ANHANG III.A VO (EG) 2004/794

Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen

(Formular für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Landwirtschaft)

Um die jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen weiter zu vereinfachen und zu verbessern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine vorformatierte zugriffsbasierte Online-Plattform mit ausführlichen Angaben zu allen bestehenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen diese Angaben dann bis zum 30. Juni desselben Jahres prüfen und ergänzen. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t – 1 im Jahr t(1) veröffentlichen. Die Angaben auf der Plattform werden von der Kommission zum größten Teil bereits anhand der Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab eingegeben. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen lediglich überprüfen, erforderlichenfalls ändern und um die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t – 1) ergänzen. Die Angaben zum Ziel der Beihilfe und zum Wirtschaftszweig, für den sie bestimmt ist, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe und auf das Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die Beihilfe genehmigt wurde. Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:
(1)
Titel
(2)
Nummer der Beihilfe
(3)
Frühere Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung einer Regelung)
(4)
Wirtschaftszweig

Die Angabe des Wirtschaftszweigs muss sich weitgehend auf die NACE(2) [dreistellige Ebene] stützen.

(5)
Ziel
(6)
Gebiet(e)

Eine Beihilfemaßnahme kann zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für ein Gebiet oder mehrere Gebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV bestimmt sein.

(7)
Beihilfeinstrument(e)

Es ist zwischen mehreren Instrumenten zu unterscheiden: Zuschuss, bezuschusste Dienstleistung, Zinszuschuss, Darlehen, Garantie, Steuervergünstigung, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalbeteiligung und sonstige.

(8)
Form der Beihilfe

Es ist zwischen drei Formen zu unterscheiden: Regelung, Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer Regelung und Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

(9)
Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. im Falle von Steuervergünstigungen der tatsächliche Einnahmenverzicht) angegeben werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jedes Beihilfeinstrument innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss oder Darlehen) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für die Jahre t – 1, t – 2, t – 3, t – 4 und t – 5.

Fußnote(n):

(1)

t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

(2)

NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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