Artikel 33 VO (EG) 2004/796

(1) Für die Direktzahlung in Betracht kommende Hanfsorten sind diejenigen, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi.

(2) Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verwendende System zur Bestimmung des Gehalts des angebauten Hanfs an Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die THC-Ergebnisse auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme, und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

Überschreitet der ermittelte THC-Gehalt einer Probe jedoch den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Bericht über alle ermittelten THC-Gehalte der betreffenden Sorte. Dieser Bericht enthält den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme, und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

(4) Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Kalenderjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Wirtschaftsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt liegt.

Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten aufeinander folgenden Jahr den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten. Dieser Antrag muss der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres übermittelt werden. Ab dem folgenden Jahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.

(5) Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass der Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs I bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.

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