Artikel 21 VO (EG) 2004/795

Investitionen

1. Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

Für Investitionen, die im Anpflanzen von Ölbäumen im Rahmen der von der Kommission genehmigten Programme bestehen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch der 31. Dezember 2006.

Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.

Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.

Für Investitionen im Obst- und Gemüsesektor wird das Datum gemäß Unterabsatz 1 auf den 1. November 2007 festgesetzt.

2. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Investitionen endet die Durchführung des Plans oder Programms jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.

Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.

Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.

Für Investitionen im Obst- und Gemüsesektor wird das Datum gemäß Unterabsatz 1 auf den 1. November 2007 festgesetzt.

3. Eine Steigerung der Produktionskapazität darf nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, wobei die Optionen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung berücksichtigt werden.

Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.

In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.

4. Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.

Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.

Für langfristige Pachtverträge im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.

Für langfristige Pachtverträge im Obst- und Gemüsesektor wird das Datum gemäß Unterabsatz 1 auf den 1. November 2007 festgesetzt.

5. Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird im Falle des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrags gemäß Absatz 1 angehoben werden.

6. Verfügt ein Landwirt weder über Flächen noch über Zahlungsansprüche, so wird die Zahl der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Referenzbetrag gemäß Absatz 1 durch einen Wert pro Einheit von höchstens 5000 EUR geteilt wird.

Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche entspricht diesem Wert.

Die Zahlungsansprüche unterliegen den Bedingungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Der Mitgliedstaat ermittelt nach objektiven Kriterien, ob der in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Anteil von 50 % der landwirtschaftlichen Tätigkeit beibehalten wurde.

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