ANHANG III: VO (EG) 2004/794
STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN
(Formular für alle Wirtschaftszweige)
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten bis zum 1. März jedes Jahres über ein spezielles Berichterstattungstool die Beihilfesachen/Fälle, für die die Ausgaben gemeldet werden müssen. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vollständigkeit der übermittelten Aufstellung der Beihilfesachen und teilen der Kommission etwaige fehlende Beihilfenummern mit. Die Berichte werden automatisch über das spezielle Berichterstattungstool generiert. Die Mitgliedstaaten tragen die Ausgaben in die Berichte ein und validieren die einzelnen Beihilfen, die dann bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres an die Kommission zurückgeschickt werden. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t – 1 im Jahr t veröffentlichen(1).
Die meisten Angaben auf der speziellen Plattform werden durch die Kommission anhand der Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorausgefüllt. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen lediglich überprüfen, erforderlichenfalls ändern und um die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t – 1) ergänzen. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Beihilferegelungen ausgelaufen sind bzw. bei welchen Regelungen die Zahlungen eingestellt wurden und ob die Beihilferegelungen über Unionsfonds kofinanziert werden.
Die Angaben zum Ziel der Beihilfe und zum Wirtschaftszweig, für den sie bestimmt ist, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe und nicht auf die Endbegünstigten. So ist beispielsweise das Hauptziel einer Regelung, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Wurden im Rahmen einer Beihilferegelung hingegen letztendlich nur kleine und mittlere Unternehmen gefördert, obwohl die Regelung zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung allen Unternehmen offenstand, wird sie nicht als Regelung zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen angesehen.
Die Berichte müssen die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten.
- 1.
- Titel
- 2.
- Nummer der Beihilfe
- 3.
- Alle vorherigen Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung einer Regelung)
- 4.
- Ende der Laufzeit
Die Mitgliedstaaten geben an, wenn die Laufzeit einer Regelung zu Ende ist oder im Rahmen einer Regelung keine Zahlungen mehr geleistet werden.
- 5.
- Kofinanzierung
Während allein aus Unionsmitteln finanzierte Maßnahmen ausgenommen sind, müssen Beihilfemaßnahmen, die mit Unionsmitteln kofinanziert werden, als Teil der staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten aufgeführt werden. Um festzustellen, welche Regelungen kofinanziert werden und welchen Anteil diese Kofinanzierung an den staatlichen Beihilfen insgesamt ausmacht, müssen die Mitgliedstaaten angeben, ob eine Regelung kofinanziert wird, und wenn ja, welchen Anteil diese Kofinanzierung an der Förderung ausmacht. Ist dies nicht möglich, so muss eine Schätzung des gesamten kofinanzierten Beihilfebetrags übermittelt werden.
- 6.
- Wirtschaftszweig
Die Angabe des Wirtschaftszweigs muss sich weitgehend auf die NACE(2) [dreistellige Ebene] stützen.
- 7.
- Hauptziel
- 8.
- Nebenziel
Ein Nebenziel ist ein Ziel, für das die Beihilfe (oder ein bestimmter Teil davon) zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung zusätzlich zum Hauptziel bestimmt war. So kann eine Beihilferegelung, deren Hauptziel die Förderung von Forschung und Entwicklung ist, die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zum Nebenziel haben, wenn die Beihilfe oder ein Teil davon ausschließlich für KMU bestimmt ist.
- 9.
- Gebiet(e)
Eine Beihilfemaßnahme kann zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für ein Gebiet oder mehrere Gebiete bestimmt sein. Gegebenenfalls ist zwischen Gebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und Gebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c zu unterscheiden. Ist eine Beihilfe für ein bestimmtes Gebiet bestimmt, so sollte dieses Gebiet auf der NUTS(3)-Ebene 2 angegeben werden.
- 10.
- Beihilfeinstrument
- 11.
- Form der Beihilfe
Es ist zwischen drei Formen zu unterscheiden: Regelung, Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer Regelung und Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).
- 12.
- Ausgaben
Die Angaben unter 1., 2. und 3. und 6. bis 11. werden von der Kommission vorausgefüllt und müssen von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Die Angaben unter 4., 5. und 12. sind von den Mitgliedstaaten zu machen.
Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. im Falle steuerlicher Maßnahmen der tatsächliche Einnahmenverzicht) angegeben werden. Liegen keine Zahlungen vor, so sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jedes Beihilfeinstrument, das im Rahmen einer Regelung oder Einzelbeihilfe verwendet wird (z. B. Zuschuss oder zinsvergünstigtes Darlehen), getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für das Jahr t – 1. Außerdem können die Angaben zu den Ausgaben der 6 Vorjahre aktualisiert werden.
Fußnote(n):
- (1)
t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.
- (2)
NACE rev.2.1 ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union.
- (3)
NUTS ist die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der Europäischen Union.
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