste Indizes gemäß den Randnummern 337 und 338 herangezogen?

□Ja□Nein

12.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität an:

….. % der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 421 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.1
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR STILLLEGUNG VON PRODUKTIONSKAPAZITÄT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.3.1. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
STILLLEGUNG VON KAPAZITÄTEN AUS GRÜNDEN DER TIER-, PFLANZEN- ODER HUMANGESUNDHEIT BZW. AUS HYGIENE-, ETHIK-, UMWELT- ODER KLIMAGRÜNDEN (Teil II Abschnitt 1.3.1.1. der Rahmenregelung)
1.1.
Bitte geben Sie den Grund für die Stilllegung von Kapazitäten an:

(a)
□Tiergesundheit;
(b)
□Pflanzengesundheit;
(c)
□Humangesundheit;
(d)
□Hygienegründe;
(e)
□ethische Gründe;
(f)
□Umwelt- oder Klimagründe.

Bitte beschreiben Sie den Grund/die Gründe näher:

1.2.
Ist die Maßnahme als Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gedacht?

(a)
□Beihilferegelung;
(b)
□Einzelbeihilfe.

Falls es sich bei der Maßnahme um eine Beihilferegelung handelt, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe allen berechtigten Unternehmen zugänglich ist:

□Ja□Nein

1.3.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe für Folgendes gewährt wird:

(a)
□vollständige Stilllegung der Produktionskapazität;
(b)
□teilweise Stilllegung der Produktionskapazität.

Wenn die Beihilfe für die teilweise Stilllegung der Produktionskapazität gewährt wird, begründen Sie dies bitte:

1.4.
Leistet der Begünstigte einen Mindestbeitrag in Form eines endgültigen und unwiderruflichen Beschlusses, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass der Begünstigte gemäß Randnummer 425 der Rahmenregelung einen Mindestbeitrag in Form eines endgültigen und unwiderruflichen Beschlusses leisten muss, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen. Der Begünstigte muss sich rechtlich verbindlich verpflichten, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird. An diese Verpflichtungen sind auch künftige Käufer der betreffenden Fläche oder Anlage gebunden.

1.5.
Kommen nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, für eine Beihilfe infrage?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 426 der Rahmenregelung nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, für eine Beihilfe in Betracht kommen. In Fällen, in denen die Produktionskapazität bereits endgültig stillgelegt wurde oder eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, leistet der Begünstigte keinen (ausreichenden) Mindestbeitrag, sodass keine Beihilfen gewährt werden dürfen.

1.6.
Ist die Beihilfe auf Unternehmen beschränkt, die die Unionsnormen erfüllen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 428 der Rahmenregelung nur Unternehmen, die die Unionsnormen erfüllen, für Beihilfen infrage kommen. Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, sind ausgeschlossen.

1.7.
Werden die offenen Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, innerhalb von zwei Jahren aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass, um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, gemäß Randnummer 429 der Rahmenregelung offene Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren so aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt werden müssen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden. Um negative Auswirkungen auf das Klima zu vermeiden, dürfen landwirtschaftliche Flächen, die in Feuchtgebiete oder Torfflächen umgewandelt wurden, nicht in ungeeigneter Weise aufgeforstet werden.

1.8.
In Fällen, in denen offene Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder genutzt werden dürfen, werden diese Flächen bis dahin im Einklang mit den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115(572) und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten, um sicherzustellen, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden?

□Ja□Nein

1.9.
Bestätigen Sie bitte, dass die Stilllegung von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU(573) fällt, im Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgt:

□Ja□Nein

1.10.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Verluste von Vermögenswerten – gemessen am aktuellen Verkaufswert;
(b)
□Anreizzahlung in Höhe von höchstens 20 % der Vermögenswerte, wenn die Stilllegung von Kapazitäten aus Umwelt- oder Klimagründen erfolgt;
(c)
□Kosten des Abbaus der Produktionskapazität;
(d)
□verbindliche Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

Bitte beachten Sie, dass die Gewährung von Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete gemäß den Vorschriften in Teil II Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 der Rahmenregelung und den Vorschriften über Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung erfolgen muss.

1.11.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

(a)
….. % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität und für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.
(b)
….. % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, wenn die Kapazität aus Umwelt- oder Klimagründen stillgelegt wird.

2.
STILLLEGUNG VON KAPAZITÄTEN AUS ANDEREN GRÜNDEN (TEIL II ABSCHNITT 1.3.1.2. DER RAHMENREGELUNG)
2.1.
Bitte geben Sie den Grund für die Stilllegung von Kapazitäten an:

(a)
□Umstrukturierung eines Sektors;
(b)
□Diversifizierung;
(c)
□Vorruhestand.

2.2.
Ist die Maßnahme als Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gedacht?

(a)
□Beihilferegelung;
(b)
□Einzelbeihilfe.

Falls es sich bei der Maßnahme um eine Beihilferegelung handelt, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe allen Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Sektor zu denselben Bedingungen offensteht:

□Ja□Nein

2.3.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe für Folgendes gewährt wird:

(a)
□vollständige Stilllegung der Produktionskapazität;
(b)
□teilweise Stilllegung der Produktionskapazität.

Wenn die Beihilfe für die teilweise Stilllegung der Produktionskapazität gewährt wird, begründen Sie dies bitte:

2.4.
Leistet der Begünstigte einen Mindestbeitrag in Form eines endgültigen und unwiderruflichen Beschlusses, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass der Begünstigte gemäß Randnummer 425 der Rahmenregelung einen Mindestbeitrag in Form eines endgültigen und unwiderruflichen Beschlusses leisten muss, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen. Der Begünstigte muss sich rechtlich verbindlich verpflichten, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird. An diese Verpflichtungen sind auch künftige Käufer der betreffenden Fläche oder Anlage gebunden.

2.5.
Kommen nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, für eine Beihilfe infrage?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 426 der Rahmenregelung nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, für eine Beihilfe in Betracht kommen. In Fällen, in denen die Produktionskapazität bereits endgültig stillgelegt wurde oder eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, leistet der Begünstigte keinen (ausreichenden) Mindestbeitrag, sodass keine Beihilfen gewährt werden dürfen.

2.6.
Ist die Beihilfe auf Unternehmen beschränkt, die die Unionsnormen erfüllen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 428 der Rahmenregelung nur Unternehmen, die die Unionsnormen erfüllen, für Beihilfen infrage kommen. Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, sind ausgeschlossen.

2.7.
Werden die offenen Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, innerhalb von zwei Jahren aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass, um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, gemäß Randnummer 429 der Rahmenregelung offene Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren so aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt werden müssen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden. Um negative Auswirkungen auf das Klima zu vermeiden, dürfen landwirtschaftliche Flächen, die in Feuchtgebiete oder Torfflächen umgewandelt wurden, nicht in ungeeigneter Weise aufgeforstet werden.

2.8.
In Fällen, in denen offene Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder genutzt werden dürfen, werden diese Flächen bis dahin im Einklang mit den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten, um sicherzustellen, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden?

□Ja□Nein

2.9.
Bestätigen Sie bitte, dass die Stilllegung von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fällt, im Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgt:

□Ja□Nein

2.10.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse beeinträchtigen würden, nicht gewährt werden:

□Ja□Nein

2.11.
Wird die Beihilfe für einen Sektor gewährt, der Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, gemäß Randnummer 440 der Rahmenregelung auf Fallbasis geprüft werden.

2.12.
Sind die Beihilfen Teil eines Programms zur Umstrukturierung eines Sektors, zur Diversifizierung oder zum Eintritt in den Vorruhestand mit klar definierten Zielen und Zeitvorgaben?

□Ja□Nein

Bitte beschreiben Sie das Programm:

2.13.
Ist die Laufzeit der geplanten Beihilferegelung auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge und weitere zwölf Monate für die tatsächliche Stilllegung begrenzt?

□Ja□Nein

Falls die Laufzeit länger ist als oben angegeben, begründen Sie dies bitte:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 442 der Rahmenregelung im Interesse einer zügigen Wirkung auf den Markt Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren nicht genehmigt, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die erforderlichen Anpassungen dadurch verzögern können.

2.14.
Wenden die Mitgliedstaaten ein transparentes und offenes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung an, bei dem alle potenziell interessierten Unternehmen öffentlich zur Teilnahme eingeladen werden?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass, um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, gemäß Randnummer 443 der Rahmenregelung die Mitgliedstaaten ein transparentes und offenes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung anwenden müssen, bei dem alle potenziell interessierten Unternehmen öffentlich zur Teilnahme eingeladen werden.

2.15.
Ist die Beihilferegelung so gestaltet, dass wettbewerbsverzerrende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden?

□Ja□Nein

2.16.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

….. % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität und für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 436 Buchstabe a und Randnummer 444 der Rahmenregelung bis zu 100 % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität und für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind, gewährt werden dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesen Abschnitten der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.2
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE VERLAGERUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEITEN

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für die Verlagerung landwirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß Teil II Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 446 der Rahmenregelung Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung für Unternehmen gilt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

2.
Dient die Verlagerung landwirtschaftlicher Tätigkeiten einem Ziel im öffentlichen Interesse?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie das öffentliche Interesse an, das mit der Beihilfemaßnahme verfolgt wird:

………………….………………………………………………………………… …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 447 der Rahmenregelung das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfen geltend gemacht wird, in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern ist.

3.
Verpflichtet sich der Begünstigte, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen, einschließlich Demontage und Abriss der am aufgegebenen Standort vorhandenen Einrichtungen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass der Begünstigte gemäß Randnummer 447 der Rahmenregelung einen Mindestbeitrag in Form einer Verpflichtung leisten muss, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen, einschließlich Demontage und Abriss der am aufgegebenen Standort vorhandenen Einrichtungen.

4.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten im Zusammenhang mit Demontage-, Entfernungs- und Wiederaufbaumaßnahmen oder mit der Übernahme anderer bestehender Einrichtungen;
(b)
□Kosten im Zusammenhang damit, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen;
(c)
□Investitionen in die Modernisierung der Anlagen und in eine Steigerung der Produktionskapazität;
(d)
□Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden, sofern es sich um kleine Infrastruktur handelt.

5.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität an:

….. % der tatsächlich entstandenen Kosten der Demontage-, Entfernungs- und Wiederaufbaumaßnahmen oder der Übernahme anderer bestehender Einrichtungen und der Kosten dafür, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen.

Bitte beachten Sie, dass, wenn die Verlagerung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Demontage-, Entfernungs- und Wiederaufbaumaßnahmen oder in der Übernahme anderer bestehender Einrichtungen und darin besteht, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen, gemäß Randnummer 449 Buchstabe a die Beihilfeintensität bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen kann.

….. % der Investitionskosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität.

Bitte beachten Sie, dass, wenn die Verlagerung zur Modernisierung der Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Randnummer 449 Buchstabe b der Rahmenregelung für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen gemäß den Randnummern 159, 160, 161 und 162 der Rahmenregelung genannten Beihilfeintensitäten gelten.

….. % der Kosten für die Verlagerung von Tätigkeiten in der Nähe ländlicher Gemeinden mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden, sofern es sich um kleine Infrastruktur handelt.

Bitte beachten Sie, dass, wenn die Verlagerung Tätigkeiten in der Nähe ländlicher Gemeinden mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden betrifft und es sich um kleine Infrastruktur handelt, gemäß Randnummer 449 Buchstabe c der Rahmenregelung die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.3
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN TIERHALTUNGSSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Tierhaltungssektor gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.3.3. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt, bei denen es sich um in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU handelt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß den Randnummern 22 und 451 der Rahmenregelung keine staatlichen Beihilfen zur Deckung der unter Teil II Abschnitt 1.3.3 fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen genehmigt.

2.
Wird die Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 452 der Rahmenregelung in Form von bezuschussten Dienstleistungen zu gewähren sind und keine Direktzahlungen an die Begünstigten umfassen dürfen.

3.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;

Kosten für die Erhebung und Verwaltung von Daten über Tiere, z. B. Herkunft eines Tieres, Geburtsdatum, Datum der Besamung, Datum des Todes und Todesursache und fachliche Bewertung, Aktualisierung und Verarbeitung der Daten, die für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern erforderlich sind;
Kosten für administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Eintragung der relevanten Tierdaten in die Zuchtbücher;
Kosten für Updates der Software für die Verwaltung der Daten in den Zuchtbüchern;
Kosten für die Online-Veröffentlichung von Informationen über Zuchtbücher und von Daten aus den Zuchtbüchern;
sonstige einschlägige Verwaltungskosten;

(b)
□Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere, die durch oder für Dritte durchgeführt werden:

Kosten für Tests oder Kontrollen;
damit verbundene Kosten der Erhebung und Auswertung der Daten aus solchen Tests und Kontrollen im Hinblick auf die Verbesserung der Tiergesundheit und des Umweltschutzes;
damit verbundene Kosten der Erhebung und Auswertung der Daten aus solchen Tests und Kontrollen, die der Bestimmung der genetischen Qualität der Tiere im Hinblick auf die Anwendung moderner Zuchtmethoden und die Erhaltung der genetischen Vielfalt dienen;
Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den drei genannten Kostenkategorien.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 453 der Rahmenregelung vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität von der Beihilfe ausgeschlossen sind.

4.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität an:

….. % der Kosten für die Finanzierung der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern gemäß Frage 3 Buchstabe a dieses ergänzenden Fragebogens;
….. % der Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere gemäß Frage 3 Buchstabe b dieses ergänzenden Fragebogens.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.4.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.3.4. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Bitte geben Sie an, wofür die Beihilfe gewährt wird:

(a)
□Landwirtschaftliche Erzeugnisse;
(b)
□aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014(574).

Wenn die Beihilfe für die Absatzförderung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Lebensmittel gewährt wird, geben Sie bitte diese Lebensmittel an:

2.
Bitte geben Sie an, ob die Absatzförderungsmaßnahme darauf abzielt,

(a)
□die Öffentlichkeit über die Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu informieren (z. B. durch die Veranstaltung von Wettbewerben, die Teilnahme an Messen und PR-Maßnahmen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Veröffentlichung von Sachinformationen) oder
(b)
□Wirtschaftsbeteiligte bzw. Verbraucher durch Werbekampagnen zum Kauf des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses anzuregen.

3.
Wo wird die Absatzförderungsmaßnahme durchgeführt?

(a)
□auf den Binnenmarkt;
(b)
□in Drittländern.

4.
Ist die Beihilfe für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen oder Ausstellungen auf KMU beschränkt?

□Ja□Nein

5.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe für eine Absatzförderung gewährt wird, die

(a)
□sich konkret auf Erzeugnisse bezieht, die unter Qualitätsregelungen fallen oder
(b)
□generischer Art ist und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugutekommt.

6.
Entspricht die Absatzförderungsmaßnahme der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011(575) und gegebenenfalls besonderen Kennzeichnungsvorschriften für verschiedene Erzeugnisse?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die geltenden Kennzeichnungsvorschriften an:

7.
Enthält die Anmeldung Muster oder Modelle des Werbematerials?

□Ja□Nein

8.
Falls dieses Material zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorliegt, verpflichtet sich der Mitgliedstaat, dieses Material zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Absatzförderungsmaßnahme vorzulegen?

□Ja□Nein

9.
Wenn die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen durchgeführt wird, ist die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Teilnahmevoraussetzung?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 der Rahmenregelung von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, durchgeführt werden können. Wird die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein.

10.
Falls die vorstehende Frage mit „Ja” beantwortet wurde: Sind etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation auf die Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme anfallen?

□Ja□Nein

11.
Übersteigt die jährliche Mittelausstattung der geförderten Absatzförderungsmaßnahme 5 Mio. EUR?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 463 der Rahmenregelung Absatzförderungsmaßnahmen, bei denen die Anmeldeschwelle von 5 Mio. EUR gemäß Randnummer 35 Buchstabe b überschritten wird, einzeln angemeldet werden müssen.

12.
Bitte geben Sie die Form der Beihilfe an:

(a)
□bezuschusste Dienstleistungen;
(b)
□Erstattung der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten;
(c)
□Barzahlung bei Beihilfen für symbolische Preise.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 466 der Rahmenregelung Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen nur in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden dürfen.

13.
Wenn die Beihilfe für symbolische Preise gezahlt wird, wird diese Beihilfe dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird?

□Ja□Nein

14.
Ist die Absatzförderungsmaßnahme auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet, die unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274 der Rahmenregelung fallen?

□Ja□Nein

15.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen.

Teilnahmegebühren;
Reisekosten und Transportkosten für Erzeugnisse zu Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;
Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;
Miete für Räumlichkeiten und Stände sowie Kosten für Montage und Demontage;
symbolische Preise bis zu einem Wert von 3000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner;

(b)
□Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses.

Bitte bestätigen Sie, dass es sich um neutrale Informationen handelt und alle Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden:

□Ja□Nein

(c)
□Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und von Sachinformationen über:

Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;
generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung;

(d)
□Kosten für auf Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften sowie für sämtliches Werbematerial, das direkt an die Verbraucher verteilt wird.

16.
Ist die Beihilfe für die Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen, auf die in Frage 15 Buchstabe a dieses ergänzenden Fragebogens Bezug genommen wird, allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich?

□Ja□Nein

Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung

17.
Bitte bestätigen Sie, dass, wenn eine Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 468 Buchstabe c der Rahmenregelung und Werbekampagnen gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung, insbesondere für Maßnahmen gemäß Randnummer 468 Buchstabe b der Rahmenregelung, die generischer Art sind und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugutekommen, gewährt wird, diese Absatzförderungsmaßnahmen keine Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung enthalten.

□Ja□Nein

18.
Bestätigen Sie bitte, dass, wenn eine Beihilfe für auf Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung gewährt wird, diese Absatzförderungsmaßnahmen nicht den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten sind:

□Ja□Nein

19.
Abweichend von den Fragen 17 und 18 dieses ergänzenden Fragebogens geben Sie bitte den Grund an, wenn die Beihilfe zugunsten von Absatzförderungsmaßnahmen gewährt wird, die einen Hinweis auf den Ursprung enthalten:

(a)
□Beihilfen werden für Absatzförderungsmaßnahmen und Werbekampagnen gemäß Randnummer 468 Buchstaben c und d der Rahmenregelung gewährt, die sich konkret auf Erzeugnisse beziehen, welche unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274 der Rahmenregelung fallen und die folgende Bedingungen erfüllen:

(i)
□die Absatzförderungsmaßnahme oder die Werbekampagne bezieht sich konkret auf von der Union anerkannte Bezeichnungen gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012(576). In diesem Fall muss der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme oder der Werbekampagne genau der von der Union eingetragenen Bezeichnung entsprechen;
(ii)
□die Absatzförderungsmaßnahme oder die Werbekampagne betrifft Erzeugnisse, die unter andere Qualitätsregelungen als die Regelungen für von der Union anerkannte Bezeichnungen gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen. In diesem Fall muss der Ursprung der Erzeugnisse in der Werbebotschaft untergeordnet sein;

(b)
□Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen und Werbekampagnen auf lokalen Märkten oder für Erzeugnisse auf lokalen Märkten, die auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Gemeinschaft abzielen und die die folgenden Bedingungen erfüllen:

(i)
□die Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses ist der Hauptbotschaft untergeordnet;
(ii)
□die Absatzförderungsmaßnahme oder Werbekampagne steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

20.
Bitte bestätigen Sie, dass jeder Hinweis auf den Ursprung

nicht diskriminierend ist;
nicht zum Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich wegen ihres Ursprungs anregt;
den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entspricht und
keine gegen Artikel 34 AEUV verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Folge hat.

21.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

….. % der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 468 Buchstaben a, b und c der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 471 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 468 Buchstaben a, b und c nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

….. % der beihilfefähigen Kosten der Absatzförderungsmaßnahmen, die sich konkret auf unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung beziehen.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 472 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität bei Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung in Verbindung mit Randnummer 460 Buchstabe a der Rahmenregelung nicht mehr als 50 % der beihilfefähigen Kosten der Maßnahme betragen darf. Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt.

….. % der beihilfefähigen Kosten der Absatzförderungsmaßnahmen, die sich konkret auf unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung beziehen, wenn die Absatzförderungsmaßnahme in Drittländern durchgeführt wird.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 472 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität bei Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern für unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung in Verbindung mit Randnummer 460 Buchstabe a der Rahmenregelung nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten der Maßnahme betragen darf.

….. % der beihilfefähigen Kosten von Absatzförderungsmaßnahmen generischer Art gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung;

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 473 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität bei Absatzförderungsmaßnahmen generischer Art gemäß Randnummer 468 Buchstabe d der Rahmenregelung in Verbindung mit Randnummer 460 Buchstabe b der Rahmenregelung nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.5
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE UND DIE KLEINEREN INSELN DES ÄGÄISCHEN MEERES

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Teil II Abschnitt 1.3.5. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

Wenn die Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit einem anderen Abschnitt der Rahmenregelung in Zusammenhang stehen, füllen Sie bitte den ergänzenden Fragebogen für die betreffende Art der angemeldeten Beihilfe aus.

1.
Wird die Beihilfe zugunsten des Agrarsektors im Sinne von Randnummer 33 Nummer 9 der Rahmenregelung gewährt?

□Ja□Nein

Gemäß Randnummer 475 der Rahmenregelung gilt Abschnitt 1.3.5 der Rahmenregelung für den gesamten Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung in Randnummer 33 Nummer 9 der Rahmenregelung.

2.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□zusätzliche Transportkosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wurden;
(b)
□sonstige Kosten.

3.
Wenn die Beihilfe für in Frage 2 Buchstabe a dieses ergänzenden Fragebogens genannte zusätzliche Transportkosten gewährt wird, erfüllt diese Beihilfe folgende Voraussetzungen?

(a)
□Die Begünstigten produzieren in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
(b)
□die Beihilfen können vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden;
(c)
□die zusätzlichen Transportkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der externen Umweltkosten berechnet;
(d)
□für Gebiete in äußerster Randlage können die beihilfefähigen zusätzlichen Transportkosten die Kosten des Transports landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Ort ihrer Erzeugung zu Standorten in Gebieten in äußerster Randlage im Hinblick auf ihre Weiterverarbeitung umfassen.

4.
Wenn die Beihilfe für in Frage 2 Buchstabe b dieses ergänzenden Fragebogens genannte andere Kosten gewährt wird, geben Sie bitte die Kosten an, für die die Beihilfe gewährt werden kann:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 481 der Rahmenregelung Pläne zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für andere Kosten als die zusätzlichen Transportkosten, die den Erfordernissen der Gebiete in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres entsprechen, fallweise im Einklang mit den in Teil I Kapitel 3 der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen und den für diese Gebiete geltenden spezifischen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den GAP-Strategieplänen für die betreffenden Gebiete und den möglichen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb sowohl in diesen Gebieten als auch in anderen Teilen der Union prüft.

Bitte übermitteln Sie alle Informationen, anhand derer die Kommission diese Kosten gemäß Randnummer 481 der Rahmenregelung bewerten kann:

5.
Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag (Beihilfe pro Kilometer oder Beihilfe pro Kilometer und Gewichtseinheit) und den Prozentsatz der von der Beihilfe abgedeckten Mehrkosten an:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.6.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE FLURBEREINIGUNG

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Deckung der Kosten für die landwirtschaftliche Flurbereinigung gemäß der Beschreibung in Teil II Abschnitt 1.3.6. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Ist die Beihilfemaßnahme Teil eines allgemeinen Flurbereinigungsprogramms, das in Übereinstimmung mit den Verfahren durchgeführt wird, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hierfür vorsehen?

□Ja□Nein

2.
Umfassen die beihilfefähigen Kosten ausschließlich die Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung?

□Ja□Nein

3.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

….. % der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 484 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
1.3.7.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.3.7 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen aus.

1.
Wird die Beihilfe zugunsten des Agrarsektors im Sinne von Randnummer 33 Nummer 9 der Rahmenregelung gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 486 der Rahmenregelung Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, bei denen es sich nicht um Beihilfen zugunsten des Agrarsektors im Sinne von Randnummer 33 Nummer 9 der Rahmenregelung handelt, und Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Agrarsektor, die die Bedingungen von Teil II Abschnitt 1.3.7 der Rahmenregelung nicht erfüllen, auf der Grundlage des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation geprüft werden.

2.
Ist das geförderte Vorhaben für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse?

□Ja□Nein

3.
Bitte bestätigen Sie, dass vor Beginn des geförderten Vorhabens im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:

(a)
Datum des Beginns des geförderten Vorhabens:

□Ja□Nein

(b)
Ziele des geförderten Vorhabens:

□Ja□Nein

(c)
voraussichtlicher Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse:

□Ja□Nein

(d)
ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden:

□Ja□Nein

(e)
ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen:

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die entsprechende Internetadresse an:

……………………………………………………………………...…………….. …

4.
Werden die Ergebnisse des geförderten Vorhabens

(a)
ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder irgendeiner Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist?

□Ja□Nein

(b)
mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Internetadresse an, sofern es sich nicht um die Adresse handelt, unter der die in Frage 3 dieses Fragebogens genannten Informationen veröffentlicht werden:

…………………………………………………………….…………………….. …

5.
Wird die Beihilfe der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt?

□Ja□Nein

6.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
(b)
□Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
(c)
□Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
(d)
□Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
(e)
□zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

7.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

….. % der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 493 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen (577) für Maßnahmen im Forstsektor gemäß Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen (578) für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen und je nach Art der Beihilfe den Fragebogen/die Fragebögen zum Forstsektor 2.1 bis 2.9 aus (579) .

Falls Beihilfen für den Forstsektor gemäß den Unionsvorschriften gewährt werden sollen, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen, verwenden Sie bitte für die Anmeldung einer staatlichen Beihilfemaßnahme das jeweilige Anmeldeformular für diese Sektoren.

1.
ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN
1.1.
Wird die Beihilfe im Rahmen eines Strategieplans im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115(580) gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen.

Falls nein und falls die Beihilfe ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird, füllen Sie bitte den allgemeinen Fragebogen (Teil I Kapitel 3 der Rahmenregelung) und den/die spezifische(n) Fragebogen/Fragebögen zu den Abschnitten 2.1 bis 2.9 dieser Rahmenregelung aus.

1.2.
Bitte geben Sie den einschlägigen Strategieplan und die Maßnahme an, in deren Rahmen die Beihilfe gewährt wird:

Strategieplan: …

Maßnahme: …

1.3.
Wird die Beihilfe für Betriebskapital gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, wird eine solche Beihilfe in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 499 Buchstabe b der Rahmenregelung Beihilfen für Betriebskapital nur gewährt werden dürfen, wenn sie in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

Bitte geben Sie das/die verwendete(n) Finanzierungsinstrument(e) an:

1.4.
Wird die Beihilfe als Betriebsbeihilfe gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass solche Beihilfen gemäß Randnummer 499 Buchstabe c der Rahmenregelung nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen sind.

Wenn dies der Fall ist, nennen Sie bitte die betreffenden Rechtsvorschriften der Union:

1.5.
Steht die Beihilfe Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung offen?

□Ja□Nein

Falls ja, sei darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung der Auffassung ist, dass ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen kann, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Eine solche Beihilfe muss daher im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erfolgen, sofern die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt ist.

1.6.
Steht die Beihilfe Unternehmen offen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.7.
Ist die Beihilfe auf Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien ausgerichtet?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass solche Beihilfen gemäß Randnummer 496 der Rahmenregelung vom Anwendungsbereich von Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung ausgenommen sind, da sie mit den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022(581) im Einklang stehen müssen, mit Ausnahme von Beihilfen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle, die gemäß Randnummer 529 der Rahmenregelung auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sein müssen, oder sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

1.8.
Entspricht die Beihilfe den Zielen und sämtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115, einschließlich über die Begünstigten, sowie etwaiger auf der Grundlage dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierter Rechtsakte?

□Ja□Nein

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission Beihilfen für den Forstsektor nur dann als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar erklärt, wenn die Beihilfe die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, ausgenommen für Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.8 und 2.9 der Rahmenregelung, erfüllt.

1.9.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nicht für Holzwirtschaftsbetriebe bestimmt ist.

□Ja□Nein

2.
BEIHILFEART
2.1.
□Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Bitte Fragebogen 2.1. ausfüllen.

2.2.
□Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen in Waldgebieten ergeben

Bitte Fragebogen 2.2. ausfüllen.

2.3.
□Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern

Bitte Fragebogen 2.3. ausfüllen.

2.4.
□Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.4. ausfüllen.

2.5.
□Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.5. ausfüllen.

2.6.
□Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.6. ausfüllen.

2.7.
□Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.7. ausfüllen.

2.8.
□Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

Bitte Fragebogen 2.8. ausfüllen.

2.9.
□Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

Bitte füllen Sie Fragebogen 2.9 aus.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme von Belang sind. …
2.1
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE ENTWICKLUNG VON WALDGEBIETEN UND ZUR VERBESSERUNG DER LEBENSFÄHIGKEIT VON WÄLDERN

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und die Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern gemäß Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass für Folgendes keine Beihilfe gewährt wird:

(a)
□Betriebskapital;
(b)
□Erwerb von Zahlungsansprüchen;
(c)
□Erwerb von Flächen, und zwar für den Betrag, der 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten für das betreffende Vorhaben übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden; in diesen Fällen kann ein höherer Beihilfesatz als 10 % gewährt werden;
(d)
□Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien.

2.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe Folgendes betrifft:
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern (Abschnitt 2.1.1 der Rahmenregelung)
1.
Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

(a)
□die Aufforstung und Anlage von Wäldern auf:

landwirtschaftlichen Flächen,
nichtlandwirtschaftlichen Flächen;

(b)
□eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Erhaltungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Höchstzeitraums.

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Beihilfebeträgen, den Berechnungsmethoden und dem Höchstzeitraum für die Gewährung der Beihilfe in Form einer jährlichen Hektarprämie:

2.
Bitte bestätigten Sie, dass für die Anpflanzung von Bäumen für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung und für Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen und den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung(582) entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, keine Beihilfen gewährt werden:

□Ja□Nein

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die gepflanzten Arten an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sind und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen:

□Ja□Nein

4.
Bitte bestätigen Sie und weisen Sie anhand einer Beschreibung mit zusätzlichen Informationen nach, dass die Beihilfe die folgenden Mindestumweltanforderungen erfüllt:

(a)
□bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden sind eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfflächen und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebieten, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, zu vermeiden. In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG(583) und der Richtlinie 2009/147/EG(584) sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden;
(b)
□bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Erhaltungskosten gezahlt wird. Dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Waldes und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz. Die Mitgliedstaaten müssen eine Mindest- und Höchstdauer festlegen, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als acht Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen;
(c)
□in Fällen, in denen wegen schwieriger Boden-, Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich Umweltzerstörung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Begünstigten gestatten, eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anzulegen, z. B. an die örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche. Der Begünstigte muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten;
(d)
□im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, muss das Vorhaben eine der beiden folgenden Maßnahmen umfassen:

(i)
Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen gemäß einer Bewertung der Auswirkungen keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, oder
(ii)
Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmachen muss.

5.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 508 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

Beihilfen für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen (Abschnitt 2.1.2 der Rahmenregelung)
1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß Randnummer 33 Nummer 10 der Rahmenregelung gewährt werden können:

□Ja□Nein

Bitte beschreiben Sie die Beihilfemaßnahme:

2.
Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

(a)
□die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems;
(b)
□eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten.

3.
Bitte geben Sie die Dauer des Höchstzeitraums für eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten an:

4.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 513 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

5.
Bitte geben Sie die Mindest- und Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume an und weisen Sie nach, dass dabei die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, die Waldbaumarten und die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, berücksichtigt werden:

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern (Abschnitt 2.1.3 der Rahmenregelung)
1.
Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

(a)
□die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur (im Fall von Waldbrandschutzstreifen können auch die Erhaltungskosten gedeckt werden);

Bitte bestätigen Sie, dass für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung gelten, keine Beihilfen gewährt werden:

□Ja□Nein

(b)
□örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder andere natürliche Gefahren, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Weidetieren und den Transport der Tiere;
(c)
□Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen, invasiven gebietsfremden Arten und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstung;
(d)
□die Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge, invasive gebietsfremde Arten, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

Bitte bestätigen Sie, dass, wenn Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden können, sich die Begünstigten bemühen, in die Wiederherstellungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu integrieren, um die Schäden und Verluste durch ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu minimieren:

□Ja□Nein

(e)
□Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Wäldern.

2.
Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilfen für die Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge, invasive gebietsfremde Arten, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel die zuständige Behörde des Mitgliedstaats förmlich anerkannt hat, dass mindestens eines der in Frage 1 Buchstabe d genannten Ereignisse eingetreten ist, und dass die Begünstigten einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente vorgelegt haben, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern:

□Ja□Nein

3.
Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten liefern Sie bitte wissenschaftliche Nachweise für die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten und die Anerkennung dieser Gefahr durch öffentliche wissenschaftliche Organisationen. Bitte übermitteln Sie gegebenenfalls ein Verzeichnis der Schadorganismen, die zu einem Pflanzenschädling werden können:

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die geförderten Vorhaben, die mit Schäden durch Waldbrände oder biotische Schadfaktoren im Zusammenhang stehen, mit dem vom Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan und insbesondere mit den im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern in Einklang stehen:

□Ja□Nein

5.
Bitte bestätigen Sie, dass für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände nur Waldgebiete infrage kommen, die im Waldschutzplan des Mitgliedstaats enthalten sind:

□Ja□Nein

6.
Bitte bestätigen Sie, dass für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenschädlingen, invasiven gebietsfremden Arten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel keine Beihilfen gewährt werden:

□Ja□Nein

7.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 521 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

Gemäß Randnummer 522 der Rahmenregelung sind die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 515 Buchstabe d der Rahmenregelung gewährten Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

8.
Werden Maßnahmen getroffen, um eine Überkompensation auszuschließen und insbesondere sicherzustellen, dass die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 515 Buchstabe d der Rahmenregelung gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sind?

□Ja□Nein

9.
Bitte beschreiben Sie die im vorstehenden Abschnitt genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden:

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen (Abschnitt 2.1.4 der Rahmenregelung)
1.
Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

Investitionen zur Einhaltung der Umweltverpflichtungen im Hinblick auf die Erbringung von Ökosystemleistungen;
Investitionen zur Steigerung des Freizeitwertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet;
Investitionen zur Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran.

Bitte beschreiben Sie etwaige langfristige wirtschaftliche Vorteile:

2.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 525 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Abschnitt 2.1.5 der Rahmenregelung)
1.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials:

(i)
□Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren;
(ii)
□sonstige Investitionen;

(b)
□Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirken.

2.
Bitte beschreiben Sie die Maßnahme näher:

3.
Bei Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder begründen Sie diese bitte anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe und geben Sie an, ob sie Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen:

4.
Sind Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt?

□Ja□Nein

5.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität an:

(a)
…… % des Betrags der beihilfefähigen Kosten;
(b)
……. % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
(c)
……. % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele, auf die in Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115(585) verwiesen wird.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 530 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht mehr als 65 % des Betrags der beihilfefähigen Kosten betragen darf. Sie kann bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele, auf die in Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 verwiesen wird, auf maximal 80 % angehoben werden.

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung des Forstsektors (Abschnitt 2.1.6 der Rahmenregelung)
1.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(i)
□materielle Vermögenswerte;
(ii)
□immaterielle Vermögenswerte,

im Zusammenhang mit Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung von Wäldern, einschließlich der Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen, der Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Digitalisierung in der Forstwirtschaft, der Einrichtung von Zwischenlagern und der Versorgung mit nachhaltiger Energie, der Energieeffizienz, der Wasserversorgung und Wassereinsparung sowie des Einsatzes von Tieren anstelle von Maschinen.

2.
Bitte geben Sie an, was die Investitionen in Infrastruktur betreffen:

(a)
□Entwicklung von Wäldern;
(b)
□Modernisierung von Wäldern;
(c)
□Anpassung von Wäldern.

3.
Bitte geben Sie an, was die Investitionen in Infrastruktur umfassen:

(a)
□Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen;
(b)
□Flurbereinigung und Bodenverbesserung;
(c)
□Digitalisierung in der Forstwirtschaft;
(d)
□Einrichtung von Zwischenlagern;
(e)
□Versorgung mit nachhaltiger Energie, Energieeffizienz, Wasserversorgung und Wassereinsparung;
(f)
□Einsatz von Tieren anstelle von Maschinen.

4.
Bitte beschreiben Sie die Maßnahme näher:

5.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

……% der beihilfefähigen Kosten von nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich der Verbesserung des ökologischen Werts von Wäldern dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 533 der Rahmenregelung bei nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich der Verbesserung des ökologischen Werts von Wäldern dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

…% der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 534 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nicht mehr als 80 % betragen darf.

…% der beihilfefähigen Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele, auf die in Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 verwiesen wird.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 534 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele, auf die in Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 verwiesen wird, nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

......% der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 535 der Rahmenregelung in allen anderen Fällen die Beihilfeintensität nicht mehr als 65 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

6.
Werden Investitionen zur Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen gefördert, so geben Sie bitte die durchschnittliche Dichte des Waldwege-/Forststraßen-Netzes in dem betreffenden Gebiet vor und nach der Investition an (in m/ha). …
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Wäldern (Abschnitt 2.1.7 der Rahmenregelung)
1.
Bitte bestätigten Sie, dass die Beihilfen für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt werden, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist:

□Ja□Nein

2.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

Investitionen in materielle Vermögenswerte;
bauliche Eigenleistungen.

3.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 539 der Rahmenregelung die Beihilfe für Investitionen in materielle Vermögenswerte nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

4.
Bitte geben Sie den Beihilfebetrag für bauliche Eigenleistungen an: …

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe für bauliche Eigenleistungen gemäß Randnummer 539 der Rahmenregelung auf 10000 EUR pro Jahr begrenzt sein muss.

Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit in der Forstwirtschaft (Abschnitt 2.1.8 der Rahmenregelung)
1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt wird:

□Ja□Nein

2.
Wurde der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen?

□Ja□Nein

3.
Verfolgt der Fonds auf Gegenseitigkeit bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen?

□Ja□Nein

4.
Hat der Fonds auf Gegenseitigkeit klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 542 der Rahmenregelung die Fragen 2, 3 und 4 des Fragebogens bejaht werden müssen, damit die Kommission die Beihilfe genehmigt.

5.
Wurden Regeln für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln?

□Ja□Nein

6.
Sehen die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vor?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 543 der Rahmenregelung die Fragen 5 und 6 des Fragebogens bejaht werden müssen, damit die Kommission die Beihilfe genehmigen kann.

7.
Bitte geben Sie an, welche Schäden durch den Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden, für den eine Teilfinanzierung der Finanzbeiträge im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

durch Waldbrände verursachte Schäden;
durch Naturkatastrophen verursachte Schäden;
Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder sonstige widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden;
Schäden, die durch Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten verursacht wurden;
Schäden, die durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Randnummer 514 der Rahmenregelung verursacht wurden;
durch geschützte Tiere verursachte Waldschäden gemäß Abschnitt 2.8.5 der Rahmenregelung;
durch Umweltvorfälle verursachte Schäden.

8.
Bitte bestätigen Sie, dass bei Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt wird:

□Ja□Nein

Falls ja, hat der Mitgliedstaat im Voraus Kriterien aufgestellt, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt?

□Ja□Nein

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu diesen im Voraus aufgestellten Kriterien:

9.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

Die Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Waldbesitzer und Waldbewirtschafter für Schäden gemäß Frage 7 dieses Fragebogens Ausgleichszahlungen gewährt werden, die sich auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind, ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass keine anderen Kosten beihilfefähig sind.

10.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität an: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 547 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.2
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR GEBIETSSPEZIFISCHE BENACHTEILIGUNGEN, DIE SICH AUS BESTIMMTEN VERPFLICHTENDEN ANFORDERUNGEN IN WALDGEBIETEN ERGEBEN

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen in Waldgebieten ergeben, gemäß Teil II Abschnitt 2.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen nur Waldbesitzern, Waldbewirtschaftern und/oder deren Zusammenschlüssen gewährt werden dürfen:

□Ja□Nein

2.
Wird die Beihilfe jährlich je Hektar Waldfläche gewährt?

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Gebiete an:

(a)
□als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene Waldgebiete;
(b)
□andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, und nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen.

4.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□zusätzliche Kosten aufgrund gebietsspezifischer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten;
(b)
□Einkommensverluste aufgrund von gebietsspezifischen Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten;
(c)
□Transaktionskosten.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die unter Frage 4 Buchstaben a und b dieses Fragebogens genannten zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste auf der Grundlage der sich aus den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2000/60/EG ergebenden Sachzwänge berechnet werden:

□Ja□Nein

Bitte beschreiben Sie die Berechnungsmethode:

6.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 553 der Rahmenregelung die Beihilfehöchstintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

Bitte geben Sie den Betrag je Hektar und Jahr an:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.3.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR WALDUMWELT- UND -KLIMALEISTUNGEN UND DIE ERHALTUNG VON WÄLDERN

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern gemäß Teil II Abschnitt 2.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1.1.
Bitte beschreiben Sie die freiwillig einzugehende(n) Bewirtschaftungsverpflichtung(en) und geben Sie an, ob diese über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen, die in den nationalen Forstgesetzen oder anderen einschlägigen nationalen oder Unionsvorschriften festgelegt sind:

1.2.
Bitte geben Sie die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen an und beschreiben Sie diese in ausführlicherer Form oder mittels beigefügter Unterlagen:

1.3.
Soll sich der Zeitraum, für den die Verpflichtungen eingegangen werden, auf fünf bis sieben Jahre erstrecken?

Bitte machen Sie weitere Angaben: …

1.4.
Bei einem längeren Verpflichtungszeitraum begründen Sie bitte, warum dieser für die konkrete Verpflichtungsart erforderlich ist:

1.5.
Bei einem kürzeren Verpflichtungszeitraum begründen Sie bitte, warum dieser für die konkrete Verpflichtungsart erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass der Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen muss:

1.6.
Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten berechnet werden:

(a)
□als Ausgleich:

der zusätzlichen Kosten, die durch die freiwilligen Bewirtschaftungsverpflichtungen entstehen;
für Einkommensverluste aufgrund der freiwilligen Bewirtschaftungsverpflichtungen;
für Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Waldumweltverpflichtungen gezahlten Beihilfeprämie.

Bitte begründen Sie, warum die Transaktionskosten als notwendig erachtet werden:

(b)
□auf der Grundlage des Werts der Waldumwelt- und -klimaleistungen, die nicht vom Markt vergütet werden, einschließlich gemeinsamer Regelungen und ergebnisbasierter Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Forstwirtschaft.
(c)
□In ordnungsgemäß begründeten Fällen (wie Umweltschutzvorhaben) können die Beihilfen als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit berechnet werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

Bitte begründen Sie diese Beihilfe:

1.7.
Wird die Beihilfe für Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, bestätigen Sie bitte, dass die Vorhaben Folgendes umfassen:

(a)
□gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
(b)
□konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
(c)
□flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Ausbildungskurse und die Erstellung technischer Berichte.

Bitte beschreiben Sie die Vorhaben zur Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft gemäß den Buchstaben a, b und c näher:

1.8.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität:

........ % der beihilfefähigen Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit Biodiversität, Klima, Wasser oder Boden sowie für gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Forstwirtschaft.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 561 Buchstabe a der Rahmenregelung die Beihilfehöchstintensität 120 % der beihilfefähigen Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit Biodiversität, Klima, Wasser oder Boden sowie für gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Forstwirtschaft, nicht überschreiten darf.

…….. % des Werts der Waldumwelt- und -klimaleistungen, die nicht vom Markt vergütet werden, bei Regelungen, bei denen die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 557 Buchstabe b der Rahmenregelung berechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 561 Buchstabe b der Rahmenregelung die Beihilfehöchstintensität im Falle von Regelungen, bei denen die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 557 Buchstabe b der Rahmenregelung berechnet werden, den Wert der Waldumwelt- und -klimaleistungen, die nicht vom Markt vergütet werden, nicht überschreiten darf.

…….. % der beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung und Förderung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft und in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 561 Buchstabe c der Rahmenregelung die Beihilfehöchstintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung und Förderung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft und in allen anderen Fällen nicht überschreiten darf.

2.
ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL
2.1.
Bitte bestätigen Sie, dass für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfe eine Überprüfungsklausel vorgesehen ist:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 647 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel vorzusehen, damit die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Rahmenregelung genannten einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem genannten Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

2.2.
Geht diese Beihilfe über den Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums 2023–2027 hinaus?

□Ja□Nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 648 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.4
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR WISSENSAUSTAUSCH UND INFORMATIONSMASSNAHMEN IM FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen:

□Ja□Nein

2.
Welche der folgenden Maßnahmen können durch die Beihilfe finanziert werden?

(a)
□Maßnahmen zur Förderung von Innovation;
(b)
□Schulung;
(c)
□Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien;
(d)
□Austausch und Verbreitung von Wissen und Informationen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115(586) beitragen;
(e)
□kurzzeitiger Austausch von Waldbewirtschaftern und Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe; Schwerpunkte sind insbesondere Verfahren oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder;
(f)
□Demonstrationsvorhaben.

Bitte geben Sie an, ob sich die Beihilfen für Demonstrationsvorhaben auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken:

□Ja□Nein

Falls nein, geben Sie bitte die beihilfefähigen Investitionskosten an:

3.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 566 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.5
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE IM FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.5 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen:

□Ja□Nein

2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beratungsdienste wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte abdecken und aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen bereitstellen:

□Ja□Nein

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beratung von Waldbesitzern mindestens ein spezifisches Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115(587) betrifft:

□Ja□Nein

4.
Bitte geben Sie die jeweiligen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 an:

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beratung von Waldbesitzern mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG(588), der Richtlinie 2009/147/EG(589) und der Richtlinie 2000/60/EG(590) abdeckt:

□Ja□Nein

6.
Bitte nennen Sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 2000/60/EG, die die Beratung abdeckt:

7.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe auch Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs abgedeckt:

□Ja□Nein

Bitte machen Sie weitere Angaben:

8.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beratung unparteiisch erfolgt und dass bei den Beratern kein Interessenkonflikt besteht:

□Ja□Nein

9.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Beihilfe für die Unterstützung von Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind, zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs, ihres Unternehmens und/oder ihrer Investition;
(b)
□die Kosten für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen.

Bitte beschreiben Sie die geplanten Maßnahmen:

10.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt wird und keine Direktzahlungen an Unternehmen umfasst, die im Forstsektor tätig sind (Begünstigte):

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 572 der Rahmenregelung Beihilfen, die Direktzahlungen an Begünstigte umfassen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Die Beihilfen müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden.

11.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität und den Beihilfebetrag an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 574 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 200000 EUR pro Unternehmen nicht überschreiten darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.6
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
BEIHILFEART
1.1.
Wird die Beihilfe zur Förderung einer Zusammenarbeit gewährt, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115(591) beiträgt?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, zu welchen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 die geförderte Maßnahme beiträgt:

1.2.
Sind an der Zusammenarbeit mindestens zwei Akteure beteiligt?

□Ja□Nein

1.3.
Bitte bestätigen Sie, dass nur im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor tätige Akteure Beihilfen erhalten:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 577 der Rahmenregelung Beihilfen zur Förderung von Zusammenarbeit gewährt werden können, an der mindestens zwei Akteure beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor tätig sind, sofern ausschließlich der Forstsektor oder der Forst- und Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitieren.

1.4.
Bitte geben Sie die Form der geförderten Zusammenarbeit an:

(a)
□Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Forstsektor und anderen Akteuren im Agrar- und Forstsektor, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen, einschließlich Erzeugergruppierungen und Genossenschaften;
(b)
□die Schaffung von Clustern und Netzwerken.

1.5.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfe für eine Zusammenarbeit gewährt wird, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind:

□Ja□Nein

2.
BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEINTENSITÄT
2.1.
Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

(a)
□Pilotprojekte;
(b)
□Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor;
(c)
□Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsbeteiligten im Forstsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;
(d)
□horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
(e)
□Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
(f)
□gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
(g)
□Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060(592) genannten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

2.2.
Wenn die Beihilfe für die Schaffung von Clustern und Netzwerken gewährt wird: Wird sie nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?

□Ja□Nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

2.3.
Bei Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten: Werden sie nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Waldbesitzern/Waldbewirtschaftern und Verbrauchern gewährt?

□Ja□Nein

2.4.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an, sofern diese forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

(a)
□die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;
(b)
□die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators” ;
(c)
□die Kosten der durchzuführenden Vorhaben;
(d)
□Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen;
(e)
□die Kosten für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

2.5.
Sind die Beihilfen auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt?

□Ja□Nein

2.6.
Ist die Beihilfe nicht auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt, geben Sie bitte den Grund für eine andere Laufzeit an:

(a)
□Die Beihilfe wird für die Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategien gewährt, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;
(b)
□die Beihilfe wird in hinreichend begründeten Fällen für gemeinsame Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt.

Bitte begründen Sie gemeinsame Umweltmaßnahmen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

2.7.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 585 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf, mit Ausnahme der Kosten von Vorhaben, die aus Investitionen bestehen.

2.8.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität der unter Randnummer 582 Buchstabe c der Rahmenregelung genannten Kosten von Vorhaben an, die aus Investitionen bestehen:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 584 der Rahmenregelung die Kosten für Vorhaben gemäß Randnummer 582 Buchstabe c der Rahmenregelung, bei denen es sich um Investitionen handelt, insbesondere die Direktkosten spezifischer Vorhaben im Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans auf die beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen begrenzt sein müssen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.7
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU GRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR ERZEUGERGRUPPIERUNGEN UND -ORGANISATIONEN IM FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind:

□Ja□Nein

2.
Ist der Mitgliedstaat verpflichtet nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation erreicht wurden?

□Ja□Nein

3.
Bitte bestätigen Sie, dass Vereinbarungen, Beschlüsse und andere Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen mit den einschlägigen Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen:

□Ja□Nein

4.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfe gewährt wird für:

(a)
Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer forstwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;
(b)
sonstige forstwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen.

□Ja□Nein

5.
Werden die Beihilfen Erzeugergruppierungen oder -organisationen oder bis zur Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen?

□Ja□Nein

6.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Miete für geeignete Räumlichkeiten;
(b)
□Erwerb von Büroausstattung, Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten, Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, Erwerb von Computer-Hardware und -Software und Erwerb bzw. die Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen.

7.
Wenn die Beihilfe für den Erwerb von in Frage 6 Buchstabe a dieses Fragebogens genannten Räumlichkeiten gewährt wird: Sind die Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt?

□Ja□Nein

8.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen zu Kosten gewährt werden, die nach dem fünften Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage von deren Geschäftsplan entstehen:

□Ja□Nein

9.
Wenn die Beihilfen in jährlichen Tranchen gezahlt werden: Zahlt der Mitgliedstaat die letzte Tranche erst, nachdem er die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft hat?

□Ja□Nein

10.
Bitte geben Sie die Beihilfeintensität und den Beihilfebetrag an:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 593 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf und dass der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Randnummer 594 der Rahmenregelung auf 500000 EUR begrenzt sein muss.

11.
Wenn die Beihilfen Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen, können Sie bestätigen, dass die Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags gewährt werden dürfen?

□Ja□Nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.8
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU ANDEREN BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR MIT UMWELT-, SCHUTZ- UND FREIZEITZIELEN

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen im Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

1.
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1.1.
Bitte bestätigen Sie, dass das Hauptziel der staatlichen Beihilfemaßnahme darin besteht, die Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktionen von Wäldern, die Biodiversität und ein gesundes Waldökosystem zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen:

□Ja□Nein

1.2.
Bitte beschreiben Sie, wie die Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktionen von Wäldern, der Biodiversität und eines gesunden Waldökosystems beitragen:

1.3.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe oder für die wirtschaftlich rentable Holzgewinnung, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Erzeugnissen oder Brennstoffen gewährt werden:

□Ja□Nein

1.4.
Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für Fällmaßnahmen, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen gewährt werden, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden:

□Ja□Nein

1.5.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 598 der Rahmenregelung für alle in Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung genannten Maßnahmen die Beihilfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen dürfen.

1.6.
Werden die Beihilfen im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt?

□Ja□Nein

2.
GRUPPEN VON BEIHILFEN
2.1.
Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen mit dem vorrangigen Ziel, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaft beizutragen
2.1.1.
Bitte bestätigen Sie, dass das Hauptziel der Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen umgestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen, der Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten sowie der Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch die Schädlinge, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten entstanden sind, darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaft beizutragen:

□Ja□Nein

2.1.2.
Bitte beschreiben Sie die Maßnahme näher:

2.1.3.
Bitte benennen Sie die beihilfefähigen Kosten der Beihilfen zur Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten sowie der Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge, Baumkrankheiten und invasive gebietsfremde Arten entstanden sind:

(a)
□Kosten für präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien.

Wenn die Beihilfen zur Deckung dieser Kosten gewährt werden, bestätigen Sie bitte, dass dabei die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG(593) eingehalten werden, insbesondere was die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009(594) betrifft:

□Ja□Nein

(b)
□Bestandsverluste und Wiederaufstockungskosten bis in Höhe des Marktwertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten oder Schädlinge vernichteten Bestände. Bei der Berechnung des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.

2.2.
□Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums
2.2.1.
Werden die Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums gewährt?

□Ja□Nein

2.2.2.
Bitte beschreiben Sie die Maßnahme näher:

2.2.3.
Umfassen die Maßnahmen die Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Drainage, einschließlich der Planungskosten dieser Maßnahmen?

□Ja□Nein

2.2.4.
Werden die Beihilfen zur Deckung der Planungskosten solcher Maßnahmen gewährt?

□Ja□Nein

2.2.5.
Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Biodiversität oder zur Nährstoffauswaschung führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen:

2.3.
□Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor
2.3.1.
Betreffen die beihilfefähigen Kosten die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten?

□Ja□Nein

2.3.2.
Bitte beschreiben Sie die Maßnahme und die beihilfefähigen Kosten näher:

2.3.3.
Bitte bestätigen Sie, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG(595) und der Richtlinie 2009/147/EG(596) nicht unter diese Art von Beihilfen fallen (für diese Maßnahmen gilt der Fragebogen zu Teil II Abschnitt 2.2 der Rahmenregelung):

□Ja□Nein

2.4.
□Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden
2.4.1.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen der Verhütung von Waldbränden dienen:

□Ja□Nein

2.4.2.
Bitte beschreiben Sie die Beihilfemaßnahme:

2.4.3.
Bitte beschreiben Sie den Zusammenhang zwischen dem Ziel der Beihilfe (Verhütung von Waldbränden) und der Instandhaltung der Straßen:

2.5.
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Waldschäden
2.5.1.
Wurden geeignete Vorbeugungsmaßnahmen getroffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Waldgebiet stehen?

□Ja□Nein

Falls keine solchen geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, erläutern Sie bitte, warum keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können:

2.5.2.
Bitte bestätigen Sie, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der Tiere festgestellt wurde:

□Ja□Nein

2.5.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt wurde und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden:

□Ja□Nein

2.5.4.
Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet?

□Ja□Nein

2.5.5.
Wurden die Kosten der unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet?

□Ja□Nein

2.5.6.
Bitte geben Sie die Art des Schadens an:

(a)
□Schäden an lebenden Bäumen. Beihilfen können gewährt werden, um Bestandsverluste und die Wiederaufstockungskosten bis zur Höhe des Marktwerts der durch geschützte Tiere vernichteten Bestände auszugleichen. Bei der Berechnung des Wertes des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.
(b)
□sonstige Kosten, die dem Begünstigten durch das Schadensereignis entstanden sind, wie Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien.
(c)
□Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: forstwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen und Gebäude. Die Sachschäden sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen. Sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

2.5.7.
Wird der Betrag um die Kosten gekürzt, die aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen?

□Ja□Nein

2.5.8.
Sind die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

□Ja□Nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
2.9
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU AUF DIE BEIHILFEMASSNAHMEN FÜR DEN AGRARSEKTOR ABGESTIMMTEN BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte staatliche Beihilfen für den Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.9 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor
1.
Ist das geförderte Vorhaben für alle Unternehmen, die in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse?

□Ja□Nein

Falls ja, legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor:

…………………………………………………………….……………………… …

2.
Werden folgende Informationen vor Beginn des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht?

(a)
Datum des Beginns des geförderten Vorhabens;
(b)
Ziele des geförderten Vorhabens;
(c)
voraussichtlicher Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;
(d)
ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;
(e)
eine Erklärung, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

□Ja□Nein

Bitte legen Sie Nachweise vor und geben Sie die Internetadresse an:

3.
Werden die Ergebnisse des geförderten Vorhabens

(a)
ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist?

□Ja□Nein

(b)
mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben?

□Ja□Nein

Falls die Fragen unter den Buchstaben a oder b mit „Ja” beantwortet wurden, legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor:

…………………………………………………………….……………………. …

4.
Wird die Beihilfe der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt?

□Ja□Nein

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme keine Zahlungen umfasst, die im Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden:

□Ja□Nein

6.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

(a)
□Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
(b)
□Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
(c)
□Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
(d)
□Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
(e)
□zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

7.
Bitte nennen Sie die Beihilfehöchstintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 623 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung
1.
Beschränken sich die beihilfefähigen Kosten auf die tatsächlich entstandenen Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung?

□Ja□Nein

2.
Bitte beschreiben Sie die Maßnahme näher:

3.
Bitte nennen Sie die Beihilfeintensität: …

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 623 der Rahmenregelung die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen darf.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind: …
3.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen in ländlichen Gebieten gemäß Teil II Kapitel 3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden „Rahmenregelung” ) zu verwenden.

Falls Beihilfen für ländliche Gebiete gemäß den Unionsvorschriften gewährt werden sollen, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen, verwenden Sie bitte für die Anmeldung einer staatlichen Beihilfemaßnahme das jeweilige Anmeldeformular für diese Sektoren.

ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.
Bitte geben Sie die Gruppe von Beihilfen an:

Beihilfen für Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten;
Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen in ländlichen Gebieten an andere Begünstigte als Landwirte;
Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen für andere Begünstigte als Landwirte ergeben;
Beihilfen zur Förderung und Stützung von Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel und deren Anwendung durch Landwirte;
Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten, einschließlich Beihilfen für die Teilnahme an Vorhaben operationeller Gruppen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) bzw. der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” ;
Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

2.
Wird die Beihilfe im Rahmen eines Strategieplans im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt?

□Ja□Nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht auf der Grundlage der Rahmenregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.
Bitte geben Sie den einschlägigen Strategieplan und die Maßnahme an, in deren Rahmen die Beihilfe gewährt wird:

Strategieplan: …

Maßnahme: …

4.
Wird die Beihilfe aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung gewährt?

(a)
□aus dem ELER kofinanziert;
(b)
□zusätzliche nationale Finanzierung.

5.
Wird die Beihilfe für Betriebskapital gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, wird eine solche Beihilfe in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 635 Buchstabe b der Rahmenregelung Beihilfen für Betriebskapital nur gewährt werden dürfen, wenn sie in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

Bitte geben Sie das/die verwendete(n) Finanzierungsinstrument(e) an:

6.
Wird die Beihilfe als Betriebsbeihilfe gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass solche Beihilfen gemäß Randnummer 635 Buchstabe c der Rahmenregelung nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen sind.

Wenn dies der Fall ist, nennen Sie bitte die betreffenden Rechtsvorschriften der Union:

7.
Steht die Beihilfe Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung offen?

□Ja□Nein

Falls ja, sei darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung der Auffassung ist, dass ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen kann, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Eine solche Beihilfe muss daher im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erfolgen, sofern die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt ist.

8.
Steht die Beihilfe Unternehmen offen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9.
Ist die Beihilfe auf Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien ausgerichtet?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Rahmenregelung nicht für solche Beihilfen gilt. Gemäß Randnummer 637 der Rahmenregelung müssen solche Beihilfen den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022(597) entsprechen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme von Belang sind. …

TEIL III.12.R

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse zu verwenden. Wir weisen darauf hin, dass Aktionen zur Absatzförderung wie die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen und Marktforschung nicht als Werbung gelten. Staatliche Beihilfen für derartige Aktionen zur Absatzförderung im weiteren Sinne unterliegen den Abschnitten IV Buchstaben j) und k) des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2007-2013(598).

1.
Werbemaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft

1.1.
Wo wird die Maßnahme durchgeführt?

auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats
auf dem heimischen Markt

Wer wird die Werbemaßnahme durchführen?

Erzeugergruppen oder andere Organisationen gleich welcher Größe

andere (bitte erläutern):

1.2.
Können Ihre Behörden der Kommission Muster oder Modelle des Werbematerials übermitteln?

ja nein

Wenn nicht, erklären Sie bitte warum.

1.3.
Bitte legen Sie eine vollständige Liste der zuschussfähigen Ausgaben bei.

1.4.
Wer sind die Begünstigten der Beihilfen?

Landwirte;
Erzeugergruppen und/oder Erzeugerorganisationen;
in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen;

andere (bitte angeben)

1.5.
Können Ihre Behörden zusichern, dass alle Erzeuger der betreffenden Produkte in gleicher Weise Nutzen aus der Beihilfe ziehen?

ja nein

1.6.
Wird die Werbemaßnahme auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet, die die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(599) festzulegenden Kriterien erfüllen?

ja nein

1.7.
Wird die Werbemaßnahme auf EU-weit anerkannte Bezeichnungen mit Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse ausgerichtet?

ja nein

1.8.
Falls ja, wird der genannte Hinweis exakt mit den von der Gemeinschaft eingetragenen Bezeichnungen übereinstimmen?

ja nein

1.9.
Wird die Werbemaßnahme auf Erzeugnisse ausgerichtet, die nationale oder regionale Qualitätszeichen tragen?

ja nein

1.10.
Weist das Qualitätszeichen auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse hin?

ja nein

1.11.
Falls ja, weisen Sie bitten nach, dass der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse in der Botschaft eine untergeordnete Rolle einnimmt.
1.12.
Handelt es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme zugunsten aller Erzeuger der betreffenden Erzeugnisart?

ja nein

1.13.
Falls ja, wird die Werbemaßnahme ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse durchgeführt?

ja nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.14.
Wird die Werbemaßnahme direkt auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen ausgerichtet?

ja nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.15.
Ist die Werbemaßnahme vereinbar mit den Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(600) sowie gegebenenfalls mit den besonderen Kennzeichnungsvorschriften für verschiedene Erzeugnisse (Wein, Molkereierzeugnisse, Eier und Geflügel)?

ja nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.16.
Es wird folgender Beihilfesatz angewandt:

bis zu 50 % (bitte genauen Satz angeben: %), da der Sektor den Rest der Werbemaßnahme selbst finanziert;
bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: %), da der Sektor den Rest der Werbemaßnahme durch steuerähnliche Abgaben oder verpflichtende Beiträge finanziert;
bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: %), da es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme handelt, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt.

2.
Werbemaßnahmen in Drittländern

2.1.
Ist die Werbemaßnahme mit den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates(601) vereinbar?

ja nein

Falls nicht, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

Falls ja, bitte weisen Sie anhand von Belegen die Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nach.

2.2.
Ist die Werbemaßnahme auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet?

ja nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

2.3.
Könnte die Werbemaßnahme den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht machen?

ja nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

TEIL III.12.S

Dieses Formular ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(602) zu verwenden.
1.
Welche Art von Beihilfemaßnahme ist vorgesehen?

Steuerermäßigung für Kraftstoff zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung
Steuerermäßigung für Energieerzeugnisse und Elektrizität zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

2.
Wie hoch ist die vorgesehene Ermäßigung?

3.
Nach welchem Artikel der Richtlinie 2003/96/EG des Rates soll diese Befreiung gewährt werden?

4.
Wird die Höhe der Befreiung innerhalb des betreffenden Sektors differenziert?

ja nein

5.
Erfüllt die vorgesehene Befreiung ohne Differenzierung in dem betreffenden Sektor alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, falls der Rat die Möglichkeit aufhebt, die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Elektrizität in der Landwirtschaft auf Null zu senken?

ja nein

Welche Artikel der Richtlinie werden angewandt?

TEIL III.12.T

Dieser Fragebogen ist für die Mitteilung staatlicher Beihilfen zu verwenden, die der Förderung des Forstsektors gemäß Abschnitt VII des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013(603) dienen.

1.
Ziel der Maßnahme

1.1.
Trägt die Beihilfemaßnahme zu Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems bei oder betrifft sie die zuschussfähigen Kosten gemäß den Punkten 175-181 in Kapitel VII des Gemeinschaftsrahmens?

ja nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nur Beihilfen genehmigt werden, die mindestens eines dieser Ziele oder zuschussfähigen Kosten betreffen.

2.
Förderkriterien

2.1.
Sind staatliche Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe, für den kommerziell rentablen Einschlag von Holz, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Brennstoffen von der Maßnahme ausgeschlossen?

ja nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen für den vorgenannten Zweck von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen sind. Beantragen Sie diese Beihilfen bitte im Rahmen der entsprechenden staatlichen Beihilfemaßnahmen.

3.
Art der Maßnahme

3.1.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für Kosten des Pflanzens, Fällens, Auslichtens und Beschneidens von Bäumen und anderer Vegetation (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe a)?

ja nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

Pflanzen, Fällen und Beschneiden im Allgemeinen
Entfernen umgestürzter Bäume
Wiederaufforstung von durch Luftverschmutzung, Tiere, Sturm, Überschwemmung, Brand oder andere Naturereignisse geschädigten Wäldern

Sofern eine der vorgenannten Maßnahmen zutrifft, beschreiben Sie diese bitte und bestätigen Sie, dass das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften beizutragen und dass keine Beihilfen gewährt werden für das Fällen von Bäumen mit dem wesentlichen Ziel der kommerziell rentablen Holzgewinnung oder für die Wiederaufforstung, bei der gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden.

Aufforstung zur Vergrößerung der Forstflächen

Bitte beschreiben Sie die Umweltgründe, die die Aufforstung zur Vergrößerung der Forstflächen rechtfertigen, und bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für die Aufforstung mit Baumarten im Kurzumtrieb gewährt werden:

Aufforstung zur Förderung der Artenvielfalt

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen und geben Sie die betroffenen Gebiete an:

Aufforstung zur Schaffung bewaldeter Flächen, die Freizeitzwecken dienen

Sind die vorgenannten bewaldeten Flächen der Öffentlichkeit für Freizeitzwecke kostenlos zugänglich? Falls nein, ist der Zugang zum Schutz empfindlicher Gebiete beschränkt?

Aufforstung zur Bekämpfung von Bodenerosion und Wüstenbildung oder zur Förderung einer vergleichbaren Schutzfunktion des Waldes

Beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und nennen Sie die betreffenden Bereiche, die geplante Schutzfunktion, die Baumarten, die gepflanzt werden sollen, sowie alle begleitenden und erhaltenden Maßnahmen:

Sonstige (bitte erläutern)

3.2.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und/oder die Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe b)?

ja nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

Düngung
andere Behandlungen des Bodens

Nennen Sie bitte die Arten der Düngung und/oder Behandlung des Bodens

Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte
Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage

Bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Artenvielfalt oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen und erläutern Sie die Umsetzung der Überwachung in die Praxis:

3.3.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten oder die Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere oder Beihilfen für gezielte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe c)?

ja nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten oder Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere

Geben Sie bitte die betreffenden Schädlinge, Baumkrankheiten oder Tiere an:

Erläutern Sie bitte die präventiven und therapeutischen Maßnahmen und nennen Sie die entsprechenden notwendigen Präparate, Geräte und Materialien. Werden biologische und mechanische Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden bei der Beihilfegewährung bevorzugt berücksichtigt? Falls nein, weisen Sie bitte nach, dass diese Methoden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen:

gezielte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden

Beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

Wird die Beihilfe gewährt, um den Wert von Beständen auszugleichen, die durch Tiere oder auf Anweisung der Behörden vernichtet wurden, um die betreffende Krankheit oder den Schädling zu tilgen?

ja nein

Bitte beschreiben Sie, wie der Bestandswert berechnet wird, und bestätigen Sie, dass der Ausgleich auf den so ermittelten Wert begrenzt wird:

3.4.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe d)?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

3.5.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Errichtung, Verbesserung und Erhaltung von forstlichen Wirtschaftswegen und/oder Besucherinfrastrukturen (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe e)?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

Sind die Wälder und Infrastrukturen für Freizeitzwecke der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich?

ja nein

Falls nein, ist der Zugang beschränkt, um empfindliche Gebiete zu schützen oder die angemessene und sichere Nutzung der Infrastruktur zu gewährleisten? Beschreiben Sie bitte die Beschränkungen sowie die Gründe dafür:

3.6.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Kosten des Informationsmaterials und von Tätigkeiten zur Verbreitung allgemeiner Waldinformationen (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe f)?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und bestätigen Sie, dass die geförderten Maßnahmen und Materialien der Verbreitung allgemeiner Waldinformationen dienen und weder Hinweise auf Produktbezeichnungen oder Erzeuger enthalten noch einheimische Erzeugnisse begünstigen:

3.7.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für den Erwerb von Forstflächen zu Umweltschutzzwecken (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe g)?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie sich ausführlich die Nutzung der betreffenden Forstflächen zu Umweltschutzzwecken und bestätigen Sie, dass dieses Land mittels einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung vollständig und dauerhaft für Umweltschutzzwecke gesichert ist:

3.8.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, Natura 2000 Zahlungen, Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nichtproduktiver Investitionen gemäß den Artikeln 43-49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(604) oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung?

ja nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in den Artikeln 43-49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder in etwaigen Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

3.9.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen zur Deckung zusätzlicher Kosten und Einkommenseinbußen, die durch die Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken Forsttechnologien entstehen?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte ausführlich die verwendeten Technologien und bestätigen Sie, dass diese über die entsprechenden vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen:

Erfolgt die Augleichszahlung auf der Grundlage einer freiwilligen vom Waldbesitzer eingegangenen Verpflichtung, die den Bedingungen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung entspricht?

ja nein

Falls nein, müssen wir darauf hinweisen, dass die Beihilfe unter Abschnitt VII des Gemeinschaftsrahmens nicht genehmigt werden kann. Falls ja, beschreiben Sie bitte die eingegangenen Verpflichtungen:

3.10.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für den Ankauf von Forstflächen (mit Ausnahme von Forstflächen für Umweltschutzzwecke — vgl. Nummer 3.7)?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie die Beihilfeintensität an:

3.11.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen zur Ausbildung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, zur Bereitstellung von Beratungsdiensten, zur Erstellung von Unternehmens- oder Waldbewirtschaftungsplänen oder Durchführbarkeitsstudien sowie die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen?

ja nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in Artikel 15 der Freistellungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

3.12.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Gründung von Forstverbänden?

ja nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in Artikel 9 der Freistellungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

3.13.
Umfasst die Maßnahme Beihilfen zugunsten der Verbreitung neuer Techniken wie beispielsweise kleinere Pilotvorhaben oder Demonstrationsvorhaben?

ja nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und weisen Sie nach, dass diese die in Punkt 107 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Bedingungen erfüllen:

4.
Beihilfebetrag

4.1.
Ist die Beihilfe für die unter den Punkten 3.1 bis 3.7 genannten Maßnahmen auf 100 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt und eine Überkompensierung ausgeschlossen?

ja nein

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

4.2.
Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.8 genannten Maßnahmen begrenzt auf die Beihilfehöchstintensität bzw. den in Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaigen Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung festgelegten Betrag?

ja nein

Werden die unter Punkt 3.8 genannten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung kofinanziert oder ist eine Kofinanzierung geplant oder möglich?

ja nein

Falls ja, legen Sie bitte dar, wie eine Doppelförderung, die zu einer Überkompensierung führt, ausgeschlossen wird:

4.3.
Kann die Kompensierung für die Maßnahmen gemäß Punkt 3.9 höher liegen als der Beihilfehöchstbetrag gemäß Artikel 47, festgelegt im Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, jedoch keinesfalls höher als die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste?

ja nein

Geben sie in beiden Fällen die Höhe der Beihilfe an und beschreiben Sie, wie diese berechnet wird. Falls ja, beschreiben Sie bitte die besonderen Umstände und die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt und legen Sie Berechnungen vor, die zeigen, dass die zusätzlich gezahlten Beihilfen die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverluste nicht überschreiten:

4.4.
Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.10 angeführten Maßnahmen begrenzt auf die in Artikel 4 Absatz 8 der Freistellungsverordnung festgelegte maximale Beihilfeintensität für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen?

ja nein

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

4.5.
Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.11 bis 3.13 angeführten Maßnahmen auf die in den geltenden Vorschriften der Freistellungsverordnung oder des Gemeinschaftsrahmens festgelegte Beihilfehöchstintensität begrenzt?

ja nein

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

TEIL III.13.A

Für die Anmeldung von Investitionsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (605) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.
Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Investitionsvorhaben und zur Beihilfe

1.1.
Beihilfeempfänger

1.1.1. Wird die Beihilfe dem Flughafeneigentümer direkt gewährt?
□Ja □Nein

1.1.2. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein” lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend i) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält/erhalten und ii) die juristische(n) Person(en) die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle oder den Flughafen, der das Investitionsvorhaben durchführt, überweist/überweisen.

1.1.3. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein” lautet, beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird.

1.1.4. Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtliche, organisatorische und finanzielle Beziehung zwischen dem Empfänger der Beihilfe und i) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, ii) seinen Tochtergesellschaften, iii) etwaigen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen). Handelt es sich um Beihilferegelungen, so beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde die genannten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen bewerten wird.

1.1.5. Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger auch um den Betreiber der Infrastruktur?
□Ja □Nein

1.1.6. Falls die Antwort auf die vorstehende Frage „nein” lautet, beschreiben Sie bitte i) das Verfahren, nach dem der Betreiber der Infrastruktur ausgewählt wird bzw. ausgewählt wurde und ii) die Auswahlkriterien.

1.1.7. Wird der Flughafen/Werden die Flughäfen von der nationalen Armee, der Polizei, gemeinnützigen Flugrettungsdiensten oder anderweitigen Flugdiensten nichtwirtschaftlicher Art genutzt, dann geben Sie bitte Folgendes an: a) Art der Dienste und b) ihren Anteil an der Nutzung der Flughafenkapazitäten (z. B. Nutzung der Start- und Landebahnen und anderer Flughafenanlagen als prozentualer Anteil der jährlichen Flugbewegungen).

1.1.8. Geben Sie bitte für den Flughafen/die Flughäfen, der/die die Beihilfe erhält/erhalten, die folgenden Daten zum Passagierluftverkehr an:
a)
Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der über die letzten zwei Geschäftsjahre hinausreicht: das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vorausgehen.
b)
Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der sich auf weniger als zwei Geschäftsjahre erstreckt: das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs.
c)
Für alle Flughäfen ist das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen für die prognostizierte wirtschaftliche Lebensdauer der geförderten Infrastruktur anzugeben.
Führen Sie bitte diese Daten für jeden Flughafen tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:
Jahr Passagiere insgesamt
Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke, d. h. ein Passagier, der von einem Flughafen abfliegt und dann an demselben Flughafen wieder zurückfliegt, wird zweimal gezählt werden. Gehört ein Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für jeden einzelnen Flughafen berechnet.

1.2.
Das Investitionsvorhaben

1.2.1. Beschreiben Sie bitte das Investitionsvorhaben und alle dazugehörigen Schätzungen und legen Sie den vorab erstellen Wirtschaftsplan vor (in Form einer Excel-Tabelle), auf den sich das Vorhaben stützt. Der Wirtschaftsplan sollte die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsvorhabens abdecken. Alle Schätzungen sollten auf soliden Nachfrageprognosen basieren. Erklären Sie bitte, ob und in welchem Umfang diese Schätzungen im Wirtschaftsplan für den Flughafen, für den die Beihilfe bestimmt ist, berücksichtigt wurden.

1.2.2. Machen Sie bitte folgende Angaben zu dem Investitionsvorhaben:
Beantragung der Beihilfe am
Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben am
Voraussichtliches Ende der Arbeiten am
Voraussichtliche Inbetriebnahme am
Voraussichtliche Erreichung der vollen Produktionskapazität am

1.2.3. Erstellen Sie bitte eine Tabelle, in der Sie im Einzelnen alle auszuführenden Arbeiten, ihre Finanzierungsquelle, die voraussichtliche Dauer, verbundene Kostenpunkte und den Tag der geplanten Inbetriebnahme angeben. Geben Sie bitte für jeden Kostenpunkt an, ob und warum es sich um Investitionskosten handelt, i) die in direkter Verbindung stehen mit Infrastrukturen nichtwirtschaftlicher Art für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug (z. B. Sicherheit, Flugsicherung und andere Tätigkeiten, für die der Mitgliedstaat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist) oder ii) die in Verbindung stehen mit luftverkehrsbezogenen Flughafeninfrastrukturen wirtschaftlicher Art (z. B. Start- und Landebahnen, Bodenabfertigungsinfrastruktur) oder iii) die in Verbindung stehen mit nicht luftverkehrsbezogener Infrastruktur wirtschaftlicher Art (z. B. Parkplätze und Hotels).
Art der Arbeiten Finanzierung Kostenstruktur Zeitliche Planung

1.2.4. Geben Sie bitte eine Übersicht über i) die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten(606) wirtschaftlicher Art und ii) die gesamten beihilfefähigen Kosten nichtwirtschaftlicher Art. Die Kosten müssen auf ihren Barwert abgezinst und der Diskontierungssatz angegeben werden. Geben Sie bitte in der Übersicht an, welcher Teil der angemeldeten Beihilfen für Investitionen der Kategorie i) und welche für Investitionen der Kategorie ii) bestimmt ist.

1.2.5. Wenn Investitionskosten in Verbindung mit nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art ebenfalls aus staatlichen Beihilfen finanziert werden, erläutern Sie bitte, auf welcher Grundlage die Behörden eine solche Förderung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten.

1.2.6. Haben Sie sich verpflichtet oder verpflichten Sie sich, für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( „UVP” ) durchzuführen (Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften)?
□Ja □Nein
Falls nein, erläutern Sie bitte, warum für dieses Vorhaben keine UVP durchgeführt werden muss:

1.3.
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug

1.3.1. Können Sie bestätigen, dass sich die Investition auf Tätigkeiten bezieht, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (z. B. Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung und die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten). Investitionen in die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft und fallen folglich nicht unter die Beihilfevorschriften der Union. Berücksichtigen Sie in der Tabelle in Abschnitt 1.2.3 alle relevanten Investitionen.
□Ja □Nein

1.3.2. Nennen Sie bitte das nationale, regionale oder andere Rechtsinstrument, das den Begriff der Tätigkeiten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und deren Finanzierung klärt. Sollte es ein solches Rechtsinstrument nicht geben, erläutern Sie bitte, wie diese Tätigkeiten in der Regel von den zuständigen Behörden finanziert werden.

1.3.3. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen. Dies wäre der Fall, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen normalerweise bestimmte mit ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten tragen müssen, während bestimmte andere Verkehrsflughäfen diese Kosten nicht tragen müssen. Führen Sie bitte die sachliche und territoriale Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften für die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten von Flughäfen aus und geben Sie gegebenenfalls die Ebene der regionalen Zuständigkeit in dieser Sache an.

1.3.4. Bestätigen Sie bitte, belegt durch einschlägige Nachweise, dass der Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten streng auf solche Kosten beschränkt ist und dass eine etwaige Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen ist.

1.3.5. Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen eine buchmäßige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt.

2.
Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

2.1.
Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

2.1.1. Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an: Die Investitionsbeihilfe
a)□
erhöht die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union.

b)□
wirkt der Überlastung des Luftraums an den großen Drehkreuz-Flughäfen in der Union entgegen.

c)□
begünstigt die regionale Entwicklung.

Erläutern Sie bitte, wie die Investitionsbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt.

2.1.2. Ist die Investition auf die Schaffung neuer Flughafenkapazitäten ausgerichtet?
□Ja □Nein

2.1.3. Falls die Antwort auf die Frage 2.1.2 „ja” lautet, belegen Sie bitte auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans, auf den in Abschnitt 1.2 — „Das Investitionsvorhaben” eingegangen wird, dass die neue Infrastruktur mittelfristig der prognostizierten Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften, Passagiere und Spediteure im Einzugsgebiet des Flughafens entsprechen wird.

2.1.4. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Befindet sich der begünstigte Flughafen in demselben Einzugsgebiet(607) wie ein anderer Flughafen, der nicht voll oder wenigstens beinahe voll ausgelastet ist?
□Ja □Nein
Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an: a) Größe und Gestalt des Einzugsgebiets; b) Entfernung und Reisezeit zwischen dem begünstigten Flughafen und anderen Flughäfen in demselben Einzugsgebiet; c) Passagieraufkommen anderer Flughäfen in demselben Einzugsgebiet in den letzten fünf Jahren vor dem Jahr der Anmeldung; d) Gesamtnachfrage und Gesamtkapazität im Einzugsgebiet des begünstigten Flughafens, die nach dem Wirtschaftsplan für mindestens die nächsten zehn Jahre erwartet werden (und zwar für alle drei Szenarien — Worst Case, Base Case und Best Case).

2.1.5. Im Falle einer Beihilferegelung: Geben Sie bitte Folgendes an: a) Standort und Einzugsgebiete der beihilfefähigen Flughäfen, die in den territorialen Geltungsbereich der Beihilferegelung fallen; b) Entfernung und Reisezeit zwischen den beihilfefähigen Flughäfen und anderen Flughafen im Einzugsgebiet; c) die Methoden und Kriterien der nationalen Behörden zur Festlegung der Größe und der Gestalt der Einzugsgebiete und die Auslastungskapazität der Flughäfen in demselben Einzugsgebiet.

2.1.6. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.1.4 „ja” lautet, übermitteln Sie bitte Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen der Investition auf die Auslastung bereits bestehender Infrastruktur in demselben Einzugsgebiet. Aus diesen Angaben müssen die mittelfristigen Auslastungsperspektiven hervorgehen, die Angaben müssen auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen und in dem vorab erstellten Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen berücksichtigt worden sein.

2.1.7. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.1.4 „ja” lautet, legen Sie bitte Prognosen zur Entwicklung des Passagieraufkommens (Worst-Case-, Base-Case- und Best-Case-Szenario) vor und begründen Sie, warum diese Prognosen Ihrer Meinung nach eine Investitionsbeihilfe für die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten bzw. die Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten rechtfertigen.

2.2.
Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

2.2.1. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Erläutern Sie bitte anhand des Wirtschaftsplans des Flughafens, inwieweit die Fähigkeit des Flughafens, seine Kapitalkosten selbst zu tragen, von der Größe des Flughafens (nach jährlichem Passagieraufkommen) abhängt.

2.2.2. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Erläutern Sie bitte, warum der Flughafen kein ausreichendes privates Kapital erhalten hat.

2.2.3. Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, dass die Bewilligungsbehörde die Erforderlichkeit der staatlichen Maßnahme in jedem einzelnen Fall anhand i) der Größe des Flughafens(608) und ii) der Fähigkeit des Flughafens, privates Kapital zu erschließen, prüfen wird.

2.3.
Geeignetheit der Maßnahme

2.3.1. Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte und dass es sich bei der in Rede stehenden Beihilfe um ein geeignetes politisches Instrument handelt. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft(609), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen(610) nicht geeignet sind.

2.4.
Anreizeffekt der Beihilfe

2.4.1. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an der angemeldeten Einzelinvestition erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wurden. Zu diesem Zweck übermitteln Sie bitte eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag die Arbeiten aufgenommen wurden.

2.4.2. Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an den beihilfefähigen Investitionsvorhaben erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen werden.

2.4.3. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Beschreiben Sie bitte den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit im Fall der Gewährung der Beihilfe und stellen Sie diesen dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Nichtgewährung der Beihilfe gegenüber (kontrafaktische Analyse). Legen Sie bitte Nachweise vor, z. B. interne Dokumente, die sich auf alternative Tätigkeiten beziehen, die von dem begünstigten Flughafen im Zuge der internen Entscheidungsfindung in Betracht gezogen wurden.

2.4.4. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Wenn ein Gegenszenario mit alternativen Tätigkeiten bekannt ist, vergleichen Sie bitte beide Szenarien und zeigen Sie dabei die zusätzliche Tätigkeit auf, die nur im Falle einer Beihilfe durchgeführt werden würde (kontrafaktische Analyse). Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Ist das konkrete Gegenszenario mit alternativen Tätigkeiten nicht bekannt, geben Sie bitte die Kapitalkosten-Finanzierungslücke an, die auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens ermittelt wurde. Die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ist die Differenz zwischen den im Laufe der Lebensdauer der Anlageinvestition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten).

2.4.5. Im Falle einer Beihilferegelung: a) Bestätigen Sie bitte, dass die Bewilligungsbehörde Einzelbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung erst dann gewähren wird, nachdem sie sich vergewissert hat, dass ein Anreizeffekt besteht, indem sie den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Gewährung und bei Nichtgewährung der Beihilfe verglichen hat (kontrafaktische Analyse) oder indem sie, falls das Gegenszenario nicht bekannt sein sollte, auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans für den begünstigten Flughafen die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ermittelt hat(611). b) Beschreiben Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen, die die Bewilligungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Anreizeffekt vorliegt, berücksichtigen wird.

2.5.
Angemessenheit der Beihilfe

2.5.1. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Bei Vorliegen einer kontrafaktischen Fallkonstellation mit alternativen Tätigkeiten a) übermitteln Sie bitte in Form von Excel-Tabellen den vorab erstellten Wirtschaftsplan für die Fallkonstellation bei Gewährung einer Beihilfe und für das Szenario ohne Beihilfe; b) erläutern Sie bitte auf der Grundlage dieser Tabellen die Nettomehrkosten (abzüglich der zusätzlichen Einnahmen), die sich daraus ergeben, dass anstelle des alternativen Vorhabens bzw. der alternativen Tätigkeit, die im kontrafaktischen Szenario (d. h. ohne Beihilfe) vom Beihilfeempfänger durchgeführt worden wäre, das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird; c) erläutern Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen. Der Wirtschaftsplan sollte die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsvorhabens abdecken.

2.5.2. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Ist das konkrete Gegenszenario nicht bekannt, a) übermitteln Sie bitte in Form einer Excel-Tabelle den vorab erstellten Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen; b) geben Sie bitte auf der Grundlage dieser Tabelle die Kapitalkosten-Finanzierungslücke an, bei der es sich um den Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten) handelt; c) erläutern Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen.

2.5.3. Im Falle einer Beihilferegelung: Sagen Sie bitte zu, dass a) in jedem einzelnen Fall auf der Grundlage des vorab erstellen Wirtschaftsplans das Gegenszenario ohne Beihilfe geprüft wird; b) dass die zusätzlichen Kosten (abzüglich der zusätzlichen Einnahmen) ermittelt werden, die sich daraus ergeben, dass anstelle des alternativen Vorhabens bzw. der alternativen Tätigkeit, die im kontrafaktischen Szenario (d. h. ohne Beihilfe) vom Beihilfeempfänger durchgeführt worden wäre, das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird; c) dass in jenen Fällen, in denen keine alternativen Tätigkeiten durchgeführt worden wären, die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ermittelt wird, bei der es sich um den Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten) handelt. Beschreiben Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen, die die Bewilligungsbehörde für die Zwecke der Nachprüfungen und Analyse berücksichtigen wird.

2.5.4. Beihilfeintensität Geben Sie bitte den Beihilfehöchstbetrag in Prozent der beihilfefähigen Kosten ( „Beihilfeintensität” ) an, einschließlich etwaiger Aufschläge: Wenn die Beihilferegelung für Flughäfen unterschiedlicher Größe gilt, geben Sie bitte für die nachfolgenden Kategorien von Flughäfen die Beihilfehöchstintensität an:
Flughafengröße gemessen am durchschnittlichen Passagieraufkommen (Passagiere pro Jahr) Höchstintensität der Investitionsbeihilfe
> 3-5 Mio.
1-3 Mio.
< 1 Mio.

2.6.
Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

2.6.1. Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen einschließlich aller Infrastrukturen und Anlagen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt wird, allen potenziellen Nutzern offenstehen und nicht nur einem bestimmten Nutzer vorbehalten sein wird.

2.6.2. Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Zuteilung der Flughafenkapazitäten an die Nutzer nach einschlägigen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt.

2.7.
Anmeldung von Einzelbeihilfen im Rahmen der Investitionsbeihilferegelung

2.7.1. Die folgenden Einzelbeihilfen im Rahmen der Investitionsbeihilferegelung müssen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden:
a)
Investitionsbeihilfen für Flughäfen mit durchschnittlich mehr als 3 Mio. Passagieren pro Jahr;
b)
Investitionsbeihilfen für Flughäfen mit durchschnittlich weniger als 1 Mio. Passagieren pro Jahr, wenn die Beihilfehöchstintensität 75 % übersteigt, mit Ausnahme von Flughäfen in abgelegenen Gebieten;
c)
Investitionsbeihilfen für die Verlegung von Flughäfen;
d)
Investitionsbeihilfen zur Finanzierung kombinierter Flughäfen für Passagier- und Frachtverkehr, an denen in den beiden Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr der Anmeldung der Beihilfe vorausgehen, mehr als 200000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden;
e)
Investitionsbeihilfen, die auf die Einrichtung neuer Passagierflughäfen ausgerichtet sind (einschließlich der Umwandlung bestehender Flugplätze in Passagierflughäfen);
f)
Investitionsbeihilfen, die auf die Einrichtung oder den Ausbau von Flughäfen ausgerichtet sind, die sich im Umkreis von 100 Kilometern oder 60 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug um einen bestehenden Flughafen befinden.

TEIL III.13.B

Für die Anmeldung von Einzelbetriebsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (612) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.
1.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUM BEIHILFEEMPFÄNGER UND SEINEN TÄTIGKEITEN

Für die Anmeldung von Einzelbetriebsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (613) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.1.
Beihilfeempfänger
1.1.1.
Wird die Beihilfe dem Flughafenbetreiber direkt gewährt?

□Ja.□Nein.

1.1.2.
Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „Nein” lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend, i) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält/erhalten; ii) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe als zwischengeschaltete Stelle an den Flughafen, der die beihilfefähigen Dienste erbringt, weiterleitet/weiterleiten.

1.1.3.
Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „Nein” lautet, beschreiben Sie bitte, wie die Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird.

1.1.4.
Ist der Beihilfeempfänger auch der Eigentümer des Flughafens?

□Ja.□Nein.

1.1.5.
Falls die Antwort auf die Frage 1.1.4 „Nein” lautet, geben Sie bitte an, wer der Eigentümer des Flughafens ist/sein wird und beschreiben Sie die Eigentümerstruktur.

1.1.6.
Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Empfänger der Beihilfe und i) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, ii) seinen Tochtergesellschaften, iii) etwaigen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen).

Handelt es sich um Beihilferegelungen, beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen (siehe Nummern 1.1.1 bis 1.1.5) bewerten wird.

1.2.
Allgemeine Angaben zum Flughafenbetreiber
1.2.1.
Wird der Flughafen/Werden die Flughäfen von der nationalen Armee, der Polizei, gemeinnützigen Flugrettungsdiensten oder anderweitigen Flugdiensten nichtwirtschaftlicher Art genutzt, dann geben Sie bitte Folgendes an: a) Art der Dienste; und b) ihren Anteil an der Nutzung der Flughafenkapazitäten (z. B. Nutzung der Start- und Landebahnen und anderer Flughafenanlagen als prozentualer Anteil der jährlichen Flugbewegungen).

1.2.2.
Geben Sie bitte für den Flughafen/die Flughäfen, der/die die Beihilfe erhält/erhalten, die folgenden Daten zum Passagierluftverkehr an:

a)
Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der über die letzten zwei Geschäftsjahre hinausreicht: das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vorausgehen.
b)
Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der sich auf weniger als zwei Geschäftsjahre erstreckt: das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs.

Führen Sie diese Daten bitte tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf: [übernommen von Seite 188, Abschnitt 2.2.3]

Jahr Passagiere insgesamt

Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke. Zum Beispiel: Ein Passagier, der an einen Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zählt zweimal. Gehört ein Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für jeden einzelnen Flughafen berechnet.

1.2.3.
Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Übermitteln Sie bitte den Wirtschaftsplan, den der Beihilfeempfänger im Zeitraum 2009-2013 umgesetzt hat und den Wirtschaftsplan, den er bis zum 4. April 2027 umzusetzen plant. Beschreiben Sie bitte die Annahmen, die diesen Wirtschaftsplänen zugrunde liegen.

Der Wirtschaftsplan muss Folgendes enthalten: Angaben zum Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen, Kosten und Kostenschätzungen, Finanzdaten und Finanzprognosen zur erwarteten Rentabilität und zu den erwarteten Cashflows (unter Bezugnahme auf Methoden, die nachweislich von dem Flughafen verwendet werden, z. B. Methoden zur Bewertung des Kapitalwerts (net present value – NPV) einer Investition, des internen Zinsfußes (internal rate of return – IRR) und der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed – ROCE). Der Wirtschaftsplan muss als Excel-Tabelle vorgelegt werden und Erläuterungen zu den verwendeten Formeln enthalten.

Im Falle einer Beihilferegelung erläutern Sie bitte im Detail a) die formalen und materiellen Kriterien, die die Wirtschaftspläne beihilfefähiger Flughäfen erfüllen müssen, b) die Methode, nach der die nationalen Behörden die Wirtschaftspläne prüfen.

1.2.4.
Geben Sie bitte im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe eine Übersicht über die operativen Verluste (614) des Beihilfeempfängers im Zeitraum 2009-2013 sowie über die prognostizierten operativen Verluste für die verbleibende Zeit, bis zum 4. April 2027. Führen Sie diese Daten bitte tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:

Einnahmen
Operative Kosten
Sonstige
Betriebsergebnis

Im Falle von Beihilferegelungen erläutern Sie bitte die Methode, nach der die Behörden die operativen Verluste der beihilfefähigen Flughäfen feststellen.

1.2.5.
Handelt es sich um eine Einzelbetriebsbeihilfe, so übermitteln Sie bitte Kopien der Finanzberichte (615) der beihilfefähigen Flughäfen für die fünf Jahre vor dem Jahr der Antragstellung für die Betriebsbeihilfe.

Bei Beihilferegelungen: Sagen Sie bitte zu, dass Sie die oben genannten Finanzberichte bei der Prüfung der Einzelbeihilfen berücksichtigen.

1.2.6.
Erläutern Sie bitte, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden und um sicherzustellen, dass zu viel gezahlte Beträge vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden.

1.3.
Flughafendienstleistungen
1.3.1.
Nennen Sie bitte die beihilfefähigen Flughafendienstleistungen (616) und die verschiedenen Kategorien von beihilfefähigen Betriebskosten (617) in Verbindung mit der Erbringung dieser Dienstleistungen.

1.4.
Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug
1.4.1.
Bezieht sich die Betriebsbeihilfe auf Tätigkeiten, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (z. B. Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung oder zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderliche Tätigkeiten)? Betriebskosten, die sich auf die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung beziehen, werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft und fallen folglich nicht unter die Beihilfevorschriften der Union.

□Ja.□Nein.

1.4.2.
Nennen Sie bitte das relevante nationale, regionale oder andere Rechtsinstrument, das den Begriff der Tätigkeiten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und deren Finanzierung klärt. Sollte es ein solches Rechtsinstrument nicht geben, erläutern Sie bitte, wie diese Tätigkeiten in der Regel von den zuständigen Behörden finanziert werden.

1.4.3.
Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen. Dies wäre der Fall, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen normalerweise bestimmte mit ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten tragen müssen, während bestimmte andere Verkehrsflughäfen diese Kosten nicht tragen müssen. Führen Sie bitte die sachliche und territoriale Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften für die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten von Flughäfen aus und geben Sie gegebenenfalls die Ebene der regionalen Zuständigkeit in dieser Sache an.

1.4.4.
Bestätigen Sie bitte, belegt durch einschlägige Nachweise, dass der Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten streng auf solche Kosten beschränkt ist und dass eine etwaige Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen ist.

1.4.5.
Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen eine buchmäßige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt.

2.
PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT
2.1.
Wurde die Beihilfe vor dem 4. April 2014 gewährt?

□Ja.□Nein.

2.2.
Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse
2.2.1.
Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an: Die Betriebsbeihilfe

a)
□erhöht die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union;
b)
□wirkt der Überlastung des Luftraums an den großen Drehkreuz-Flughäfen in der Union entgegen;
c)
□begünstigt die regionale Entwicklung.

Erläutern Sie bitte, wie die Betriebsbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt.

2.2.2.
Betrifft die angemeldete Maßnahme den Betreiber eines neuen Flughafens?

□Ja.□Nein.

2.2.3.
Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Befindet sich der begünstigte Flughafen in demselben Einzugsgebiet (618) wie ein anderer Flughafen mit ungenutzten Kapazitäten?

□Ja.□Nein.

2.2.4.
Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.2.3 „Ja” lautet, geben Sie bitte Größe und Gestalt des Einzugsgebiets an. Übermitteln Sie bitte Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen des anderen Flughafens im selben Einzugsgebiet. Diese Angaben sollten Teil des Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens sein und müssen auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen.

Im Falle einer Beihilferegelung: a) Bestätigen Sie bitte, dass die Behörden verpflichtet sind, die zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen an einem anderen Flughafen/an anderen Flughäfen in demselben Einzugsgebiet wie der beihilfefähige Flughafen auf der Grundlage von Informationen zu prüfen, die Teil des Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens sind und die auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen. b) Beschreiben Sie bitte die Methode und die Kriterien, nach denen die nationalen Behörden die zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen an dem anderen Flughafen/an den anderen Flughäfen bewerten werden.

2.3.
Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen
2.3.1.
Bestätigen Sie bitte, dass das jährliche Verkehrsaufkommen an dem beihilfefähigen Flughafen/an den beihilfefähigen Flughäfen nicht mehr als 3 Millionen Passagiere beträgt (siehe auch Frage 1.2.2).

2.4.
Geeignetheit der Maßnahme
2.4.1.
Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, denen sie begegnen soll, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden kann. Falls die Beihilfe zum Beispiel in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (619) , weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (620) nicht geeignet sind.

2.4.2.
Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Wurde der Beihilfebetrag vorab als Festbetrag bestimmt, der die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Empfängers erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten abdeckt?

□Ja.□Nein.

Falls ja, legen Sie bitte die im Wirtschaftsplan enthaltenen einschlägigen Angaben vor.

2.4.3.
Im Falle einer Beihilferegelung: Wird der Beihilfebetrag in jedem Einzelfall vorab als Festbetrag bestimmt werden, der die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Empfängers erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten abdeckt?

□Ja.□Nein.

Falls ja, sollte der Empfänger die im Wirtschaftsplan enthaltenen einschlägigen Angaben vorlegen.

2.4.4.
Falls die Antwort auf die Fragen 2.4.2 und 2.4.3 „Nein” lautet, geben Sie bitte an, a) inwieweit die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist, b) inwieweit eine Informationsasymmetrie vorliegt, die die nationalen Behörden daran hindert, den Beihilfebetrag vorab auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans zu berechnen.

2.4.5.
Falls die Antwort auf die Fragen 2.4.2 und 2.4.3 „Nein” lautet, bestätigen Sie bitte, dass der zulässige Höchstbetrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Betriebsbeihilfe anhand eines Modells berechnet wurde/wird, das auf dem Durchschnitt der operativen Finanzierungslücken (621) während der fünf Jahre von 2009 bis 2013 aufbaut.

2.4.6.
Können Sie bestätigen, dass die Höhe der Betriebsbeihilfe nachträglich nicht erhöht wird?

□Ja.□Nein.

2.4.7.
Falls die Antwort „Nein” lautet, erläutern Sie bitte, warum Ihrer Meinung nach die Möglichkeit, die Betriebsbeihilfe nachträglich zu erhöhen, die Anreize für einen effizienten Flughafenbetrieb nicht mindert.

2.5.
Anreizeffekt und Angemessenheit der Beihilfe
2.5.1.
Beschreiben Sie bitte im Falle von Einzelbetriebsbeihilfen, warum es wahrscheinlich ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Flughafens ohne die Beihilfe wesentlich geringer ausfallen würde. Machen Sie bitte die erforderlichen Angaben auf der Grundlage des Wirtschaftsplans (siehe auch Nummer 1.2.3) und vergleichen Sie den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Gewährung der Beihilfe und ohne die Beihilfe (kontrafaktisches Szenario) unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer etwaigen Investitionsbeihilfe und des Verkehrsaufkommens.

Im Falle von Beihilferegelungen beschreiben Sie bitte die Methode, nach der die Bewilligungsbehörde die Wirtschaftspläne bewertet, sowie – unter Berücksichtigung einer etwaigen Investitionsbeihilfe und des Verkehrsaufkommens – die Wahrscheinlichkeit, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Flughafens ohne die Beihilfe wesentlich geringer ausfallen würde.

2.5.2.
Weisen Sie im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe bitte nach, dass der Wirtschaftsplan für den Flughafen eine volle Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2027 gewährleistet. Nennen Sie bitte die relevanten Schlüsselparameter des Wirtschaftsplans.

Bestätigen Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, dass die Bewilligungsbehörde nur dann eine Einzelbetriebsbeihilfe gewährt, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen eine volle Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2027 gewährleistet. Geben Sie bitte an, welche Schlüsselparameter des Wirtschaftsplans die Bewilligungsbehörde in jedem Einzelfall prüft, um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

2.5.3.
Geben Sie bitte Folgendes an:

Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Die anfängliche Finanzierungslücke des begünstigten Flughafens über 13 Jahre, beginnend mit der Deckung der Betriebskosten am 4. April 2014 zu Beginn des Übergangszeitraums und bis zur vollen Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2027 am Ende des Übergangszeitraums.

Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, a) dass die Finanzierungslücke der beihilfefähigen Flughäfen mithilfe der unter Nummer 2.5.2 genannten Methode ermittelt werden wird; b) dass die beihilfefähigen Flughäfen nachweisen müssen, dass sie zum 4. April 2027 eine volle Deckung der Betriebskosten erreichen werden.

Zulässiger Beihilfehöchstbetrag:

Prozentualer Anteil der Finanzierungslücke, der durch die Betriebsbeihilfe gedeckt werden soll:

Zeitraum, für den die Betriebsbeihilfe gewährt wird:

2.6.
Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
2.6.1.
Weisen Sie bitte nach, dass alle Flughäfen, die in demselben Einzugsgebiet wie der beihilfefähige Flughafen bzw. die beihilfefähigen Flughäfen liegen, in der Lage sein werden, zum 4. April 2027 volle Betriebskostendeckung zu erreichen.

2.6.2.
Können Sie bestätigen, dass der Flughafen bzw. die Flughäfen einschließlich etwaiger Investitionen, für die eine Beihilfe gewährt wird, allen potenziellen Nutzern offenstehen und nicht nur einem bestimmten Nutzer vorbehalten sein wird/werden?

□Ja.□Nein.

2.6.3.
Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Zuteilung der Flughafenkapazitäten an die Nutzer nach einschlägigen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt.

TEIL III.13.C

Für die Anmeldung von Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (622) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden Dieser Fragebogen bezieht sich sowohl auf die Anmeldung von Beihilferegelungen als auch von Einzelbeihilfen.

1.
Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Vorhaben und zur Beihilfe

1.1.
Beihilfeempfänger

1.1.1. Wird die Beihilfe der Luftverkehrsgesellschaft, die die neue Strecke bedient, direkt gewährt?
□Ja □Nein

1.1.2. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein” lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend, die juristische(n) Person(en), a) die die Beihilfe erhält (erhalten); b) die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle oder an die Luftverkehrsgesellschaft überweist (überweisen), die die neue Strecke bedient.

1.1.3. Falls die Antwort auf Frage 1.1.1 „nein” lautet, beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird.

1.1.4. Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Empfänger der Beihilfe und a) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, b) seinen Tochtergesellschaft und c) anderen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen). Handelt es sich um Beihilferegelungen, so beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde diese rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen bewerten wird.

1.1.5. Auswahl des Beihilfeempfängers: Beschreiben Sie bitte a) das Verfahren, nach dem der Beihilfeempfänger ausgewählt wird bzw. wurde, b) das für die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gewählte Medium und den Umfang der Bekanntmachung, c) die Förderfähigkeitsbedingungen, d) die operationellen Anforderungen und e) die Auswahlkriterien.

2.
Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

2.1.
Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

2.1.1. Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an. Die Anlaufbeihilfe
a)□
erhöht die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung neuer Strecken.
b)□
begünstigt die regionale Entwicklung abgelegener Gebiete.
Erläutern Sie bitte, wie die Anlaufbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt.

2.1.2. Weisen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte nach, dass die Strecke bzw. die Strecken nicht bereits von einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung(623) oder ab einem anderen Flughafen in demselben Einzugsgebiet(624) unter vergleichbaren Bedingungen angeboten wird/werden. Wenn die Bedingungen nicht als vergleichbar betrachtet werden, erläutern Sie bitte warum. Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass für jede einzelne Anlaufbeihilfe die unter dieser Nummer aufgeführte Bestimmung erfüllt ist.

2.2.
Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

2.2.1. Geben Sie bitte an, für welche Art von Strecke die Anlaufbeihilfe bestimmt ist:
a)□
Strecken zwischen einem Flughafen mit weniger als 3 Mio. Passagieren pro Jahr(625) und einem anderen Flughafen im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum(626);
b)□
Strecken zwischen einem Flughafen in einem abgelegenen Gebiet und einem anderen Flughafen (inner- oder außerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums) unabhängig von der Größe der betreffenden Flughäfen;
c)□
Strecken zwischen einem Flughafen mit mehr als 3 Mio. Passagieren pro Jahr und einem Flughafen mit weniger als 5 Mio. Passagieren pro Jahr, die sich nicht in einem abgelegenen Gebiet befinden. Legen Sie bitte in diesem Fall die spezifischen Umständen ausführlich dar.
d)□
Sonstiges (bitte angeben).

2.2.2. Geben Sie bitte bei Einzelbeihilfen den Standort der Flughäfen an, die über die beihilfefähigen neuen Strecken angeflogen werden.

2.2.3. Machen Sie bitte im Falle von Einzelanlaufbeihilfen für Strecken zwischen einem Flughafen, der nicht in einem abgelegenen Gebiet liegt, und einem anderen Flughafen die folgenden Angaben zum Passagieraufkommen der Flughäfen, die von der/den neuen Strecke(n) bedient werden:
a)
Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der über die letzten zwei Geschäftsjahre hinausreicht: das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vorausgehen.
b)
Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der sich auf weniger als zwei Geschäftsjahre erstreckt: das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs.
Führen Sie bitte diese Daten tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:
Jahr Flughafen Flughafen
Jahr Anzahl der Passagiere Anzahl der Passagiere
Jahr Anzahl der Passagiere Anzahl der Passagiere
Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke, d. h. ein Passagier, der z. B. an einen Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zählt zweimal. Gehört der Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für den einzelnen Flughafen berechnet.

2.2.4. Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde für jede einzelne Anlaufbeihilfe anhand des Flughafenstandorts, des Passagieraufkommens und der Strecken prüfen wird, ob ein staatliches Eingreifen erforderlich ist.

2.3.
Geeignetheit der Maßnahme

2.3.1. Im Falle einer Einzelbeihilfe: Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft(627), weisen Sie bitte nach, dass andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen(627) nicht geeignet sind.

2.3.2. Im Falle einer Einzelbeihilfe, bei der die begünstigte Luftverkehrsgesellschaft vorab einen Wirtschaftsplan für die Strecke erstellt hat, für die die Beihilfe bestimmt ist: Übermitteln Sie bitte den Wirtschaftsplan. Aus dem vorab erstellten Wirtschaftsplan muss klar hervorgehen, ob die geförderte Strecke nach 3 Jahren ohne öffentliche Zuwendungen für die Luftverkehrsgesellschaft rentabel sein wird.

2.3.3. Im Falle einer Einzelbeihilfe, für die vorab kein Wirtschaftsplan für die Strecke erstellt wurde, für die die Beihilfe bestimmt ist: Übermitteln Sie bitte ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die in Rede stehende Luftverkehrsgesellschaft unwiderruflich zugesagt hat, die Strecke mindestens so lange zu betreiben, wie sie durch Anlaufbeihilfen gefördert wird.

2.3.4. Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde jede einzelne Anlaufbeihilfe auf ihre Geeignetheit überprüft.

2.4.
Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme

2.4.1. Beschreiben Sie bitte im Falle von Einzelbeihilfen (falls vorhanden auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans), warum es wahrscheinlich ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft ohne die Beihilfe nicht ausgeweitet würde. Beschreiben Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen die Methode, mit der die Bewilligungsbehörde prüft, wie wahrscheinlich es ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft ohne die Beihilfe nicht ausgeweitet würde.

2.4.2. Bestätigen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte, dass der Betrieb der neuen Strecke erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird/wurde, und übermitteln Sie bitte a) eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat, und b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag der Betrieb der neuen Strecke aufgenommen wird/wurde. Bestätigen Sie im Falle von Beihilferegelungen bitte, dass der Betrieb der neuen beihilfefähigen Strecken erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird.

2.4.3. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe pro Strecke höchstens drei Jahre gewährt wird.

2.4.4. Geben Sie bitte die Beihilfeintensität an (die in Prozent der beihilfefähigen Kosten(628) ausgedrückte Gesamtbeihilfehöhe). In diesem Zusammenhang ist der Kapitalwert (net present value) zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben anzugeben.

2.4.5. Erläutern Sie bitte, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden und um sicherzustellen, dass zu viel gezahlte Beträge von der begünstigten Luftverkehrsgesellschaft zurückgefordert werden.

2.4.6. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um eine Quersubventionierung anderer Strecken der begünstigten Luftverkehrsgesellschaft zwischen den betreffenden Flughäfen zu vermeiden?

2.5.
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

2.5.1. Im Falle einer Einzelbeihilfe: Bestätigen Sie bitte, dass die Verbindung (z. B. ein Städtepaar), die im Rahmen der neuen Luftverkehrsstrecke bedient werden soll, nicht bereits unter vergleichbaren Bedingungen, besonders in Bezug auf die Reisedauer, von einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung oder einem anderen Flughafen im selben Einzugsgebiet angeboten wird. Siehe auch Nummer 2.1.2. Im Falle einer Beihilferegelung: Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass diese Bestimmung für jede einzelne Anlaufbeihilfe erfüllt ist.

2.5.2. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die staatliche Stelle, die beabsichtigt(e), einer Luftverkehrsgesellschaft — sei es über einen Flughafen oder anderweitig — eine Anlaufbeihilfe für die Eröffnung einer neuen Strecke zu gewähren, dies rechtzeitig und hinreichend bekanntgegeben hat bzw. bekanntgeben wird, damit alle interessierten Luftverkehrsgesellschaften ihre Dienste anbieten können.

2.5.3. Bestätigen Sie bitte, dass die betreffende Anlaufbeihilfe mit keiner anderen Beihilfeart für den Betrieb derselben Strecke kombiniert werden darf.

TEIL III.13.D

Für die Anmeldung der Gewährung von Beihilfen sozialer Art, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (629) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.
Angaben zum Beihilfeempfänger/zu den Beihilfeempfängern, zum Vorhaben und zur Beihilfe

1.1. Beschreiben Sie bitte das soziale Ziel/die sozialen Ziele der angemeldeten Maßnahme und warum die Maßnahme Ihrer Ansicht nach dieses Ziel/diese Ziele erreicht.

1.2. Weitere Angaben zur geplanten Beihilfe

1.2.1. Beschreiben Sie bitte a) die Methode für die Gewährung sowie die Zuweisung der Beihilfe an die Endverbraucher; b) gegebenenfalls die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält (erhalten) oder die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle überweist (überweisen), die für die Zuweisung der Beihilfe an die beihilfefähigen Endverbraucher zuständig ist.

1.2.2. Beschreiben Sie bitte, welche Gruppen von Endverbrauchern für eine Beihilfe in Betracht kommen (z. B. Passagiere mit bestimmten Bedürfnissen wie Kinder, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit geringem Einkommen, Schüler/Studenten, Senioren usw.)(630).

1.2.3. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe tatsächlich den beihilfefähigen Endverbrauchern zugutekommt.

1.2.4. Beschreiben Sie bitte die Strecken, die für eine Beihilfe in Betracht kommen.

1.2.5. Wird die Beihilfe für den Personenverkehr auf einer Strecke gewährt, die einen Flughafen/Flughäfen in einem entlegenen Gebiet(631) mit einem anderen Flughafen/anderen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum verbindet?
□Ja □Nein

1.2.6. Falls die Antwort auf die Frage 1.2.5 „ja” lautet, beschreiben Sie bitte die beihilfefähigen Gebiete und Strecken.

1.2.7. Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten an, die durch die Beihilfe ausgeglichen werden sollen, und bestätigen Sie, dass sich die beihilfefähigen Kosten auf den Preis beschränken, der dem Verbraucher von dem Verkehrsunternehmen für die Hin- und Rückreise einschließlich aller Steuern und Gebühren in Rechnung gestellt wird.

1.2.8. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe unabhängig vom Verteilernetz (z. B. Reisebüros, Bodendienste der Luftverkehrsgesellschaft und Websites) gewährt werden wird. □

1.2.9. Beschreiben Sie bitte a) das Verfahren, nach dem die Flugdienstleistungsanbieter ausgewählt werden bzw. worden sind; b) die Förderfähigkeitsbedingungen und c) die Auswahlkriterien.

1.2.10. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe unabhängig von der Herkunft der Dienstleistungen, d. h. unabhängig davon, welche Luftverkehrsgesellschaft die Dienstleistungen erbringt, gewährt wird. □

1.2.11. Beschreiben Sie bitte die Kontrollen und Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilferegelung nur beihilfefähigen Endverbrauchern zugutekommt und keine Überkompensation entsteht.

TEIL III.13.E

Für die Anmeldung der Gewährung von Beihilfen, die unter die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (632) (im Folgenden „Leitlinien” ) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben” in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.
Angaben zur Art der Beihilferegelung

Begründet oder enthält die Regelung:
a)□
eine Tonnagesteuer
b)□
eine Ermäßigung der Sozialabgaben
c)□
eine Ermäßigung kommunaler Steuern
d)□
eine Ermäßigung der Eintragungsgebühren
e)□
Ausbildungsbeihilfen
f)□
Beihilfen zur Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Seeweg
g)□
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder das einschlägige Vergabeverfahren
h)□
Beihilfen aus sozialen Gründen
i)□
Sonstiges, bitte angeben

2.
Angaben zur Beihilfefähigkeit

Zu den unter Nummer 1 aufgeführten Kategorien a, b, c, d, e und f beantworten Sie bitte die Fragen 2.2. bis 2.7.:
2.1.
Unter welchen Voraussetzungen sind Unternehmen beihilfefähig?

2.2.
Unter welchen Voraussetzungen sind Boote beihilfefähig? Bestehen insbesondere Vorschriften in Bezug auf die Flaggenführung? Welche Beflaggungsvorschriften gelten für die Flotte von Unternehmen, die dem Tonnagesteuersystem nach dem 17. Januar 2004 beitreten? Gelten die Beflaggungsvorschriften für die gesamte Flotte des begünstigten Unternehmens oder nur für die in seinem Eigentum stehenden Schiffe und für die „bareboat” gecharterten Schiffe?

2.3.
Unter welchen Voraussetzungen sind „bareboat” vercharterte Schiffe beihilfefähig?

2.4.
Unter welchen Voraussetzungen sind für auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt gecharterte Schiffe beihilfefähig?

2.5.
Welche Voraussetzungen gelten gegebenenfalls für Seeleute?

2.6.
Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten beihilfefähig sind. Beinhaltet die Regelung insbesondere:

□Schlepptätigkeiten? □Baggerarbeiten?

Ist die Beihilferegelung allgemeiner ausgedrückt anwendbar auf Seeverkehrstätigkeiten, bei denen es sich nicht um die Beförderung von Waren und Personen auf dem Seeweg handelt?

2.7.
Welche Vorkehrungen sind vorgesehen, um Auswirkungen auf andere Tätigkeitsbereiche desselben Unternehmens zu vermeiden?

Zu Kategorie g unter Nummer 1:
2.8.
Welche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen? Wie wird die Höhe des Ausgleichs berechnet? Führen Sie bitte die einzelnen im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Angebote an und legen Sie die Gründe für die Auswahl des begünstigten Unternehmens dar.

Zu Kategorie h unter Nummer 1:
2.9.
Für welche Strecken und Nutzergruppen werden die Einzelzuschüsse unter welchen Voraussetzungen gewährt?

3.
Angaben zur Beihilfeintensität

3.1. Wie wird gewährleistet, dass die in Kapitel 11 der Leitlinien aufgeführten Beihilfehöchstgrenzen eingehalten werden? Wie werden die einschlägigen Unterlagen geführt?

Zu Kategorie a unter Nummer 1 beantworten Sie bitte die Fragen 3.2. bis 3.7:
3.2.
Anhand welcher Sätze wird das zu versteuernde Einkommen pro 100 Nettotonnen (NT) berechnet?

    Bis 1000 NT

    1001 bis 10000 NT

    10001 bis 20000 NT

    ab 20001 NT

3.3.
Sind die Unternehmen zur getrennten Buchführung verpflichtet, wenn sie sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten durchführen?

3.4.
Wie werden Unternehmensgruppen und Transaktionen innerhalb von Unternehmensgruppen behandelt?

3.5.
In wieweit unterliegen die Einnahmen aus seeverkehrsnahen Tätigkeiten dem Tonnagesteuersystem?

3.6.
Bestehen besondere Steuervorschriften für der Tonnagebesteuerung beitretende Schiffe, wenn deren Marktwert über ihrem Steuerwert liegt?

3.7.
Werden auf die Vergütungen der Direktoren und Gesellschafter der Reedereien die nach den allgemeinen Steuervorschriften der Mitgliedstaaten üblichen Steuersätze angewandt?

Zu den Kategorien b, c und d unter Nummer 1 beantworten Sie bitte die Fragen 3.8. bis 3.10.:
3.8.
Wie hoch ist die Beihilfeintensität als Anteil an den Steuern und Sozialbeiträgen oder Abgaben und Gebühren, die von den Seeleuten oder Schiffseignern normalerweise zu entrichten wären?

3.9.
Oder auf welchen Höchstbetrag wurden diese in Nummer 3.8. genannten Beiträge, Gebühren und Abgaben begrenzt?

3.10.
Ist die Beihilfe im Falle von Baggern und Schleppern streng auf den Seeverkehrsteil der Tätigkeiten beschränkt?

3.11.
Zu Kategorie e unter Nummer 1: Wie hoch ist die Beihilfeintensität als Anteil der Ausbildungskosten oder der Entlohnung des Auszubildenden?

3.12.
Zu Kategorie f unter Nummer 1: Wie hoch ist die Beihilfe pro verlegten Tonnenkilometer?

3.13.
Zu Kategorie h unter Nummer 1: Wie hoch sind die Einzelzuschüsse?

TEIL III.14

Bitte beachten Sie, dass dieser allgemeine Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für alle Sektoren gilt, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (633) (im Folgenden „Leitlinien” ) fallen. Bitte füllen Sie außerdem für alle Maßnahmen, die unter die Leitlinien fallen, den entsprechenden ergänzenden Fragebogen aus. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV Auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV” ) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten. Bei der Bewertung wird die Kommission die in diesem Fragebogen beschriebenen Aspekte berücksichtigen. Erfüllt die staatliche Beihilfemaßnahme die folgenden Voraussetzungen? Erste Voraussetzung:
Ermittlung des betreffenden Wirtschaftszweigs;
Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden;
Die Beihilfe verstößt nicht gegen einschlägige Bestimmungen und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts.
Zweite Voraussetzung:
Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme muss eine wesentliche Verbesserung bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder, falls anwendbar, Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems;
Geeignetheit der Beihilfe: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein;
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten von dem/den betreffenden Unternehmen durchgeführt werden;
Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.
Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel;
Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen, die eine Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann (Abwägungsprüfung).

1.
ERSTE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DIENT DER FÖRDERUNG EINES WIRTSCHAFTSZWEIGS

1.1.
Geförderter Wirtschaftszweig

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.1.1 (Randnummern 39 bis 44) der Leitlinien.

1.1.1.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV darf die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Vertragsbestimmung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen.

Um die Einhaltung der Randnummern 39 und 40 der Leitlinien beurteilen zu können, übermitteln Sie bitte Angaben, anhand deren die Kommission feststellen kann, welche wirtschaftliche(n) Tätigkeit(en) infolge der Beihilfe gefördert werden soll(en), und wie die Beihilfe die Entwicklung dieser Tätigkeit(en) erleichtert:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 41 der Leitlinien Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung negativer Auswirkungen von Wirtschaftstätigkeiten auf Klima oder Umwelt oder auf das Erhaltungsziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten erleichtern können, indem sie die Nachhaltigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs erhöhen.

1.1.2.
Bitte beschreiben Sie, ob und gegebenenfalls wie die Beihilfe zur Verwirklichung der Ziele der GFP, einschließlich der Ziele des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden „EMFAF” ), beiträgt, und beschreiben Sie insbesondere den erwarteten Nutzen der Beihilfe:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen erforderlich sind, damit die Kommission prüfen kann, ob die Beihilfe mit Randnummer 42 der Leitlinien vereinbar ist.

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 43 der Leitlinien der Auffassung ist, dass Beihilfen, die in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 und Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.4, 3.5 und 3.6 dieser Leitlinien gewährt werden, die Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Wirtschaftsgebiets fördern können, da eine solche Entwicklung ohne Beihilfen vermutlich nicht in gleichem Maße erfolgen würde.

1.1.3.
Wird die Beihilfe für einzeln anmeldepflichtige Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, wie das ausgewählte Projekt zu den Zielen der Regelung beitragen wird. Zu diesem Zweck stützen Sie sich bitte auf die vom Antragsteller übermittelten Informationen.

1.2.
Anreizeffekt

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.1.2 (Randnummern 45 bis 59) der Leitlinien.

Staatliche Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet.

1.2.1.
Um die Einhaltung von Randnummer 45 der Leitlinien beurteilen zu können, erläutern Sie bitte, wie die Maßnahme(n) das begünstigte Unternehmen dazu veranlasst, sein Verhalten so zu ändern, dass es zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die zur Entwicklung des Sektors beitragen, und die der Begünstigte ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde.

1.2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen wird, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen wird.

□Ja□Nein

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 45 der Leitlinien weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen darf, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen darf.

1.2.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme nicht lediglich dazu bestimmt ist, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, ohne einen Beitrag zur Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors zu leisten:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 46 der Leitlinien sofern das Unionsrecht oder diese Leitlinien Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsehen, staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

1.2.4.
Handelt es sich bei der Maßnahme um

Betriebsbeihilfen?

□Ja□Nein

Beihilfen, um die Erfüllung verbindlicher Normen zu erleichtern?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 47 der Leitlinien Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erleichterung der Einhaltung verbindlicher Normen grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, es sei denn, in den Rechtsvorschriften der Union oder diesen Leitlinien sind ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen, und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Falls ja, geben Sie bitte die Bestimmungen der Leitlinien oder anderer Rechtsvorschriften der Union an, nach denen solche Beihilfen ausdrücklich genehmigt werden, und begründen Sie dies.

1.2.5.
Sind die gemäß Teil II Kapitel 1 der Leitlinien auf die Unterstützung von Unternehmen beschränkt, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig und mit unterschiedlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, obwohl sie angemessene Anstrengungen unternommen haben, um diese Risiken zu minimieren?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 48 der Leitlinien die gemäß Teil II Kapitel 1 gewährten Beihilfen auf die Unterstützung von Unternehmen beschränkt sein sollten, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig und mit unterschiedlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, obwohl sie angemessene Anstrengungen unternommen haben, um diese Risiken zu minimieren.

Staatliche Beihilfen dürfen Unternehmen nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen müssen die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen. Dieser Grundsatz gilt beispielsweise für Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.4, 3.5 und 3.6.

1.2.6.
Wird der Begünstigte bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag stellen, bevor mit der Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit begonnen wurde?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 49 der Leitlinien keinen Anreizeffekt für das begünstigte Unternehmen darstellt, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor das begünstigte Unternehmen bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

1.2.7.
Wird der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten?

□Ja□Nein

1.2.8.
Wird die Beihilfe großen Unternehmen gewährt(634)?

□Ja□Nein

1.2.9.
Falls die vorstehende Frage mit „ja” beantwortet wird, erläutern die Begünstigten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, im Beihilfeantrag die Situation ohne die Beihilfe (sogenannte kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder Tätigkeit) und legen Belege für die im Antrag beschriebene kontrafaktische Fallkonstellation vor?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass diese Anforderung gemäß Randnummer 51 der Leitlinien nicht für Gemeinden gilt, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt. Erfüllt die begünstigte Gemeinde die Bedingungen von Randnummer 51 der Leitlinien?

□Ja□Nein

1.2.10.
Wird die Bewilligungsbehörde die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 52 der Leitlinien eine kontrafaktische Fallkonstellation plausibel ist, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Begünstigten in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

1.2.11.
Erfüllt die Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen folgende Voraussetzungen:

(a)
die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf und

□Ja□Nein

(b)
die Beihilferegelung wurde eingeführt und war in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde(635).

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 53 der Leitlinien davon ausgegangen wird, dass solche Beihilfen einen Anreizeffekt haben.

1.2.12.
Fällt die Beihilfe unter eine der folgenden Beihilfearten der Leitlinien?

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Kapitel1 Abschnitt 1.2 der Leitlinien
Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen und invasiven Arten verursachten Schäden gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 der Leitlinien
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere entstanden sind, gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.4 der Leitlinien
Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.5 der Leitlinien
Liquiditätsbeihilfen für Fischer gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.6 der Leitlinien
Betriebsbeihilfen in Regionen in äußerster Randlage gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.1 der Leitlinien
Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 der Leitlinien
Beihilfen für Investitionen in Ausrüstungen, die zur Erhöhung der Sicherheit beitragen, einschließlich Ausrüstung, die es Schiffen ermöglicht, ihre Fischereizonen für die kleine Küstenfischerei in Gebieten in äußerster Randlage zu erweitern, gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Leitlinien.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 54 der Leitlinien für die vorstehenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt bzw. von einem Anreizeffekt ausgegangen wird.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

Wird die Beihilfe für Einzelinvestitionen gewährt, fahren Sie bitte mit den Fragen 1.2.13 bis 1.2.17 fort. Gemäß Randnummer 59 der Leitlinien Ändert hat die Beihilfe keine positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des betreffenden Sektors, wenn sie das Verhalten des begünstigten Unternehmens nicht dahin gehend ändert dass es zusätzliche Investitionen tätigt. Daher werden Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne Gewährung der Beihilfe getätigt worden wäre.
1.2.13.
Bitte weisen Sie in der Anmeldung eindeutig nach, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Investitionsentscheidung auswirkt. Bitte erläutern Sie diese Auswirkungen:

Bitte beachten Sie, dass der Mitgliedstaat gemäß Randnummer 55 der Leitlinien nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Empfänger von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln muss, um eine umfassende Bewertung zu ermöglichen.

1.2.14.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die kontrafaktische Fallkonstellation, in der dem Begünstigten keine staatliche Beihilfe gewährt wird:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 58 der Leitlinien wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, der Anreizeffekt angenommen werden kann, wenn eine Finanzierungslücke besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Ex-ante-Geschäftsplan zeigt, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen.

1.2.15.
Bitte geben Sie an, welche Unterlagen im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Investitionsvorhaben im Rahmen der Anmeldung eingereicht werden:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 56 der Leitlinien die Mitgliedstaaten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen sollten. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen.

1.2.16.
Bitte geben Sie an, wie die Rentabilität bewertet wird:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 57 der Leitlinien das Rentabilitätsniveau mithilfe der in dem jeweiligen Sektor üblichen Methoden festgestellt werden kann, z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value – NPV)(636), des internen Zinsfußes (internal rate of return – IRR)(637) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed – ROCE) des Vorhabens. Die Rentabilität des Vorhabens ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die der Begünstigte bei ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Sind diese Sätze nicht bekannt, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätzen zu vergleichen.

1.2.17.
Weist das Investitionsprojekt eine Finanzierungslücke auf, d. h. zeigt ein Ex-ante-Geschäftsplan, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen?

□Ja□Nein

Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 58 der Leitlinien, wenn das Investitionsvorhaben eine Finanzierungslücke aufweist, d. h. wenn ein Ex-ante-Geschäftsplan zeigt, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen, von einem Anreizeffekt ausgegangen werden kann.

1.3.
Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts

Die Informationen in diesem Abschnitt beziehen sich auf Abschnitt 3.1.3 (Randnummern 60 bis 64) der Leitlinien.

1.3.1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfemaßnahme, die damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese integraler Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten nicht zu einem Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht führen:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 60 der Leitlinien die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen.

Bitte legen Sie Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führt:

1.3.2.
Bitte bestätigen Sie, dass keine staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt werden:

(a)
□zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten, die mit schweren Verstößen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(638) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(639) verbunden sind und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei)(640) darstellen oder unterstützen;
(b)
□zur Unterstützung des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Fischereifahrzeugs, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde.

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 60 der Leitlinien die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, wenn sie eine der unter Randnummer 61 der Leitlinien aufgeführten Tätigkeiten unterstützt.

1.3.3.
Bitte bestätigen Sie, dass staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor nicht einhergehen mit

(a)
□einer Nichteinhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(641) über die gemeinsame Marktorganisation;
(b)
□einer Erhöhung der Fangkapazität oder dem Bau neuer Schiffe, die unmittelbar und automatisch zu einem Verstoß des Mitgliedstaats gegen Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die in Anhang II derselben Verordnung festgelegten Obergrenzen für die Fangkapazität führen.

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 60 der Leitlinien die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, wenn sie eine der unter Randnummer 61 der Leitlinien aufgeführten Tätigkeiten unterstützt.

1.3.4.
Ist die Beihilfe davon abhängig, dass das begünstigte Unternehmen nationale Waren oder Dienstleistungen nutzt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 62 der Leitlinien die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.5.
Wird durch die Beihilfe die Möglichkeit eingeschränkt, dass das begünstigte Unternehmen die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 62 der Leitlinien die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.6.
Bitte bestätigen Sie, ob die Beihilfe

(a)
für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer oder Mitgliedstaaten gewährt wird, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen?

□Ja□Nein

(b)
an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden ist?

□Ja□Nein

(c)
für den Aufbau und den Betrieb eines Vertriebsnetzes gewährt wird?

□Ja□Nein

(d)
zur Deckung sonstiger Ausgaben im Zusammenhang mit Ausfuhrtätigkeiten gewährt wird?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 63 der Leitlinien weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr genehmigt. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt stellen jedoch in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

1.3.7.
Ist das Finanzierungssystem integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme?

□Ja□Nein

Falls ja, präzisieren Sie bitte das Finanzierungssystem:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 29 der Leitlinien das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch steuerähnliche Abgaben, anzumelden ist, wenn es einen integralen Bestandteil der Beihilfemaßnahme bildet.

1.3.8.
Bitte machen Sie Angaben dazu, wie die nationalen Behörden die Einhaltung der Randnummern 61, 62 und 63 der Leitlinien überprüfen werden:

2.
ZWEITE VORAUSSETZUNG: DIE BEIHILFE DARF DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft” .

Jede Beihilfemaßnahme verursacht ihrem Wesen nach Wettbewerbsverzerrungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe notwendig, geeignet, verhältnismäßig und transparent ist.

Die Kommission bewertet die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Überwiegen die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen, erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

2.1.
Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen:

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.2.1 (Randnummern 69 bis 71) der Leitlinien.

2.1.1.
Gemäß den Randnummern 69 und 70 der Leitlinien müssen staatliche Beihilfen gezielt auf Situationen ausgerichtet sein, in denen sie eine wesentliche Entwicklung der geförderten Tätigkeit oder der betreffenden Investition bewirken können, die der Markt nicht herbeiführen kann, z. B. die Behebung eines Marktversagens. Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel.

Um die Einhaltung der Randnummern 69 und 70 der Leitlinien beurteilen zu können, übermitteln Sie bitte alle Informationen, die die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen belegen:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 71 der Leitlinien davon ausgeht, dass der Markt im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 und Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 und Kapitel 2 Abschnitt 2.2 der Leitlinien erfüllen, die erwarteten Ziele nicht ohne staatliche Intervention erbringt. Daher werden solche Beihilfen als notwendig angesehen.

2.2.
Geeignetheit der Beihilfe

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.2.2 (Randnummern 72 bis 79) der Leitlinien.

Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein. Es kann möglicherweise sinnvollere Instrumente wie Regulierung, marktgestützte Instrumente, Entwicklung der Infrastruktur und Verbesserung des Geschäftsumfelds geben, um die Ziele der Beihilfe zu erreichen. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

2.2.1.
Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe die besonderen Voraussetzungen für die folgenden Beihilfekategorien erfüllt:

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Kapitel1 Abschnitt 1.2 der Leitlinien
Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen und invasiven Arten verursachten Schäden gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 der Leitlinien
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere entstanden sind, gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.4 der Leitlinien
Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 der Leitlinien
Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter die Gruppenfreistellungsverordnungen gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Leitlinien fallen
Beihilfemaßnahme derselben Art wie ein Vorhaben, das für eine Förderung nach der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(642) in Betracht kommt.

Gemäß Randnummer 73 der Leitlinien ist die Kommission der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 und Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 und Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 erfüllen, ein geeignetes politisches Instrument darstellen. Eine Beihilfemaßnahme derselben Art wie ein Vorhaben, das für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommt, ist angemessen, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

2.2.2.
Weisen Sie bitte gemäß Randnummer 73 der Leitlinien nach, dass es kein anderes, weniger wettbewerbsverzerrendes Instrument gibt:

2.2.3.
Wird die Beihilfe für eine Flottenmaßnahme oder für die Einstellung der Fangtätigkeit im Einklang mit einer Beihilfekategorie gemäß Teil II Kapitel 3 der Leitlinien gewährt, während dieselbe Intervention gleichzeitig im einschlägigen EMFAF-Programm vorgesehen ist?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments gegenüber der entsprechenden Intervention im Rahmen des EMFAF-Programms:

Geeignetheit verschiedener Beihilfeformen

Gemäß Randnummer 76 der Leitlinien können Beihilfen in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. Gemäß Randnummer 79 der Leitlinien erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt unbeschadet der geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleisters.
2.2.4.
Um die Einhaltung von Randnummer 76 der Leitlinien beurteilen zu können, geben Sie bitte die Form der Beihilfe an und weisen Sie nach, dass bei dieser Form die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind:

2.2.5.
Bitte bestätigen Sie, ob die Beihilfe in der Form gewährt werden soll, die vorgesehen ist

im Rahmen des anwendbaren Abschnitts der Leitlinien
im Rahmen der jeweiligen EMFAF-Intervention gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139.

Geben Sie bitte die betreffende Beihilfekategorie sowie die Form der Beihilfe an:

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 77 der Leitlinien der Auffassung ist, dass Beihilfen, die in der in diesen Leitlinien oder im Rahmen der jeweiligen EMFAF-Intervention gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 vorgesehenen Form gewährt werden, eine geeignete Form der Beihilfe darstellen.

2.2.6.
Wird die Beihilfe in Form(en) gewährt, die einen direkten finanziellen Vorteil verschaffen (z. B. direkte Zuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder anderen Pflichtabgaben)?

□Ja□Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, warum andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (z. B. rückzahlbare Vorschüsse oder auf Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen(643)) weniger geeignet sind:

2.3.
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und Kumulierung

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.2.3 (Randnummern 80 bis 104) der Leitlinien.

Eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor gilt als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag pro begünstigtem Unternehmen auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist. Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen ist in den Leitlinien die Anwendung von Beihilfehöchstintensitäten vorgesehen.

2.3.1.
Überschreitet der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 81 der Leitlinien als verhältnismäßig angesehen wird, wenn sie die beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt.

2.3.2.
Werden die Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß dem einschlägigen Abschnitt von Teil II der Leitlinien berechnet?

□Ja□Nein

Bitte erläutern Sie, wie die beihilfefähigen Kosten berechnet werden:

Bitte beachten Sie, dass das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gemäß Randnummer 83 der Leitlinien nur dann als erfüllt gilt, wenn die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge gemäß den entsprechenden Abschnitten von Teil II der Leitlinien berechnet werden.

2.3.3.
Entspricht der Beihilfebetrag der geltenden Beihilfehöchstintensität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission(644) für unter diese Verordnung fallende Maßnahmenkategorien gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Leitlinien?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann als eingehalten gilt, wenn der in der Verordnung (EU) 2022/2473 vorgesehene Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird. Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 84 der Leitlinien der Mitgliedstaat, wenn eine Beihilfemaßnahme über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2473 hinausgeht, die Rechtmäßigkeit und Unerlässlichkeit der Beihilfe nachweisen muss. Bitte begründen Sie die Beihilfehöchstintensität und weisen Sie nach, dass die Beihilfe unerlässlich ist.

2.3.4.
Werden die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ermittelt?

□Ja□Nein

2.3.5.
Werden die beihilfefähigen Kosten durch klare, spezifische und aktuelle Belege nachgewiesen?

□Ja□Nein

2.3.6.
Werden Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen?

□Ja□Nein

2.3.7.
Ist die Mehrwertsteuer beihilfefähig?

□Ja□Nein

2.3.8.
Falls ja, ist die Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht erstattungsfähig?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Mehrwertsteuer gemäß Randnummer 86 der Leitlinien nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie ist nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig.

2.3.9.
Entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent, wenn die Beihilfe nicht in Form von Zuschüssen gewährt wird?

□Ja□Nein

2.3.10.
Ist die Beihilfe in mehreren Tranchen zu zahlen?

□Ja□Nein

Falls ja, wird die Beihilfe auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 88 der Leitlinien die beihilfefähigen Kosten auf ihren Wert zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung abgezinst werden müssen. Darüber hinaus ist für die Abzinsung der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde zu legen.

2.3.11.
Falls die Beihilfe in Zukunft zu zahlen ist, wird diese auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst?

□Ja□Nein

2.3.12.
Wird die Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird?

□Ja□Nein

2.3.13.
Wird der Beihilfebetrag für die Maßnahme(n) auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgelegt?

□Ja□Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Beihilfekategorie, für die dies angewandt wird:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 90 der Leitlinien vereinfachte Kostenoptionen nicht für Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 und Kapitel 3 der Leitlinien gelten können.

2.3.14.
Wird die Beihilfe im Rahmen einer der folgenden vereinfachten Kostenoptionen gewährt?

Kosten je Einheit
Pauschalbeträge
Pauschalfinanzierung.

Falls ja, geben Sie bitte die Methode zur Ermittlung des Beihilfebetrags an:

eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Punkte stützt:

(i)
statistische Daten, andere objektive Informationen oder eine Experteneinschätzung oder
(ii)
überprüfte historische Daten einzelner begünstigter Unternehmen oder
(iii)
die Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner begünstigter Unternehmen;

die Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten, sind zu beachten.

Bitte legen Sie im Rahmen der Anmeldung die entsprechenden Belege vor.

2.3.15.
Falls die Maßnahme von der Union kofinanziert wird, werden die Beträge der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den vereinfachten Kostenoptionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(645) berechnet?

□Ja□Nein

Bitte beschreiben Sie die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und legen Sie die entsprechenden Belege vor:

2.3.16.
Gibt es auf dem Markt eine Versicherung für das Risikoereignis, auf das sich die Beihilfe bezieht?

□Ja□Nein

Falls ja, bestätigen Sie bitte, ob der Begünstigte eine solche Versicherung abgeschlossen hat.

□Ja□Nein

Falls eine der beiden oben genannten Fragen mit „nein” beantwortet wird, machen Sie bitte nähere Angaben:

2.3.17.
Bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen bestätigen Sie bitte, dass eine Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur an Unternehmen gewährt werden darf, für die kein Versicherungsschutz für die betreffenden Verluste möglich ist.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 93 der Leitlinien bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Versicherungen berücksichtigen wird, die der Begünstigte abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Um bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf eine Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur an Unternehmen gewährt werden, für die kein Versicherungsschutz für die betreffenden Verluste möglich ist.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

2.3.18.
Entspricht im Falle einzeln angemeldeter Investitionsbeihilfen der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen?

□Ja□Nein

Bitte beschreiben Sie die kontrafaktische Fallkonstellation:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 94 der Leitlinien in der Regel einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe(646) anfallen, und Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten.

2.3.19.
Bitte machen Sie folgende Angaben:

(a)
Berechnung des internen Zinsfußes (internal rate of return — IRR) der Investition mit und ohne Beihilfe:

(b)
Angaben zu den relevanten Marktbenchmarks für das Unternehmen (z. B. von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze, Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt):

(c)
Begründung, warum die Beihilfe auf der Grundlage des Vorstehenden dem für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Minimum entspricht:

2.3.20.
Ist der Beihilfebetrag auf das Minimum begrenzt, das erforderlich ist, um das Vorhaben ausreichend rentabel zu machen?

□Ja□Nein

Bitte erläutern Sie Ihre Bewertung.

Bitte beachten Sie, dass der Beihilfebetrag gemäß Randnummer 95 der Leitlinien das für eine hinreichend rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen darf. So darf z. B. der Beihilfebetrag nicht zu einer Anhebung des internen Zinsfußes über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder – wenn diese Sätze nicht verfügbar sind – über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätze führen.

2.3.21.
Werden bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzeln anzumeldender Investitionsbeihilfen die Berechnungen für die Analyse des Anreizeffekts herangezogen (Randnummern 55 bis 58 der Leitlinien)?

□Ja□Nein

Bitte legen Sie die Analyse vor und weisen Sie die Verhältnismäßigkeit anhand von Belegen nach (z. B. mit den unter Nummer 56 der Leitlinien aufgeführten Unterlagen):

2.3.22.
Bei Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen wird sichergestellt, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht.

□Ja□Nein

Bitte erläutern Sie Ihre Bewertung.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 96 der Leitlinien um sicherzustellen, dass der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe entspricht, die Methode nach Randnummer 95 der Leitlinien zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze zu verwenden ist

2.3.23.
Ist der Begünstigte eine Gemeinde, bei der es sich um eine autonome Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Randnummern 94 bis 97 der Leitlinien keine Anwendung finden.

Kumulierung von Beihilfen

2.3.24.
Wird die angemeldete Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, ist der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben auf die in den Leitlinien festgelegte Beihilfehöchstintensität bzw. den Beihilfehöchstbetrag begrenzt?

□Ja□Nein

2.3.25.
Betrifft die Anmeldung Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen?

□Ja□Nein

Falls ja, wird diese Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert, die unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Begründung an:

2.3.26.
Wird die Beihilfe mit bestimmbaren beihilfefähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, bestätigen Sie bitte, dass diese Kumulierung nicht dazu führt, dass die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für die Beihilfeart gemäß den Leitlinien überschritten wird.

□Ja□Nein

Gemäß Randnummer 100 der Leitlinien können Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach den Leitlinien für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach den Leitlinien für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

2.3.27.
Betrifft die Anmeldung Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten?

□Ja□Nein

Falls ja, wird diese Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen mit bestimmbaren beihilfefähigen Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

2.3.28.
Wird die Beihilfe ohne bestimmbare beihilfefähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, bestätigen Sie bitte, dass diese Kumulierung nicht dazu führt, dass die in den Leitlinien oder anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, in der Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegte Beihilfehöchstintensität bzw. der darin festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte den Höchstbetrag des anwendbaren Beihilfeinstruments an:

Gemäß Randnummer 101 der Leitlinien können Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, nur mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu dem jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag, der für den jeweiligen Sachverhalt in diesen oder anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Kommissionsbeschluss festlegt ist.

2.3.29.
Werden Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor mit Zahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert?

□Ja□Nein

Falls ja, wird bei einer solchen Kumulierung die in den Leitlinien festgelegte Beihilfeintensität oder Beihilfehöhe eingehalten?

□Ja□Nein

2.3.30.
Wird die Beihilfe mit Unionsmitteln kombiniert, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 103 der Leitlinien für den Fall, dass die Unionsmittel nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Bitte bestätigen Sie, dass dies der Fall ist:

□Ja□Nein

Bitte machen Sie Angaben zum geltenden Unionsrecht gemäß Randnummer 103 der Leitlinien:

2.3.31.
Wenn nach diesen Leitlinien zulässige staatliche Beihilfen mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, werden durch diese Kumulierung die in den Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge eingehalten?

□Ja□Nein

Gemäß Randnummer 104 der Leitlinien dürfen nach den Leitlinien zulässige staatliche Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in diesen Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

2.4.
Transparenz

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.2.4 (Randnummern 105 bis 108) der Leitlinien.

2.4.1.
Wird der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden?

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder der Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen bzw. ein Link dazu;
Name(n) der Bewilligungsbehörde(n);
Namen der einzelnen Begünstigten, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigtem, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von 10000 EUR nicht überschreiten, abgesehen werden.

2.4.2.
Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Begünstigtem in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR):

0,01 bis 0,03
0,03 bis 0,5
0,5 bis 1
1 bis 2
2 und mehr.

2.4.3.
Bitte geben Sie an, ob die Informationen gemäß Randnummer 105 der Leitlinien veröffentlicht werden:

in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission(647)
auf einer umfassenden Website zu staatlichen Beihilfen auf nationaler oder regionaler Ebene.

Bitte geben Sie den Link zu der umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website an, auf der die Informationen veröffentlicht werden:

2.4.4.
Bitte bestätigen Sie, dass diese Angaben

nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe veröffentlicht werden(648);
mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden;
ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden.

2.4.5.
Bitte bestätigen Sie, dass Berichterstattung und Überarbeitung gemäß Teil III Abschnitt 4 durchgeführt werden:

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 108 der Leitlinien aus Gründen der Transparenz Berichterstattung und Überarbeitung gemäß Teil III Abschnitt 4 der Leitlinien vornehmen müssen.

2.5.
Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.2.5 (Randnummern 109 bis 124) der Leitlinien.

Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen. Bestimmte Beihilfen können Bedenken hinsichtlich des Aufbaus von Überkapazitäten auf schrumpfenden Märkten in Bezug auf die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie deren Verarbeitung und Vermarktung aufwerfen. Damit solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen die negativen Auswirkungen der Beihilfe hinsichtlich Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum begrenzt sein.

Selbst wenn eine Beihilfe erforderlich und verhältnismäßig ist, kann sie eine Änderung des Verhaltens des begünstigten Unternehmens zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Dies ist im Fischerei- und Aquakultursektor mit höherer Wahrscheinlichkeit der Fall, da sich dieser von anderen Märkten durch seine besondere Struktur unterscheidet, die durch eine große Anzahl kleiner Unternehmen geprägt ist sowie durch die Tatsache, dass die Fischbestände eine gemeinsame, begrenzte Ressource bilden. Auf einem solchen Markt ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen selbst dann hoch, wenn nur geringe Beihilfebeträge gewährt werden.

Gemäß Randnummer 110 der Leitlinien ermittelt die Kommission den/die von der Beihilfe betroffenen Markt/Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über den/die betroffenen Produktmarkt/-märkte, d. h. den/die von der durch die Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Markt/Märkte.

2.5.1.
Bitte beschreiben Sie den/die betroffenen Produktmarkt/Produktmärkte, d. h. den/die von der durch die Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Markt/Märkte.

Bitte beachten Sie, dass die Kommission bei der Bewertung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme bei ihrer Analyse der Wettbewerbsverzerrungen schwerpunktmäßig die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem/den betroffenen Produktmarkt/-märkten betrachtet(649).

2.5.2.
Ist die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt?

□Ja□Nein

Gemäß Randnummer 111 der Leitlinien gilt, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird, wenn die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt ist. Für diese Angaben wird auch auf Abschnitt 2.1.1 dieses Fragebogens verwiesen. Bitte erläutern Sie Ihre Bewertung.

2.5.3.
Wird die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag gemäß einem bestimmten Abschnitt der Leitlinien eingehalten?

□Ja□Nein

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität oder den Beihilfebetrag an:

Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Einhaltung der Beihilfehöchstintensität oder des Beihilfebetrags die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung geringer ist.

Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

2.5.4.
Bei Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen weisen Sie bitte nach, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Begünstigten sowie die Merkmale der betreffenden Sektoren zu berücksichtigen sind.

2.5.5.
In Bezug auf Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Folgenabschätzung sowie Ex-post-Bewertungen für ähnliche Regelungen vorzulegen, damit die Kommission die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen der Beihilferegelung bewerten kann.

Wird zusammen mit der Anmeldung eine Folgenabschätzung vorgelegt?

□Ja□Nein

Wird zusammen mit der Anmeldung eine Ex-post-Bewertung vorgelegt?

□Ja□Nein

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Regelungen

Gemäß Randnummer 116 der Leitlinien legt die Kommission bei der Prüfung der negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Märkten, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern 117 bis 124 der Leitlinien beschriebenen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der jeweiligen Beihilfe aufgewogen werden.
2.5.6.
Um es der Kommission zu ermögliche, potenzielle Verzerrungen von Wettbewerb und Handel zu ermitteln und zu bewerten, legen Sie bitte Beweise vor, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann.

Gemäß Randnummer 117 der Leitlinien handelt es sich bei dem betreffenden Produkt in der Regel um das Produkt, das Gegenstand des Investitionsvorhabens ist(650). Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil dieser Zwischenprodukte nicht auf dem Markt verkauft wird, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der betreffende Produktmarkt umfasst das jeweilige Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises oder Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

Was sind Ihrer Ansicht nach in diesem Fall die relevanten Substitute auf der Nachfrage- und der Angebotsseite? Legen Sie bitte für Ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten.

2.5.7.
Wird als Ergebnis der Beihilfe durch das Vorhaben eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Schätzung der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität (in Menge und Wert) an:

2.5.8.
Bitte machen Sie Angaben zur Leistung des von der Beihilfe betroffenen Produktmarkts, d. h. ob der Markt wächst oder nicht leistungsfähig ist:

2.5.9.
Falls der von der Beihilfe betroffene Produktmarkt nicht leistungsfähig ist, geben Sie bitte an, ob der Markt langfristig strukturell rückläufig ist (d. h. schrumpft) oder ob er relativ rückläufig ist (d. h. er wächst weiter, aber nicht über eine Benchmark-Wachstumsrate hinaus):

2.5.10.
Falls es sich um einen globalen Markt handelt, machen Sie bitte Angaben zu den Auswirkungen der Beihilfe auf die betreffenden Marktstrukturen, um die Leistung des von der Beihilfe betroffenen Produktmarkts beurteilen zu können, und geben Sie insbesondere an, inwieweit Produzenten im EWR verdrängt werden könnten:

2.5.11.
Übermitteln Sie bitte Informationen und Nachweise zum betreffenden geografischen Markt des Begünstigten.

2.5.12.
Bitte geben Sie alle Produkte an, die nach Abschluss der Investition hergestellt werden, und geben Sie gegebenenfalls den NACE-Code oder die CPA-Nomenklatur an:

2.5.13.
Geben Sie bitte an, ob diese Produkte andere von dem Begünstigten hergestellte Produkte (auf Ebene der Unternehmensgruppe) ersetzen.

□Ja□Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Produkte, die ersetzt werden. Falls die ersetzten Produkte nicht am selben Standort hergestellt werden, geben Sie an, wo sie zurzeit hergestellt werden. Beschreiben Sie bitte, welcher Zusammenhang zwischen der ersetzten Produktion und der anstehenden Investition besteht und skizzieren Sie die zeitliche Planung.

2.5.14.
Geben Sie bitte an, welche anderen Produkte mit denselben neuen Anlagen (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen des Begünstigen) zu geringen oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden können.

2.5.15.
Erläutern Sie bitte, ob das Vorhaben ein Zwischenprodukt betrifft und ob ein signifikanter Teil der Produktion nicht auf dem Markt (zu Marktbedingungen) verkauft wird. Geben Sie bitte auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterung für die Berechnung des Marktanteils und der Kapazitätserhöhung im übrigen Teil dieses Abschnitts an, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um das Produkt handelt, das Gegenstand des Vorhabens ist, oder um ein nachgelagertes Produkt.

2.5.16.
Um die Marktmacht des Begünstigen beurteilen zu können, machen Sie bitte folgende Angaben zu dessen Marktstellung (in einem Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe und zur voraussichtlichen Marktstellung nach Abschluss der Investition):

(a)
geschätzter Wert und geschätztes Volumen aller Verkäufe des Begünstigten (auf Ebene der Unternehmensgruppe) auf dem relevanten Markt

(b)
Schätzung des Volumens und des Wertes aller Verkäufe sämtlicher Hersteller auf dem relevanten Markt. Falls verfügbar, sind Statistiken staatlicher und/oder unabhängiger Stellen beizufügen.

2.5.17.
Bitte machen Sie Angaben zu den Marktanteilen des Begünstigten sowie zu den Marktanteilen seiner Wettbewerber:

2.5.18.
Legen Sie bitte eine Analyse zur Struktur des relevanten Marktes vor, in der zum Beispiel auf die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht sowie Expansionshemmnisse und Marktaustrittsschranken eingegangen wird. Legen Sie bitte für Ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten.

2.6.
Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abwägungsprüfung)

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Abschnitt 3.2.6 (Randnummern 125 bis 138) der Leitlinien.

Die Kommission bewertet, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme die festgestellten negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, darf die Kommission die Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Begegnet die geplante Beihilfemaßnahme nicht in geeigneter und verhältnismäßiger Weise einem klar ermittelten Marktversagen, werden die negativen verzerrenden Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Maßnahme überwiegen, sodass die Kommission die geplante Beihilfemaßnahme wahrscheinlich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklären wird.

Gemäß Randnummer 138 der Leitlinien wird die Kommission für Beihilfekategorien gemäß Teil I Kapitel 2 Abschnitte 2.1.2, 2.2 und Randnummer 24 von Abschnitt 2.3 und Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.1 und 2.3 und Kapitel 3 der Leitlinien die festgestellten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf Wettbewerbs- und Handelsbedingungen gegen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die unterstützten Wirtschaftstätigkeiten aufwiegen, einschließlich des Beitrags zu den Zielen der GFP und in deren Rahmen zu den Zielen des EMFAF.

2.6.1.
Bitte geben Sie die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013(651) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/1139 an:

2.6.2.
Wird die Beihilfe dem Ziel zuwiderlaufen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013)?

□Ja□Nein

Bitte erläutern Sie Ihre Bewertung.

2.6.3.
Wird die Beihilfe dem Ziel zuwiderlaufen, die Kohärenz mit dem Umweltrecht der Union zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013)?

□Ja□Nein

Bitte erläutern Sie Ihre Bewertung.

Falls Sie Frage 2.6.2 oder Frage 2.6.3 mit „ja” beantwortet haben, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 127 der Leitlinien Maßnahmen, die einem dieser Ziele zuwiderlaufen, keine positiven Auswirkungen auf die GFP haben und sich aufgrund der begrenzten Ressourcen, um die die Unternehmen des Sektors konkurrieren, negativ auf Wettbewerb und Handel auswirken können. Dies macht ein positives Gleichgewicht für solche Maßnahmen unwahrscheinlich.

2.6.4.
Bitte machen Sie gemäß den Randnummern 127 und 134 der Leitlinien Angaben zu den Auswirkungen der Beihilfe auf das Risiko einer Erhöhung der Fangkapazität der betreffenden Schiffe und der Flotte (in kW oder BRZ), auf die Überfischung oder die Verlagerung des Fischereiaufwands, die zu einer solchen Überfischung führen könnte, sowie auf das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten:

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 134 der Leitlinien Beihilfen, die zur Erhöhung der Fangkapazität beitragen oder zu Überfischung oder Verlagerung des Fischereiaufwands führen, die Ziele der GFP wahrscheinlich untergraben werden. Unter Berücksichtigung des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts des Fischereisektors, in dem Unternehmen um begrenzte Ressourcen konkurrieren, ist es unwahrscheinlich, dass Maßnahmen mit solchen Auswirkungen, die grundsätzlich als schädlich angesehen werden, zu einem positiven Ergebnis der Abwägung führen.

2.6.5.
Erfüllt die Beihilfe die in den folgenden Abschnitten der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen?

Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen (Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3)
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Teil II, Kapitel 1 Abschnitt 1.1)
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2)
Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen und invasiven Arten verursachten Schäden (Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3)
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere entstanden sind (Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.4)
Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Minderung von durch Risikoereignisse verursachten Schäden (Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.5)
Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in Gebieten in äußerster Randlage (Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2)

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 128 der Leitlinien die Kommission aufgrund ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors grundsätzlich der Auffassung ist, dass bei Beihilfen, die die Voraussetzungen von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3, Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 und Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 erfüllen, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt sind.

2.6.6.
Wird die Beihilfe aus dem EMFAF kofinanziert?

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 129 der Leitlinien der Auffassung ist, dass die damit verbundenen positiven Auswirkungen nachgewiesen wurden, wenn staatliche Beihilfen im Rahmen des EMFAF kofinanziert werden.

2.6.7.
Trägt die Beihilfe zu den Zielen der Bestandserhaltung bei, indem die derzeit nach den GFP-Vorschriften zulässigen Ausnahmen (z. B. Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung) schrittweise abgeschafft werden?

□Ja□Nein

Falls ja, verweisen Sie bitte auf die GFP-Vorschriften, die die Ausnahmeregelung einräumen, und erläutern Sie, wie die Beihilfe zu den Erhaltungszielen der GFP beiträgt.

Gemäß Randnummer 130 der Leitlinien werden Beihilfen, die zu den Zielen der Bestandserhaltung beitragen, indem die derzeit nach den GFP-Vorschriften zulässigen Ausnahmen, wie Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung, schrittweise abgeschafft werden, als positiv für die Umsetzung der Ziele der GFP betrachtet.

2.6.8.
Dient die Beihilfe umweltpolitischen Zielen, die mit einer oder mehreren der folgenden Erhaltungsziele verknüpft werden können?

Beitrag zum guten Umweltzustand gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(652);
Umsetzung und Überwachung von Meeresschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(653), der Richtlinie 92/43/EWG(654) und der Richtlinie 2008/56/EG;
Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Flüssen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(655);
Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(656) für Fanggeräte/Kunststoffe;
Einführung von Rahmenmaßnahmen für vorrangige Maßnahmen für Natura-2000-Gebiete(657).

Bitte machen Sie Angaben zum Erhaltungsaufwand:

Gemäß Randnummer 131 der Leitlinien ist die Kommission der Auffassung, dass die oben aufgeführten Beihilfen einen positiven Beitrag zu den Zielen der GFP leisten.

2.6.9.
Wird die Beihilfe zugunsten von Investitionen gewährt?

□Ja□Nein

Falls ja, übermitteln Sie bitte Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(658) (Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten), einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, oder zu anderen vergleichbaren Methoden (wie dem ökosystembasierten Ansatz für die Bewirtschaftung der Meeresfischerei gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013).

2.6.10.
Hat die Beihilfe weitere positive Auswirkungen?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welche Politik der Union sie widerspiegelt:

Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final)
Die nachhaltige blaue Wirtschaft (COM(2021) 240 final)
Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch” (COM(2020) 381 final)
Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (COM(2020) 98 final)
Die Biodiversitätsstrategie, (COM(2020) 380 final)
Der EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” (COM(2021) 400 final)
Die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 0216 final und COM(2021) 82 final)
Energieeffizienzerwägungen, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” (659)
Die Initiative zur Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final)
Sonstige (bitte angeben):

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den positiven Auswirkungen der Beihilfe und erläutern Sie, wie die Beihilfe mit der/den oben genannten Politik(en) der Union in Einklang steht:

2.6.11.
Handelt es sich bei der Maßnahme um Beihilfen

durch die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöht wird
für den Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert
für den Bau, den Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen
für den Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in bzw. auf Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern
für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit
für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
für Versuchsfischerei
für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen
für die direkte Bestandsaufstockung, außer bei Versuchsaufstockungen
für den Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen
für Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, die nicht mit den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(660) übereinstimmen
für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen erforderlich sind
für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben
für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Beihilfearten grundsätzlich als schädlich angesehen werden, weshalb die Abwägungsprüfung gemäß Randnummer 135 der Leitlinien – mit Ausnahme der Beihilfen, die ausdrücklich in den Leitlinien vorgesehen sind – in Bezug auf die oben genannten Beihilfearten kaum positiv ausfallen dürfte.

Falls Sie eine der oben genannten Beihilfekategorien angekreuzt haben, geben Sie bitte an, unter welchem Abschnitt der Leitlinien die Beihilfe vorgesehen ist:

2.6.12.
Bitte bestätigen Sie, ob die Beihilfemaßnahme die folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)
□Sicherheiten, die gewährleisten, dass der Beihilfeantragsteller, oder falls kein Antrag erforderlich ist, eine gleichwertige Handlung vorsieht, dass das begünstigte Unternehmen bis zum Abschluss des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an das begünstigte Unternehmen weiterhin die GFP-Vorschriften einhält;
(b)
□Bedingung, dass ein begünstigtes Unternehmen keine Beihilfe mehr beantragen darf, wenn dieses während des Bewilligungszeitraums und während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung

die Vorschriften der GFP nicht eingehalten hat oder
wenn der Beihilfeantrag gemäß den Artikeln 32 bis 39 der Verordnung (EU) 2022/2473 gestellt wird: wenn ein begünstigtes Unternehmen eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(661) genannten Umweltstraftaten begangen hat, die von der zuständigen nationalen Behörde festgestellt wurden

Falls Sie die oben genannten Bedingungen bestätigt haben, geben Sie bitte an, ob der Begünstigte in diesen Fällen die Beihilfe im Verhältnis zu dem Verstoß oder der Zuwiderhandlung zurückzahlen muss:

□Ja□Nein

Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien die nationalen Behörden die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Verstoß oder die Zuwiderhandlung feststellen

Bitte beachten Sie, dass die Abwägungsprüfung gemäß Randnummer 136 der Leitlinien in Bezug auf Beihilfemaßnahmen, die die oben genannten Bedingungen nicht enthalten, wahrscheinlich nicht positiv ausfallen wird. Gemäß Randnummer 137 der Leitlinien sind nur zwei Ausnahmen zulässig.

Falls Sie die oben genannten Bedingungen a) und b) für die Beihilfemaßnahme nicht aufgenommen haben, bestätigen Sie bitte, ob die Beihilfe die besonderen Voraussetzungen für Folgendes erfüllt:

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien)
Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur (gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 der Leitlinien).

2.7.
Weitere Angaben

Horizontale und andere Beihilfeinstrumente für den Fischerei- und Aquakultursektor

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Teil I Abschnitt 2.2 (Randnummern 8 und 20 bis 22) der Leitlinien. Für alle Beihilfen, die im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt werden, gelten die Leitlinien gemäß Randnummer 8. Dies umfasst auch die Bestandteile von Regionalbeihilfen im Zusammenhang mit dem Fischerei- und Aquakultursektor. Ebenso finden sie auf alle anderen Beihilfen Anwendung, die dem Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen der EU-Fonds gewährt werden. Die horizontalen Leitlinien und anderen Instrumente umfassen die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt(662), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen(663), den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation(664), Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022(665), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten(666), die Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Breitbandnetzausbau(667) und die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt(668). Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022-2027(669) gelten nicht für den Fischerei- und Aquakultursektor, es sei denn, in diesem Sektor werden staatliche Beihilfen im Rahmen einer horizontalen regionalen Betriebsbeihilferegelung gewährt. Fallen Beihilfen in den Anwendungsbereich horizontaler oder anderer Instrumente, so werden diese von der Kommission anhand der Grundsätze geprüft, die in den einschlägigen Abschnitten dieser horizontalen und anderen Beihilfeinstrumente in Verbindung mit den Bedingungen in Teil I Kapitel 3 Abschnitte 3.1.3 und 3.2.6 der Leitlinien dargelegt sind. Bitte füllen Sie die Abschnitte 1.3 und 2.6 dieses allgemeinen Fragebogens aus und füllen Sie bitte zusätzlich die Formulare aus, die für diese horizontalen Leitlinien oder Instrumente gelten, und fügen Sie diese bei.
2.7.1.
Fällt die Beihilfe in den Anwendungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien oder sonstiger von der Kommission erlassener Instrumente?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte die einschlägigen horizontalen Leitlinien oder Instrumente und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften an und weisen Sie nach, dass die Beihilfe alle in den betreffenden Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften enthaltenen Kriterien erfüllt.

Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Teil I Abschnitt 2.3 (Randnummern 23-25 und 28) der Leitlinien. Handelt es sich bei Beihilfen zugunsten von KMU oder großen Unternehmen um Beihilfen, die unter eine Kategorie von Beihilfen fallen, die entweder nach der Verordnung (EU) 2022/2473 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(670) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, füllen Sie bitte zusätzlich zu diesem Abschnitt alle Abschnitte von Teil 1 (Erste Voraussetzung) und Teil 2 (Zweite Voraussetzung) dieses allgemeinen Fragebogens (von Abschnitt 1.1 bis Abschnitt 2.6) aus. Bitte beachten Sie, dass die Kommission solche Beihilfen gemäß den Randnummern 23 und 24 der Leitlinien unter Berücksichtigung der Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Teil I Kapitel 3 der Leitlinien) und der für jede Beihilfekategorie in der anwendbaren Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Kriterien prüft.
2.7.2.
Ist die Beihilfe gleicher Art wie Beihilfen, die unter eine Kategorie fallen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2473 als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können?

□Ja□Nein

2.7.3.
Handelt es sich bei der Beihilfe um die gleiche Art, die unter die folgenden Artikel der Verordnung (EU) 2022/2473 fallen könnte?

Beihilfen gleicher Art wie Beihilfen, die unter die Kategorie der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2473 fallen;

Bitte füllen Sie für diese Beihilfekategorie auch das spezifische Anmeldeformular in Bezug auf Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien aus.

Beihilfen gleicher Art wie Beihilfen, die unter die Kategorie der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/2473 fallen;

Bitte füllen Sie für diese Beihilfekategorie auch das spezifische Anmeldeformular in Bezug auf Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2 der Leitlinien aus.

Beihilfen gleicher Art wie Beihilfen, die unter die Kategorie der Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2473 fallen;

Bitte füllen Sie für diese Beihilfekategorie auch das spezifische Anmeldeformular in Bezug auf Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 der Leitlinien aus.

Beihilfen gleicher Art wie Beihilfen, die unter die Kategorie der Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2473 fallen;

Bitte füllen Sie für diese Beihilfekategorie auch das spezifische Anmeldeformular in Bezug auf Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.4 der Leitlinien aus.

Beihilfen gleicher Art wie Beihilfen, die unter die Kategorie der Beihilfen zur Verhütung und Milderung von Schäden fallen, die durch Tierseuchen, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und geschützte Tiere entstanden sind, gemäß den Artikeln 43, 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2022/2473;

Bitte füllen Sie für diese Beihilfekategorie auch das spezifische Anmeldeformular in Bezug auf Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.5 der Leitlinien aus.

Beihilfen gleicher Art wie Beihilfen, die unter die Kategorie der Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2473 fallen;

Bitte füllen Sie für diese Beihilfekategorie auch das spezifische Anmeldeformular in Bezug auf Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3 der Leitlinien aus.

2.7.4.
Erfüllt die Beihilfe im Hinblick auf andere Beihilfekategorien im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2473 alle Kriterien des/der einschlägigen Artikel(s) der Verordnung (EU) 2022/2473?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte den einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2022/2473 an und weisen Sie nach, dass die für diese Beihilfekategorie geltenden Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2473 erfüllt sind:

Falls nein, geben Sie bitte den Artikel der Verordnung (EU) 2022/2473 an und präzisieren Sie, welche Bedingung nicht erfüllt ist, begründen Sie den Grund für die Ausnahmeregelung und weisen Sie nach, dass die Beihilfe unerlässlich ist:

2.7.5.
Ist die Beihilfe gleicher Art wie Beihilfen, die unter eine Kategorie fallen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können?

□Ja□Nein

2.7.6.
Erfüllt die Beihilfe alle Kriterien des/der einschlägigen Artikels(n) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014?

□Ja□Nein

Falls ja, geben Sie bitte den einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an und weisen Sie nach, dass die für diese Beihilfekategorie geltenden Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind:

Falls nein, geben Sie bitte den Artikel der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an und präzisieren Sie, welche Bedingung nicht erfüllt ist, begründen Sie den Grund für die Ausnahmeregelung und weisen Sie nach, dass die Beihilfe unerlässlich ist:

Beihilfen für andere Maßnahmen

Um die Angaben zu diesem Abschnitt zu machen, nehmen Sie bitte Bezug auf Teil I Abschnitt 2.1.2 (Randnummer 13) der Leitlinien.
2.7.7.
Entspricht eine Beihilfe einer der in Teil II Kapitel 1, 2 oder 3 sowie Teil I Kapitel 2 Abschnitte 2.2 und 2.3 der Leitlinien genannten Beihilfearten?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Kommission die Beihilfe anhand der für diese Beihilfekategorie geltenden Vereinbarkeitskriterien bewertet.

Falls nein, ist die Beihilfe grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Möchte ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe trotzdem gewähren oder gewährt er sie, so prüft die Kommission diese auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV und entsprechend der Leitlinien.

Um nachzuweisen, dass diese Beihilfen den Grundsätzen von Teil I Kapitel 3 der Leitlinien entsprechen, füllen Sie bitte zusätzlich zu diesem Abschnitt alle Abschnitte von Teil 1 (Erste Voraussetzung) und Teil 2 (Zweite Voraussetzung) dieses allgemeinen Fragebogens (von Abschnitt 1.1 bis Abschnitt 2.6) aus.

Bitte übermitteln Sie ferner alle sonstigen Informationen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die festgestellten negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen:

Beihilfen für Nordirland.

2.7.8.
Soll die Beihilfe in Nordirland gewährt werden?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 12 der Leitlinien für Beihilfen in Nordirland gilt: Müssen bei einer Maßnahme die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) 1380/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1139 erfüllt sein, so sind in der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die entsprechenden Informationen vorzulegen.

Bitte machen Sie diese Angaben in dem entsprechenden Anmeldeformular für die betreffende Beihilfekategorie.

Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten

Gemäß Randnummer 10 der Leitlinien kann nach Ansicht der Kommission ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.
2.7.9.
Handelt es sich bei dem/den Begünstigten um Unternehmen in Schwierigkeiten?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass in den Fällen, in denen es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 31 Buchstabe bb der Leitlinien handelt, Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet(671) werden.

Falls nein, geben Sie bitte die entsprechende nationale Rechtsgrundlage an:

2.7.10.
Randnummer 10 der Leitlinien sieht bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz vor, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren. Bitte geben Sie im Feld an, ob für die angemeldete Beihilfe eine der Ausnahmen gilt:

Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten oder Schäden infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien, vorausgesetzt die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar;
Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten oder Schäden aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten und durch geschützte Tiere gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2, 1.3 oder 1.4 dieser Leitlinien, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmens durch diese Risikoereignisse verursacht wurden, sofern die Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind;
Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 Randnummer 188 Buchstaben a bis c und e bis h der Leitlinien, bei denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aufgrund einer Notlage und der Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, nicht berücksichtigt werden sollte, sofern die Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;
Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, sofern sie unter Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Leitlinien fallen.

Beihilfe für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist

2.7.11.
Wird die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist?

□Ja□Nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass solche Beihilfen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, es sei denn, eine der nachstehenden Ausnahmen findet Anwendung.

Falls nein, geben Sie bitte die entsprechende nationale Rechtsgrundlage an:

2.7.12.
Bitte geben Sie im Feld an, ob für die angemeldete Beihilfe eine der Ausnahmen gilt:

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen und sonstige außergewöhnliche Ereignisse gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV entstanden sind (gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien)
Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 Randnummer 188 Buchstaben a bis c und e bis h der Leitlinien.

Sonstige Angaben

2.7.13.
Bitte übermitteln Sie alle weiteren Angaben, die Sie für die ordnungsgemäße Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme für wichtig/erforderlich halten:

1.1.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG VON DURCH NATURKATASTROPHEN ODER SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE EREIGNISSE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zur Beseitigung von Schäden zu verwenden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, wie in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (672) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Ex-ante-Rahmenregelung zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden?

□Ja□Nein

Falls ja, ignorieren Sie bitte die Fragen 10 und 11.

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, die nicht unter Randnummer 141 der Leitlinien fallen, und Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, nicht im Rahmen einer Ex-ante-Rahmenregelung angemeldet werden können und stets getrennt bei der Kommission anzumelden sind. Bitte beachten Sie ferner, dass gemäß Randnummer 147 der Leitlinien Maßnahmen, die von den allgemeinen Vorschriften über den Zeitpunkt der Einführung von Regelungen und die Zahlung der Beihilfe abweichen, getrennt anzumelden sind.

2.
Im Falle von Ex-ante-Rahmenregelungen bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat seiner Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 345 der Leitlinien nachkommen wird.

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie an, welche Art von Naturkatastrophe oder außergewöhnlichem Ereignis den Schaden, für den der Ausgleich gewährt wird, verursacht hat, oder diesen im Fall einer Ex-ante-Rahmenregelung verursachen könnte

(a)
Naturkatastrophen:

starke Stürme
schwere Überschwemmungen
Erdbeben
Lawinen
Erdrutsche
Tornados
Wirbelstürme
Vulkanausbrüche
Waldbrände natürlichen Ursprungs
andere Naturkatastrophen

(b)
außergewöhnliche Ereignisse:

Krieg
interne Konflikte
Streiks
schwere Industrieunfälle
schwere nukleare Unfälle
Brände, die zu großen Verlusten führen
andere außergewöhnliche Ereignisse.

Bitte beachten Sie, dass der Ausbruch einer Tierseuche oder einer Schädlingsplage grundsätzlich kein außergewöhnliches Ereignis darstellt.

3.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt hat

□Ja□Nein

4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Wenn die notifizierenden Mitgliedstaaten im Voraus Kriterien festgelegt haben, auf deren Grundlage die betreffende förmliche Anerkennung4 als erteilt gilt, geben Sie diese Kriterien bitte an und nennen Sie die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang besteht zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte erläutern Sie den unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist:

8.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe direkt an folgende Stellen gezahlt werden muss:

(a)
□Das beteiligte Unternehmen
(b)
□eine Erzeugergruppierung oder -organisation, der dieses Unternehmen angehört.

9.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

□Ja□Nein

9.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte erläutern Sie, wann das Ereignis eingetreten ist, einschließlich des Anfangs- und Enddatums (falls zutreffend).

11.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt wird.

□Ja□Nein

11.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Ereignisses ausgezahlt wird.

□Ja□Nein

12.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

13.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission für eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis getrennt angemeldete Beihilfen genehmigt, die von der Regel gemäß Randnummer 147 der Leitlinien abweichen, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund wie Art und/oder Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden vorliegt.
13.1.
Falls dies der Fall ist, begründen Sie bitte ausführlich, warum eine Abweichung von der Regel über den Zeitpunkt der Einführung von Regelungen und/oder der Zahlung der Beihilfe gerechtfertigt ist.

14.
Bitte bestätigen Sie, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten um die Kosten des Schadens handelt, der unmittelbar infolge der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden ist.

□Ja□Nein

14.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

15.
Bitte bestätigen Sie, dass der Schaden wie folgt bewertet wird:

(a)
□von einer Behörde
(b)
□durch einen von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen
(c)
□durch ein Versicherungsunternehmen

15.1.
Bitte geben Sie die Stelle(n) an, die den Schaden bewertet/bewerten.

16.
Bitte bestätigen Sie, ob der Schaden Folgendes umfasst:

(a)
□Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln
(b)
□Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Betriebsmittel
(c)
□beides, d. h. der Schaden umfasst die Buchstaben a und b

16.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die den Schaden widerspiegelt/widerspiegeln. …
17.
Bitte legen Sie eine möglichst genaue Bewertung der Art und des Umfangs der Schäden vor, die den Unternehmen entstanden sind bzw. im Falle von Ex-ante-Rahmenregelungen entstehen könnten.

18.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass der Schaden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet wird.

□Ja□Nein

18.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

19.
Falls die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten umfassen, bestätigen Sie bitte, dass die Berechnung des Sachschadens auf den Reparaturkosten oder dem wirtschaftlichen Wert des betroffenen Vermögenswertes vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis beruht.

□Ja□Nein

19.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

20.
Umfassen die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten, bestätigen Sie bitten, dass die Berechnung der Sachschäden die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und seinem Wert unmittelbar danach, nicht übersteigt.

□Ja□Nein

20.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

21.
Falls die beihilfefähigen Kosten Einkommensverluste umfassen, bestätigen Sie bitte, dass sie gemäß Randnummer 154 der Leitlinien berechnet wurden, d. h. indem Sie Folgendes subtrahieren: a) das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom b) Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

□Ja□Nein

21.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

22.
Bitte bestätigen Sie, ob der Ausgleichsbetrag um andere Kosten erhöht werden kann, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden sind.

□Ja□Nein

22.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

22.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

23.
Bitte bestätigen Sie, dass der Ausgleichsbetrag um alle Kosten gekürzt werden muss, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind, und die andernfalls angefallen wären.

□Ja□Nein

23.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

23.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

24.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch andere Berechnungsmethoden akzeptieren kann, sofern diese Methoden repräsentativ sind, nicht auf Rekordfängen oder -erträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

Falls der notifizierende Mitgliedstaat beabsichtigt, eine alternative Berechnungsmethode vorzuschlagen, geben Sie bitte an, warum die in den Leitlinien beschriebene Methode im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, und erläutern Sie, wie die alternative Berechnungsmethode den ermittelten Bedürfnissen besser gerecht wird …

Bitte fügen Sie der Anmeldung als Anhang die vorgeschlagene alternative Methode zusammen mit einem Nachweis bei, dass sie repräsentativ ist, nicht auf ungewöhnlich hohen Fängen/Erträgen beruht und nicht zu einer Überkompensation eines Beihilfeempfängers führt.

25.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass bei Gründung eines KMU weniger als drei Jahre vor Eintritt des Ereignisses die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter Randnummer 154 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

□Ja□Nein

25.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

26.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, gemäß der Maßnahme auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

26.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

26.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN
27.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

1.2.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG VON SCHÄDEN INFOLGE VON EINER NATURKATASTROPHE GLEICHZUSETZENDEN WIDRIGEN WITTERUNGSVERHÄLTNISSEN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zur Beseitigung von Schäden zu verwenden, die infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen entstanden sind, wie in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (673) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Ex-ante-Rahmenregelung zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen?

□Ja□Nein

Falls ja, ignorieren Sie bitte die Fragen 10 und 11.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 167 der Leitlinien Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere Arten widriger Witterungsverhältnisse verursacht wurden, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind, welche nicht unter Randnummer 161 der Leitlinien fällt, bei der Kommission gesondert angemeldet werden müssen.

2.
Im Falle von Ex-ante-Rahmenregelungen bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat seiner Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 345 der Leitlinien nachkommen wird.

□Ja□Nein

3.
Bitte geben Sie an, welche Art von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen den Schaden, für den der Ausgleich gewährt wird, verursacht hat, oder diesen im Fall einer Ex-ante-Rahmenregelung verursachen könnte

(a)
□Stürme
(b)
□Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen verursachen
(c)
□starke und anhaltende Regenfälle
(d)
□Überschwemmungen
(e)
□außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen über einen längeren Zeitraum
(f)
□Frost
(g)
□Hagel
(h)
□Eis
(i)
□schwere Dürren
(j)
□andere einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

3.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die betreffenden widrigen Witterungsverhältnisse.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass der Schaden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sich auf mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion belaufen muss, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts

□Ja□Nein

4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, bestehen muss

□Ja□Nein

5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.
Bitte weisen Sie den unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, nach

7.
im Falle von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die durch im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1139 finanzierte Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden könnten, begründen Sie bitte, warum eine Beihilfe gewährt werden soll, statt einen finanziellen Ausgleich über solche Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlen.

8.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe direkt an folgende Stellen gezahlt werden muss:

(a)
□Das beteiligte Unternehmen
(b)
□eine Erzeugergruppierung oder -organisation, der dieses Unternehmen angehört.

9.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

□Ja□Nein

9.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte erläutern Sie, wann das Ereignis eingetreten ist, einschließlich des Anfangs- und Enddatums (falls zutreffend).

11.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt wird.

□Ja□Nein

11.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Ereignisses ausgezahlt wird.

□Ja□Nein

12.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

13.
Bitte bestätigen Sie, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten um die Kosten des Schadens handelt, der unmittelbar infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen entstanden ist.

□Ja□Nein

13.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

14.
Bitte bestätigen Sie, dass der Schaden wie folgt bewertet wird:

(a)
□von einer Behörde
(b)
□durch einen von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen
(c)
□durch ein Versicherungsunternehmen

14.1.
Bitte geben Sie die Stelle(n) an, die den Schaden bewertet/bewerten.

14.2.
Bitte bestätigen Sie, ob der Schaden Folgendes umfasst:

(a)
□Sachschäden an Vermögenswerten (wie Gebäuden, Schiffen, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln)
(b)
□Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Betriebsmittel
(c)
□beides, d. h. der Schaden umfasst die Buchstaben a und b.

14.3.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die die ausgewählte Antwort widerspiegelt/widerspiegeln.

15.
Bitte legen Sie eine möglichst genaue Bewertung der Art und des Umfangs der Schäden vor, die den Unternehmen entstanden sind bzw. im Falle von Ex-ante-Rahmenregelungen entstehen könnten.

16.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass der Schaden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet wird.

□Ja□Nein

16.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

17.
Umfassen die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass sich der Schaden auf mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion belaufen muss, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums, unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts.

□Ja□Nein

17.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

18.
Falls die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten umfassen, bestätigen Sie bitte, dass die Berechnung des Sachschadens auf den Reparaturkosten oder dem wirtschaftlichen Wert des betroffenen Vermögenswertes vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen beruht.

□Ja□Nein

18.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

19.
Falls die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten umfassen, bestätigen Sie bitte, dass diese nicht höher sein dürfen als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

□Ja□Nein

19.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

20.
Falls die beihilfefähigen Kosten Einkommensverluste umfassen, bestätigen Sie bitte, dass sie gemäß Randnummer 173 der Leitlinien berechnet wurden, d. h. indem Folgendes subtrahiert wird: a) das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom b) Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder im Dreijahresdurchschnitt des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

□Ja□Nein

20.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

21.
Bitte bestätigen Sie, ob der Betrag der Ausgleichszahlung um sonstige Kosten erhöht werden kann, die dem begünstigten Unternehmen infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

□Ja□Nein

21.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

21.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

22.
Bitte bestätigen Sie, dass der Betrag der Ausgleichszahlung um die Kosten zu kürzen ist, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und die das begünstigte Unternehmen anderenfalls hätte tragen müssen.

□Ja□Nein

22.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

22.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

23.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission gemäß Randnummer 175 der Leitlinien auch andere Berechnungsmethoden akzeptieren kann, sofern diese Methoden repräsentativ sind, nicht auf Rekordfängen oder -erträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

Falls der notifizierende Mitgliedstaat beabsichtigt, eine alternative Berechnungsmethode vorzuschlagen, geben Sie bitte an, warum die in den Leitlinien beschriebene Methode im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, und erläutern Sie, wie die alternative Berechnungsmethode den ermittelten Bedürfnissen besser gerecht wird

Bitte fügen Sie der Anmeldung als Anhang die vorgeschlagene alternative Methode zusammen mit einem Nachweis bei, dass sie repräsentativ ist, nicht auf ungewöhnlich hohen Fängen/Erträgen beruht und nicht zu einer Überkompensation eines Beihilfeempfängers führt.

24.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass falls ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gegründet wurde, die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter den Randnummern 163 Buchstabe a, 171 und 173 Buchstabe b so zu verstehen ist, dass sie sich auf die erzeugte und verkaufte Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftete wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

□Ja□Nein

24.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

25.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, gemäß der Maßnahme auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

25.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

25.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN

26.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

1.3.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE KOSTEN DER VERHÜTUNG, BEKÄMPFUNG UND TILGUNG VON TIERSEUCHEN IN DER AQUAKULTUR UND DES BEFALLS DURCH INVASIVE GEBIETSFREMDE ARTEN SOWIE BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG DER DURCH DIESE TIERSEUCHEN UND INVASIVEN ARTEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Beihilfen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen und invasiven Arten verursachten Schäden zu verwenden, wie in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (674) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Ex-ante-Rahmenregelung zur Unterstützung der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen in der Aquakultur und für den Befall invasiver gebietsfremder Arten?

□Ja□Nein

Falls ja, ignorieren Sie bitte die Fragen 10 und 12.

2.
Im Falle von Ex-ante-Rahmenregelungen bestätigen Sie bitte, dass der Mitgliedstaat seiner Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 345 der Leitlinien nachkommen wird.

□Ja□Nein

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe in Bezug auf Tierseuchen und/oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten gewährt wird, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt

□Ja□Nein

3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Vorschriften der Union oder die einzelstaatlichen Vorschriften an.

3.2.
Falls ja, geben Sie bitte die Seuche(n) und/oder den Befall an, auf die die Maßnahme abzielt, und beschreiben Sie ausführlich die Ursachen und die Ausbreitung der Seuche oder des Befalls.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe gewährt wird als Teil

eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen
von durch die zuständige nationale Behörde erlassenen Dringlichkeitsmaßnahmen
von Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Tilgung oder Eindämmung einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden

4.1.
Bitte geben Sie die entsprechenden Programme oder Maßnahmen an, die die ausgewählte Antwort widerspiegelt/widerspiegeln.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass das/die betreffende(n) Programm(e) oder Maßnahme(n) eine Beschreibung der entsprechenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen enthält/enthalten.

□Ja□Nein

5.1.
Bitte geben Sie die einschlägigen Bestimmungen des Programms/der Programme und der Maßnahme(n) an.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von dem begünstigten Unternehmen selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der begünstigten Unternehmen ausgeglichen.

□Ja□Nein

7.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe direkt an folgende Stellen gezahlt werden muss:

(a)
□Das beteiligte Unternehmen
(b)
□eine Erzeugergruppierung oder -organisation, der dieses Unternehmen angehört.

8.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

□Ja□Nein

8.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass keine Einzelbeihilfe gezahlt wird, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch invasive gebietsfremde Arten von dem begünstigten Unternehmen absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

□Ja□Nein

9.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte geben Sie an, für welche Kategorie(n) die Beihilfe gewährt werden kann:

(a)
□Wassertierseuchen, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(675) oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(676) aufgeführt sind;
(b)
□Zoonosen von Wassertieren gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(677)
(c)
□neu auftretende Seuchen, die die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen
(d)
□Seuchen, die nicht unter die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen fallen und die in Artikel 226 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

10.1.
Bitte geben Sie die entsprechende Seuchen-/Zoonosekategorie an.

11.
Bitte erläutern Sie, wann die Tierseuche oder der Befall eingetreten ist, einschließlich des Anfangs- und Enddatums (falls zutreffend).

Wenn die Maßnahme präventiven Zwecken dient, ist die Frage nicht anwendbar.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der Kosten oder Schäden eingeführt wird, die durch die Tierseuche oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten entstanden sind.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass diese Bedingung nicht für Kosten gilt, die für Präventionszwecke gemäß Randnummer 188 der Leitlinien anfallen.

12.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

13.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe innerhalb von vier Jahren nach Auftreten der Kosten oder Schäden ausgezahlt werden muss, die durch die Tierseuche oder den Befall durch invasive gebietsfremde Arten entstanden sind.

□Ja□Nein

13.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

Bitte beachten Sie, dass diese Bedingung nicht für Kosten gilt, die für Präventionszwecke gemäß Randnummer 188 der Leitlinien anfallen.

14.
Bitte legen Sie eine möglichst genaue Bewertung der Art und des Umfangs der Schäden vor, die den Unternehmen entstanden sind bzw. im Falle von Ex-ante-Rahmenregelungen entstehen könnten.

15.
Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an, die von der Maßnahme abgedeckt werden:

(a)
□Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;
(b)
□Verbesserung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
(c)
□Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;
(d)
□Erwerb, Lagerung, Einsatz und Vertrieb von Schutzprodukten oder -ausrüstungen zur Bekämpfung eines Befalls durch invasive gebietsfremde Arten;
(e)
□Tötung, Keulung und Beseitigung von Tieren;
(f)
□Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen;
(g)
□Reinigen und Desinfizieren des Betriebs oder der Ausrüstung;
(h)
□Schäden aufgrund der Schlachtung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen;
(i)
□sonstige Kosten, die aufgrund von Tierseuchen in der Aquakultur oder des Befalls mit invasiven gebietsfremden Arten entstehen. Bitte angeben:

15.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die die beihilfefähigen Kosten widerspiegelt/widerspiegeln:

16.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen für Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und andere Screening-Maßnahmen in Form von Sachleistungen gewährt und an Dienstleister gezahlt werden:

□Ja□Nein

16.1.
Falls nein, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die begünstigten Unternehmen bereits über interne Kapazitäten verfügen, die für diese Zwecke geeignet sind.

□Ja□Nein

16.2.
Falls die Frage 16.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

17.
Falls die beihilfefähigen Kosten Beihilfen zur Beseitigung von Schäden umfassen, die durch Tierseuchen oder durch den Befall invasiver gebietsfremder Arten gemäß Randnummer 188 Buchstabe h der Leitlinien entstanden sind, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass der Ausgleich nur anhand folgender Faktoren berechnet werden darf:

(a)
□Marktwert der Tiere, die geschlachtet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, oder der vernichteten Produkte

infolge der Tierseuche oder des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten
als Teil eines öffentlichen Programms oder einer öffentlichen Maßnahme gemäß Randnummer 180 Buchstabe b der Leitlinien

(b)
□Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung.

17.1.
Geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an:

. …

18.
Falls Sie bei der Beantwortung von Frage 17 Buchstabe a ausgewählt haben, bestätigen Sie bitte, dass der Marktwert auf der Grundlage des Wertes der Tiere ermittelt werden muss, unmittelbar bevor ein Verdacht auf eine Tierseuche oder einen Befall durch invasive gebietsfremde Arten aufgetreten oder bestätigt wurde und als ob sie nicht von der Seuche oder von dem Befall betroffen wären.

□Ja□Nein

18.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

19.
Bitte bestätigen Sie, dass der Ausgleichsbetrag um alle Kosten gekürzt werden muss, die dem begünstigten Unternehmen nicht direkt aufgrund der Tierseuche oder des Befalls durch invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, und die andernfalls angefallen wären.

□Ja□Nein

19.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

19.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

20.
Bitte bestätigen Sie, dass die Höhe des Ausgleichs um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen gekürzt werden muss, die mit Tieren in Zusammenhang stehen, die zum Zwecke der Verhütung oder Tilgung geschlachtet, gekeult oder vernichtet wurden.

□Ja□Nein

20.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

21.
Falls der notifizierende Mitgliedstaat bei Frage 15 Buchstabe i gewählt hat, begründen Sie bitte ausführlich, warum diese anderen Kosten förderfähig sein sollten.

22.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Beihilfen und sonstige vom begünstigten Unternehmen erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen oder Fonds auf Gegenseitigkeit für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

22.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

22.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN

23.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

1.4.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG VON DURCH GESCHÜTZTE TIERE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden zu verwenden wie in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (678) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass der Begriff „geschütztes Tier” gemäß Randnummer 31 Buchstabe w der Leitlinien definiert ist.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte das geschützte Tier und die einschlägige(n) Bestimmung(en) in den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten an.

2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem den Unternehmen entstandenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

□Ja□Nein

2.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

3.
Bitte bestätigen Sie, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten um die Kosten der Schäden handelt, die als direkte Folge des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind.

□Ja□Nein

3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

3.2.
Bitte bestätigen Sie, dass der Schaden wie folgt bewertet wird:

(a)
□von einer Behörde
(b)
□durch einen von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen
(c)
□durch ein Versicherungsunternehmen

Bitte geben Sie die Stelle(n) an, die den Schaden bewertet/bewerten.

4.
Falls die Maßnahme den Fischereisektor betrifft, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe nur Schäden an Fängen betrifft, unabhängig von etwaigen Auswirkungen geschützter Tiere auf die gesamte Wildpopulation.

□Ja□Nein

4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe direkt an folgende Stellen gezahlt werden muss:

(a)
□Das beteiligte Unternehmen
(b)
□eine Erzeugergruppierung oder -organisation, der dieses Unternehmen angehört.

6.
Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten darf, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte erläutern Sie, wann der Schaden eingetreten ist, einschließlich des Anfangs- und Enddatums (falls zutreffend).

8.
Bitte bestätigen Sie, dass die Regelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens eingeführt wird.

□Ja□Nein

8.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Schadens ausgezahlt wird.

□Ja□Nein

9.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte bestätigen Sie die beihilfefähigen Kosten:

(a)
□Marktwert der von den geschützten Tieren beschädigten oder getöteten Tiere
(b)
□Sachschaden an folgenden Vermögenswerten: Ausrüstung, Maschinen und Eigentum
(c)
□beides, d. h. die beihilfefähigen Kosten umfassen a) und b).

10.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die die beihilfefähigen Kosten widerspiegelt/widerspiegeln.

11.
Bitte legen Sie eine möglichst genaue Bewertung der Art und des Umfangs der den Unternehmen entstandenen Schäden vor.

12.
Falls die beihilfefähigen Kosten den Marktwert beschädigter oder getöteter Tiere umfassen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass der Marktwert auf der Grundlage des Wertes der Tiere unmittelbar vor Eintritt des Schadens ermittelt werden muss, so als ob sie nicht durch das Verhalten der geschützten Tiere beeinträchtigt worden wären.

□Ja□Nein

12.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

13.
Falls die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten umfassen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Berechnung des Sachschadens auf den Reparaturkosten oder dem wirtschaftlichen Wert des betroffenen Vermögenswerts vor Eintritt des Schadens beruhen muss.

□Ja□Nein

13.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

14.
Falls die beihilfefähigen Kosten Sachschäden an Vermögenswerten umfassen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Berechnung des Sachschadens die Reparaturkosten oder die durch das Verhalten der geschützten Tiere verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach Eintritt des Schadens, nicht übersteigen darf.

□Ja□Nein

14.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

15.
Bitte bestätigen Sie, ob der Ausgleichsbetrag um andere Kosten erhöht werden kann, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind.

□Ja□Nein

15.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

15.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

16.
Bitte bestätigen Sie, dass der Ausgleichsbetrag um alle Kosten gekürzt werden muss, die dem begünstigten Unternehmen nicht unmittelbar aufgrund des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind, und die anderenfalls angefallen wären.

□Ja□Nein

16.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

16.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

17.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Höhe des Ausgleichs um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen gekürzt werden muss, die mit den geschädigten oder getöteten Tieren in Verbindung stehen.

□Ja□Nein

17.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

18.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch andere Berechnungsmethoden akzeptieren kann, sofern diese Methoden repräsentativ sind, nicht auf Rekordfängen oder -erträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.
18.1.
Falls der notifizierende Mitgliedstaat beabsichtigt, eine alternative Berechnungsmethode vorzuschlagen, geben Sie bitte an, warum die in den Leitlinien beschriebene Methode im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, und erläutern Sie, wie die alternative Berechnungsmethode den ermittelten Bedürfnissen besser gerecht wird …

18.2.
Bitte fügen Sie der Anmeldung als Anhang die vorgeschlagene alternative Methode zusammen mit einem Nachweis bei, dass sie repräsentativ ist, nicht auf ungewöhnlich hohen Fängen/Erträgen beruht und nicht zu einer Überkompensation eines Beihilfeempfängers führt.

19.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfemaßnahme vorsieht, dass das begünstigte Unternehmen – abgesehen von ersten Angriffen geschützter Tiere – angemessene Anstrengungen in Form von Präventivmaßnahmen wie Sicherheitszäunen unternehmen muss, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr von Schäden stehen, die durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet verursacht werden.

□Ja□Nein

19.1.
Falls ja, nennen Sie bitte die in dem betreffenden Gebiet erforderlichen/empfohlenen Präventivmaßnahmen.

19.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

19.3.
Falls nein, weisen Sie bitte nach, warum Präventivmaßnahmen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich sind, und legen Sie geeignete Nachweise vor.

20.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, gemäß der Maßnahme auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

20.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

20.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN

21.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

1.5.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR VERMEIDUNG UND MINDERUNG VON DURCH RISIKOEREIGNISSE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Investitionsbeihilfen zur Vermeidung und Minderung von durch Risikoereignisse verursachten Schäden gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (679) (im Folgenden „Leitlinien” ) zu verwenden.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass mit der Investition in erster Linie das Ziel verfolgt werden muss, durch Risikoereignisse verursachte Schäden zu vermeiden und zu mindern, und dass die Investition insbesondere für den Fischereisektor darauf abzielen muss, Raubfraß oder Schäden an Fanggeräten oder anderen Geräten zu vermeiden und zu mindern.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

2.
Falls für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(680) erforderlich ist, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme die Beihilfe von der Durchführung einer solchen Prüfung und der Erteilung der Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfe abhängig macht.

□Ja□Nein

2.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme nur beihilfefähige Kosten umfasst, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind.

□Ja□Nein

3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

4.
Bitte bestätigen Sie, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes umfassen:

(a)
□Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
(b)
□Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
□beides, d. h. die beihilfefähigen Kosten umfassen a) und b).

4.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die die beihilfefähigen Kosten widerspiegelt/widerspiegeln.

4.2.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität auf 100 % der förderfähigen Kosten begrenzt ist.

□Ja□Nein

5.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

5.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

SONSTIGE ANGABEN

6.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

2.1.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BETRIEBSBEIHILFEN IN GEBIETEN IN ÄUẞERSTER RANDLAGE

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage zu verwenden wie in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (681) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 216 der Leitlinien nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um die spezifischen Sachzwänge in den Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage ergeben.

1.
Bitte geben Sie an, welche Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV von der Maßnahme betroffen sind.

2.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die spezifischen Sachzwänge, mit denen die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind (Abgelegenheit, Insellage, äußerste Randlage), und erläutern Sie, wie mit der Maßnahme auf diese Sachzwänge reagiert wird.

3.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Art der gewährten Betriebsbeihilfe und nennen Sie die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass sich die beihilfefähigen Kosten aus den spezifischen Zwängen der betreffenden Gebiete in äußerster Randlage ergeben müssen.

□Ja□Nein

4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe nicht über das hinausgehen darf, was zur Abmilderung der spezifischen Zwänge der betreffenden Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist.

□Ja□Nein

5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die beihilfefähigen Kosten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission(682) berechnet werden müssen.

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme angewandte Berechnungsmethode.

8.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme um eine Überkompensation zu vermeiden andere gemäß den Artikeln 24 und 35 bis 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 gezahlte Arten der öffentlichen Intervention berücksichtigt, gegebenenfalls einschließlich des Ausgleichs für Mehrkosten, die Unternehmern aus den Gebieten in äußerster Randlage im Fischfang, in der Fischzucht und in der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse entstehen.

□Ja□Nein

8.1.
Falls ja, beschreiben Sie bitte die Kontrollmechanismen, mit denen eine Überkompensation vermieden werden soll.

8.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, die das begünstigte Unternehmen für die gleichen beihilfefähigen Kosten erhält, gemäß der Maßnahme auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

9.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

9.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN

10.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

2.2.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ERNEUERUNG DER FISCHEREIFLOTTE IN GEBIETEN IN ÄUẞERSTER RANDLAGE

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in Gebieten in äußerster Randlage zu verwenden wie in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (683) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte geben Sie an, welche Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV von der Maßnahme betroffen sind.

2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass neue, mit der Beihilfe erworbene Fischereifahrzeuge den Unionsvorschriften sowie den nationalen Vorschriften für Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen und für die Merkmale von Fischereifahrzeugen entsprechen.

□Ja□Nein

2.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags mit Hauptsitz in dem Gebiet in äußerster Randlage gemeldet ist, in dem das neue Schiff registriert sein wird.

□Ja□Nein

3.1.
Falls ja, geben Sie bitte den Ort des Hauptunternehmenssitzes an:

4.
Gemäß Randnummer 223 der Leitlinien muss zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung der vor diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(684) erstellte Bericht für das Flottensegment des Gebiets in äußerster Randlage, zu dem das neue Schiff gehören wird, ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den Fangmöglichkeiten ausweisen (im Folgenden der „nationale Bericht” ). Vor diesem Hintergrund werden Sie gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
4.1.
Wann wurde der letzte nationale Bericht vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erstellt?

4.1.1.
Bitte geben Sie den Link zum letzten nationalen Bericht an oder fügen Sie ihn der Anmeldung bei.

4.2.
Bitte bestätigen Sie gemäß Randnummer 225 der Leitlinien, dass die folgenden Voraussetzungen für die Gewährung aller Beihilfen erfüllt sind:
4.2.1.
Wurde der nationale Bericht bis zum 31. Mai des Jahres N(685) vorgelegt?

□Ja□Nein

4.2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass der im Jahr N vorgelegte nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien(686) festgelegt sind.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 224 der Leitlinien keine Beihilfen gewährt werden, wenn der nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts nicht auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

4.2.3.
Geht aus dem im Jahr N vorgelegten nationalen Bericht hervor, dass in dem Flottensegment, dem das neue Schiff angehören wird, ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten besteht?

□Ja□Nein

4.2.4.
Bitte erläutern Sie, wie der nationale Bericht bei der Gestaltung der Maßnahme berücksichtigt wurde und wie das Gleichgewicht erreicht wird.

4.2.5.
Bitte bestätigen Sie gemäß Randnummer 226 der Leitlinien, dass die Kommission bis zum 31. März des Jahres N+ 1 keine Einwände erhoben hat in Bezug auf

(a)
□die Schlussfolgerung des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts
(b)
□die Bewertung des Gleichgewichts, die in dem im Jahr N vorgelegten nationalen Bericht enthalten ist

4.2.6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe auf der Grundlage des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts nur bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 1, d. h. bis zum Jahr nach dem Jahr der Vorlage des Berichts, gewährt werden darf.

□Ja□Nein

4.2.6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die für jeden Mitgliedstaat und jedes Flottensegment der Gebiete in äußerster Randlage geltenden Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unter Berücksichtigung etwaiger Absenkungen dieser Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

□Ja□Nein

5.1.
Bitte erläutern Sie, wie diese Bedingung gewährleistet wird.

Bitte beachten Sie, dass bei Zugang neuer Kapazitäten zur Flotte mithilfe einer Beihilfe die genannten Kapazitätsobergrenzen uneingeschränkt beachtet werden müssen und keine Situation eintreten darf, in der diese Obergrenzen überschritten werden.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe nicht daran geknüpft werden darf, dass das neue Schiff bei einer bestimmten Werft erworben wird.

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten.

8.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität

(a)
bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern nicht mehr als 60 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen darf

□Ja□Nein

(b)
bei Schiffen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und weniger als 24 Metern nicht mehr als 50 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen darf

□Ja□Nein

(c)
bei Schiffen mit einer Länge über alles von 24 Metern und mehr nicht mehr als 25 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen darf

□Ja□Nein

8.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

8.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass das mit der Beihilfe erworbene Schiff ab dem Tag der Beihilfegewährung mindestens 15 Jahre in dem Gebiet in äußerster Randlage registriert bleiben und während dieser Zeit alle seine Fänge in einem Gebiet in äußerster Randlage anlanden muss.

□Ja□Nein

9.1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen in einer Höhe zurückgezahlt werden muss, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer oder zum Umfang des Verstoßes steht., wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird.

□Ja□Nein

9.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

SONSTIGE ANGABEN

10.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

2.3.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN AUSRÜSTUNGEN, DIE ZUR ERHÖHUNG DER SICHERHEIT BEITRAGEN, EINSCHLIEẞLICH AUSRÜSTUNG, DIE ES SCHIFFEN ERMÖGLICHT, IHRE FISCHEREIZONEN FÜR DIE KLEINE KÜSTENFISCHEREI IN GEBIETEN IN ÄUẞERSTER RANDLAGE ZU ERWEITERN

Gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (687) (im Folgenden „Leitlinien” ) müssen die Mitgliedstaaten bei der Anmeldung von Beihilfen für Investitionen in Ausrüstungen, die zur Erhöhung der Sicherheit beitragen, einschließlich Ausrüstung, die es Schiffen ermöglichen, ihre Fischereizonen zu erweitern, für die kleine Küstenfischerei in Gebieten in äußerster Randlage dieses Formular verwenden.

1.
Bitte geben Sie an, welche Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV von der Maßnahme betroffen sind.

2.
Bitte erläutern Sie, wie die Maßnahme dazu beiträgt, wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten zu stärken und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen an Bord zu verbessern, damit Fischereifahrzeuge gegebenenfalls ihre Fischereizonen für die kleine Küstenfischerei auf bis zu 20 Seemeilen von der Küste ausdehnen können.

3.
Bitte bestätigen Sie, ob abweichend von Randnummer 47 der Leitlinien Beihilfen gewährt werden können, um verbindliche Anforderungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu erfüllen:

□Ja□Nein

3.1.
Bitte beschreiben Sie die betreffenden verbindlichen Anforderungen der Union oder der Mitgliedstaaten und begründen Sie, warum eine solche Ausnahme erforderlich ist.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass es bei der Maßnahme nicht um Folgendes geht:

den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs
die Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs.

Bitte beachten Sie, dass gemäß den Randnummern 235 und 236 der Leitlinien Beihilfen für Investitionen zum Austausch oder zur Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs nur gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 oder gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.2 der Leitlinien beihilfefähig sind und Beihilfen für Investitionen, die zu einer Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs führen, nur gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1139 oder gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.3 der Leitlinien beihilfefähig sind.

5.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität auf 100 % der förderfähigen Kosten begrenzt ist.

6.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

6.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

SONSTIGE ANGABEN

7.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

3.1.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN ERSTERWERB EINES FISCHEREIFAHRZEUGS

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs zu verwenden wie in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (688) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Fischereifahrzeuge der Union, für die eine Beihilfe gewährt wird, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab der letzten Zahlung der Beihilfe nicht nach außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

2.
Bitte bestätigen Sie, wem im Rahmen der Maßnahme Beihilfen gewährt werden können:

(a)
□einer natürlichen Person, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht älter als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre als Fischer gearbeitet hat oder eine entsprechende Qualifikation erworben hat
(b)
□juristischen Personen, die vollständig im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stehen, die jeweils die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen
(c)
□im Falle des gemeinsamen Ersterwerbs eines Fischereifahrzeugs mehreren natürlichen Personen, die jeweils die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen
(d)
□beim Erwerb eines Teileigentums an einem Fischereifahrzeug einer natürlichen Person, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllt und bei der davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund des Eigentums an mindestens 33 % des Schiffes oder der Anteile an dem Schiff Kontrollrechte an diesem Schiff hat, oder einer juristischen Person, die die Bedingungen gemäß Buchstabe b erfüllt und bei der davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund des Eigentums an mindestens 33 % des Schiffes oder der Anteile an dem Schiff Kontrollrechte an diesem Schiff hat.

2.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die die ausgewählte Antwort widerspiegelt/widerspiegeln.

3.
Gemäß Randnummer 245 Buchstabe a der Leitlinien müssen Fischereifahrzeuge zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(689) ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist (im Folgenden „nationaler Bericht” ). Gemäß Randnummer 226 der Leitlinien gelten für die Zwecke von Randnummer 245 Buchstabe a die Verfahren und Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 Randnummern 225 bis 227 der Leitlinien. Vor diesem Hintergrund werden Sie gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, brauchen die Fragen 3.1-3.2.6.1 nicht beantwortet zu werden.

3.1.
Wann wurde der letzte nationale Bericht vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erstellt?

3.1.1.
Bitte geben Sie den Link zum letzten nationalen Bericht an oder fügen Sie ihn der Anmeldung bei.

3.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die folgenden Voraussetzungen für die Gewährung aller Beihilfen erfüllt sind:
3.2.1.
Wurde der nationale Bericht bis zum 31. Mai des Jahres N(690) vorgelegt?

□Ja□Nein

3.2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass der im Jahr N vorgelegte nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien(691) gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass keine Beihilfe gewährt werden darf, wenn der nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts nicht auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

3.2.3.
Geht aus dem im Jahr N vorgelegten nationalen Bericht hervor, dass in dem Flottensegment, dem das neue Schiff angehören wird, ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten besteht?

□Ja□Nein

3.2.4.
Bitte erläutern Sie, wie der nationale Bericht bei der Gestaltung der Maßnahme berücksichtigt wurde und wie das Gleichgewicht erreicht wird.

3.2.5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Kommission bis zum 31. März des Jahres N+ 1 Folgendes nicht infrage gestellt hat:

(a)
□die Schlussfolgerung des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts
(b)
□die Bewertung des Gleichgewichts, die in dem im Jahr N vorgelegten nationalen Bericht enthalten ist

3.2.6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe auf der Grundlage des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts nur bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 1, d. h. bis zum Jahr nach dem Jahr der Vorlage des Berichts, gewährt werden darf.

□Ja□Nein

3.2.6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Fischereifahrzeuge für Fangtätigkeiten ausgerüstet sein müssen und eine Länge über alles von 24 m nicht überschreiten dürfen.

□Ja□Nein

4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe nur für ein Fischereifahrzeug gewährt werden darf, das mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen war.

□Ja□Nein

5.1.
Falls die Maßnahme die Binnenfischerei betrifft, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe nur für ein Fischereifahrzeug gewährt werden darf, das im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei mindestens drei Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags und mindestens fünf Kalenderjahre bei einem anderen Schiffstyp in Betrieb genommen wurde.

□Ja□Nein

5.2.
Falls die Frage 5 oder die Frage 5.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Beihilfen nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden dürfen, die höchstens in den letzten 30 Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert waren.

□Ja□Nein

6.1.
Falls die Maßnahme die Binnenfischerei betrifft, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden darf, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften höchstens in den letzten 30 Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags in Betrieb genommen wurden.

□Ja□Nein

6.2.
Falls die Frage 6 oder die Frage 6.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte bestätigen Sie, dass die beihilfefähigen Kosten nur die direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs umfassen.

□Ja□Nein

7.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.2.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten.

8.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität auf 40 % der förderfähigen Kosten begrenzt ist.

□Ja□Nein

8.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

8.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

SONSTIGE ANGABEN

9.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

3.2.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN AUSTAUSCH ODER DIE MODERNISIERUNG EINER HAUPT- ODER HILFSMASCHINE

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine von Fischereifahrzeugen zu verwenden wie in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (692) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Fischereifahrzeuge der Union, für die eine Beihilfe gewährt wird, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab der letzten Zahlung der Beihilfe nicht nach außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

2.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen nur für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern gewährt werden.

□Ja□Nein

2.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

3.
Gemäß Randnummer 253 Buchstabe a der Leitlinien müssen Fischereifahrzeuge zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(693) ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist (im Folgenden „nationaler Bericht” ). Gemäß Randnummer 254 der Leitlinien gelten für die Zwecke von Randnummer 253 Buchstabe a das Verfahren und die Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 Randnummern 225 bis 227. Vor diesem Hintergrund werden Sie gebeten, Folgendes anzugeben:

Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, brauchen die Fragen 3.1-3.2.6.1 nicht beantwortet zu werden.

3.1.
Wann wurde der letzte nationale Bericht vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erstellt?

3.1.1.
Bitte geben Sie den Link zum letzten nationalen Bericht an oder fügen Sie ihn der Anmeldung bei.

3.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die folgenden Voraussetzungen für die Gewährung aller Beihilfen erfüllt sind:
3.2.1.
Wurde der nationale Bericht bis zum 31. Mai des Jahres N(694) vorgelegt?

□Ja□Nein

3.2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass der im Jahr N vorgelegte nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien(695) gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass keine Beihilfe gewährt werden darf, wenn der nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts nicht auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

3.2.3.
Geht aus dem im Jahr N eingereichten nationalen Bericht hervor, dass in dem Flottensegment, dem das neue Schiff angehört, ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten besteht?

□Ja□Nein

3.2.4.
Bitte erläutern Sie, wie der nationale Bericht bei der Gestaltung der Maßnahme berücksichtigt wurde und wie das Gleichgewicht erreicht wird.

3.2.5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Kommission bis zum 31. März des Jahres N+1 keine Einwände erhoben hat in Bezug auf

(a)
□die Schlussfolgerung des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts
(b)
□die Bewertung des Gleichgewichts, die in dem im Jahr N vorgelegten nationalen Bericht enthalten ist

3.2.6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe auf der Grundlage des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts nur bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 1, d. h. bis zum Jahr nach dem Jahr der Vorlage des Berichts, gewährt werden darf.

□Ja□Nein

3.2.6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Fischereifahrzeuge mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert gewesen sein müssen

□Ja□Nein

4.1.
Falls die Maßnahme die Binnenfischerei betrifft, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe nur für ein Fischereifahrzeug gewährt werden darf, das mindestens fünf Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags nach nationalem Recht in Betrieb genommen wurde.

□Ja□Nein

4.2.
Falls die Frage 4 oder die Frage 4.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bei Schiffen der kleinen Küstenfischerei und Schiffen, die für die Binnenfischerei eingesetzt werden, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung hat als die derzeitige Maschine.

□Ja□Nein

5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.
Bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung hat als die derzeitige Maschine und mindestens 20 % weniger CO2-Emissionen verursacht als die derzeitige Maschine

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine abgebaute Fangkapazität nicht ersetzt werden darf.

□Ja□Nein

7.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen, mit denen die Erfüllung der Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.2 der Leitlinien gewährleistet werden soll.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass alle ausgetauschten oder modernisierten Maschinen einer physischen Überprüfung unterzogen werden müssen.

□Ja□Nein

9.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte bestätigen Sie, wie die in Frage 6 genannte Verringerung der CO2-Emissionen im Rahmen der Maßnahme erreicht wird:

(a)
□durch einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschine im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen, die belegen, dass die neue Maschine 20 % weniger CO2 ausstößt als die zu ersetzende Maschine
(b)
□durch einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen, die belegen, dass die neue Maschine 20 % weniger Kraftstoff verbraucht als die zu ersetzende Maschine

10.1.
Bitte beschreiben Sie Ihre Auswahl im Einzelnen.

10.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die die Antwort auf die vorangegangene Frage widerspiegelt/widerspiegeln.

11.
Lassen die einschlägigen, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierten Informationen für eine oder beide der Maschinen keinen Vergleich der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs zu, bestätigen Sie bitte, wie die in Frage 6 genannte Reduktion der CO2-Emissionen im Rahmen der Maßnahme als erreicht bewertet wird:

(a)
□die neue Maschine verwendet eine energieeffiziente Technologie und die Altersdifferenz zwischen der neuen Maschine und der auszutauschenden Maschine beträgt mindestens sieben Jahre
(b)
□die neue Maschine verwendet einen Kraftstofftyp oder ein Antriebssystem, bei dem davon ausgegangen wird, dass damit weniger CO2 ausgestoßen wird als es bei der auszutauschenden Maschine der Fall wäre
(c)
□nach Messungen des betroffenen Mitgliedstaats stößt die neue Maschine im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands 20 % weniger CO2 aus oder verbraucht in diesem Rahmen 20 % weniger Kraftstoff als die auszutauschende Maschine.

11.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

11.2.
Bitte bestätigen Sie gemäß Randnummer 260 der Leitlinien, dass Sie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission(696) anwenden, um energieeffiziente Technologien gemäß Randnummer 259 Buchstabe a der Leitlinien zu ermitteln und die methodischen Elemente für die Umsetzung von Randnummer 259 Buchstabe c der Leitlinien näher zu spezifizieren.

□Ja□Nein

11.3.
Bitte beschreiben Sie, wie die Maßnahme diese Anforderungen erfüllt.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die beihilfefähigen Kosten nur die direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch oder der Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine umfassen.

□Ja□Nein

12.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

12.2.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten.

13.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität auf 40 % der förderfähigen Kosten begrenzt ist.

□Ja□Nein

13.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

13.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

SONSTIGE ANGABEN

14.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

3.3.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZUR ERHÖHUNG DER BRUTTORAUMZAHL EINES FISCHEREIFAHRZEUGS ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT, DER ARBEITSBEDINGUNGEN ODER DER ENERGIEEFFIZIENZ

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für die Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz zu verwenden, wie in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (697) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Fischereifahrzeuge der Union, für die eine Beihilfe gewährt wird, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab der letzten Zahlung der Beihilfe nicht nach außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

2.
Gemäß Randnummer 265 Buchstabe a der Leitlinien müssen die Fischereifahrzeuge zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (im Folgenden „nationaler Bericht” ) ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist. Gemäß Randnummer 266 der Leitlinien gelten für die Zwecke von Randnummer 265 Buchstabe a das Verfahren und die Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.2 Randnummern 225 bis 227. Vor diesem Hintergrund werden Sie gebeten, Folgendes zu bestätigen:

Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, brauchen die Fragen 2.1-2.2.6.1 nicht beantwortet zu werden.

2.1.
Wann wurde der letzte nationale Bericht vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erstellt?

2.1.1.
Bitte geben Sie den Link zum letzten nationalen Bericht an oder fügen Sie ihn der Anmeldung bei.

2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die folgenden Voraussetzungen für die Gewährung aller Beihilfen erfüllt sind:
2.2.1.
Wurde der nationale Bericht bis zum 31. Mai des Jahres N(698) vorgelegt?

□Ja□Nein

2.2.2.
Bitte bestätigen Sie, dass der im Jahr N vorgelegte nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien(699) gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

□Ja□Nein

Bitte beachten Sie, dass keine Beihilfe gewährt werden darf, wenn der nationale Bericht und insbesondere die Bewertung des darin enthaltenen Gleichgewichts nicht auf der Grundlage der biologischen, wirtschaftlichen und schiffbaulichen Indikatoren erstellt wurden, die in den gemeinsamen Leitlinien gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind.

2.2.3.
Geht aus dem im Jahr N eingereichten nationalen Bericht hervor, dass in dem Flottensegment, dem das neue Schiff angehört, ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten besteht?

□Ja□Nein

2.2.4.
Bitte erläutern Sie, wie der nationale Bericht bei der Gestaltung der Maßnahme berücksichtigt wurde und wie das Gleichgewicht erreicht wird.

2.2.5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Kommission bis zum 31. März des Jahres N+1 keine Einwände erhoben hat in Bezug auf

(a)
□die Schlussfolgerung des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts
(b)
□die Bewertung des Gleichgewichts, die in dem im Jahr N vorgelegten nationalen Bericht enthalten ist

2.2.6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe auf der Grundlage des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts nur bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 1, d. h. bis zum Jahr nach dem Jahr der Vorlage des Berichts, gewährt werden darf.

□Ja□Nein

2.2.6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Fischereifahrzeuge eine Länge über alles von 24 Metern nicht überschreiten dürfen.

□Ja□Nein

3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Fischereifahrzeuge mindestens in den 10 letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert gewesen sein müssen.

□Ja□Nein

4.1.
Falls die Maßnahme die Binnenfischerei betrifft, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfe nur für ein Fischereifahrzeug gewährt werden darf, das mindestens zehn Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags nach nationalem Recht in Betrieb genommen wurde.

□Ja□Nein

4.2.
Falls die Frage 4 oder die Frage 4.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass der Zugang neuer Fangkapazität zur Fischereiflotte durch das Vorhaben durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne öffentliche Zuschüsse im selben Flottensegment oder in einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten nationalen Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, ausgeglichen wird.

□Ja□Nein

5.1.
Falls die Frage mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, so trifft ist diese Frage obsolet.

6.
Bitte bestätigen Sie die beihilfefähigen Kosten:

(a)
□die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung von Unterkünften erforderlich ist, die ausschließlich für die Besatzungsmitglieder bestimmt sind, einschließlich Sanitäranlagen, Gemeinschaftsbereiche, Kücheneinrichtungen und Schutzdeckstrukturen
(b)
□die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Verbesserung oder Installation von Brandschutzsystemen an Bord, Sicherheits- und Alarmsystemen oder Lärmminderungssystemen erforderlich ist
(c)
□die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation integrierter Brückensysteme zur Verbesserung der Navigation oder Motorsteuerung erforderlich ist
(d)
□die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung nicht die zuvor zertifizierte Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(700) übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde
(e)
□der Austausch oder die Erneuerung des Wulstbugs, sofern dadurch die Gesamtenergieeffizienz des Fischereifahrzeugs insgesamt verbessert wird.

6.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

6.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die beihilfefähigen Kosten nur direkte und indirekte Kosten für Investitionsbeihilfen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz umfassen, die zu einer Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs führen.

□Ja□Nein

6.3.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.4.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten. Bitte beschreiben Sie, welche Kosten sich auf die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz beziehen.

7.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen, mit denen die Erfüllung der Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.3 der Leitlinien gewährleistet werden soll.

8.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Merkmale der Maßnahme, einschließlich der Höhe der erhöhten Fangkapazität und des Zwecks dieser Erhöhung.

Falls die Antwort bereits in Beantwortung einer früheren Frage oder eines Abschnitts erteilt wurde, verweisen Sie bitte auf diese Antwort.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität auf 40 % der förderfähigen Kosten begrenzt ist.

□Ja□Nein

9.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

9.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

SONSTIGE ANGABEN

10.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

3.4.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit zu verwenden wie in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (701) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Fischereifahrzeuge der Union, für die eine Beihilfe gewährt wird, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab der letzten Zahlung der Beihilfe nicht nach außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

Wenn die Maßnahme nur das Abwracken von Fischereifahrzeugen umfasst, so ist diese Frage obsolet.

2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einstellung der Fangtätigkeit als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

□Ja□Nein

Werden mit der Maßnahme wirtschaftliche oder andere Erwägungen im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen gemäß Randnummer 277 der Leitlinien verfolgt, so ist diese Frage nicht zu beantworten. Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, ist diese Frage ebenfalls obsolet.

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit erreicht wird durch:

(a)
□Abwracken des Fischereifahrzeugs
(b)
□Stilllegung und Nachrüstung von Fischereifahrzeugen für andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei
(c)
□beides, d. h. die endgültige Einstellung wird durch Abwracken, Stilllegung und Nachrüstung des Fischereifahrzeugs erreicht

3.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass das Fischereifahrzeug als aktives Schiff registriert sein und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten ausgeübt haben muss.

□Ja□Nein

4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

4.2.
Ist die betreffende Fangtätigkeit so beschaffen, dass sie nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt werden kann, so kann die unter Randnummer 275 Buchstabe c der Leitlinien genannte Mindestfangtätigkeit verringert werden, solange das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Kalendertage pro Jahr für begünstigte Unternehmen entspricht, die das ganze Jahr über fischen.
4.2.1.
Bitte beschreiben Sie in einem solchen Fall ausführlich die Art der von der Maßnahme betroffenen Fischereitätigkeit, erläutern Sie, wie die Mindestfangtätigkeit berechnet wurde, und nennen Sie die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage.

4.3.
Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei und befischen Fischereifahrzeuge mehrere Arten, für die in Binnengewässern eine unterschiedliche Anzahl von Fangtagen zulässig ist, so entspricht die zur Berechnung des unter Randnummer 276 der Leitlinien genannten Verhältnisses erforderliche Zahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Durchschnitt der für die Fänge dieser Schiffe zulässigen Fangtage. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mindestanzahl von Tagen für Fangtätigkeiten, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, keinesfalls weniger als 30 Tage oder mehr als 90 Tage betragen darf.
4.3.1.
Bitte beschreiben Sie in einem solchen Fall ausführlich den rechtlichen und/oder verwaltungstechnischen Rahmen der betreffenden Binnenfischerei, erläutern Sie, wie die Mindestfangtätigkeit berechnet wurde, und nennen Sie die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage.

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass gleichwertige Fangkapazitäten dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen werden und dass diese Kapazität nicht ersetzt wird.

□Ja□Nein

5.1.
Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, bestätigen Sie bitte, dass die Bedingung unter Bezugnahme auf das einschlägige nationale Flottenregister gilt, sofern nach nationalem Recht vorhanden, anstelle des Flottenregisters der Union.

□Ja□Nein

5.2.
Falls die Frage 5 oder die Frage 5.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die jeweiligen Fanglizenzen und Fanggenehmigungen endgültig entzogen werden.

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die begünstigten Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Beihilfe kein Fischereifahrzeug registrieren lassen.

□Ja□Nein

7.1.
Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, bestätigen Sie bitte, dass die Bedingung unter Bezugnahme auf das einschlägige nationale Flottenregister gilt, sofern nach nationalem Recht vorhanden, anstelle des Flottenregisters der Union.

□Ja□Nein

7.2.
Falls die Frage 7 oder die Frage 7.1 mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.
Werden mit der Maßnahme wirtschaftliche oder andere Erwägungen im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen gemäß Randnummer 277 der Leitlinien verfolgt oder betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei gemäß Randnummer 280 der Leitlinien, geben Sie bitte Folgendes an:
8.1.
Bitte erläutern Sie ausführlich die Umstände, die die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit rechtfertigen, z. B. unter Angabe der zugrunde liegenden wirtschaftlichen oder ökologischen Erwägungen.

8.2.
Geben Sie bitte das Ziel der Maßnahme an:

durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauerte Erhaltungsmaßnahmen
wirtschaftliche Erwägungen

8.2.1.
Im Falle von Erhaltungsmaßnahmen legen Sie bitte eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Nachweise zur Untermauerung der Maßnahme vor.

8.2.2.
Im Falle wirtschaftlicher Erwägungen erläutern Sie bitte ausführlich die wirtschaftlichen Gründe für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit (sofern nicht bereits in Beantwortung der Frage 8.1 beschrieben).

8.3.
In Bezug auf die Binnenfischerei bestätigen Sie bitte, dass Beihilfen im Rahmen der Maßnahme nur begünstigten Unternehmen gewährt werden können, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind.

□Ja□Nein

8.3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass sich die begünstigten Unternehmen verpflichten, ihre aktive Fangkapazität ab dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags bis fünf Jahre nach Zahlung der Beihilfe nicht zu erhöhen.

□Ja□Nein

8.4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass begünstigte Unternehmen sich außerdem verpflichten, die Beihilfe nicht für den Austausch oder die Modernisierung ihrer Maschinen zu verwenden, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(702) sind erfüllt.

□Ja□Nein

8.5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.6.
Hat der notifizierende Mitgliedstaat ein Jahr vor der Anmeldung Beihilfen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) gewährt oder Vorhaben durchgeführt, die zu einer Erhöhung der Fangkapazität in einem Meeresbecken geführt haben, oder hat er solche Vorhaben in das nationale EMFAF-Programm aufgenommen, erläutern Sie bitte ausführlich, inwieweit Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in demselben Meeresbecken mit einer solchen Erhöhung der Fangkapazität vereinbar sind, und legen Sie die Begründung und Unerlässlichkeit der Beihilfe dar.

Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, so trifft ist diese Frage obsolet.

9.
Bitte bestätigen Sie die Begünstigten:

(a)
□Eigner von Fischereifahrzeugen der Union, die von der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit betroffen sind
(b)
□Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 90 Tagen pro Jahr an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben
(c)
□beide Kategorien, d. h. die Begünstigten umfassen die Kategorien a und b

9.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

9.2.
Bitte erläutern Sie, wie die oben genannte Mindestanzahl von 90 Tagen für Fischer berechnet wurde, falls für die betreffenden Fischereifahrzeuge Anpassungen vorgenommen wurden, unter Berücksichtigung der Randnummern 283, 276 und 281 der Leitlinien.

9.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Fischer alle Fangtätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Beihilfe einstellen und dass – falls ein Fischer innerhalb dieses Zeitraums seine Fangtätigkeit wiederaufnimmt – die im Rahmen der Beihilfe zu Unrecht gezahlten Beträge anteilsmäßig in Höhe eines Betrags zurückgefordert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem diese Bedingung nicht erfüllt wurde.

□Ja□Nein

9.3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die vorhandenen Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen, um die Einhaltung der Bedingungen in Zusammenhang mit der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit zu gewährleisten, auch um sicherzustellen, dass die Kapazität endgültig stillgelegt wird, und dass das betreffende Schiff oder die betreffenden Fischer nach der Maßnahme keine Fangtätigkeiten mehr ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung eines nationalen Flottenregisters für Binnengewässer auch nachweisen müssen, dass diese Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen ein Kapazitätsmanagement gewährleisten, das mit dem für die Seefischerei geltenden Kapazitätsmanagement vergleichbar ist.

11.
Bitte bestätigen Sie, dass die Berechnung der beihilfefähigen Kosten auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen muss.

□Ja□Nein

11.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

12.
Bitte bestätigen Sie die beihilfefähigen Kosten:

beim Abwracken von Fischereifahrzeugen:

die Kosten des Abwrackens der Fischereifahrzeuge
die Entschädigung für Wertverluste des abgewrackten Fischereifahrzeugs, gemessen als aktueller Verkaufswert

bei Stilllegung und Umrüstung für andere Tätigkeiten als die gewerbliche Fischerei: die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Umrüstung des Fischereifahrzeugs für andere Wirtschaftstätigkeiten
Kosten im Zusammenhang mit Fischern, die auch die obligatorischen sozialen Kosten umfassen können, die sich aus der Umsetzung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ergeben, soweit sie im Falle der Einstellung einer Geschäftstätigkeit nicht durch andere nationale Bestimmungen abgedeckt sind

12.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

12.2.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die beihilfefähigen Kosten.

12.3.
Bitte bestätigen Sie, dass von den beihilfefähigen Kosten etwaige Kosten abzuziehen sind, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nicht entstanden sind, und die andernfalls angefallen wären.

□Ja□Nein

12.3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

12.3.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

13.
Bitte bestätigen Sie, dass in der Maßnahme vorgeschrieben ist, dass die Beihilfehöchstintensität auf 100 % der förderfähigen Kosten begrenzt ist.

□Ja□Nein

13.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

13.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der/denen die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme angegeben ist.

14.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch andere Berechnungsmethoden berücksichtigen kann, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese auf objektiven Kriterien beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

Falls der notifizierende Mitgliedstaat beabsichtigt, eine andere Berechnungsmethode vorzuschlagen, geben Sie bitte an, warum die in den Leitlinien beschriebene Methode im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, und erläutern Sie, wie die alternative Berechnungsmethode den ermittelten Bedürfnissen besser gerecht wird.

Bitte fügen Sie der Anmeldung als Anhang die vorgeschlagene alternative Methode zusammen mit einem Nachweis bei, dass sie auf objektiven Kriterien beruht und nicht zu einer Überkompensation eines Begünstigten führt.

SONSTIGE ANGABEN

15.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

3.5.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zu verwenden, wie in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (703) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Fischereifahrzeuge der Union, für die eine Beihilfe gewährt wird, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab der letzten Zahlung der Beihilfe nicht nach außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

2.
Bitte geben Sie die Fälle an, in denen Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden:

(a)
□Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013(704) des Europäischen Parlaments und des Rates oder, falls für die Union anwendbar, gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen, sofern eine Verringerung des Fischereiaufwands auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erforderlich ist, um die Ziele der GFP gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen
(b)
□Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
(c)
□Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
(d)
□die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines dazugehörigen Protokolls
(e)
□Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

2.1.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die betreffenden Maßnahmen, Vorfälle oder Krisen und nennen Sie gegebenenfalls die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage, mit der diese Ereignisse förmlich anerkannt werden.

Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei, so trifft diese Frage nicht zu, siehe stattdessen Frage 5.2.

3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Beihilfen nur gewährt werden dürfen, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Fischers an mindestens 30 Tagen in einem bestimmten Kalenderjahr eingestellt werden.

□Ja□Nein

3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

4.
Bitte bestätigen Sie die Begünstigten:

(a)
□Eigner oder Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union, die als aktive Schiffe registriert sind und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben
(b)
□in Bezug auf die Binnenfischerei: Eigner oder Betreiber von Fischereifahrzeugen, die als aktive Schiffe im nationalen Flottenregister registriert sind (falls dies nach nationalem Recht zutrifft) und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;
(c)
□Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben
(d)
□ohne Boot tätige Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben

4.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

4.2.
Ist die betreffende Fangtätigkeit so beschaffen, dass sie nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt werden kann, so kann die unter Randnummer 295 der Leitlinien genannte Mindestfangtätigkeit verringert werden, solange das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage der Tätigkeit und der Anzahl der Kalendertage pro Jahr für die begünstigten Unternehmen entspricht, die das ganze Jahr über fischen.
4.2.1.
Bitte beschreiben Sie in einem solchen Fall ausführlich die Art der von der Maßnahme betroffenen Fischereitätigkeit, erläutern Sie, wie die Mindestfangtätigkeit berechnet wurde, und nennen Sie die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage.

4.3.
Betrifft die Maßnahme die Binnenfischerei und befischen Fischereifahrzeuge oder Fischer mehrere Arten, für die in Binnengewässern eine unterschiedliche Anzahl von Fangtagen zulässig ist, so entspricht die zur Berechnung des unter Randnummer 296 der Leitlinien genannten Verhältnisses erforderliche Zahl der Tage, an denen gefischt werden kann, dem Durchschnitt der für die Fänge dieser Schiffe oder Fischer zulässigen Fangtage. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mindestanzahl von Tagen für Fangtätigkeiten, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, keinesfalls weniger als 40 Tage oder mehr als 120 Tage betragen darf.
4.3.1.
Bitte beschreiben Sie in einem solchen Fall ausführlich den rechtlichen und/oder verwaltungstechnischen Rahmen der betreffenden Binnenfischerei, erläutern Sie, wie die Mindestfangtätigkeit berechnet wurde, und nennen Sie die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage.

5.
Wenn die Maßnahme die Binnenfischerei betrifft, geben Sie bitte Folgendes an:
5.1.
Bitte bestätigen Sie, dass Beihilfen im Rahmen der Maßnahme nur begünstigten Unternehmen gewährt werden können, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind.

□Ja□Nein

5.1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

5.2.
Geben Sie bitte das Ziel der Maßnahme an:

(a)
□durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauerte Erhaltungsmaßnahmen
(b)
□Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

5.2.1.
Im Falle von Erhaltungsmaßnahmen fügen Sie bitte eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Nachweise zur Untermauerung der Maßnahme bei.

5.2.2.
Bei Vorfällen oder Krisen beschreiben Sie bitte ausführlich die betreffenden Vorfälle oder Krisen und nennen Sie die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage, mit der diese Ereignisse förmlich anerkannt werden.

6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten je Schiff oder Fischer während des Programmplanungszeitraums im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds gewährt werden können, unabhängig von der Finanzierungsquelle und unabhängig davon, ob sie gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(705) national finanziert oder kofinanziert werden.

□Ja□Nein

6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die notifizierenden Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 346 der Leitlinien nachkommen werden.

□Ja□Nein

7.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass sämtliche Fischereitätigkeiten der betreffenden Schiffe oder Fischer in dem von der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt werden

□Ja□Nein

7.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen, mit denen die Einhaltung der Bedingungen in Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gewährleistet und sichergestellt werden soll, dass das betreffende Schiff oder der betreffende Fischer während des von der Maßnahme betroffenen Zeitraums keine Fangtätigkeiten mehr ausübt.

9.
Bitte bestätigen Sie die beihilfefähigen Kosten:

(a)
□Einkommensverluste aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit
(b)
□sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Wartung, Instandhaltung und Erhaltung nicht genutzter Vermögenswerte während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit
(c)
□beide, d. h. die beihilfefähigen Kosten umfassen die Buchstaben a und b.

9.1.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, die ihre Auswahl widerspiegelt/widerspiegeln.

9.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Berechnung der beihilfefähigen Kosten auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen muss.

□Ja□Nein

9.2.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einkommensverluste gemäß Randnummer 304 der Leitlinien zu berechnen sind, d. h. durch Abzug a) des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischereierzeugnisse, die im Jahr der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit erzeugt wurden, mit dem in diesem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von b) dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischereierzeugnissen, die in den drei Jahren vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit erzeugt wurden, oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des Fünfjahreszeitraums vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

□Ja□Nein

9.3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Wartung, Instandhaltung und Erhaltung nicht genutzter Vermögenswerte während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage eines Durchschnitts der Kosten berechnet werden müssen, die während des Dreijahreszeitraums vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit oder auf der Grundlage eines Dreijahresdurchschnitts während des Fünfjahreszeitraums vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes, entstanden sind.

□Ja□Nein

9.4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.5.
Bitte erläutern Sie, ob die beihilfefähigen Kosten andere Kosten umfassen können, die dem begünstigten Unternehmen durch die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit entstehen.

□Ja□Nein

9.5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

9.5.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.6.
Bitte bestätigen Sie, dass von den beihilfefähigen Kosten etwaige Kosten abzuziehen sind, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit nicht entstanden sind, und die andernfalls angefallen wären.
9.6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

9.6.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

9.7.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass falls ein Schiff während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit für andere Tätigkeiten als die gewerbliche Fischerei eingesetzt wird, etwaige Einnahmen zu melden und von der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfe abzuziehen sind, und keine Beihilfen für andere Kosten im Zusammenhang mit der Wartung, Instandhaltung und Erhaltung nicht genutzter Vermögenswerte während der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden dürfen.

□Ja□Nein

9.7.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch andere Berechnungsmethoden berücksichtigen kann, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese auf objektiven Kriterien beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

Falls der notifizierende Mitgliedstaat beabsichtigt, eine andere Berechnungsmethode vorzuschlagen, geben Sie bitte an, warum die in den Leitlinien beschriebene Methode im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, und erläutern Sie, wie die andere Berechnungsmethode den ermittelten Bedürfnissen besser gerecht wird.

Bitte fügen Sie der Anmeldung als Anhang die vorgeschlagene alternative Methode zusammen mit einem Nachweis bei, dass sie auf objektiven Kriterien beruht und nicht zu einer Überkompensation eines Begünstigten führt.

11.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme Folgendes vorsieht: Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter den Randnummern 304 Buchstabe b und 305 der Leitlinien (vorstehenden Fragen 9.3 und 9.4) so zu verstehen, dass sie sich auf die erzeugte und verkaufte Menge oder die Kosten bezieht, die einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller entstanden sind, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

□Ja□Nein

11.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

12.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass die Beihilfen und alle sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, die für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

12.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

12.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN

13.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

3.6.
ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZUR LIQUIDITÄTSHILFE FÜR FISCHER

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Liquiditätshilfen für Fischer zu verwenden wie in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (706) (im Folgenden „Leitlinien” ) beschrieben. Beihilfen nach diesem Abschnitt können auch Unternehmen gewährt werden, die in der Binnenfischerei tätig sind.

1.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorsieht, dass die Fischereifahrzeuge der Union, für die eine Beihilfe gewährt wird, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab der letzten Zahlung der Beihilfe nicht nach außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

□Ja□Nein

1.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

2.
Bitte erläutern Sie ausführlich die Umstände, die die Liquiditätshilfe rechtfertigen, und beschreiben Sie die exogenen Ereignisse, die zu einer vorübergehenden Beschränkung der Fischereitätigkeit führen.

3.
Bitte erläutern Sie, wann das exogene Ereignis eingetreten ist, einschließlich des Anfangs- und Enddatums (falls zutreffend).

4.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme keinen der folgenden Punkte betrifft:

(a)
Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.5 der Leitlinien
(b)
Bestandserhaltungsmaßnahmen, die im Einklang mit partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung getroffen werden
(c)
Verringerung oder Verlust von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
(d)
Verringerung oder Verlust von Fangmöglichkeiten in Nicht-EU-Gewässern, z. B. durch Nichtverlängerung, Aussetzung, Kündigung oder Neuverhandlung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und von Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung oder von Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten, die im Einklang mit diesen Abkommen oder im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation getroffen wurden

□Ja□Nein

5.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass Beihilfen nur gewährt werden dürfen, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen den exogenen Ereignissen und dem erlittenen Einkommensverlust besteht.

□Ja□Nein

5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

6.
Bitte beschreiben Sie ausführlich die Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen, mit denen die Einhaltung der an die Liquiditätshilfe für Fischer geknüpften Bedingungen gewährleistet werden soll.

7.
Bitte bestätigen Sie, dass die beihilfefähigen Kosten nur die Einkommensverluste aufgrund exogener Ereignisse umfassen.

□Ja□Nein

7.1.
Falls die Frage mit ja beantwortet wird, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.2.
Bitte bestätigen Sie, dass die Berechnung der beihilfefähigen Kosten auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen muss.

□Ja□Nein

7.2.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.3.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einkommensverluste gemäß Randnummer 319 der Leitlinien zu berechnen sind, d. h. durch Abzug a) des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischereierzeugnisse, die im Jahr der exogenen Ereignisse erzeugt wurden, mit dem in diesem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von b) dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischereierzeugnissen, die in den drei Jahren vor den exogenen Ereignissen erzeugt wurden, oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des Fünfjahreszeitraums vor den exogenen Ereignissen unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

□Ja□Nein

7.3.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.4.
Bitte erläutern Sie, ob die beihilfefähigen Kosten andere Kosten umfassen können, die dem begünstigten Unternehmen durch die exogenen Ereignisse entstehen.

□Ja□Nein

7.4.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

7.4.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.5.
Bitte bestätigen Sie, dass von den beihilfefähigen Kosten etwaige Kosten abzuziehen sind, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund der exogenen Ereignisse nicht entstanden sind, und die andernfalls angefallen wären.
7.5.1.
Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Kosten an.

7.5.2.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

7.6.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme vorschreibt, dass wenn ein Schiff während der exogenen Ereignisse für andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei eingesetzt wird, etwaige Einkünfte anzugeben und von der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfe abzuziehen sind.

□Ja□Nein

7.6.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

8.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch andere Berechnungsmethoden berücksichtigen kann, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese auf objektiven Kriterien beruhen und nicht zur Überkompensation von begünstigten Unternehmen führen.

Falls der notifizierende Mitgliedstaat beabsichtigt, eine andere Berechnungsmethode vorzuschlagen, geben Sie bitte an, warum die in den Leitlinien beschriebene Methode im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, und erläutern Sie, wie die andere Berechnungsmethode den ermittelten Bedürfnissen besser gerecht wird.

Bitte fügen Sie der Anmeldung als Anhang die vorgeschlagene alternative Methode zusammen mit einem Nachweis bei, dass sie auf objektiven Kriterien beruht und nicht zu einer Überkompensation eines Begünstigten führt.

9.
Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme Folgendes vorschreibt: Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor Eintritt der exogenen Ereignisse gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter Randnummer 319 Buchstabe b der Leitlinien so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den exogenen Ereignissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor

□Ja□Nein

9.1.
Falls ja, geben Sie bitte die einschlägige(n) Bestimmung(en) in der Rechtsgrundlage an.

10.
Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, gemäß der Maßnahme auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein müssen.

□Ja□Nein

10.1.
Bitte geben Sie die im Rahmen der Maßnahme geltende(n) Beihilfehöchstintensität(en) an.

10.2.
Bitte geben Sie die Bestimmung(en) der Rechtsgrundlage an, in der diese 100 %-Grenze festgelegt ist, einschließlich der Beihilfehöchstintensität(en) der Maßnahme.

SONSTIGE ANGABEN

11.
Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Leitlinien von Belang sind:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)

NACE Rev. 2.1 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

(4)

Im Falle von verbundenen und Partnerunternehmen sind bei den für den Beihilfeempfänger angegebenen Beträgen die Zahl der Beschäftigten und die Finanzdaten der verbundenen und/oder Partnerunternehmen ebenfalls zu berücksichtigen.

(5)

Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(6)

Nummer, unter der die genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung bei der Kommission registriert wurde.

(7)

Nach Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 bezeichnet der Ausdruck „Einzelbeihilfen” Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.

(8)

Nummer, unter der die genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung bei der Kommission registriert wurde.

(9)

Tag der rechtlich bindenden Zusage, die Beihilfe zu gewähren.

(10)

Was Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur betrifft, so werden Informationen über die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung in den Teilen III.12 (Allgemeiner Fragebogen zur Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten) bzw. III.14 (Allgemeiner Fragebogen zu den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor) verlangt.

(11)

Ein Nebenziel ist ein Ziel, das zusätzlich zum Hauptziel mit der betreffenden Beihilfe ausschließlich verfolgt wird. So kann eine Beihilferegelung, deren Hauptziel die Förderung von Forschung und Entwicklung ist, die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zum Nebenziel haben, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Das Nebenziel kann auch sektorbezogen sein, zum Beispiel im Falle einer FuE-Beihilferegelung für den Stahlsektor.

(12)

„Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank” über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(13)

Zuschuss/Zinszuschuss, Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, sonstiges Beihilfeinstrument. Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, ist der Beihilfebetrag für jedes Instrument anzugeben.

(14)

Auf diese Angabe kann bei Einzelbeihilfen unterhalb der in der Rechtsgrundlage festgelegten Schwellenwerte verzichtet werden. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in den in der Rechtsgrundlage festgelegten Spannen angegeben werden.

(15)

Gesamtbetrag der geplanten Beihilfe (voller Betrag in Landeswährung). Bei steuerlichen Maßnahmen: geschätzter Gesamteinnahmeverlust aufgrund der Steuervergünstigungen. Wenn die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR beträgt, füllen Sie bitte den Abschnitt „Evaluierung” dieses Anmeldeformulars aus.

(16)

Geben Sie den Beihilfebetrag oder die Mittelausstattung in allen Abschnitten dieses Formulars und der ergänzenden Fragebögen jeweils als vollen Betrag in Landeswährung an.

(17)

Wenn die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR beträgt, füllen Sie bitte den Abschnitt „Evaluierung” dieses Anmeldeformulars aus.

(18)

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj), Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/717/oj), und Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1408/oj).

(19)

Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, nur die anderen öffentlichen Mittel berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel die in der anwendbaren Unionsgesetzgebung festgelegten Höchstfinanzierungssätze nicht überschreitet.

(20)

Hinweise bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen” (SWD(2014)179 final vom 28.5.2014), abrufbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/323bb641-3467-4b18-aece-7efdc39e0edc_en?filename=modernisation_evaluation_methodology_en.pdf.

(21)

Hinweise bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen” (SWD(2014)179 final vom 28.5.2014), abrufbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/323bb641-3467-4b18-aece-7efdc39e0edc_en?filename=modernisation_evaluation_methodology_en.pdf.

(22)

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj).

(23)

Anhaltspunkte dazu bietet Artikel 339 AEUV, der sich auf „Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente” bezieht. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte sind „Geschäftsgeheimnisse” Informationen, „durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können” (Urteil Postbank/Kommission, T-353/94, ECLI:EU:T:1996:119, Rn. 87).

(24)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).

(25)

Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5), Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4).

(26)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(27)

Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(28)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

(29)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen 2021/C 153/01 (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(30)

„Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit” ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.

(31)

Im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(32)

„KMU” sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) erfüllen.

(33)

Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition.

(34)

Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um Folgende: 1) Die Investition betrifft eine Erstinvestition in einem Gebiet, das für eine Kofinanzierung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang in Betracht kommt und in einem C-Fördergebiet mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 100 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, 2) die Investition und der Beihilfeempfänger sind in einem von der Kommission genehmigten territorialen Plan für einen gerechten Übergang eines Mitgliedstaats aufgeführt und 3) die Beihilfe für die Investition wird bis zur zulässigen Obergrenze durch den Fonds für einen gerechten Übergang abgedeckt.

(35)

Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet.

(36)

In Landeswährung (siehe auch Nummer 2.5).

(37)

Diese Bestimmung gilt weder für KMU noch für den Erwerb einer Betriebsstätte.

(38)

Nach Randnummer 33 der RBL werden bei großen Unternehmen die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt. Bei KMU werden die vollen Kosten für immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt. Nach Randnummer 34 der RBL müssen immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

1)
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
2)
sie müssen abschreibungsfähig sein;
3)
sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;
4)
sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.
(39)

In Landeswährung

(40)

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Mai 2021 (veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(41)

In Landeswährung

(42)

Für die Höhe der Beihilfe(n) und der beihilfefähigen Kosten ist sowohl der Nominalwert als auch der abgezinste Wert anzugeben.

(43)

In Landeswährung

(44)

Dies könnte beispielsweise anhand der unter Randnummer 50 der RBL genannten Kriterien und/oder des Geschäftsplans des Empfängers aufgezeigt werden. Die erwarteten positiven Auswirkungen könnten sich beispielsweise auf die Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FEI-Tätigkeiten, Schulungen, die Schaffung eines Clusters und einen möglichen Beitrag zum digitalen und ökologischen Wandel der Wirtschaft beziehen (einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob die Investition im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj) ökologisch nachhaltig ist).

(45)

Nicht relevant für subventionierte Darlehen, öffentliche Eigenkapitaldarlehen oder öffentliche Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatliche Garantien mit Beihilfeelementen und staatliche Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

(46)

Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.

(47)

Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder anderweitige Kapitalzuführungen zu Vorzugsbedingungen.

(48)

Der bei der Berechnung des IRR zugrunde gelegte Zeitraum sollte einem bei derartigen Vorhaben branchenüblichen Zeitrahmen entsprechen.

(49)

Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (z. B. Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort jedoch im EWR, können die an diesem anderen Standort gewährten Zuwendungen nicht berücksichtigt werden.

(50)

Geben Sie diese Informationen bitte auch bei Szenario-2-Fällen an, in denen die Investition im kontrafaktischen Szenario auf einem anderen räumlichen Markt getätigt würde.

(51)

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Marktes mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Zu den Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Markts, die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen und die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Preise und Gewinnspannen der Wettbewerber zählen.

(52)

Im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(53)

Im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(54)

Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(55)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(56)

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

(57)

Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(58)

Im Sinne des Anhangs VI der RBL.

(59)

Der Ausdruck „Braunkohle” bezeichnet die niedrig inkohlten „C” -Sorten (Weichbraunkohle) und B-Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

(60)

Der Ausdruck „Steinkohle” oder „Kohle” bezeichnet die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A” - und „B” -Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa und präzisiert im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

(61)

Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(62)

Staatliche Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Forstwirtschaft fallen unter die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).

(63)

Die RBL sind anwendbar auf Beihilferegelungen zur Unterstützung von Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen und die entweder durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, sofern sektorale Vorschriften nicht etwas anderes vorsehen.

(64)

Der Wirtschaftszweig Verkehr umfasst die Personen- und Frachtbeförderung im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr. Außerdem gelten diese Leitlinien nicht für Verkehrsinfrastruktur, die wie Flughäfen unter spezifische Leitlinien fällt (siehe Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3)).

(65)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(66)

Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für die Energiewirtschaft wird die Kommission nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1) prüfen.

(67)

„KMU” sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) erfüllen.

(68)

Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition.

(69)

„Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit” ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.

(70)

Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet.

(71)

Diese Bestimmung muss nicht für KMU oder für den Erwerb einer Betriebsstätte gelten.

(72)

Nach Randnummer 34 der RBL müssen immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

1)
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
2)
sie müssen abschreibungsfähig sein;
3)
sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;
4)
sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.
(73)

Nicht relevant für subventionierte Darlehen, öffentliche Eigenkapitaldarlehen oder öffentliche Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatliche Garantien mit Beihilfeelementen und staatliche Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

(74)

Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgebend waren.

(75)

Zu diesem Zweck kann unter anderem auf Folgenabschätzungen für die geplante Regelung oder Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Regelungen Bezug genommen werden.

(76)

Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.

(77)

Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder anderweitige Kapitalzuführungen zu Vorzugsbedingungen.

(78)

Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die möglichen negativen Auswirkungen zu bewerten, kann der Mitgliedstaat ihr alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen.

(79)

Im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(80)

Im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(81)

Weitere Erläuterungen dazu sind der „Common methodology for State aid evaluation” (Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen) zu entnehmen: https://competition-policy.ec.europa.eu/system/files/2021-04/modernisation_evaluation_methodology_en.pdf. Der einzureichende Evaluierungsplan (Anhang I – Teil III.8) sollte anhand des Formulars erstellt werden, das unter folgender Adresse abrufbar ist: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_en.

(82)

Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(83)

Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(84)

Im Sinne des Anhangs VI der RBL.

(85)

Der Ausdruck „Braunkohle” bezeichnet die niedrig inkohlten „C” -Sorten (Weichbraunkohle) und B-Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

(86)

Der Ausdruck „Steinkohle” oder „Kohle” bezeichnet die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A” - und „B” -Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa und präzisiert im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

(87)

Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(88)

Staatliche Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Forstwirtschaft fallen unter die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).

(89)

Die RBL sind anwendbar auf Beihilferegelungen zur Unterstützung von Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen und die entweder durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, sofern sektorale Vorschriften nicht etwas anderes vorsehen.

(90)

Der Wirtschaftszweig Verkehr umfasst die Personen- und Frachtbeförderung im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr. Außerdem gelten diese Leitlinien nicht für Verkehrsinfrastruktur, die wie Flughäfen unter spezifische Leitlinien fällt (siehe Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften, ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(91)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen 2023/C 36/01 (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1).

(92)

Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für die Energiewirtschaft wird die Kommission nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1) prüfen.

(93)

„KMU” sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) erfüllen.

(94)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Beförderung von Gütern, die in für Betriebsbeihilfen in Betracht kommenden Gebieten hergestellt werden, nur im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( „AGVO” ) gewährt werden können.

(95)

Im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(96)

Im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(97)

Weitere Erläuterungen dazu sind der „Common methodology for State aid evaluation” (Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen) zu entnehmen: https://competition-policy.ec.europa.eu/system/files/2021-04/modernisation_evaluation_methodology_en.pdf. Der einzureichende Evaluierungsplan (Anhang I – Teil III.8) sollte anhand des Formulars erstellt werden, das unter folgender Adresse abrufbar ist: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_en.

(98)

Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, 2022/C 414/01 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

(99)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(100)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(101)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj.

(102)

Siehe Randnummer 20 des FEI-Rahmens, der Erläuterungen zu Tätigkeiten enthält, die im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden (z. B. bestimmte primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen sowie bestimmte Tätigkeiten des Wissenstransfers), sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(103)

Beachten Sie bitte, dass die Förderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Auffassung der Kommission unter die Beihilfevorschriften fällt, wenn die betreffende Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl öffentlich als auch privat finanziert wird und die ihr für einen bestimmten Rechnungszeitraum zugewiesenen öffentlichen Mittel die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten übersteigen (Fußnote 40 des FEI-Rahmens).

(104)

„Fremdvergleichsgrundsatz” (Arm‘s-length-Prinzip): Nach diesem Grundsatz unterscheiden sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden könnten, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es diesem Grundsatz entspricht (Randnummer 16 Buchstabe f des FEI-Rahmens).

(105)

Nach Randnummer 28 des FEI-Rahmes gilt eine wirksame Zusammenarbeit bei einem Vorhaben dann als gegeben, wenn mindestens zwei unabhängige Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel verfolgen und gemeinsam den Gegenstand des Vorhabens festlegen, an seiner Gestaltung mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und die mit ihm verbundenen finanziellen, technischen, wissenschaftlichen und sonstigen Risiken sowie die erzielten Ergebnisse teilen.

(106)

Siehe Definition des „Fremdvergleichsgrundsatzes” unter Randnummer 16 Buchstabe f des FEI-Rahmens.

(107)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj) und Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).

(108)

Unbeschadet etwaiger Verfahren, die sowohl die Entwicklung als auch den anschließenden Erwerb von einmaligen oder spezialisierten Waren oder Dienstleistungen abdecken.

(109)

Gesundheitsrelevante/-bezogene Forschung umfasst die Forschung in Bezug auf Impfstoffe, Arzneimittel und Therapien, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie in Bezug auf Prozessinnovationen zur effizienten Herstellung der benötigten Produkte. Insbesondere bei gesundheitsrelevanten/-bezogenen FuE-Vorhaben sind die folgenden Kosten beihilfefähig: sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten, z. B. Personalkosten, Kosten für Digital- und Datenverarbeitungsgeräte, für Diagnoseausrüstung, für Datenerfassungs- und -verarbeitungsinstrumente, für FuE-Dienstleistungen sowie für vorklinische und klinische Studien (Studienphasen I-IV); Phase-IV-Studien sind beihilfefähig, solange sie weitergehende wissenschaftliche oder technologische Fortschritte ermöglichen.

(110)

Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige vorhabenbezogene Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen) können alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen direkten Kosten des FuE-Vorhabens berechnet werden, die in Anhang I unter den Buchstaben a bis d sowie g für gesundheitsrelevante/bezogene FuE-Vorhaben festgelegt sind. In diesem Fall werden die Kosten von FuE-Vorhaben, die zur Berechnung der indirekten Kosten herangezogen werden, anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt; sie umfassen ausschließlich beihilfefähige FuE-Kosten, die in Anhang I unter den Buchstaben a bis d sowie g für gesundheitsrelevante/-bezogene FuE-Vorhaben aufgeführt sind. Bei Vorhaben, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa” kofinanziert werden, können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der indirekten Kosten des FuE-Vorhabens die vereinfachte Kostenmethode von Horizont Europa verwenden (Randnummer 80 des FEI-Rahmens).

(111)

Siehe die Definitionen von Innovationsberatungsdiensten (Randnummer 16 Buchstabe s des FEI-Rahmens) und von innovationsunterstützenden Diensten (Randnummer 16 Buchstabe u des FEI-Rahmens).

(112)

Bei Beihilfeanträgen, die ein FuE-Vorhaben betreffen, schließt dies nicht aus, dass der potenzielle Beihilfeempfänger bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Beihilfeantrag erfasst werden (Fußnote 52 des FEI-Rahmens). Bei Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die in aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden, welche möglicherweise Gegenstand separater Beihilfeverfahren sind, bedeutet dies, dass der Beginn der Arbeiten nicht vor dem ersten Beihilfeantrag liegen darf. Wird eine Beihilfe im Rahmen einer automatisch anwendbaren steuerlichen Beihilferegelung gewährt, so muss die betreffende Regelung angenommen worden und in Kraft getreten sein, bevor mit dem geförderten Vorhaben bzw. den geförderten Tätigkeiten begonnen wird (Fußnote 53 des FEI-Rahmens).

(113)

ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(114)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).

(115)

ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(116)

Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.

(117)

Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

(118)

Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

(119)

Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

(120)

Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(121)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ( „Bankenmitteilung” ) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(122)

Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) oder jede künftige Mitteilung, die an ihre Stelle tritt.

(123)

Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.

(124)

Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.

(125)

ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(126)

Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.

(127)

Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

(128)

Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

(129)

Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

(130)

Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(131)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ( „Bankenmitteilung” ) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(132)

Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Beihilfeempfängers auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

(133)

Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.

(134)

Bei dem alternativen Szenario kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.

(135)

Beachten Sie bitte auch Randnummer 56 der Leitlinien.

(136)

Beachten Sie bitte auch Randnummer 64 der Leitlinien.

(137)

Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt, sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen.

(138)

Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.

(139)

Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.

(140)

Veräußerungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans stattfinden; dabei sind der Art der zu veräußernden Vermögenswerte sowie Hindernissen bei deren Veräußerung Rechnung zu tragen.

(141)

Dies sind insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem Unionsrecht für andere Unternehmen aus der Union zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem Beihilfeempfänger verlangt würden.

(142)

Welche Arten von Maßnahmen unter den Begriff „Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen” fallen, ist den Randnummern 32 bis 35 der Leitlinien zu entnehmen.

(143)

ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(144)

Im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(145)

„Kleinere staatliche Unternehmen” sind wirtschaftliche Gruppierungen mit eigenem Entscheidungsorgan, die nach der Empfehlung 2003/361/EG als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft würden, wenn nicht 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden.

(146)

Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.

(147)

Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

(148)

Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

(149)

Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

(150)

Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(151)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ( „Bankenmitteilung” ) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(152)

Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Beihilfeempfängers auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

(153)

Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.

(154)

Bei dem alternativen Szenario, das keine staatliche Beihilfen enthalten darf, kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.

(155)

Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt, sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen.

(156)

Zum Beispiel, wenn der Staat Zuschüsse gewährt, Kapital zuführt oder Schulden abschreibt.

(157)

Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.

(158)

Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.

(159)

Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1).

(160)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1).

(161)

Randnummern 177, 178 und 179 der Breitbandleitlinien.

(162)

Randnummer 181 der Breitbandleitlinien.

(163)

Randnummer 189 der Breitbandleitlinien.

(164)

Siehe zum Beispiel Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(165)

Randnummer 175 der Breitbandleitlinien.

(166)

Randnummer 19 Buchstaben j und k der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 20 letzter Satz.

(167)

Randnummer 182 der Breitbandleitlinien.

(168)

Randnummer 184 der Breitbandleitlinien.

(169)

Randnummer 183 der Breitbandleitlinien.

(170)

Randnummer 185 der Breitbandleitlinien.

(171)

Randnummer 185 der Breitbandleitlinien.

(172)

Randnummer 185 der Breitbandleitlinien.

(173)

Randnummer 186 der Breitbandleitlinien.

(174)

Randnummer 187 der Breitbandleitlinien.

(175)

Randnummer 194 der Breitbandleitlinien.

(176)

Randnummer 195 der Breitbandleitlinien.

(177)

Randnummer 193 der Breitbandleitlinien.

(178)

Randnummer 193 der Breitbandleitlinien.

(179)

Randnummer 196 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 194.

(180)

Randnummer 196 der Breitbandleitlinien.

(181)

Randnummer 198 der Breitbandleitlinien.

(182)

Randnummer 187 der Breitbandleitlinien.

(183)

Randnummer 191 der Breitbandleitlinien.

(184)

Randnummer 192 der Breitbandleitlinien. Die Bestimmung des Begriffs „Anreizeffekt” findet sich unter Randnummer 38 der Breitbandleitlinien.

(185)

Randnummer 194 der Breitbandleitlinien.

(186)

Randnummer 197 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 195.

(187)

Randnummer 200 der Breitbandleitlinien.

(188)

Randnummer 202 der Breitbandleitlinien.

(189)

Randnummer 203 der Breitbandleitlinien.

(190)

Aufrufbar unter: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(191)

Randnummer 202 der Breitbandleitlinien.

(192)

Randnummer 204 der Breitbandleitlinien.

(193)

Randnummer 204 der Breitbandleitlinien.

(194)

Randnummern 207 und 208 der Breitbandleitlinien.

(195)

Randnummer 209 der Breitbandleitlinien.

(196)

Anhaltspunkte dazu bietet Artikel 339 AEUV, in dem auf „Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente” Bezug genommen wird. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte sind „Geschäftsgeheimnisse” Informationen, „durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können” (Urteil Postbank/Kommission, T-353/94, EU:T:1996:119, Rn. 87).

(197)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(198)

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

(199)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1).

(200)

Siehe Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe a der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 19 Buchstabe b.

(201)

Siehe die Begriffsbestimmungen unter Randnummer 19 Buchstaben c und d sowie Randnummer 21 der Breitbandleitlinien.

(202)

Siehe Definition unter Randnummer 100 der Breitbandleitlinien.

(203)

Siehe Definition unter Randnummer 101 der Breitbandleitlinien.

(204)

Siehe Definition unter Randnummer 103 der Breitbandleitlinien.

(205)

Siehe Definition unter Randnummer 107 der Breitbandleitlinien.

(206)

Siehe Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe e sowie die Randnummern 22, 23 und 24 der Breitbandleitlinien.

(207)

Siehe Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe f sowie Randnummer 25 der Breitbandleitlinien.

(208)

Siehe Randnummer 75 der Breitbandleitlinien.

(209)

Siehe zum Beispiel Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4). Siehe die Randnummern 2 bis 6, 8, 10 und 171 der Breitbandleitlinien.

(210)

Randnummer 19 Buchstaben j und k der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 20 letzter Satz.

(211)

Randnummer 19 Buchstabe m der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 80.

(212)

Anhang IV Nummer 1.

(213)

Anhang IV Nummer 2.

(214)

Anhang IV Nummer 3.

(215)

Anhang IV Nummer 4.

(216)

Randnummern 35 und 36 der Breitbandleitlinien.

(217)

Randnummer 41 der Breitbandleitlinien.

(218)

Randnummern 19 Buchstabe q und 50 der Breitbandleitlinien.

(219)

Randnummer 172 der Breitbandleitlinien.

(220)

Randnummer 171 der Breitbandleitlinien.

(221)

Randnummern 42 und 43 der Breitbandleitlinien.

(222)

Randnummer 70 der Breitbandleitlinien.

(223)

Randnummer 53 und Fußnote 48 der Breitbandleitlinien.

(224)

Randnummer 72 der Breitbandleitlinien.

(225)

Randnummer 73 Buchstabe a und Fußnote 62 der Breitbandleitlinien.

(226)

Randnummer 55 der Breitbandleitlinien.

(227)

Randnummer 85 der Breitbandleitlinien.

(228)

Randnummer 87 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 86.

(229)

Randnummer 88 der Breitbandleitlinien.

(230)

Randnummern 88 und 92 der Breitbandleitlinien.

(231)

Randnummer 91 der Breitbandleitlinien.

(232)

Randnummer 73 Buchstabe b der Breitbandleitlinien.

(233)

Die Bestimmung des Begriffs „erschlossene Räumlichkeiten” findet sich unter Randnummer 19 Buchstabe l der Breitbandleitlinien.

(234)

Randnummern 56 und 57 der Breitbandleitlinien.

(235)

Randnummer 74 der Breitbandleitlinien.

(236)

Randnummer 76 der Breitbandleitlinien.

(237)

Randnummer 58 der Breitbandleitlinien.

(238)

Randnummer 59 Buchstabe a der Breitbandleitlinien.

(239)

Randnummer 59 Buchstabe b der Breitbandleitlinien.

(240)

Randnummer 59 Buchstabe b der Breitbandleitlinien.

(241)

Randnummer 59 Buchstabe c der Breitbandleitlinien.

(242)

Randnummer 82 der Breitbandleitlinien.

(243)

Randnummern 78, 79 und 81 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 64.

(244)

Randnummer 78 der Breitbandleitlinien.

(245)

Randnummer 70 der Breitbandleitlinien.

(246)

Randnummern 60, 61 und 64 der Breitbandleitlinien.

(247)

Randnummer 65 der Breitbandleitlinien.

(248)

Randnummer 62 der Breitbandleitlinien.

(249)

Randnummer 63 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 66.

(250)

Randnummer 72 der Breitbandleitlinien.

(251)

Randnummer 73 Buchstabe a und Fußnote 62 der Breitbandleitlinien.

(252)

Randnummer 85 der Breitbandleitlinien.

(253)

Randnummer 87 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 86.

(254)

Randnummer 88 der Breitbandleitlinien.

(255)

Randnummern 88 und 92 der Breitbandleitlinien.

(256)

Randnummer 91 der Breitbandleitlinien.

(257)

Randnummer 73 Buchstabe b der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 63.

(258)

Randnummer 74 der Breitbandleitlinien.

(259)

Randnummer 76 der Breitbandleitlinien.

(260)

Siehe hierzu Randnummer 82 und Fußnote 66 der Breitbandleitlinien.

(261)

Randnummern 78, 79 und 81 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 64.

(262)

Randnummer 78 der Breitbandleitlinien.

(263)

Randnummer 68 der Breitbandleitlinien.

(264)

Randnummer 68 der Breitbandleitlinien.

(265)

Randnummer 69 der Breitbandleitlinien.

(266)

Randnummer 72 der Breitbandleitlinien.

(267)

Randnummer 85 der Breitbandleitlinien.

(268)

Randnummer 87 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 86.

(269)

Randnummer 88 der Breitbandleitlinien.

(270)

Randnummern 88 und 92 der Breitbandleitlinien.

(271)

Randnummer 91 der Breitbandleitlinien.

(272)

Randnummer 76 der Breitbandleitlinien.

(273)

Siehe hierzu Randnummer 82 und Fußnote 66 der Breitbandleitlinien.

(274)

Randnummern 78, 79 und 81 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 64.

(275)

Randnummer 78 der Breitbandleitlinien.

(276)

Randnummern 51, 95 und 96 der Breitbandleitlinien.

(277)

Siehe Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe p der Breitbandleitlinien. Siehe auch die Randnummern 97-98 sowie Fußnote 72 der Breitbandleitlinien.

(278)

Randnummer 102 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 74.

(279)

Randnummer 104 der Breitbandleitlinien.

(280)

Randnummer 105 der Breitbandleitlinien.

(281)

Siehe Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe n der Breitbandleitlinien.

(282)

Randnummer 108 der Breitbandleitlinien.

(283)

Randnummer 109 der Breitbandleitlinien. Siehe auch die Randnummern 110 und 111.

(284)

Randnummer 112 der Breitbandleitlinien. Siehe auch die Randnummern 113 und 114.

(285)

Randnummer 117 der Breitbandleitlinien.

(286)

Randnummer 118 der Breitbandleitlinien.

(287)

Randnummer 118 der Breitbandleitlinien.

(288)

Randnummer 120 der Breitbandleitlinien.

(289)

Randnummern 120 und 122 der Breitbandleitlinien.

(290)

Randnummer 123 der Breitbandleitlinien.

(291)

Randnummer 124 der Breitbandleitlinien.

(292)

Randnummer 125 der Breitbandleitlinien.

(293)

Randnummer 127 der Breitbandleitlinien.

(294)

Randnummer 127 der Breitbandleitlinien.

(295)

Randnummer 127 der Breitbandleitlinien.

(296)

Randnummer 128 der Breitbandleitlinien.

(297)

Randnummer 129 der Breitbandleitlinien.

(298)

Randnummer 130 der Breitbandleitlinien.

(299)

Randnummer 131 der Breitbandleitlinien.

(300)

Randnummer 132 der Breitbandleitlinien.

(301)

Randnummer 133 der Breitbandleitlinien.

(302)

Randnummer 134 der Breitbandleitlinien.

(303)

Randnummer 135 der Breitbandleitlinien.

(304)

Randnummer 135 der Breitbandleitlinien.

(305)

Randnummer 137 der Breitbandleitlinien.

(306)

Randnummer 137 der Breitbandleitlinien.

(307)

Randnummer 138 der Breitbandleitlinien.

(308)

Randnummer 138 Buchstabe a der Breitbandleitlinien.

(309)

Randnummer 139 der Breitbandleitlinien.

(310)

Randnummer 138 Buchstabe b der Breitbandleitlinien.

(311)

Randnummer 138 Buchstabe b Ziffer ii der Breitbandleitlinien.

(312)

Randnummer 140 der Breitbandleitlinien.

(313)

Randnummer 141 der Breitbandleitlinien.

(314)

Randnummer 142 der Breitbandleitlinien.

(315)

Randnummer 143 der Breitbandleitlinien.

(316)

Randnummer 144 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 91.

(317)

Fußnote 97 der Breitbandleitlinien.

(318)

Randnummer 144 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Fußnote 98.

(319)

Randnummer 145 der Breitbandleitlinien.

(320)

Randnummer 146 der Breitbandleitlinien.

(321)

Randnummern 147 und 148 der Breitbandleitlinien.

(322)

Randnummer 149 der Breitbandleitlinien.

(323)

Randnummer 150 der Breitbandleitlinien.

(324)

Randnummer 151 Buchstabe a der Breitbandleitlinien.

(325)

Randnummer 151 Buchstabe b der Breitbandleitlinien.

(326)

Randnummer 151 Buchstabe c der Breitbandleitlinien.

(327)

Randnummer 155 der Breitbandleitlinien, der zufolge ein Rückforderungsmechanismus anzuwenden ist, wenn der Beihilfebetrag mehr als 10 Mio. EUR beträgt. Laut Randnummer 156 der Breitbandleitlinien ist bei einem Direktinvestitionsmodell kein Rückforderungsmechanismus erforderlich.

(328)

Randnummer 154 der Breitbandleitlinien.

(329)

Randnummer 155 der Breitbandleitlinien.

(330)

Randnummer 157 der Breitbandleitlinien.

(331)

Randnummer 158 der Breitbandleitlinien.

(332)

Fußnote 104 der Breitbandleitlinien.

(333)

Randnummer 158 der Breitbandleitlinien.

(334)

Randnummer 159 der Breitbandleitlinien.

(335)

Randnummer 160 der Breitbandleitlinien.

(336)

Abschnitt 5.2.4.6 der Breitbandleitlinien.

(337)

Randnummer 77 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 162.

(338)

Randnummer 90 der Breitbandleitlinien.

(339)

Randnummer 83 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 162.

(340)

Randnummer 162 der Breitbandleitlinien.

(341)

Randnummern 136 und 152 der Breitbandleitlinien. Siehe auch Randnummer 163.

(342)

Randnummer 162 der Breitbandleitlinien.

(343)

Randnummer 163 der Breitbandleitlinien.

(344)

Randnummer 163 der Breitbandleitlinien.

(345)

Randnummer 164 der Breitbandleitlinien.

(346)

Randnummer 165 der Breitbandleitlinien.

(347)

Randnummer 166 der Breitbandleitlinien.

(348)

Randnummer 202 der Breitbandleitlinien.

(349)

Randnummer 203 der Breitbandleitlinien.

(350)

Aufrufbar unter: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(351)

Randnummer 202 der Breitbandleitlinien.

(352)

Randnummer 204 der Breitbandleitlinien.

(353)

Randnummer 204 der Breitbandleitlinien.

(354)

Randnummern 207 und 208 der Breitbandleitlinien.

(355)

Randnummer 209 der Breitbandleitlinien.

(356)

Siehe Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe o der Breitbandleitlinien.

(357)

Randnummern 168 und 169 der Breitbandleitlinien.

(358)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(359)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(360)

Die Randnummern 38, 52 und 90 sowie die Fußnoten 40, 46 und 56 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(361)

Wenn Sie sich auf eine neuere Ausschreibung stützen, erläutern Sie bitte, inwiefern sie als wettbewerblich angesehen werden kann, d. h. wie bei verschiedenen Technologien, die Teil der Ausschreibung sind, vermieden wurde, dass unerwartete Gewinne anfallen, und inwiefern Vergleichbarkeit besteht. Gehen Sie dabei z. B. auf folgende Fragen ein:

i.
Waren die Bedingungen (z. B. Vertragsbedingungen und -laufzeit, Investitionsfristen, Kopplung der Förderbeträge an die Inflation oder nicht) mit den in der angemeldeten Maßnahme vorgeschlagenen Bedingungen vergleichbar?
ii.
Wurde die Ausschreibung unter ähnlichen makroökonomischen Bedingungen durchgeführt?
iii.
Waren die Technologien/Arten von Vorhaben ähnlich? Bei Energieerzeugung aus wetterabhängigen erneuerbaren Quellen muss auch berücksichtigt werden, ob die klimatischen Bedingungen vergleichbar waren.
(362)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(363)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 sowie auf die Fußnoten 46, 47 und 56 der Leitlinien verwiesen.

(364)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(365)

Wenn die angemeldete Maßnahme die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen betrifft, sollte zumindest der Umsatz der inländischen Stromerzeugung angegeben werden.

(366)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(367)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit auch den Zeitraum ein, den die Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(368)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(369)

In Fußnote 75 wird dargelegt, dass Investitionen in eine Art von Gebäudekomponente beispielsweise darauf abzielen könnten, Fenster oder Heizkessel im Gebäude auszutauschen, oder auf die Dämmung von Außenwänden abstellen.

(370)

Die Randnummern 38 und 52 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(371)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(372)

Wenn Sie sich auf eine neuere Ausschreibung stützen, erläutern Sie bitte, inwiefern sie als wettbewerblich angesehen werden kann, d. h. wie bei verschiedenen Technologien, die Teil der Ausschreibung sind, vermieden wurde, dass unerwartete Gewinne anfallen, und inwiefern Vergleichbarkeit besteht. Gehen Sie dabei z. B. auf folgende Fragen ein:

i.
Waren die Bedingungen (z. B. Vertragsbedingungen und -laufzeit, Investitionsfristen, Kopplung der Förderbeträge an die Inflation oder nicht) mit den in der bzw. den angemeldeten Maßnahme(n) vorgeschlagenen Bedingungen vergleichbar?
ii.
Wurde die Ausschreibung unter ähnlichen makroökonomischen Bedingungen durchgeführt?
iii.
Waren die Technologien/Arten von Vorhaben ähnlich?
(373)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(374)

Die Amortisationsdauer ist der Zeitraum, der zur Deckung der Kosten einer Investition (ohne Beihilfe) erforderlich ist.

(375)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 sowie auf die Fußnoten 46 und 47 der Leitlinien verwiesen.

(376)

Die Randnummern 38, 52, 165, 166 und 167 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(377)

Beachten Sie bitte Fußnote 45 der Leitlinien: „Bei der Prüfung der Umweltschutzeinheiten können die Mitgliedstaaten beispielsweise eine Methode entwickeln, bei der Emissionen oder andere Umweltbelastungen in unterschiedlichen Phasen der geförderten Wirtschaftstätigkeit, die Dauer der Durchführung des Vorhabens oder Systemintegrationskosten berücksichtigt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Beitrag zu den Hauptzielen mit der Höhe der beantragten Beihilfe in Relation setzen, können sie beispielsweise die verschiedenen objektiven Kriterien gewichten und die Auswahl auf der Grundlage des Beihilfebetrags pro Einheit des gewichteten Mittels der objektiven Kriterien treffen oder unter einer begrenzten Zahl von Geboten mit dem geringsten Beihilfebetrag pro Einheit der objektiven Kriterien die Gebote mit den höchsten Werten in Bezug auf die objektiven Kriterien auswählen. Die Parameter eines solchen Ansatzes müssen kalibriert werden, damit sichergestellt ist, dass die Ausschreibung ein diskriminierungsfreies Verfahren mit wirksamem Wettbewerb bleibt und den wirtschaftlichen Wert widerspiegelt.”

(378)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(379)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(380)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(381)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(382)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(383)

Die Randnummern 38, 52, 165, 166 und 167 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(384)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(385)

Wenn Sie sich auf eine neuere Ausschreibung stützen, erläutern Sie bitte, inwiefern sie als wettbewerblich angesehen werden kann, d. h. wie bei verschiedenen Technologien, die Teil der Ausschreibung sind, vermieden wurde, dass unerwartete Gewinne anfallen, und inwiefern Vergleichbarkeit besteht. Gehen Sie dabei z. B. auf folgende Fragen ein:

i.
Waren die Bedingungen (z. B. Vertragsbedingungen und -laufzeit, Investitionsfristen, Kopplung der Förderbeträge an die Inflation oder nicht) mit den in der angemeldeten Maßnahme vorgeschlagenen Bedingungen vergleichbar?
ii.

Wurde die Ausschreibung unter ähnlichen makroökonomischen Bedingungen durchgeführt?

iii.
Waren die Technologien/Arten von Vorhaben ähnlich?
(386)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(387)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 und 165-167 sowie auf die Fußnoten 46 und 47 der Leitlinien verwiesen.

(388)

In diesem Fall kann nach Randnummer 52 der Leitlinien „für die Nettomehrkosten ein Näherungswert ermittelt werden, der dem negativen NPV des Vorhabens beim tatsächlichen Szenario ohne die Beihilfe während der Lebensdauer des Vorhabens entspricht (wobei implizit angenommen wird, dass der NPV beim kontrafaktischen Szenario null ist)” .

(389)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(390)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(391)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(392)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(393)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(394)

Die Randnummern 38 und 52 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(395)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(396)

Wenn Sie sich auf eine neuere Ausschreibung stützen, erläutern Sie bitte, inwiefern sie als wettbewerblich angesehen werden kann, d. h. wie bei verschiedenen Technologien, die Teil der Ausschreibung sind, vermieden wurde, dass unerwartete Gewinne anfallen, und inwiefern Vergleichbarkeit besteht. Gehen Sie dabei z. B. auf folgende Fragen ein:

i.
Waren die Bedingungen (z. B. Vertragsbedingungen und -laufzeit, Investitionsfristen, Kopplung der Förderbeträge an die Inflation oder nicht) mit den in der angemeldeten Maßnahme vorgeschlagenen Bedingungen vergleichbar?
ii.
Wurde die Ausschreibung unter ähnlichen makroökonomischen Bedingungen durchgeführt?
iii.
Waren die Technologien/Arten von Vorhaben ähnlich?
(397)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(398)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 und 165-167 sowie auf die Fußnoten 46 und 47 der Leitlinien verwiesen.

(399)

In diesem Fall kann nach Randnummer 52 der Leitlinien „für die Nettomehrkosten ein Näherungswert ermittelt werden, der dem negativen NPV des Vorhabens beim tatsächlichen Szenario ohne die Beihilfe während der Lebensdauer des Vorhabens entspricht (wobei implizit angenommen wird, dass der NPV beim kontrafaktischen Szenario null ist)” .

(400)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(401)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(402)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(403)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(404)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(405)

Die Randnummern 38, 52, 165, 166 und 167 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(406)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(407)

Wenn Sie sich auf eine neuere Ausschreibung stützen, erläutern Sie bitte, inwiefern sie als wettbewerblich angesehen werden kann, d. h. wie bei verschiedenen Technologien, die Teil der Ausschreibung sind, vermieden wurde, dass unerwartete Gewinne anfallen, und inwiefern Vergleichbarkeit besteht. Gehen Sie dabei z. B. auf folgende Fragen ein:

i.
Waren die Bedingungen (z. B. Vertragsbedingungen und -laufzeit, Investitionsfristen, Kopplung der Förderbeträge an die Inflation oder nicht) mit den in der angemeldeten Maßnahme vorgeschlagenen Bedingungen vergleichbar?
ii.
Wurde die Ausschreibung unter ähnlichen makroökonomischen Bedingungen durchgeführt?
iii.
Waren die Technologien/Arten von Vorhaben ähnlich?
(408)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(409)

Sofern hinreichend nachgewiesen, kann auch die spezifische Situation auf Ebene der betreffenden Region bzw. Regionen berücksichtigt werden.

(410)

Die Neuheit kann z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachgewiesen werden, bei der diese mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen der Branche allgemein angewandt werden.

(411)

Können beim Vergleich öko-innovativer Tätigkeiten mit konventionellen, nicht innovativen Tätigkeiten quantitative Parameter herangezogen werden, bedeutet „deutlich höher” , dass die von den öko-innovativen Tätigkeiten erwartete marginale Verbesserung in Form einer geringeren Umweltgefährdung oder Umweltverschmutzung oder einer effizienteren Energie- oder Ressourcennutzung mindestens doppelt so hoch sein sollte wie die marginale Verbesserung, die die allgemeine Entwicklung vergleichbarer nicht innovativer Tätigkeiten erwarten lässt. Ist der vorgeschlagene Ansatz in einem bestimmten Fall nicht geeignet oder ist ein quantitativer Vergleich nicht möglich, sollte der Anmeldung der betreffenden Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Methode beigefügt werden, nach der dieses Kriterium beurteilt wurde, wobei diese Methode vergleichbaren Anforderungen genügen muss wie die vorgeschlagene Vorgehensweise.

(412)

Dieses Risiko kann vom Mitgliedstaat z. B. anhand des Verhältnisses der Kosten zum Umsatz des Unternehmens, des Zeitaufwands für die Entwicklung, der erwarteten Gewinne aus der öko-innovativen Tätigkeit im Vergleich zu den Kosten sowie der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachgewiesen werden.

(413)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 sowie auf die Fußnoten 46 und 47 der Leitlinien verwiesen.

(414)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(415)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(416)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(417)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(418)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(419)

Handelbare Zertifikate können staatliche Beihilfen beinhalten, insbesondere wenn Mitgliedstaaten Zertifikate und Verschmutzungsrechte unter deren Marktwert ausgeben.

(420)

Die Randnummern 38 und 52 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(421)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(422)

Wenn Sie sich auf eine neuere Ausschreibung stützen, erläutern Sie bitte, inwiefern sie als wettbewerblich angesehen werden kann, d. h. wie bei verschiedenen Technologien, die Teil der Ausschreibung sind, vermieden wurde, dass unerwartete Gewinne anfallen, und inwiefern Vergleichbarkeit besteht. Gehen Sie dabei z. B. auf folgende Fragen ein:

i.
Waren die Bedingungen (z. B. Vertragsbedingungen und -laufzeit, Investitionsfristen, Kopplung der Förderbeträge an die Inflation oder nicht) mit den in der angemeldeten Maßnahme vorgeschlagenen Bedingungen vergleichbar?
ii.
Wurde die Ausschreibung unter ähnlichen makroökonomischen Bedingungen durchgeführt?
iii.
Waren die Technologien/Arten von Vorhaben ähnlich?
(423)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(424)

Für die entsprechende Analyse können Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig und anderen Faktoren sowie die geschätzten Absatzeinbußen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Beihilfeempfängers herangezogen werden.

(425)

Die Neuheit kann z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachgewiesen werden, bei der diese mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen der Branche allgemein angewandt werden.

(426)

Können beim Vergleich öko-innovativer Tätigkeiten mit konventionellen, nicht innovativen Tätigkeiten quantitative Parameter herangezogen werden, bedeutet „deutlich höher” , dass die von den öko-innovativen Tätigkeiten erwartete marginale Verbesserung in Form einer geringeren Umweltgefährdung oder Umweltverschmutzung oder einer effizienteren Energie- oder Ressourcennutzung mindestens doppelt so hoch sein sollte wie die marginale Verbesserung, die die allgemeine Entwicklung vergleichbarer nicht innovativer Tätigkeiten erwarten lässt. Ist der vorgeschlagene Ansatz in einem bestimmten Fall nicht geeignet oder ist ein quantitativer Vergleich nicht möglich, sollte der Anmeldung der betreffenden Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Methode beigefügt werden, nach der dieses Kriterium beurteilt wurde, wobei diese Methode vergleichbaren Anforderungen genügen muss wie die vorgeschlagene Vorgehensweise.

(427)

Die Mitgliedstaaten können dieses Risiko z. B. anhand des Verhältnisses der Kosten zum Umsatz des Unternehmens, des Zeitaufwands für die Entwicklung, der erwarteten Gewinne aus der öko-innovativen Tätigkeit im Vergleich zu den Kosten sowie der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachweisen.

(428)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 sowie auf die Fußnoten 46 und 47 der Leitlinien verwiesen.

(429)

In diesem Fall kann nach Randnummer 52 der Leitlinien „für die Nettomehrkosten ein Näherungswert ermittelt werden, der dem negativen NPV des Vorhabens beim tatsächlichen Szenario ohne die Beihilfe während der Lebensdauer des Vorhabens entspricht (wobei implizit angenommen wird, dass der NPV beim kontrafaktischen Szenario null ist)” .

(430)

Beachten Sie bitte Fußnote 45 der Leitlinien:

„Bei der Prüfung der Umweltschutzeinheiten können die Mitgliedstaaten beispielsweise eine Methode entwickeln, bei der Emissionen oder andere Umweltbelastungen in unterschiedlichen Phasen der geförderten Wirtschaftstätigkeit, die Dauer der Durchführung des Vorhabens oder Systemintegrationskosten berücksichtigt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Beitrag zu den Hauptzielen mit der Höhe der beantragten Beihilfe in Relation setzen, können sie beispielsweise die verschiedenen objektiven Kriterien gewichten und die Auswahl auf der Grundlage des Beihilfebetrags pro Einheit des gewichteten Mittels der objektiven Kriterien treffen oder unter einer begrenzten Zahl von Geboten mit dem geringsten Beihilfebetrag pro Einheit der objektiven Kriterien die Gebote mit den höchsten Werten in Bezug auf die objektiven Kriterien auswählen. Die Parameter eines solchen Ansatzes müssen kalibriert werden, damit sichergestellt ist, dass die Ausschreibung ein diskriminierungsfreies Verfahren mit wirksamem Wettbewerb bleibt und den wirtschaftlichen Wert widerspiegelt.”

(431)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(432)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(433)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(434)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(435)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(436)

Die Randnummern 38 und 52 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(437)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(438)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(439)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). Siehe auch die Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien für eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Umweltschaden” im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. C 118 vom 7.4.2021, S. 1).

(440)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(441)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(442)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(443)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(444)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit auch den Zeitraum ein, den die Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(445)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(446)

Im Rahmen dieser Unterfrage schließt der Begriff „Abgabe” auch Umweltsteuern ein.

(447)

Z. B. durch einen Vergleich des Normalsatzes, der bei Gewährung von Ermäßigungen gelten würde, mit dem Normalsatz, der ohne Gewährung von Ermäßigungen gelten würde, oder durch Angabe der Zahl der Unternehmen, die der Steuer oder Abgabe insgesamt unterliegen würden, oder anderer Indikatoren für tatsächliche Änderungen in Bezug auf umweltschädliches Verhalten.

(448)

Diese Vereinbarungen oder Zusagen können unter anderem eine Verringerung des Energieverbrauchs, der Emissionen und anderer Schadstoffe oder andere Umweltschutzmaßnahmen zum Gegenstand haben.

(449)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(450)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(451)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(452)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(453)

Die Randnummern 38 und 52 sowie die Fußnoten 40 und 46 der Leitlinien enthalten weitere Hinweise dazu, wie das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario erstellt werden sollte.

(454)

Der Begriff „Referenzvorhaben” ist in Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien bestimmt.

(455)

Besteht die Maßnahme beispielsweise aus einer Ermäßigung der Kfz-Zulassungssteuern für Elektroautos, so müsste der Mitgliedstaat zunächst die Rentabilität des Referenzvorhabens (Erwerb einer Elektroautoflotte) und des kontrafaktischen Vorhabens (z. B. Erwerb einer Flotte von Benzinautos) vergleichen und in beiden Szenarios die normale Kfz-Zulassungssteuer zugrunde legen. Anschließend müsste der Mitgliedstaat aufzeigen, dass die Ermäßigung der Kfz-Zulassungssteuer für Elektroautos den Empfänger veranlassen würde, die Elektroautoflotte anzuschaffen. Dazu müsste der Mitgliedstaat die Rentabilität des Referenzvorhabens mit der Steuerermäßigung (d. h. Erwerb einer Elektroautoflotte bei Anwendung einer ermäßigten Kfz-Zulassungssteuer) der Rentabilität des kontrafaktischen Vorhabens (d. h. Erwerb einer Flotte von Benzinautos bei Anwendung des Normalsatzes der Kfz-Zulassungssteuer) gegenüberstellen. Ein anderes Beispiel wäre eine Maßnahme, die zusätzlich zur normalen steuerlichen Abschreibung für Investitionen in umweltfreundliche Maschinen eine Senkung der Steuerbemessungsgrundlage um 40 % der Kosten vorsieht. In diesem Beispiel müsste der Mitgliedstaat die Rentabilität des Referenzvorhabens (Erwerb umweltfreundlicher Maschinen) mit der des kontrafaktischen Vorhabens (d. h. Erwerb normaler Maschinen) vergleichen und in beiden Szenarios die normalen steuerlichen Abschreibungsregeln und denselben Abschreibungszeitraum zugrunde legen. Anschließend müsste der Mitgliedstaat aufzeigen, dass die zusätzliche Senkung der Steuerbemessungsgrundlage um 40 % der Investitionskosten für die umweltfreundlichen Maschinen (also insgesamt eine Abschreibung der Kosten zu 140 % über die Lebensdauer der Maschinen) den Empfänger veranlassen würde, diese teureren Maschinen anzuschaffen. Zu diesem Zweck könnte der Mitgliedstaat die Rentabilität des Referenzvorhabens mit der Steuerermäßigung (d. h. den nach Anwendung der zusätzlichen Senkung der Bemessungsgrundlage letztlich fälligen Steuerbetrag) der Rentabilität des kontrafaktischen Vorhabens (d. h. dem nach Anwendung der normalen steuerlichen Abschreibungsregeln auf die Bemessungsgrundlage letztlich fälligen Betrag) gegenüberstellen.

(456)

Vgl. Beispiele in Fußnote 6.

(457)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(458)

Die Amortisationsdauer ist der Zeitraum, der zur Deckung der Kosten einer Investition (ohne Beihilfe) erforderlich ist.

(459)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(460)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(461)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(462)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(463)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(464)

Bitte beachten Sie, dass nach Fußnote 43 der Leitlinien „Preisober- oder Preisuntergrenzen, die das wettbewerbliche Verfahren einschränken und die Angemessenheit untergraben, ... selbst wenn sie bei null liegen, vermieden werden [sollten]” .

(465)

Es wird auch auf die weiteren Informationen unter den Randnummern 51-53 sowie auf die Fußnoten 46, 47 und 56 der Leitlinien verwiesen.

(466)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(467)

Nach Randnummer 367 der Leitlinien ist „[e]ine solche Kostenzuweisung … unter Umständen nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat anhand von Nachweisen, einschließlich der im Rahmen der öffentlichen Konsultation erlangten Nachweise, aufzeigt, dass eine solche Kostenzuweisung die Kosteneffizienz der Maßnahme untergraben oder zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde, die den potenziellen Nutzen einer solchen Kostenzuweisung eindeutig untergraben” .

(468)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(469)

Hier sei auf Fußnote 51 der Leitlinien hingewiesen: „Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde.”

(470)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(471)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(472)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(473)

Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 104.

(474)

Nach Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien ist ein „Referenzvorhaben” ein Beispielvorhaben, das für das durchschnittliche Vorhaben in einer für eine Beihilferegelung in Betracht kommenden Empfängerkategorie repräsentativ ist.

(475)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(476)

Nach Randnummer 51 der Leitlinien können die „typischen Nettomehrkosten ... als Differenz zwischen dem NPV beim tatsächlichen Szenario und dem NPV bei dem kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens geschätzt werden.”

(477)

Gemäß Fußnote 47 der Leitlinien „[müssen] alle relevanten erwarteten Kosten und Gewinne … für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens berücksichtigt werden” .

(478)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(479)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(480)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit den Zeitraum ein, den die nationalen Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(481)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(482)

Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 104.

(483)

Nach Randnummer 19 Nummer 63 der Leitlinien ist ein „Referenzvorhaben” ein Beispielvorhaben, das für das durchschnittliche Vorhaben in einer für eine Beihilferegelung in Betracht kommenden Empfängerkategorie repräsentativ ist.

(484)

Nach Randnummer 31 der Leitlinien gilt Folgendes: In bestimmten Ausnahmefällen können Beihilfen auch dann einen Anreizeffekt haben, wenn mit dem Vorhaben vor der Stellung des Beihilfeantrags begonnen wurde. Von einem Anreizeffekt einer Beihilfe wird insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen:

a)
Die Beihilfe wird automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt und die Maßnahme wurde vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt und ist vorher in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.
b)
Die nationalen Behörden haben vor Beginn der Arbeiten öffentlich bekannt gegeben, dass sie beabsichtigen, die geplante Beihilfemaßnahme vorbehaltlich der nach Artikel 108 Absatz 3 erforderlichen Genehmigung durch die Kommission einzuführen. Diese Bekanntmachung muss auf einer öffentlichen Website oder über andere öffentlich zugängliche Medien mit einem vergleichsweise breiten und einfachen Zugang verfügbar sein und klare Angaben zur Art der Vorhaben enthalten, die der Mitgliedstaat als beihilfefähig anzusehen beabsichtigt, sowie zu dem Zeitpunkt, ab dem der Mitgliedstaat solche Vorhaben voraussichtlich als beihilfefähig ansehen wird. Die geplante Beihilfefähigkeit darf nicht übermäßig begrenzt werden. Der Beihilfeempfänger muss die Bewilligungsbehörde vor Beginn der Arbeiten informiert haben, dass die geplante Beihilfe als Voraussetzung für die getroffenen Investitionsentscheidungen erachtet wurde. Wenn sich der Nachweis des Anreizeffekts auf eine solche Bekanntmachung stützt, muss der Mitgliedstaat im Rahmen der Anmeldung eine Kopie der Bekanntmachung sowie einen Link zu der Website, auf der sie veröffentlicht wurde, oder einen entsprechenden Nachweis dafür, dass sie öffentlich zugänglich war bzw. ist, übermitteln.
c)
Für bestehende umweltfreundliche Produktionsanlagen werden Betriebsbeihilfen gewährt, aber es gibt keinen „Beginn der Arbeiten” , weil keine signifikante neue Investition getätigt wurde. In diesen Fällen kann der Anreizeffekt dadurch nachgewiesen werden, dass auf ein umweltfreundlicheres Verfahren umgestellt wurde, statt an einer günstigeren, aber weniger umweltfreundlichen Betriebsart festzuhalten.

(485)

Nach Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Unionsnorm”

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
(486)

Nach Randnummer 51 der Leitlinien können die „typischen Nettomehrkosten ... als Differenz zwischen dem NPV beim tatsächlichen Szenario und dem NPV bei dem kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens geschätzt werden.”

(487)

Bitte beachten Sie, dass gemäß Fußnote 46 der Leitlinien „[e]in kontrafaktisches Szenario, das die langfristige Fortsetzung nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten als Alternative für die Investition oder den Betrieb vorsieht, ... nicht als realistisch angesehen [wird]” .

(488)

Gemäß Fußnote 47 der Leitlinien „[müssen] alle relevanten erwarteten Kosten und Gewinne … für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens berücksichtigt werden” .

(489)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(490)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(491)

Die Laufzeit einer Beihilferegelung ist der Zeitraum, in dem Beihilfen beantragt und beschlossen werden können (und schließt somit auch den Zeitraum ein, den die Behörden benötigen, um die Beihilfeanträge zu genehmigen). Mit der Laufzeit ist im Rahmen dieser Frage nicht die Laufzeit der Verträge gemeint, die auf der Grundlage der Beihilferegelung geschlossen werden und länger laufen können als die Regelung.

(492)

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der tatsächlichen oder geschätzten Mittelausstattung eine Änderung der Beihilfe darstellen und damit eine erneute Anmeldung erforderlich machen kann.

(493)

Nach der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) bis zu einer Aufschlüsselungsebene von höchstens acht Stellen ( „PRODCOM” -Ebene).

(494)

Beispielsweise Daten, die einen erheblichen Anteil der Bruttowertschöpfung des betreffenden Sektors oder Teilsektors auf EU-Ebene abdecken.

(495)

Zentral verwaltete Unionsmittel sind Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen.

(496)

Das Muster des ergänzenden Fragebogens für die Anmeldung eines Evaluierungsplans (Teil III.8) ist abrufbar unter: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/legislation/forms-notifications-and-reporting_de#evaluation-plan.

(497)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.508.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A508%3ATOC.

(498)

Siehe Abschnitt 3 dieses ergänzenden Fragebogens.

(499)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj). Siehe insbesondere Abschnitt 3 „Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen” und Artikel 21, 21a, 22, 23 und 24.

(500)

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

(501)

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(502)

Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(503)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(504)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(505)

Nach den Risikofinanzierungsleitlinien (Randnummer 50) muss für alle anmeldepflichtigen Risikofinanzierungsmaßnahmen eine Ex-ante-Prüfung durchgeführt und vorgelegt werden.

(506)

Nach den Risikofinanzierungsleitlinien muss für alle anmeldepflichtigen Risikofinanzierungsmaßnahmen eine Ex-ante-Prüfung durchgeführt und vorgelegt werden (Randnummern 50-56). Die grundlegenden Elemente einer solchen Ex-ante-Prüfung werden in den Randnummern 61-65 und 164 der Risikofinanzierungsleitlinien dargelegt.

(507)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(508)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(509)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(510)

Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2472/oj).

(511)

Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2473/oj).

(512)

SWD(2014) 179 final vom 28.5.2014.

(513)

Beispiele negativer Auswirkungen, die durch die Beihilferegelung bedingt sind, wären Nachteile auf regionaler Ebene oder auf Ebene des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder die Verdrängung privatwirtschaftlicher Investitionen.

(514)

Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr in den Geltungsbereich der genannten Verordnung. Nach Bewertung des Evaluierungsplans kann die Kommission beschließen, die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Beihilferegelungen zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die geplante Laufzeit der Regelung genau anzugeben.

(515)

Nehmen Sie bitte Bezug auf SWD(2014) 179 final vom 28.5.2014.

(516)

Bedenken Sie bitte, dass für die Evaluierung sowohl die Erhebung historischer Daten als auch die Erhebung von Daten, die während der Durchführung der Beihilferegelung nach und nach zur Verfügung stehen werden, erforderlich sein könnte. Nennen Sie bitte die Quellen beider Arten von Informationen. Vorzugsweise sollten beide Arten von Daten aus den denselben Quellen stammen, um über die Zeit Kohärenz zu gewährleisten.

(517)

ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1.

(518)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

(519)

Beachten Sie bitte, dass die Bedingung nicht für steuerliche Folgeregelungen gilt, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(520)

Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(521)

Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert der Zahlungsströme null beträgt.

(522)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

(523)

EUR-Lex - 32021R1060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(524)

Beim Vergleich kontrafaktischer Fallkonstellationen muss die Beihilfe um denselben Faktor wie die betreffende Investition in den kontrafaktischen Fallkonstellationen abgezinst werden.

(525)

„Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank” über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(526)

Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beihilfegewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Steuererklärung) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(527)

Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Begünstigte bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(528)

Betrifft ein Investitionsvorhaben die Erzeugung mehrerer verschiedener Produkte, so muss für jedes Produkt eine Bewertung vorgenommen werden.

(529)

EUR-Lex - 32020R0852 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(530)

EUR-Lex - 32013R1308 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(531)

EUR-Lex - 32018L2001 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(532)

EUR-Lex - 52022XC0218(03) - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(533)

EUR-Lex - 02014R0651-20170710 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(534)

EUR-Lex - 32016R1012 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(535)

EUR-Lex - 32000L0060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(536)

EUR-Lex - 32020R0741 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(537)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(538)

EUR-Lex - 32013R1308 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(539)

EUR-Lex - 32013R1308 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(540)

EUR-Lex - 32014R0651 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(541)

EUR-Lex - 52021XC0429(01) - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(542)

EUR-Lex - 32006R1627 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(543)

EUR-Lex - 32013R1308 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(544)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(545)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(546)

EUR-Lex - 31992L0043 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(547)

EUR-Lex - 32009L0147 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(548)

EUR-Lex - 32000L0060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(549)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(550)

EUR-Lex - 32013R1305 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(551)

EUR-Lex - 32018R0848 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(552)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(553)

Mitteilung der Kommission - EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (europa.eu).

(554)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(555)

EUR-Lex - 32000L0060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(556)

EUR-Lex - 01992L0043-20130701 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(557)

EUR-Lex - 32009L0147 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(558)

EUR-Lex - 32008L0050 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(559)

EUR-Lex - 32016L2284 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(560)

EUR-Lex - 32016R2031 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(561)

EUR-Lex - 32009R1107 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(562)

EUR-Lex - 32009L0128 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(563)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(564)

Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Herstellung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung erfüllt sind.

(565)

EUR-Lex - 32021R1060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(566)

EUR-Lex - 32016R2031 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(567)

EUR-Lex - 32014R1143 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(568)

EUR-Lex - 32009L0128 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(569)

EUR-Lex - 32009R1107 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(570)

EUR-Lex - 32016R0429 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(571)

EUR-Lex - 32021R0690 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(572)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(573)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(574)

EUR-Lex - 32014R1144 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(575)

EUR-Lex - 32011R1169 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(576)

EUR-Lex - 32012R1151 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(577)

Wir weisen darauf hin, dass nur Maßnahmen, die der Definition und Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe entsprechen, anzumelden sind. Maßnahmen, bei denen nicht sicher ist, dass sie die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe erfüllen, können der Europäischen Kommission zur Bewertung vorgelegt werden. Bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe erfüllen.

(578)

Diese Anforderung gilt nicht für Beihilfen, die im Rahmen eines Strategieplans im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden.

(579)

Diese Anforderung gilt nicht für Beihilfen, die im Rahmen eines Strategieplans im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden.

(580)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(581)

EUR-Lex – C:2022:080:TOC – DE – EUR-Lex (europa.eu).

(582)

Verabschiedet von der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa am 12. und 13. November 2008 (https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/08/Pan-EuropeanAfforestationReforestationGuidelines.pdf).

(583)

EUR-Lex - 31992L0043 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(584)

EUR-Lex - 32009L0147 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(585)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(586)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(587)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(588)

EUR-Lex - 31992L0043 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(589)

EUR-Lex - 32009L0147 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(590)

EUR-Lex - 32000L0060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(591)

EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(592)

EUR-Lex - 32021R1060 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(593)

EUR-Lex - 32009L0128 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(594)

EUR-Lex - 32009R1107 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(595)

EUR-Lex - 31992L0043 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(596)

EUR-Lex - 32009L0147 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

(597)

EUR-Lex – C:2022:080:TOC – DE – EUR-Lex (europa.eu).

(598)

ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(599)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(600)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(601)

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

(602)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(603)

ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(604)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.)

(605)

Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(606)

Beihilfefähige Kosten im Rahmen von Investitionsbeihilfen für Flughäfen sind die Kosten in Verbindung mit Investitionen in Flughafeninfrastruktur, einschließlich Planungskosten, Bodenabfertigungsinfrastruktur (wie z. B. Gepäckband) und Flughafenausrüstung. Investitionskosten in Verbindung mit nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten (besonders Parkplätze, Hotels, Restaurants und Büroräume) sind nicht beihilfefähig. Die Investitionskosten für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (wie z. B. Busse, Fahrzeuge usw.) sind nicht beihilfefähig, sofern sie nicht Teil der Bodenabfertigungsinfrastruktur sind.

(607)

„Einzugsgebiet eines Flughafens” ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.

(608)

Verwenden Sie bitte die folgenden Größenordnungen: Flughäfen mit bis zu 200000 Passagieren pro Jahr; Flughäfen mit 200000 bis 1 Mio. Passagieren pro Jahr; Flughäfen mit 1 bis 3 Mio. Passagieren pro Jahr.

(609)

Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.

(610)

Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

(611)

Die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ist der Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der Lebensdauer der Anlageinvestition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten).

(612)

Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(613)

Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(614)

„Operative Finanzierungslücke” bezeichnet die operativen Verluste des Flughafens in dem betreffenden Zeitraum, die auf der Grundlage der Kapitalkosten auf ihren Barwert abgezinst werden, d. h. den (als Kapitalwert ausgedrückten) Betrag, um den die Einnahmen des Flughafens seine Betriebskosten unterschreiten.

(615)

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Erklärung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(616)

Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können, einschließlich der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und der Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur.

(617)

Die mit der Erbringung von Flughafendienstleistungen verbundenen Kosten eines Flughafens; dazu gehören Kostenkategorien wie Personalkosten, Kosten für fremdvergebene Dienstleistungen, Kommunikation, Abfallentsorgung, Energie, Instandhaltung, Mieten und Verwaltung, jedoch weder Kapitalkosten, Marketingunterstützung bzw. andere Anreize, die der Flughafen den Luftverkehrsgesellschaften bietet, noch Kosten für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug.

(618)

„Einzugsgebiet eines Flughafens” ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.

(619)

Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.

(620)

Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

(621)

„Operative Finanzierungslücke” bezeichnet die operativen Verluste des Flughafens in dem betreffenden Zeitraum, die auf der Grundlage der Kapitalkosten auf ihren Barwert abgezinst werden, d. h. den (als Kapitalwert ausgedrückten) Betrag, um den die Einnahmen des Flughafens seine Betriebskosten unterschreiten.

(622)

Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(623)

Ein „Hochgeschwindigkeitszug” ist ein Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann.

(624)

„Einzugsgebiet eines Flughafens” ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.

(625)

Tatsächliches durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. bei nicht angemeldeten Beihilfen der tatsächlichen Gewährung oder Auszahlung der Beihilfe vorausgehen. Im Falle eines neu geschaffenen Passagierflughafens sollte das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs herangezogen werden. Diese Schwellenwerte beziehen sich auf jede Flugstrecke. So zählt ein Passagier, der z. B. zu einem Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zweimal; die Zählung bezieht sich auf Einzelstrecken.

(626)

Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).

(627)

Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

(628)

Die förderfähigen Kosten sind die mit der Strecke verbundenen Flughafenentgelte.

(629)

Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(630)

Handelt es sich bei der betreffenden Strecke jedoch um eine Verbindung zu einem abgelegenen Gebiet, wie einem Gebiet in äußerster Randlage, einer Insel oder einem Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte, könnte die Beihilfe für die gesamte Bevölkerung des Gebiets gewährt werden.

(631)

Zum Beispiel ein Gebiet in äußerster Randlage, eine Insel oder ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte.

(632)

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3).

(633)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 2023/C-107/01 (ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1).

(634)

„Große Unternehmen” sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2473 nicht erfüllen (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).

(635)

Beachten Sie bitte, dass die Bedingung nicht für steuerliche Folgeregelungen gilt, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(636)

Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(637)

Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(638)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).

(639)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(640)

Beispielsweise Fischfang ohne gültige Fanglizenz, Fischfang in einem Sperrgebiet, während einer Schonzeit oder ohne bzw. nach Ausschöpfung einer Quote; Fischerei über eine vorgeschriebene Tiefe hinaus; Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt; Verwendung von verbotenem oder vorschriftswidrigem Fanggerät; Fischerei im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt.

(641)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1379/oj).

(642)

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj).

(643)

Beispielsweise zinsgünstige Darlehen oder Zinsvergünstigungen, staatliche Garantien oder eine alternative Bereitstellung von Kapital zu günstigen Bedingungen.

(644)

Verordnung (EU) Nr. 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2473/oj).

(645)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).

(646)

Beim Vergleich kontrafaktischer Fallkonstellationen muss die Beihilfe um denselben Faktor wie die betreffende Investition in den kontrafaktischen Fallkonstellationen abgezinst werden.

(647)

„Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank” über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(648)

Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beihilfegewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Steuererklärung) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(649)

Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Begünstigte bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(650)

Betrifft ein Investitionsvorhaben die Erzeugung mehrerer verschiedener Produkte, so muss für jedes Produkt eine Bewertung vorgenommen werden.

(651)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(652)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(653)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(654)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(655)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(656)

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(657)

Richtlinien 92/43/EWG (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) und 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(658)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(659)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

(660)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1379/oj).

(661)

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj).

(662)

Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1).

(663)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1).

(664)

Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

(665)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(666)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(667)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(668)

Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6).

(669)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(670)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(671)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(672)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(673)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(674)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(675)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(676)

Siehe https://www.oie.int/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/aquatic-code-online-access/.

(677)

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(678)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(679)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(680)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(681)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(682)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission vom 11. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 1).

(683)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(684)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(685)

Es wird auf die Randnummern 225 bis 227 der Leitlinien verwiesen, in denen die Abfolge des nationalen Berichts für das Jahr N und die Maßnahmen der Kommission bis zum 31. März des Jahres N+ 1 sowie der Zeitraum für die Gewährung der Beihilfe beschrieben werden.

(686)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).

(687)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(688)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(689)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(690)

Es wird auf die Randnummern 225 und 226 der Leitlinien verwiesen, in denen die Abfolge des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts und die Maßnahmen der Kommission bis zum 31. März des Jahres N+ 1 beschrieben werden.

(691)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).

(692)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(693)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(694)

Es wird auf die Randnummern 225 und 226 der Leitlinien verwiesen, in denen die Abfolge des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts und die Maßnahmen der Kommission bis zum 31. März des Jahres N+ 1 beschrieben werden.

(695)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).

(696)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 27).

(697)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(698)

Es wird auf die Randnummern 225 und 226 der Leitlinien verwiesen, in denen die Abfolge des im Jahr N vorgelegten nationalen Berichts und die Maßnahmen der Kommission bis zum 31. März des Jahres N+ 1 beschrieben werden.

(699)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).

(700)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(701)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(702)

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

(703)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

(704)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(705)

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

(706)

ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1.

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