Artikel 20 VO (EG) 2004/796

Abweichung von der Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen und Erklärungen sowie von der Frist für Änderungen des Sammelantrags

Fällt die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen, Erklärungen oder die Frist für Änderungen des Sammelantrags gemäß den Bestimmungen dieses Titels auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1) als dieser Termin der erste folgende Arbeitstag.

Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

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