Präambel VO (EG) 2004/795

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absätze 4 und 9, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 145 Buchstaben c und d sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sind Durchführungsbestimmungen für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Einführung der Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber festzulegen.
(2)
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Gegebenenfalls sollten Definitionen verwendet werden, die für ähnliche Fälle gelten und/oder seit längerem verwendet werden.
(3)
Um die Berechnung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu erleichtern, sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen und für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, aufgestellt werden.
(4)
Es sollten besondere Vorschriften für die Bildung der nationalen Reserve und insbesondere die Berechnung der Kürzungen der Referenzbeträge oder der Zahlungsansprüche sowie für die Anwendung der Kürzung bei voller oder teilweiser Entkoppelung der Milchprämien und der Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt werden.
(5)
Nach Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können in bestimmten Fällen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Nunmehr sind Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Wertes der auf diese Weise zugewiesenen Zahlungsansprüche aufzustellen. Um den Mitgliedstaaten, die besser in der Lage sind, die Lage der einzelnen derartige Anträge stellenden Betriebsinhaber zu beurteilen, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen, sollte die Höchstzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nicht höher sein als die angemeldete Hektarzahl und ihr Wert nicht höher sein als ein von dem Mitgliedstaat gemäß objektiven Kriterien festzulegender Betrag. Gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte im Fall einer Erhöhung des Einheitswerts bestehender Zahlungsansprüche- ein regionaler Durchschnitt eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen regionalen Wert auf der geeigneten Gebietsebene festzulegen. Wegen der Entkoppelung der Beihilfe von der Erzeugung sollte der Betrag aber in keinem Fall nach Sektoren differenziert oder berechnet werden.
(6)
Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung, so etwa bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, beim Auslaufen einer Pacht, bei der Teilnahme an einem Aufforstungsprogramm oder beim Kauf von Referenzmilchmengen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen, die im Bezugszeitraum zusammen mit den Flächen gepachtet wurden. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, einige Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen.
(7)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche gespeist. Deshalb ist ein Zeitpunkt festzusetzen, nach dem nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte auch vorgesehen werden, dass die Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung zum Anbau von Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln einhergehen, bzw. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nach dem Übergang in die nationale Reserve die damit verbundenen Verpflichtungen bzw. Genehmigungen verlieren. Dies ist auch insofern gerechtfertigt, als diese Verpflichtungen oder Genehmigungen auf der Basis historischer Referenzwerte festgelegt wurden und sich nach Einführung der Betriebsprämienregelung wegen der Entkoppelung der Stützung nicht mehr feststellen lässt, wer die Ansprüche bei Flächenstilllegungen oder die Genehmigungen aus der Reserve erhalten soll.
(8)
Im Fall der Anwendung eines Einbehalts beim Verkauf von Zahlungsansprüchen sollten Höchstprozentsätze und Anwendungskriterien festgelegt und unter Berücksichtigung der Art der Übertragungen und der zu übertragenden Zahlungsansprüche unterschieden werden. Sollten in den ersten Jahren der Anwendung der Betriebsprämienregelung Spekulationsrisiken bestehen, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, den Einbehaltungsprozentsatz für Verkäufe ohne Land anzuheben. Die Anwendung solcher Einbehalte sollte keinesfalls zu einem substantiellen Hindernis oder zur Verhinderung der Übertragung von Zahlungsansprüchen führen.
(9)
Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte ihre Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 42 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind.
(10)
Zur Erleichterung der Durchführung der Betriebsprämienregelung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bereits in dem Jahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Regelung vorausgeht, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen aufgrund von Vererbung oder bei Änderung des Rechtsstatus die möglichen Begünstigten zu ermitteln und eine vorläufige Feststellung der Zahlungsansprüche vorzunehmen.
(11)
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nennt die spezifischen Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können. Um zu vermeiden, dass diese Bestimmungen genutzt werden, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten einige Bedingungen und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden.
(12)
Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber seine Ansprüche mit oder ohne Flächen nur übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung genutzt hat. Zur Berücksichtigung der Flächenübertragungen, die vor Anwendung der Betriebsprämienregelung erfolgt sind, sollte die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils zusammen mit den künftigen Zahlungsansprüchen unter bestimmten Bedingungen als rechtsgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angesehen werden; zu diesen Bedingungen gehört insbesondere die Tatsache, dass der Verkäufer die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen muss, da die genannte Verordnung eindeutig vorsieht, dass nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, Zugang zu der Regelung haben.
(13)
Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen.
(14)
Sollte in einem Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht oder gängiger Praxis eine fünfjährige Pacht ebenfalls als langfristige Pacht gelten, so sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, gegebenenfalls diesen kürzeren Zeitraum anzuwenden.
(15)
Da die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen auf Basis anderer als der in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Referenzzeiträume in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, empfiehlt es sich, zur Festsetzung des Referenzbetrags die Milcherzeuger zu berücksichtigen, die sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befinden und die wegen dieser Lage ihre einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den zwölf Monaten bis zum 31. März des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung ganz oder teilweise verpachten.
(16)
Für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sollte sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann, insbesondere, wenn die übertragene Fläche während des Bezugszeitraums an einen Dritten verpachtet war, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, dass der Erbe die landwirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.
(17)
Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten, sollten ebenfalls Zahlungsansprüche erhalten. Es sollten besondere Regeln für den Fall vorgesehen werden, dass ein Landwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt oder aber keine Flächen hat. Es ist auch möglich, dass Betriebsinhaber, die Land gekauft oder gepachtet oder an nationalen Programmen zur Umstellung der Erzeugung teilgenommen haben, für die im Bezugszeitraum nach der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, über keine Zahlungsansprüche verfügen, obwohl sie das Land gekauft bzw. an solchen Programmen teilgenommen haben, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte. Deshalb sollte auch für diesen Fall die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorgesehen werden.
(18)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung sind Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festzulegen.
(19)
Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen und genutzt werden dürfen. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollten für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, besondere Vorschriften festgelegt werden.
(20)
Nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind alle Futterflächen des Bezugszeitraums in die Berechnung der Zahlungsansprüche einzubeziehen. Um den nationalen Verwaltungen die Ermittlung der Hektarzahl der Futterflächen zu erleichtern, sollten diese die Möglichkeit haben, die Futterflächen zu berücksichtigen, die vor Einführung der Betriebsprämienregelung im Beihilfeantrag „Flächen” angemeldet wurden, wobei die Betriebsinhaber weiterhin nachweisen können, dass ihre Futterflächen im Bezugszeitraum kleiner waren.
(21)
Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Hanfanbau. Es sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten erstellt und eine Zertifizierung dieser Sorten vorgesehen werden.
(22)
Für den Fall, dass Ansprüche festgestellt werden, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind anhand der geltenden Umrechnungstabelle für den Rindfleischsektor besondere Regeln für die Berechnung der Großvieheinheit aufzustellen.
(23)
Besondere Vorschriften sind auch notwendig, um bei der vorgezogenen Entkoppelung der Zahlungen im Milchsektor die Feststellung der Zahlungsansprüche zu erleichtern.
(24)
Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 begründet jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen in Bezug auf eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen festgelegt worden ist. Der Zeitraum der Flächenstilllegung sollte mindestens dem Vegetationszyklus der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entsprechen. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, dass stillgelegte Flächen vor Ende des Mindestzeitraums für die Stilllegung anderweitig genutzt werden. Außerdem sind Bestimmungen für den Umweltschutz sowie für die Pflege und Nutzung der stillgelegten Flächen festzulegen.
(25)
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit der Regionalisierung der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen, so sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um die Berechnung des regionalen Referenzbetrags für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, zu erleichtern und im ersten Anwendungsjahr der Regelung die Zuweisung des vollen regionalen Betrags sicherzustellen. Einige der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen betreffend die Bildung einer nationalen Reserve, die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen, sollten angepasst werden, damit sie auf das regionale Modell angewandt werden können.
(26)
Nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten innerhalb einer Obergrenze für bestimmte Formen der Landwirtschaft, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen oder für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, eine Ergänzungszahlung leisten. Deshalb sollte festgelegt werden, welche Betriebsinhaber für eine solche Zahlung infrage kommen, wie sich diese Zahlung mit den bestehenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vereinbaren lässt und welche Formen der Landwirtschaft unter diese Maßnahme fallen.
(27)
Nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven Kriterien fest, und nach Artikel 59 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung in hinreichend begründeten Fällen nach objektiven Kriterien auf regionaler Ebene anwenden. Deshalb ist vorzusehen, dass alle für eine Bewertung dieser Kriterien erforderlichen Daten und Informationen übermittelt werden.
(28)
Zur Bewertung der Anwendung der Betriebsprämienregelung ist es angezeigt, die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission mitzuteilen, für welche Flächen die Prämie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gezahlt wurde.
(29)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.