Artikel 21a VO (EG) 2004/796
Verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und abweichend von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung verringern sich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um 4 % je Arbeitstag Verspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 56 Absatz 1 derselben Verordnung und der Sammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden müssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist einreicht.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.
(2) Müssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so findet Artikel 21 auf die Einreichung des Sammelantrags Anwendung.
In diesem Fall verringern sich außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Beträge, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung für die dem Antragsteller zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je Arbeitstag Verspätung.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im ersten Jahr der Einbeziehung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung auch für die Anträge von Betriebsinhabern betreffend ihre Beteiligung in solchen Sektoren.
Der Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Unterabsatz 1 ist zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des betreffenden Jahres, einzureichen.
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