Artikel 26 VO (EG) 2004/795
Regionale Begrenzung
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so bestimmt er nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.
2. Der Mitgliedstaat bestimmt die Region gemäß Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem von ihm nach Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Zeitpunkt.
Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.
Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb teilweise in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der in dieser Region gelegenen, von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.
3. Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.
4. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur auf die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen anzuwenden.
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